Neue Tarifverträge für Pfarrhausfrauen



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Transkript:

Neue Tarifverträge für Pfarrhausfrauen Manteltarifvertrag zwischen Berufsverband katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. und Klerusverband e. V., Sitz München 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Manteltarifvertrag gilt für die Haushälterinnen in Haushalten katholischer Priester in Bayern. 2 PFLICHTEN UND AUFGABEN DER PFARRHAUSHÄLTERIN 1. Der Pfarrhaushälterin obliegt die Leitung des Priesterhaushaltes. Sie ist verantwortlich für die Gesamtheit der häuslichen Arbeiten und leitet die Wirtschaft in Haus und Garten; sie hat in dieser Stellung sonstigen Dienstkräften, Handwerksleuten und ähnlichen Personen Anweisungen zu erteilen. 2. Nach Weisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters wirkt sie innerhalb des häuslichen Wirkungskreises bei Erledigung von Pfarramtsgeschäften in der Kirchengemeinde mit, z. B. Besorgung von Pforte und Telefon, Pfarrbücherei, Wohlfahrtspflege, Sorge für Kranke, einfache Verwaltungsaufgaben u. a. m. Kenntnisse aus dieser Tätigkeit unterliegen selbstverständlich besonderer Diskretion. 3. Die Pfarrhaushälterin ist verpflichtet, die ihr übertragenen Arbeiten im Pfarrhaushalt gewissenhaft zu erfüllen, die ihr anvertrauten Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften pfleglich zu behandeln und sich aller Schutzmaßnahmen, Schutzgeräte, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen und sie nach den jeweiligen Anweisungen zu benutzen. 3 PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen gegen Unfall und Gesundheitsschäden in seinem Haushalt, einschließlich aller dazugehörigen Räume, zu treffen, insbesondere auch die Arbeitsgeräte ständig in Brauchbarem Zustand zu halten. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Pfarrhaushälterin sofort bei Auftreten von übertragbaren Krankheiten im Haushalt zu unterrichten. 4 EINSTELLUNG UND KÜNDIGUNG 1. Dienstantritt Bei Dienstantritt müssen die Tätigkeiten zu ³ 2 Ziffer (Aufgabenbereich im Dienst der Kirchengemeinde) im einzelnen festgelegt und vereinbart werden. Bei beginn des Arbeitsverhältnisses wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Wird das Arbeitsverhältnis ohne vorherige Kündigung über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so ist das Arbeitsverhältnis von diesem Zeitpunkt an nach 4 Ziffer 2 kündbar.

2. Kündigung Die Kündigung ist zulässig bei einer Beschäftigungsdauer - bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsschluss - von mehr als 1 Jahr: 6 Wochen zum Monatsschluss - von mindestens 5 Jahren: 3 Monate zum Monatsschluss - von mindestens 8 Jahren: 4 Monate zum Monatsschluss - von mindestens 10 Jahren: 5 Monate zum Monatsschluss - von mindestens 12 Jahren: 6 Monate zum Monatsschluss Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Nach Kündigung gibt der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin auf Verlagen ein Zwischenzeugnis und gewährt ihr die notwendige Zeit, sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. 3. Dienstzeugnis Die Arbeitnehmerin hat auf Verlangen vor Dienstantritt die beglaubigten Abschriften ihrer Zeugnisse und sonstigen Ausweise vorzulegen, die ihr sofort wieder auszuhändigen sind. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der scheidenden Arbeitnehmerin ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Arbeitsverhältnisses, über ihr Leistungen und Führung auszustellen. 5 ARBEITSZEIT 1. Eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit für Pfarrhaushälterinnen über 18 Jahre kann auf Grund der speziellen Art des Arbeitsverhältnisses nicht vereinbart werden. Sie beträgt ab 1. Januar 2006 in der Regel wöchentlich 39 Stunden. Notwendige persönliche Arbeiten liegen außerhalb dieser Arbeitszeit. 2. Beginn und Ende der Arbeitszeit werden jeweils im Einverständnis mit dem Arbeitgeber festgelegt. Überstunden und Mehrarbeit sind innerhalb der nächsten 3 Kalendermonate auszugleichen. Zur Einnahme der Mahlzeiten werden angemessene Pausen für Mittag- und Abendessen und ausreichende Pausen für Frühstück und Nachmittagskaffee gewährt. 6 ARBEITSFREIE TAGE 1. Die Pfarrhaushälterin hat jede Woche einen Werktag bzw. vierteljährlich einen Sonntag arbeitsfrei. Die freien Tage werden jeweils im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber geregelt. 2. Die Kost für die arbeitsfreien Tage wird in bar verrechnet. Für nicht eingenommene Verpflegung wird ein Dreißigstel der festgesetzten Sachbezüge pro Tag ausgezahlt. 7 URLAUB Jede Pfarrhaushälterin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Soweit die Pfarrhaushälterin in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist, erhält sie während der Dauer des Urlaubs für nicht gewährte Verpflegung einen Zuschlag nach Maßgabe von 6 Ziffer 2. Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt mindestens a) bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage b) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage c) nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Sonn- und gesetzliche Feiertage sowie der arbeitsfreie Tag nach 6 Nr. 1 sind dabei nicht als Arbeitstage zu rechnen. Beginnt das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres, so steht der Arbeitnehmerin für jeden vollen Beschäftigungsmonat bis zum Ende des Kalenderjahres ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Der volle Urlaubsanspruch kann erstmals nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Tätigkeit geltend gemacht werden.

7 A SONDERURLAUB Die Pfarrhaushälterin kann einmal jährlich 3 Tage an einer beruflichen Fortbildung teilnehmen. Exerzitien werden darauf nicht angerechnet. Während dieser Zeit wird das übliche Entgelt weitergezahlt. 8 ENTGELT Höhe und Zahlung des Entgeltes richten sich nach dem jeweiligen Entgelttarifvertrag zwischen den Tarifpartnern. 9 VERPFLEGUNG UND UNTERKUNFT Der Arbeitnehmerin werden eine vollwertige Verpflegung und sofern sie beim Arbeitgeber wohnt ein eigenes, abschließbares Zimmer gewährt. 10 KRANKHEIT 1. Während einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit oder einer von den Versicherungsbehörden bewilligten Kur erhält die Pfarrhaushälterin ihr Gehalt für die Dauer von sechs Wochen weiterbezahlt. 2. Die Zahlungen gemäß 10 Ziffer 1 werden in keinem Fall über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus geleistet. 3. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einer dritten Person zu vertretenden Umstand herbeigeführt und hat die Pfarrhaushälterin deshalb Anspruch auf Schadensersatzleistungen, so ist die Pfarrhaushälterin verpflichtet, alle relevanten Daten mitzuteilen, damit der Arbeitgeber seinen Schadensersatz aus der Entgeltfortzahlung geltend machen kann. 11 LAUFZEIT DES TARIFVERTRAGES Dieser Manteltarifvertrag tritt rückwirkend zum 1. Februar 2005 in Kraft. Er kann mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2006. 12 SCHLUSSWORT Die tariflichen Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Grundlage des Arbeitsverhältnisses Vertrauen, Zuverlässigkeit, gegenseitiges Wohlwollen, menschliche Rücksicht und der Wille zur Zusammenarbeit in Mitplanung und christlicher Mitverantwortung sind und von beiden Teilen als innere Verpflichtung anerkannt und bejahrt werden müssen. NACHTRAG: Für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen, die nicht Pfarrhaushälterinnen im Sinne des vorstehenden Manteltarifvertrages sind, gilt der Mantel- und Entgelttarifvertrag des Berufsverbandes Kath. Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. Für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. München, den 21. November 2005 Berufsverband Kath. Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. In satzungsgemäßer Vertretung der dem Verband angeschlossenen Berufsgemeinschaft katholischer Pfarrhaushälterinnen Landesverband Bayern Zwillingstr. 4, 80807 München Brigitte Rüb-Hering, Verbandsvorsitzende Klerusverband e. V., Stephansplatz 3, 80337 München, in satzungsgemäßer Vertretung der kath.

Priester in Bayern Msgr. Herbert Jung, Erster Vorsitzender Entgeldtarifvertrag zwischen Berufsverband katholischer Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. und Klerusverband e. V., Sitz München 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Haushälterinnen in Haushalten katholischer Priester in Bayern. 2 ENTGELT 1. Höhe des Entgeltes Bei wöchentlicher Arbeitszeit gemäß Manteltarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung hat das monatliche Bruttoentgelt (Grundvergütung) ab 1.2.2005 folgende Beträge. Lebensjahr Gruppe I Gruppe II Bis 20 1094 1182 23 1122 1213 25 1150 1244 27 1179 1275 29 1207 1306 31 1236 1337 33 1264 1368 35 1292 1400 37 1321 1431 39 1342 1463 41 ------ 1495 42 ------ 1519 In diesen Bruttoentgelten sind die Sachbezugswerte enthalten. Zu dem vorgenannten Bruttoentgelt (Grundvergütung) wird eine monatliche Zulage in Höhe von 98,17 Euro und weitere Zulage in Höhe von 102,26 Euro gewährt. Einmalzahlung über 300,00 Euro Die Pfarrhaushälterinnen erhalten zusätzliche eine Einmalzahlung über 300,00 Euro, auszuzahlen im Monat Mai 2006. 2. Einstufungskriterien a) bei Einstellung: Gruppe I (die Probezeit beträgt 3 Monate) b) nach 3 Dienstjahren in Gruppe I: Vorrücken nach Gruppe II;

Für die bereits im Pfarrhaushalt beschäftigten Pfarrhaushälterinnen ist der Besitzstand zu wahren. 3 VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN Nach Maßgabe der Bestimmungen des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 1. Januar 1987 (Verm BG) gewährt der Arbeitgeber eine zusätzlich vermögenswirksame Leistung, deren Höhe monatlich 6,65 Euro beträgt. Sie wird gezahlt, wenn für mindestens zwei Wochen Anspruch auf Entgelt besteht. Nicht Vollbeschäftigte erhalten anteilmäßig vermögenswirksame Leistungen. 4 A URLAUBSGELD Jede Pfarrhaushälterin erhält ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 Euro, welches im Monat Juli zur Auszahlung kommt, sofern das Arbeitsverhältnis seit Januar des laufenden Jahres besteht. Nicht vollbeschäftigte Pfarrhaushälterinnen erhalten das Urlaubsgeld anteilmäßig. 4 B WEIHNACHTSZUWENDUNGEN In den Jahren 2005 und 2006 werden 82,14 % des jeweiligen Novembergehaltes als Weihnachtszuwendungen gewährt und im November ausbezahlt. Sofern die Haushälterin nicht das ganze Jahr über bei dem Geistlichen beschäftigt war, wird für jeden Fehlenden Monat ein Zwölftel abgezogen. Nicht vollbeschäftigte Pfarrhaushälterinnen erhalten die Weihnachtszuwendungen anteilig. Scheidet eine Pfarrhaushälterin auf Wunsch oder aus eigenem Verschulden während des Jahres aus, entfällt der Anspruch auf Weihnachtszuwendung. 4 C ZUSATZVERSICHERUNG Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne der Satzung der zuständigen Zusatzversorgungskasse sind nur die in 2 Abs. 1 sowie die in 4 b vereinbarten Vergütungsbestandteile. Die vermögenswirksame Leistung nach 3 des Entgelttarifvertrages sowie außertarifliche Zulagen sind nicht gesamtversorgungsfähig und damit nicht zusatzversicherungspflichtiges Entgelt im Sinne der Satzung der Zusatzversorgungskasse. 4 D BEIHILFEVERSICHERUNG Nach der Satzung der Beihilfeverischerung hat die Pfarrhaushälterin einen Anspruch auf Beihilfegewährung im Krankheits-, Geburts- und Todesfall, gemäß Beihilfevorschriften der Bayerischen Beamtenkrankenkasse in Bayern (jeweils neueste Fassung), vorbehaltlich anderweitiger günstigerer Lösungen. 4 E JUBILÄUMSZUWENDUNG Die Pfarrhaushälterinnen erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25 Jahren 614,00 Euro, von 40 Jahren 1.023,00 Euro. Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen die im Dienst beim gleichen Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten abhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang. 4 F ENTGELTUMWANDLUNG Die Pfarrhaushälterin kann von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Pfarrhaushälterin aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und beitragspflichtig ist. Die Durchführung des Anspruches wird jeweils durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der Pfarrhaushälterin geregelt. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die in 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien

Einnahmen, die nach 2 der Arbeitsentgeltverordnung nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnenden Zuwendungen, Beihilfen etc. sowie vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes (wie beispielsweise die Leistungen nach 3 dieses Tarifvertrages) können nicht umgewandelt werden. Die Umwandlung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der jeweils gültigen Fassung. 5 SACHBEZUGSRECHT Die vorbezeichneten Pfarrhaushälterinnen haben ein Sachbezugsrecht auf Kost und Wohnung. Der jeweilige gesetzliche Ansatz hierfür ist im Bruttoentgelt enthalten. Für Tage der legalen Abwesenheit hat die Pfarrhaushälterin Anspruch auf Ausbezahlung des Wertes der Kost nicht der Wohnung (siehe AOK-Tabelle). 6 LAUFZEIT DES ENTGELTTARIFVERTRAGES Dieser Entgelttarifvertrag tritt rückwirkend zum 1 Februar 2005 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2006 München, den 21. November 2005 Berufsverband Kath. Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft in Deutschland e. V. In satzungsgemäßer Vertretung der dem Verband angeschlossenen Berufsgemeinschaft katholischer Pfarrhaushälterinnen Landesverband Bayern Zwillingstr. 4, 80807 München Brigitte Rüb-Hering, Verbandsvorsitzende Klerusverband e. V., Stephansplatz 3, 80337 München, in satzungsgemäßer Vertretung der kath. Priester in Bayern Msgr. Herbert Jung, Erster Vorsitzender