Landesweite und einheitliche Regelung der Onkologie-Vereinbarung

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RLV QZV Kooperationszuschlag:

Transkript:

1 1. Oktober 2009 Landesweite und einheitliche Regelung der Onkologie-Vereinbarung Die auf der Bundesebene geschlossene Onkologie-Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten (Anlage 22 zu den Bundesmantelverträgen) tritt ab dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Darin sind die neuen Zugangskriterien derart eng gefasst, dass die große Gefahr besteht, die bisherige Versorgungsebene 1 in weiten Teilen zu verlieren. Allerdings enthält der Vertrag eine Öffnungsklausel, um Gefahren für die Sicherstellung abzuwenden. Bisheriges, mündliches Verhandlungsergebnis Die Krankenkassen und die KVSH haben auf Landesebene eine Ergänzungsvereinbarung getroffen, mit der eine flächendeckende Versorgung krebskranker Menschen auf hohem Niveau gewahrt werden kann. Sie lässt sich in folgenden Grundzügen umreißen: Zugangsvoraussetzungen Für die Internisten mit der Zusatzbezeichnung Hämatologie/Onkologie (bisherige Versorgungsebene 2) gilt, dass im Quartal durchschnittlich 120 Patienten pro Arzt mit soliden und hämatologischen Neoplasien erbracht werden müssen, davon 30 mit intravenöser und/oder intrakavitärer Behandlung. Sollte diese Vorgabe nicht erreicht werden, so kann in Ausnahmefällen aus Sicherstellungsgründen die Teilnahme genehmigt werden. Für die Ärzte der anderen Fachgruppen (bisherige Versorgungsebene 1) gilt, dass je Quartal durchschnittlich 50 Patienten pro Arzt mit soliden Neoplasien behandelt werden müssen. Die Vertragsärzte der bisherigen Versorgungsebene 1, die im Jahr 2008 intravenöse und/oder intrakavitäre antineoplastische Behandlungen durchgeführt haben, erhalten aus Gründen der Sicherstellung für unser Flächenland einen Bestandsschutz. Die Vertragspartner haben vereinbart, die Dynamik der Versorgung anhand aktueller Zahlen zu analysieren und zum 01.10.2010 eine neue Bestandsaufnahme zu machen. Die Vergütungen für die neuen Pauschalen orientieren sich an den bisherigen Pauschalen. Dabei stellt die Pauschale für die intravasale Chemotherapie eine Mischkalkulation aus den bisherigen Vergütungen Primär-/Ersatzkassen dar. Die genaue Beschreibung der ab dem 01.10.2009 geltenden Pauschalen senden wir als Anlage mit. Die gesamte Onkologie-Vereinbarung finden Sie auch auf der Internetpräsenz der KVSH unter der Rubrik Praxis/Verträge/downloadcenter.

Übergangsregelung Nur für diejenigen Vertragsärzte, die die neuen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, gelten vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 die bisherigen regionalen Vereinbarungen fort. Ab dem 01.01.2010 können alle bereits begonnenen Behandlungen auf Basis der alten Vereinbarungen zu Ende geführt werden. Eine Neuaufnahme von Patienten ab dem 01.01.2010 auf Grundlage der Onkologie- Vereinbarung ist aber nicht mehr möglich. Das bisherige, mündliche Verhandlungsergebnis wird gegenwärtig schriftlich als Ergänzungsvereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung ausformuliert. Wir gehen davon aus, das Unterschriftenverfahren umgehend einleiten zu können. In Kürze erhalten Sie aus der Abteilung Qualitätssicherung eine Erklärung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung und die vertragliche Grundlage. Fragen hierzu beantwortetet Ihnen Frau Doreen Knoblauch unter der Rufnummer 04551 883 445. 2

Anhang 2 Abrechnung und Vergütung zur Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung (Anlage 7 zum BMV) Teil A Kostenpauschalen (1) Die Kostenpauschalen 86510, 86512, 86514, 86516 und 86518 umfassen, unter Beachtung der Nebeneinanderberechnungsausschlüsse, keine im EBM abgebildeten Leistungen. (2) Die Diagnose der Tumorerkrankung ist unter Angabe des endständigen Kodes gemäß ICD-10-GM zu dokumentieren. 86510 Behandlung florider Hämoblastosen entsprechend 1 Abs. 2 d und e gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung Die Kostenpauschale 86510 ist im Behandlungsfall nicht neben 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86512 berechnungsfähig. 86512 Behandlung solider Tumore entsprechend 1 Abs. 2 a-c unter tumorspezifischer Therapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung Die Kostenpauschale 86512 ist im Behandlungsfall nicht neben 09345, 10345, 13435, 13675, 15345, 26315 und 86510 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86512 ist nur unter Angabe der Therapieform berechnungsfähig. 14

86514 Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die intrakavitäre zytostatische Tumortherapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung. Die Kostenpauschale 86514 ist im Behandlungsfall nicht neben 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86514 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. 86516 Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die intravasale zytostatische Tumortherapie gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung Die Kostenpauschale 86516 ist im Behandlungsfall nicht neben 09345, 10345, 13435, 13675, 15345 und 26315 berechnungsfähig. Die Kostenpauschale 86516 ist nur unter Angabe des/der verwendeten Medikaments/Medikamente berechnungsfähig. 86518 Zuschlag zu den Kostenpauschalen 86510 und 86512 für die Palliativversorgung gemäß Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten Onkologie-Vereinbarung. Die Kostenpauschale 86518 ist bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer systemischen Chemotherapie oder Strahlentherapie eines Patienten ohne Heilungschance abrechnungsfähig. Obligater Leistungsinhalt: - Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Behandlung - Umfassende Behandlung zur Symptomkontrolle und - behandlung und psychosozialen Stabilisierung unter Einbeziehung der Angehörigen Die Kostenpauschale 86518 ist im Behandlungsfall nicht neben der Kostenpauschale 86516 berechnungsfähig. 15

(3) Die Abrechnung der Kostenpauschalen 86510 bis 86518 setzt die Erfüllung aller Anforderungen nach den 3 bis 8 dieser Vereinbarung voraus. (4) Die Kostenpauschalen können nur von einem Vertragsarzt abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn mehrere Vertragsärzte in die Behandlung eingebunden sind (z. B. bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung). (5) Die Richtlinien nach 106 sowie 106a SGB V in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung. Ergänzend dazu ist eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106 SGB V durchzuführen, falls die GOP 86518 im Durchschnitt der in der Praxis palliativmedizinisch behandelten Patienten in einer Häufigkeit mehr als 2,5 mal je Patient abgerechnet wurde. 16