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Transkript:

Synopse 08_09_FIN_Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Der Erlass 60.0 Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen vom 6.03.00 (FLG) (Stand 0.0.07) wird wie folgt geändert: Art. 9 Jahresrechnung Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der unselbstständigen Anstalten mit eigener Rechnung. Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der unselbstständigen Anstalten mit eigener Rechnung. sowie der Arbeitslosenkasse (ALK) und der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV). Sie beinhaltet a die Bilanz, b die Erfolgsrechnung, c die Investitionsrechnung, d die Geldflussrechnung, e den Eigenkapitalnachweis, f den Anhang.

- - Art. Investitionsrechnung Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden. Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden. Davon ausgenommen sind PPP-Finanzierungen und Baurechte als Dienstbarkeitsberechtigung (Kanton als Leasingnehmer). Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitionen) verändert die Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz. Art. 6 Bewertungsgrundsätze Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibungen bilanziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt. Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abzüglich der Abschreibungen bilanziert oder zum Verkehrswert, wenn dieser tiefer liegt., wobei die beiden folgenden Sonderfälle zu beachten sind: a Entstehen keine Kosten bzw. wurde kein Preis bezahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten bilanziert. b Ist kein Verkehrswert vorhanden, kann eine alternative Bewertungsmethode zur Ermittlung der Anschaffungskosten verwendet werden. Art. 7 Abschreibungen Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt. a Aus Spezialfinanzierungen sowie Fonds und Vorfinanzierungen vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach der Erfassung sofort abgeschrieben.

- 3-3 4 Art. 8 Funktion und Elemente der Betriebsbuchhaltung Die Betriebsbuchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle ohne den nicht betriebsnotwendigen Aufwand und Ertrag. Sie zeigt auf, welche Kosten und Erlöse beim Erstellen einer bestimmten Leistung entstehen. Die Betriebsbuchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle ohne den nicht betriebsnotwendigen Aufwand und Ertrag. Sie zeigt auf, der Basis der Finanzbuchhaltung, unter Berücksichtigung der sachlichen Abgrenzung, welche Kosten und Erlöse beim Erstellen einer bestimmten Leistung entstehen. Sie besteht aus der betrieblichen Erfolgsrechnung (Art. 9), der Kosten- und Erlösrechnung (Art. ), der Deckungsbeitragsrechnung (Art. ), der Kalkulation (Art. 3) und den Hilfsrechnungen (Art. 6 bis 8). Art. 0 Betriebliche Bilanz Art. 0 Aufgehoben. Die betriebliche Bilanz gliedert sich nach der Bilanzstruktur der Finanzbuchhaltung. 3 4 5 6 7 Art. 79 Finanzdirektion Der Finanzdirektion obliegen namentlich

- 4- a die Leitung und Koordination der Haushalts- und Rechnungsführung, b die Organisation des Rechnungswesens, c die Organisation der Belegaufbewahrung, d der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen, e die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und den Geschäftsbericht, f die Abgabe eines Mitberichts zu Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge, g die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, h die Führung der Konzernbuchhaltung und der Tresorerie, h die Führung der KonzernbuchhaltungKonzernrechnung und der Tresorerie, i die Aufnahme der Finanzierungsmittel und das Festsetzen der Konditionen, k die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermögens inklusive der Fondsmittel, l das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung, m der Erlass von Weisungen über die Bewertung der Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sowie der Vorräte, n die Weiterentwicklung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung, o die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme, p die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Direktionen, Anstalten und Amtsstellen.

- 5- Art. T- Art. T- Aufgehoben. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 8. November 03 dieses Gesetzes wird eine Aufwertungsreserve im Umfang der Aufwertung der fondsfinanzierten Vermögenswerte gebildet. Sie wird innerhalb von 5 Jahren in jährlichen Tranchen von /5 aufgelöst. T Übergangsbestimmung der Änderung vom... Art. T- Auflösung der Aufwertungsreserve Die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 8. November 03 dieses Gesetzes gebildete Aufwertungsreserve im Umfang der Aufwertung der fondsfinanzierten Vermögenswerte wird per. Januar 00 erfolgsneutral aufgelöst. II. Keine Änderung anderer Erlasse. III. Keine Aufhebungen. IV. Diese Änderung tritt am. Januar 00 in Kraft. Bern, XXX Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer