Revision Baureglement

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Transkript:

Projekt Nr..048..0 07. Mai 08 Revision Baureglement Vorprüfung Vom Gemeinderat erlassen am: Der Gemeindepräsident: Der Ratsschreiber: Öffentliche Auflage vom: bis: Dem fakultativen Referendum unterstellt von: bis: Genehmigt vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation am: Der Amtsleiter:

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite Ingress Zur besseren Lesbarkeit wir generell nur die männliche Schreibeweise verwendet. Selbstverständlich sind damit auch weibliche Personen angesprochen und eingeschlossen ERR Raumplaner AG Kirchgasse 6 9004 St.Gallen Telefon +4(0)7 7 6 6 Fax +4(0)7 7 6 6 st.gallen@err.ch www.err.ch

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen... 5 Art. Geltungsbereich und Zweck... 5 Art. Zuständigkeit... 5 Art. Fachkommission... 6 Raumplanung... 7 Art. 4 Planungsmittel... 7 Art. 5 Information und Mitwirkung... 7 Art. 6 Zoneneinteilung... 7 Art. 7 Wohnzone (W)... 8 Art. 8 Kernzone (K)... 8 Art. 9 Intensiverholungszone... 8 Art. 0 Schwerpunktzone (SPZ)... 9 Art. Weilerzone (WE)... 9 Art. Schutzzone (SZ)... 9 Art. Intensivlandwirtschaftszone (IL)... 0 Art. 4 Freihaltenzone (FiB, FaB)... 0 Art. 5 Freihaltezone für Skiabfahrt (FSa)... 0 Art. 6 Sondernutzungsplanung und besondere Bauweise (SNP)... 0 Nutzungs- und Bauvorschriften.... Erschliessung und Ausstattung... Art. 7 Ausfahrten und Vorplätze... Art. 8 Abstellplätze... Art. 9 Entsorgungseinrichtungen... Art. 0 Spiel- und Begegnungsbereiche... Art. Geschossfläche.... Erstellen von Bauten und Anlagen... Art. Regelbauweise... Art. Massbautabelle... 4 Art. 4 Offene Bauweise... 5 Art. 5 Abstand gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen... 5 Art. 6 Attikageschosse... 5

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 4 Art. 7 Dachgestaltung... 5 Art. 8 Kleinbauten und Anbauten... 6 Art. 9 Geringfügige Kleinbauten... 6 Art. 0 Vorbauten und Dachvorsprünge... 6 Art. Spezielle Energieanlagen... 7 Art. Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen... 7 4 Verfahren und Vollzug... 7 Art. Gebühren... 7 5 Schlussbestimmungen... 8 Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen... 8 Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts... 8

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 5 Der Gemeinderat Waldkirch erlässt nach Art. und Art. 7 Abs. des Planungs- und Baugesetzes (PBG), Art. und Art. 0 Abs. lit. b des Strassengesetzes (StrG) sowie gestützt auf Art. Abs. Gemeindegesetzes (GG) folgendes Baureglement: Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich und Zweck Das Baureglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet der politischen Gemeinde Waldkirch. Die übergeordneten Bestimmungen von Bund und Kanton sowie die besonderen Regelungen der Gemeinde bleiben vorbehalten. Das Baureglement schafft die Voraussetzung für eine zweckmässige Nutzung des Bodens und eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde. Es bezweckt die Schaffung hygienisch einwandfreier Wohnungen und Arbeitsplätze, die rationelle Erschliessung der Baugebiete sowie einen ausgewogenen Natur- und Heimatschutz. Art. Zuständigkeit Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Planungs- und Baugesetzes und die zuständige Behörde nach der Strassengesetzgebung. Er kann Aufgaben und Vollzug an Kommissionen oder die Verwaltung delegieren. Der Geschäftsleitung obliegt unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Leiters Bau und Infrastruktur die Beschlussfassung über Baugesuche und Gesuche im Vorverfahren. In die Zuständigkeit des Leiters Bau und Infrastruktur fallen, sofern keine wichtigen öffentlichen Interessen berührt sind und die Rechtslage klar ist, die Beschlussfassung über Baugesuche im vereinfachten Verfahren und im Meldeverfahren. Zudem erfüllt er folgende Aufgaben: a) Beratung von Bauwilligen und Planern; Art. 5 PBG Art. 49 PBG sgs 7. sgs 7. sgs 5.

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 6 b) Prüfung der Baugesuche; c) Durchführung des Baubewilligungsverfahrens; d) Entscheid über nachlaufende Bewilligungen; e) Erhebung von Kostenvorschüssen; f) Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Baukommission; g) Baukontrolle und aufsicht; i) weitere vom Gemeinderat oder von der Baukommission zugewiesene Aufgaben. 4 Der Gemeinderat, die Geschäftsleitung und die Abteilung Bau und Infrastruktur können bei Bedarf Fachleute beiziehen. 5 Verfügungen und Entscheide der Geschäftsleitung und der Abteilung Bau und Infrastruktur können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden. 4 Art. Fachkommission Der Gemeinderat kann eine Fachkommission mit wenigstens drei Mitgliedern einsetzen. Wenigstens zwei Mitglieder müssen über Fachkenntnisse und Erfahrung im Bereich Architektur, Garten-/Umgebungsgestaltung oder Denkmalpflege verfügen. Die Fachkommission nimmt zu Handen der Planungs- oder Baubehörde Stellung: a) zur Einfügung von Bauten und Anlagen in der Kernzone, in den Schutzzonen und in den weiteren im Zonenplan konkret bezeichneten Gebieten; b) zu Sondernutzungsplänen, mit denen in Abweichung vom Rahmennutzungsplan eine besondere Bauweise festgelegt oder mit denen eine höhere bauliche Nutzung im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität zugelassen werden soll; c) zu Sondernutzungsplänen und Baugesuchen für Hochhäuser; d) zu Baugesuchen in dafür vorgesehenen Zonen, bei denen wegen besonders hochwertiger Gestaltung von den Massbautabellen abgewichen werden soll; e) zur Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Denkmälern von lokaler Bedeutung; 4 Vgl. Art. 40 Abs. VRP.

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 7 f) zu weiteren im Einzelfall vorgelegten Fragen. Raumplanung Art. 4 Planungsmittel Der Gemeinderat verfügt insbesondere nach Art. ff. PBG über die folgenden Planungsmittel: a) kommunale Richtplanung; b) Rahmennutzungsplan (Zonenplan und Baureglement); c) Sondernutzungspläne; d) Schutzverordnung und Schutzinventar; e) Gemeindestrassenplan; f) Erschliessungsprogramm. Art. ff. PBG Art. 5 Information und Mitwirkung Bei Erlass und Änderungen des kommunalen Richtplans, der Nutzungspläne und der Planungszonen sowie bei Landumlegungen sorgt der Gemeinderat für eine der Bedeutung angemessene Information und Mitwirkung der Bevölkerung. Der kommunale Richtplan wird vor Erlass wenigstens 0 Tage öffentlich bekannt gemacht. In dieser Zeit kann jedermann dem Gemeinderat schriftliche Anregungen unterbreiten Art. 4 Abs. PBG Art. 4 RPG Art. 6 Zoneneinteilung Innerhalb Bauzonen a) Wohnzonen (W) b) Wohn-/Gewerbezonen (WG) c) Kernzonen (K) d) Arbeitszonen (A) e) Freihaltenzonen innerhalb (FiB) mit Ortsplanung (O) / Natur- und Heimatschutz (NH) f) Intensiverholungszone Camping (IC) g) Intensiverholungszone Sport (IS) Art. ff. PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 8 h) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe BA) i) Verkehrsflächen innerhalb Bauzone (VF ib) Ausserhalb Bauzonen a) Landwirtschaftszonen (L) b) Intensivlandwirtschaftszonen (IL) c) Weilerzonen (WL) d) Schutzzonen ausserhalb Bauzone (SaB) e) Freihaltezonen ausserhalb der Bauzone (FaB) mit Natur-und Heimatschutz (NH) und Sport und Freizeit (SF) f) Verkehrsfläche ausserhalb Bauzone (VF ab) Art. 7 Wohnzone (W) In den Wohnzonen ist die Errichtung von Mobilfunkanlagen, die nicht auf den fraglichen Standort angewiesen sind, nicht zulässig. Art. Abs. lit. b PBG Art. 8 Kernzone (K) In der Kernzone sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Anforderungen innerhalb der Ortsbildschutzgebiete richten sich nach der kommunalen Schutzverordnung. Art. 99 Abs. PBG Art. 5 PBG Art. 9 Intensiverholungszone Die Intensiverholungszonen sind zu dem für sie bezeichneten Zweck bestimmt. In der Intensiverholungszone Sport (IS) bedarf es bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ein Sondernutzungsplan oder ein spezielles Reglement. In der Intensiverholungszone Camping (IC) sind nur Bauten und Anlagen mit einer maximalen Grundfläche von 0 m² zugelassen. Art. 7 PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 9 Art. 0 Schwerpunktzone (SPZ) Die Schwerpunktzone dient als Instrument der Siedlungsentwicklung nach innen, der Ermöglichung von Neuüberbauungen im Siedlungsgebiet und der Umstrukturierung. Entsprechend soll sie insbesondere die Neuüberbauung von unternutzten Siedlungsgebieten ermöglichen. Die Nutzungsplanung legt die Entwicklungsziele, die Nutzungsart sowie die zulässigen Gebäudedimensionen und Abstände fest. Die Gemeinde kann im Zonenplan für Schwerpunktzonen ein Enteignungsrecht für Flächen vorsehen, deren Verfügbarkeit für die Erreichung der Entwicklungsziele unerlässlich ist. Art. 9 PBG Art. Weilerzone (WE) Die Weilerzone dient der Erhaltung der bestehenden Baustruktur des Weilers, der zweckmässigen Umnutzung und dem sachgerechten Unterhalt der vorhandenen Bausubstanz, der Sicherung der charakteristischen Umgebung und Freiräume sowie der sorgfältigen Eingliederung von Neu- und Umbauten in das bestehende Ortsbild. Es sind Bauten für das Wohnen, mässig störendes Gewerbe und landwirtschaftliche Betriebe zulässig, deren Nutzungen dem bisherigen Charakter des Weilers nicht zuwiderlaufen. Bauten und Anlagen und deren Umgebung haben erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Einpassung ins charakteristische Ortsbild, sowie deren Gestaltung zu genügen. Um-, An- und Neubauten sind in Lage, Stellung und Kuben auf den Charakter des Weilers abzustimmen. Die Ausgestaltung, die Materialisierung und die Farbgebung der Fassaden und Dächer hat sich der herkömmlichen Bauweise anzupassen. 4 Der Abbruch von Bauten wird bewilligt, wenn ein Erhalt nutzungsmässig, bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr zweckmässig ist, und wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt oder die Realisierung eines Ersatzbaus sichergestellt ist. 5 Charakteristische, das Ortsbild prägende Freiräume, Vorgärten und Bepflanzungen sind zu erhalten und soweit möglich zu ergänzen. 6 In den Weilern Engi, Edlischwil und Schöntal sind Neubauten oder wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten nur zulässig sofern der Planungswert gemäss Lärmschutzgesetzgebung eingehalten ist. Art. 0 PBG Art. Schutzzone (SZ) Schutzzonen können eigenständige Zonen sein oder andere Zonen überlagern. Sie dienen dem Schutz von Umwelt, Natur und Heimat. Art und Umfang der Schutzvorschriften sind in der Nutzungsplanung festzulegen. Art. PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 0 Art. Intensivlandwirtschaftszone (IL) Die Intensivlandwirtschaftszone dient einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Nutzung und wird unterschieden in: a) Tierhaltung (IL-T) b) Gemüse-, Garten-, Beeren- und Obstbau (IL-G) Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf eines rechtskräftigen Sondernuzungsplans oder eines speziellen Reglements. Art. Abs. PBG Art. 4 Freihaltenzone (FiB, FaB) Die Freihaltezone umfasst Gebiete, die nur sehr beschränkt überbaut werden sollen. Im Zonenplan wird die Freihaltezone innerhalb (FiB) oder ausserhalb der Bauzone (FaB) unterschieden. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Freihaltezone dienen oder die standortgebunden sind. Die politische Gemeinde legt den Zweck im Rahmennutzungsplan näher fest. Ausserhalb der Bauzone (FaB) können Freihaltezonen andere Zonen überlagern. Art. 6 PBG Art. 5 Freihaltezone für Skiabfahrt (FSa) Freihaltezonen für Skiabfahrt überlagern ausserhalb der Bauzone die jeweilige Nutzungszone. In der Freihaltezone für die Skiabfahrt sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, die den Skisport behindern, nicht gestattet. Art. 6 PBG Art. 6 Sondernutzungsplanung und besondere Bauweise (SNP) Durch einen Sondernutzungsplan kann in Abweichung vom Rahmennutzungsplan im Interesse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität eine höhere bauliche Nutzung zugelassen werden. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte wegleitend: a) Qualität der Evaluation; b) gute Einfügung der Überbauung in die bauliche und landschaftliche Umgebung; c) besondere Berücksichtigung der Wohnhygiene; d) energetisch überdurchschnittlicher Standard; e) siedlungsgerechte Erschliessung mit Berücksichtigung des Schutzes des Langsamverkehrs und zu einem überwiegenden Teil unterirdische Parkierung von Motorfahrzeugen; Art. ff. PBG Art. 5 PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite f) gut gestaltete Spiel- und Begegnungsflächen von mindestens 5 % der Geschossflächen 5 ; g) Sorgfältige Gestaltung der Umgebung der Bauten und Anlagen mit Grünflächen und Bepflanzung. Nutzungs- und Bauvorschriften. Erschliessung und Ausstattung Art. 7 Ausfahrten und Vorplätze Grundstückzufahrten einschliesslich Sichtzonen sind so anzulegen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die VSS-Normen sind wegleitend. Ausfahrten von Grundstücken und von Garagen dürfen in der Regel höchstens 5 %, bei Sammelgarage % Gefälle aufweisen. Auf einer Länge von.0 m von der Fahrbahngrenze aus beträgt das Gefälle in der Regel höchstens %. Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 5.5 m Länge anzulegen ohne eine öffentliche Verkehrsfläche zu beanspruchen. Für Garagen von Nutzfahrzeugen hat der Vorplatz eine Länge von wenigstens 7.5 m aufzuweisen. 4 Auf und von Kantonsstrassen darf nur vorwärts zu- und weggefahren werden. Art. 00 StrG Art. 0 StrG Art. 8 Abstellplätze Der Parkplatzbedarf nach Art. 69 PBG beträgt: a) für Einfamilienhäuser: Abstellplätze; b) für Mehrfamilienhäuser: Abstellplatz pro 00 m² Geschossfläche wenigstens aber ein Abstellplatz pro Wohnung, zusätzlich für Besucher wenigstens ein Abstellplatz und je fünf Wohnungen ein weiterer Abstellplatz; c) bei anderen Nutzungen bestimmt sich die Anzahl der Abstellplätze nach der VSS-Norm SN 640 8. Art. 69 PBG Art. 70 PBG 5 Art. 7 PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite Bei Bruchteilen wird je Kategorie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Bei Einfamilienhäusern gelten Zufahrten und Garagenvorplätze als Abstellflächen für Motorfahrzeuge, sofern eine Mindesttiefe von 5.5 m eingehalten wird. 4 Bei Mehrfamilienhäusern ab sechs Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind Abstellplätze für Velos und Mofas zu erstellen. Der Bedarf richtet sich nach der VSS-Norm SN 640 065. 5 Die Ersatzabgabe je fehlenden Abstellplatz beträgt in der Regel Fr. 8 000.--. Art. 9 Entsorgungseinrichtungen Bei Wohnbauten mit sechs und mehr Wohnungen sowie bei Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind die notwendigen Flächen für Entsorgungseinrichtungen auf privatem Grund bereitzustellen. Sie müssen für die Entsorgungsfahrzeuge von der Strasse aus zugänglich und bedienbar sein. Art. 67 PBG Art. 0 Spiel- und Begegnungsbereiche Die Mindestfläche für Spiel- und Begegnungsbereiche hat nach Art. 7 PBG 0 % der Geschossfläche für Wohnen gemäss diesem Reglement zu betragen. Die Spiel- und Begegnungsbereiche sind so zu planen, dass sie den jeweiligen Bedürfnissen von Kindern in allen Altersstufen wie auch weiteren Benutzern entsprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erstellungspflicht befreit werden. Die Ersatzabgabe beträgt dann Fr. 50.-- je fehlenden m. Art. 7 PBG Art. 7 PBG Art. Geschossfläche Als Geschossfläche gelten sämtliche innerhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegenden Flächen (wie Wohn- und Gewerberäume, Nebenräume, Verkehrsflächen) zuzüglich der Innen- und Aussenwandquerschnitte. Ausserhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegende Flächen (wie Treppenhäuser, Verkehrsflächen, Lifte, Terrassen, Loggias, offene und verglaste unbeheizte Balkone nicht gewerbliche Keller- und Lagerräume, Garagenräume) werden nicht hinzugerechnet.

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite. Erstellen von Bauten und Anlagen Art. Regelbauweise Die zulässigen Masse und Abstände der Hauptbauten richten sich nach der Massbautabelle zu diesem Reglement. Art. 79 PBG Art. 00 PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 4 Art. Massbautabelle W0.0 W.0 W4.5 WG.5 WG5.0 K.0 K4.5 A.5 A6.5.00.00 Grenzabstand 4.00 4.00 5.00 4.00 5.00 4.00 4.00 B) B) IC / IS Oe BA L IL A) FiB / FaB/ SiB / SaB WL.00 4.00 5.00 -- -- 4.00 A) Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf eines rechtskräftigen Sondernutzungsplans oder eines speziellen Reglements Gesamthöhe 0.00.00 4.50 Gebäudehöhe 7.50 8.00 0.50 Winkelmass Dachraum auf Längsseiten (in ).50 5.00.00 4,50.00.50 6.50 -- 6.00 C) C) C) C) E) 8.00 0.50 8.00 0.50 8.00 8.50.50 --- -- C) D) C) C) E) -- --.50 -- -- 8.50 45 45 45 45 45 45 45 -- -- -- -- 45 -- -- - / / / / / / / -- -- -- -- / -- -- - B) Gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W, WG) ist der Grenzabstand um.0 m und gegenüber anderen Zonen um.0 m grösser. C) Bei Bauten mit einem gewerblich genutzten Erdgeschoss liegen die maximale Gebäudehöhe und Gesamthöhe um.0 m höher. Gebäudelänge 5.00 0.00 5.00 40.00 40.00 0.00 40.00 -- -- -- -- -- -- -- 5.00 Abgrabungen.60.60.60.60.60.60.60 -- -- -- --.60 -- --.60 II II II III III III III III III IV II III III II III Bruchteil je Fassadenabschnitt Empfindlichkeitsstufe Baumassenziffer.8..8.4.0 - - - - - - - - - -

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 5 Art. 4 Offene Bauweise Werden Hauptbauten als Grenzbauten nicht mit einem vertraglichen Grenzbaurecht geregelt, gelten die Vorschriften für die offene Bauweise. Wird eine spätere Baute auf dem Nachbargrundstück nicht auf die Grenze gestellt, ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Art. 96 PBG Art. 5 Abstand gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen folgende Abstände ab der Strassengrenze einzuhalten: a) Kantonsstrassen: 4,0 m b) Gemeindestrassen. Klasse: 4,0 m c) Gemeindestrassen. und. Klasse:,0 m d) Gemeindewege. und. Klasse:,0 m Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben, sofern festgelegte Sichtzonen dies zulassen, gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 0. m und eine maximale Höhe von.0 m einzuhalten, über diese Höhe zusätzlich die Mehrhöhe. Gegenüber öffentlichen Strassen, nicht aber gegenüber öffentlichen Wegen, geht der Strassenabstand dem Grenzabstand vor. Der Grenzabstand ist jedoch zur Mittelachse der Strassen und Wege einzuhalten. Art. 0 StrG Art. 04 StrG Art. 6 Attikageschosse Als Attikageschosse gelten auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse, die ganz oder teilweise im Dachraum d.h. über der maximalen Gebäudehöhe liegen. Dessen Masse sind in der Massbautabelle festgelegt. Eine abweichende Positionierung des Attikageschosses ist zulässig. Dessen Grundfläche, die sich aus dem festgelegten Winkelmass und Bruchteil je Fassadenabschnitt ergibt, muss eingehalten werden. Wenn das positionierte Attikageschoss abweicht, dann gilt das Winkelmass gemäss Massbautabelle nicht. Es ist nur ein Attikageschoss zulässig. Art. 7 Dachgestaltung Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster und Quergiebel sind architektonisch gut zu gestalten. Ihre gesamte Länge darf nicht grösser als die Hälfte der entsprechenden Gebäudeseite sein. Quergiebel müssen die Gebäude- und Gesamthöhe einhalten.

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 6 Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftschächte, Kamine usw. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Art. 8 Kleinbauten und Anbauten Für Klein- und Anbauten gelten folgende Masse: a) Maximale Grundfläche: 50.0 m b) maximale Gebäudehöhe:.5 m c) maximale Gesamthöhe: 5.0 m d) minimaler Grenzabstand:.0 m e) minimaler Gebäudeabstand:.0 m Vorbehalten bleiben die brandschutztechnischen Vorschriften. Bei einem Zusammenbau von Klein- und Anbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je Grundstück. Art. 74 PBG Art. 75 PBG Art. 80 PBG Art. 94 PBG Art. 9 Geringfügige Kleinbauten Masse für geringfügige Kleinbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen: a) Maximale Grundfläche: 0.0 m b) Maximale Gesamthöhe:.5 m c) Minimaler Grenzabstand: 0.5 m d) Minimaler Gebäudeabstand:.0 m Vorbehalten bleiben die brandschutztechnischen Vorschriften. Bei einem Zusammenbau von geringfügigen Kleinbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je Grundstück. Art. 74 PBG Art. 94 PBG Art. 0 Vorbauten und Dachvorsprünge Vorbauten dürfen auf höchstens der Hälfte der Fassadenlänge um maximal m in den Grenzabstand oder Strassenabstand hineinragen oder die Baulinie unterschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern. Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Abstand von m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. Dachvorsprünge dürfen um höchstens m in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder die Baulinie unterschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern. Art. 76 PBG Art. 8 PBG

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 7 Art. Spezielle Energieanlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen und andere spezielle Energieanlagen haben sich in die Dächer, Fassaden und Umgebung ästhetisch gut zu integrieren. Art. 99 PBG Art. Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen Das zulässige Mass für Abgrabungen ist in der Massbautabelle festgelegt. Nicht mehr als 0.50 m hohe Böschungen und Stützkonstruktionen dürfen bis an die Grenze reichen. Bei Böschungen und Stützkonstruktionen über einer Höhe von 0.50 m ist ein Grenzabstand des Böschungsfusses bzw. der Stützkonstruktion von mindestens 0.50 m einzuhalten. Stützkonstruktionen, die eine Höhe von.80 m übersteigen, sind mit einem maximalen Steigungswinkel von : zu staffeln oder anzuböschen. Mit Zustimmung des Nachbarn kann die Böschung bzw. Stützkonstruktion bis an die Grenze gestellt werden. 4 Verfahren und Vollzug Art. Gebühren Die Planungsbehörde und die Baubehörde können - in ihrem Zuständigkeitsbereich - insbesondere für folgende Leistungen Gebühren erheben: a) Erlass von Sondernutzungsplänen und Strassenplänen; b) Erlass baupolizeilicher Bewilligungen und Verfügungen; c) Beratung, Baukontrollen, Schnurrgerüstabnahme u.ä.; d) Bewilligung von Sondernutzungen und gesteigertem Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen. Die Gebühren sind im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs 6 zu bemessen. Die Planungsbehörde und die Baubehörde erlassen je den Tarif. Es können Kostenvorschüsse verlangt werden. 6 Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung, sgs 8.5, GebT

Waldkirch Baureglement.048..0 Seite 8 5 Schlussbestimmungen Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation in Rechtskraft. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn. Die bei Vollzugsbeginn dieses Reglements hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt. Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Das Baureglement vom 0.07.99 wird aufgehoben. Die von der Baubehörde erlassenen und im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich Ausnützungsziffer nach Art. 6 und 6 des Baugesetzes vom 6. Juni 97 werden gegenstandslos.