Kanton St.Gallen Baudepartement. der NetzSG. St.Gallen, 19. Februar 2015

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1 Herzlich Willkommen zum Feierabendanlass der NetzSG St.Gallen,

2 Zweite Vernehmlassung zum neuen Planungs- und Baugesetz (PBG) Kurt Signer, Generalsekretär BD Feierabendveranstaltung NetzSG

3 PBG aufgrund Vernehmlassungsergebnis überarbeitet und zweites Vernehmlassungsverfahren gestartet Erste Vernehmlassung Überarbeitung PBG mit engem Einbezug zentraler Anspruchsgruppen Verabschiedung zweite Vernehmlassung durch Regierung Zweite Vernehmlassung Mai Dezember 2014 Jan. April 2015 Seite 3

4 Neues PBG umfasst alle für das Bauen im Kanton St.Gallen massgebende Regelungen A. Raumplanung B. Nutzungs- und Bauvorschriften C. Natur- und Heimatschutz D. Verfahren und Vollzug I. Pläne I. Grundanforderungen an I. Allgemeine Bauten und Anlagen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen II. Planerlass II. Erstellung von Bauten und Anlagen II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler II. Baubewilligungsverfahren III. Planungszone III. Natur und Landschaft III. Einsprache und Rechtsmittel IV. Landumlegung IV. Vollzug und Strafen V. Kostentragung VI. Mehrwertabgabe VII.Vertragsraumordnung Seite 4

5 Unverändert zielt neues PBG auf einfach verständliche und stufengerechte Bauordnung aus einem Guss PLANUNGS- UND BAUGESETZ mit wesentlichsten Regelungen VERORDNUNG Detailbestimmungen und technischen Regelungen KOMMUNALE BAUREGLEMENTE durch kantonale Standardisierung verschlankt Seite 5

6 Schlanke Verordnung ist eng beschränkt auf nötige technische Regelungen Verordnung mit rund 25 Artikel - Technische Regelungen zu Abstellplätzen, behindertengerechtem Bauen, zum Schattenwurf von Hochhäusern, zur Mehrwertabgabe und Grenze für Sondernutzungsplan für Materialabbaustätten und Deponien - Regelungen zu Erstellung Schutzinventar und zu Bauvorhaben bei archäologischen Denkmälern - Verfahrensbestimmungen aus VKoG / VKoV - Bewilligungsfreie Vorhaben - Detailregelung zum Baubewilligungsverfahren (Visiere, Meldepflicht und Baukontrolle, Baugesuchsformular) Seite 6

7 Zentrale strittige Regelungen und Erläuterungen wurden teilweise grundlegend überarbeitet Weiterführung des geltenden Rechts Verzicht auf Mediationsregelung Unverändertes Meldeverfahren Unveränderter Vorbescheid Neue Regelungen möglichst pragmatisch und praxisnah Erläuterungen Wegleitender Kantonaler Nutzungsplan Alle Gesetzesartikel kommunaler Richtplan Landumlegung / Sondernutzungsplan ausführlich erläutert Fakultative Vorprüfung getrennt Genehmigung Planerlass / Fakultatives Referendum Mehrwertabgabe Kaufrecht für Gemeinden Katalog ersetzt Nutzkörper Naturgefahren Inventarmodell im Natur- und Heimatschutz Auflage- und Einsprachefrist Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum geltenden Recht transparent dargelegt Seite 7

8 PBG trägt in der Raumplanung hauptsächlich verändertem Bundesrecht Rechnung A. Raumplanung B. Nutzungs- und Bauvorschriften C. Natur- und Heimatschutz D. Verfahren und Vollzug I. Pläne I. Grundanforderungen an I. Allgemeine Bauten und Anlagen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen II. Planerlass II. Erstellung von Bauten und Anlagen II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler II. Baubewilligungsverfahren III. Planungszone III. Natur und Landschaft III. Einsprache und Rechtsmittel IV. Landumlegung IV. Vollzug und Strafen V. Kostentragung VI. Mehrwertabgabe VII.Vertragsraumordnung Seite 8

9 Richt- und Nutzungsplanung richtet sich weitgehend am geltenden Recht aus kant. Richtplan (behördenverbindlich) Kantonale Nutzungspläne (allgemeinverbindlich) Kanton Agglomerationsprogramme Kanton Kantonaler Richtplan bleibt behördenverbindliches Steuerungs- instrument der Regierung Kantonaler Nutzungsplan auf wenige Inhalte abschliessend beschränkt kommunale Richtpläne (obligatorisch und wegleitend) kommunale Nutzungspläne (allgemeinverbindlich) Gemeinde Gemeinden Kommunaler Richtplan bleibt wegleitend Kommunale Nutzungspläne Rahmennutzungsplan Sondernutzungsplan Schutzverordnung Seite 9

10 PBG enthält weiterhin abschliessenden kantonalen Zonenkatalog Neuer Zonenkatalog Wohnzone Wohn- und Gewerbezone Arbeitszone Kernzone Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Schwerpunktzone Freihaltezone Intensiverholungszone Schutzzone Landwirtschaftszone Weilerzone PBG unterscheidet zwischen 11 Zonentypen. Gemeinden können Zonentyp präzisieren (z.b. mehrere Arten von Wohnzonen mit unterschiedlichen Massen.) Seite 10

11 Zonenkatalog trägt verändertem wirtschaftlichen Umfeld und aktuellen Bedürfnissen Rechnung Neue Zonen Schwerpunktzone Arbeitszone Freihaltezone Schutzzone Weggefallene Zonen Gewerbe-Industrie-Zone Industriezone Kurzone Grünzone Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände übriges Gemeindegebiet Weiterhin abschliessender kantonaler Katalog Zonenkatalog an verändertes wirtschaftliches Umfeld und an aktuelle Bedürfnisse angepasst Schwerpunktzone als Instrument der inneren Verdichtung Seite 11

12 Instrument des kantonalen Nutzungsplans ist formell und materiell eng begrenzt Kantonaler Nutzungsplan "zur Wahrung kantonaler oder wesentlicher regionaler Interessen" Richtplanvorbehalt Erlass durch Regierung Abschliessende Aufzählung der möglichen Inhalte: Materialabbaustellen Abfallanlagen Anlagen zur Gewinnung von Energie Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende sowie damit zusammenhängende Strassen- und Wasserbauten Seite 12

13 Einheitlicher Sondernutzungsplan vereinfacht und beschleunigt Planverfahren ohne Landumlegung Landsicherung Erschliessung Quartierplanung Abbau / Deponie Energieanlagen Landumlegung Landumlegung erfolgt mit separatem Planverfahren Vereinfachung des bestehenden Verfahrens Seite 13

14 Regelungen im Planerlass berücksichtigen die hohe Stellung der Gemeindeautonomie im Obligatorische Vorprüfung Fakultative Vorpüfung gemäss geltendem Recht bleibt erhalten Fakultatives Referendum Nur für Sondernutzungspläne, die materielle Zonenplanänderung bewirken. Befristeter Sondernutzungsplan für Abbauund Deponie stellt keine materielle Zonenplanänderung dar. Genehmigung Kantonale Stelle beschränkt sich auf Rechtmässigkeitsprüfung Übereinstimmung mit kantonaler Richt- planung und Sachplanung des Bundes. Seite 14

15 Regelung der Mehrwertabgabe ist gemäss Ergebnis der Vernehmlassung am Bundesminimum ausgerichtet EINZONUNGEN 20 % Bundesminimium setzt finanzielle Ergiebigkeit der Mehrwert- abgabe enge Grenzen. Vertragsraumordnung eröffnet Gemeinden Möglichkeit für ergänzende Abschöpfung. Seite 15

16 Kaufrecht der Gemeinden für eingezontes Bauland soll Baulandhortung wirksamer eindämmen 8 Jahre 2 Jahre Gesetzesänderung / Einzonung Fristsetzung zur Überbauung, wenn mit der Überbauung nicht begonnen wurde Ausübung Kaufsrecht durch Gemeinde Ausübung des Kaufsrechts nimmt gebührend Rücksicht auf allfällige betriebliche Bedürfnisse. Verschärfte Fristen für mindestens seit 10 Jahren in Bauzone befindliche Grundstücke (5 Jahre / 2 Jahre) Seite 16

17 Katalogmodell prägt Nutzungs- und Bauvorschriften des PBG A. Raumplanung B. Nutzungs- und Bauvorschriften C. Natur- und Heimatschutz D. Verfahren und Vollzug I. Pläne I. Grundanforderungen an I. Allgemeine Bauten und Anlagen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen II. Planerlass II. Erstellung von Bauten und Anlagen II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler II. Baubewilligungsverfahren III. Planungszone III. Natur und Landschaft III. Einsprache und Rechtsmittel IV. Landumlegung IV. Vollzug und Strafen V. Kostentragung VI. Mehrwertabgabe VII.Vertragsraumordnung Seite 17

18 Kantonaler Katalog vereinheitlicht und reduziert Regelbauvorschriften Kantonaler Katalog beinhaltet alle im Kanton anwendbaren Regelbauvorschriften reduziert Anzahl Regelbauvorschriften soweit zweckmässig richtet sich primär an St.Galler Begrifflich- keiten aus eröffnet Gemeinden Wahlmöglich- keiten Seite 18

19 Kantonaler Katalog umfasst neun von Gemeinden teilweise zwingend anzuwendende Regelbauvorschriften Zwingende Bauvorschriften: - Gesamthöhe - Grenzabstand - Gebäudeabstand Optionale Bauvorschriften: - Gebäudelänge und Gebäudebreite - Gebäudehöhe und Winkel- mass für Dachraum - Fassadenhöhe - Baumassenziffer - Überbauungsziffer - Terrainveränderungen 21. Januar 2015 Seite 19

20 Gemeinde wählt Regelbauvorschriften für Teilgebiete nach Ihren Bedürfnissen aus und legt Masse fest Zwingende Bauvorschriften Baureglement Gemeinde X Gesamthöhe Teilgebiet Y Grenzabstand Vorschriften: Mass Gebäudeabstand Gesamthöhe xx Optionale Bauvorschriften Gebäudelänge- und breite Gebäudehöhe und Winkelmass für Dachraum Fassadenhöhe Baumassenziffer Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudelänge- und breite Gebäudehöhe und Winkelmass für Dachraum Baumassenziffer xx xx xx xx xx Überbauungsziffer Seite 20

21 Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften ergänzen kantonale Regelbauvorschriften Ästhetikvorschriften - Verunstaltungsverbot - Gebiete mit guter Gesamtwirkung - Anreize für gute Architektur Besondere Schutz- und Gestaltungsvorschriften für: - Kernzonen - Schutzzonen - Sondernutzungspläne Katalog Regelbauvorschriften Seite 21

22 PBG setzt an den Bau von neuen Hochhäusern hohe planerische Ansprüche Maximal 2.5 bzw. 3 Stunden Dauerschatten zulässig. ab 30 Meter Höhe gilt Hochhausregelung bis 30 Meter Höhe gelten Regelbauvorschriften Hochhäuser haben eine Gesamthöhe von mindestens 30 Meter. Planung eines Hochhauses erfordert: Sondernutzungsplan städtebauliches Konzept besonders geeigneter Standort der Grösse des Bauvorhabens entsprechende architektonische Gestaltung Seite 22

23 PBG schafft Rechtssicherheit für Grundeigentümer in Sachen Naturgefahren Gefahrenkarten liegen für alle Gemeinden vor. Massnahmenkonzept Naturgefahren ist wie von Bund gefordert zwingender Teil des kommunalen Richtplans. PBG schafft Rechtsgrundlage, um Gefahrenkarten grundeigentümerverbindlich umzusetzen. Unterschiedliche Beschränkung der Baumöglichkeiten je nach Gefahrenlage gemäss Gefahrenkarte bzw. Massnahmenkonzept. Seite 23

24 Konkrete Festlegung der Gewässerraums erfolgt in Nutzungsplanung durch die Gemeinden Eidgenössisches Gewässerschutzgesetz resp. Gewässerschutzverordnung verlangt Anpassungen verschiedener kantonaler Gesetze. Festlegung Gewässerraum erfolgt gemäss PBG durch Schutzzonen oder Sondernutzungspläne. Kantonaler Bauabstand ergänzt Gewässer- raum; Anspruch auf Reduktion des kantonalen Bauabstandes unter bestimmten Bedingungen. Seite 24

25 Im Natur- und Heimatschutz konzentrieren sich neue Regelungen auf Schutz der Bau- und archäologischen Denkmäler A. Raumplanung B. Nutzungs- und Bauvorschriften C. Natur- und Heimatschutz D. Verfahren und Vollzug I. Pläne I. Grundanforderungen an I. Allgemeine Bauten und Anlagen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen II. Planerlass II. Erstellung von Bauten und Anlagen II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler II. Baubewilligungsverfahren III. Planungszone III. Natur und Landschaft III. Einsprache und Rechtsmittel IV. Landumlegung IV. Vollzug und Strafen V. Kostentragung VI. Mehrwertabgabe VII.Vertragsraumordnung Seite 25

26 Baudenkmäler werden mit Inventarmodell wirksamer und rechtsicherer geschützt Schutz von Baudenkmälern Gemeinde erstellt Inventar in Abstimmung mit Kanton Inventar umfasst alle schutzwürdigen Objekte aus Sicht Bund, Kantone und Gemeinden. Erfassung in Inventar ist Voraussetzung für Schutz Rechtsverbindlicher Schutz- entscheid fällt erst zu einem späteren Zeitpunkt (bestehende Schutzentscheide gelten weiter) Gesetzliche Regelung der archäologischen Denkmäler Schutz von Natur- und Landschaft Kommunale Schutzverordnungen sind fast lückenlos vorhanden. Inventare sind deshalb unnötig Ex-lege Schutz in einzelnen Bereichen aufgrund Bundesrecht Seite 26

27 Im Verfahren und Vollzug sind neu alle Regelungen zur Verfahrenskoordination und Fristen integriert A. Raumplanung B. Nutzungs- und Bauvorschriften C. Natur- und Heimatschutz D. Verfahren und Vollzug I. Pläne I. Grundanforderungen an I. Allgemeine Bauten und Anlagen Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen II. Planerlass II. Erstellung von Bauten und Anlagen II. Baudenkmäler und archäologische Denkmäler II. Baubewilligungsverfahren III. Planungszone III. Natur und Landschaft III. Einsprache und Rechtsmittel IV. Landumlegung IV. Vollzug und Strafen V. Kostentragung VI. Mehrwertabgabe VII.Vertragsraumordnung Seite 27

28 Neue Fristenregelung beschleunigt Baubewilligungs - und Rechtsmittelverfahren Integration des Verfahrenskoordinationsgesetzes Auflage- und Einsprachefrist wird wie bisher auf 14 Tage festgelegt Auf Antrag wird einmalige Nachfrist von 14 Tagen angesetzt. Soweit nicht die bundesrechtliche Frist von 30 Tagen gilt Erstreckungsmöglichkeit fällt auch für das Rechtsmittelverfahren weg Federführende Stellen entscheiden verwaltungsinterne Streitfälle Unverändert bestehen bleiben: Meldeverfahren Vorbescheid Seite 28

29 Übergangsbestimmungen stellen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Recht sicher Anwendbarkeit von geänderten Verfahrensvorschriften (nach in Kraft PBG) Hängige Verfahren nach altem Recht Neue Verfahren nach neuem Recht Anwendbarkeit von geänderten materiellen Vorschriften Einreichung des Baugesuchs grundsätzlich massgebend Für Baugesuchsstellende gilt günstigeres Gesetz Vorbehalt: Änderung, die nicht unmittelbar anwendbar ist Anpassungsfristen (nach in Kraft PBG) Richtpläne innert 3 Jahren Rahmennutzungspläne innert 5 Jahren Seite 29

30 Weiteres Vorgehen: Vernehmlassung dauert bis 10. April 2015 Jan. April 2015 April Juli 2015 Sommer Frühling Zweite Vernehmlassung Auswertung Vernehmlassungsergebnisse Beratung und Verabschiedung durch Kantonsrat Frühester Vollzugsbeginn Seite 30

31 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Seite 31

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