Textgegenüberstellung



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Transkript:

Textgegenüberstellung geltender Text vorgeschlagener Text 2 Organisation und Anzahl der Schulstufen Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt: 1. nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe a) einjährig und zweijährig als ganzjährig geführte Schule im Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft; b) dreijährig in den in 1 Z 1. bis 5. angeführten Fachrichtungen bzw. - bereichen. Dabei kann die 1. und 2. Schulstufe auch als Grundausbildung und die 3. Schulstufe im modularen System als BetriebsleiterInnenausbildung geführt werden, oder c) vierjährig in vier Schulstufen, wobei in allen Fachgebieten die 1. und 2. Schulstufe als Grundausbildung und die 3. und 4. Schulstufe als BetriebsleiterInnenausbildung modular geführt werden. 2. nach Erfüllung der Schulpflicht (weiterführende Fachschule) a) einjährig als ganzjährig geführte Schule in den Fachrichtungen bzw. - bereichen Land- und Forstwirtschaft, Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau und EDV-Technik, Landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule, Ländliche Hauswirtschaft und Pferdewirtschaft. Letzterer Fachbereich gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine dreijährige Fachschule mit Erfolg abgeschlossen haben, als viertes Ausbildungsjahr. Jede Schülerin und jeder Schüler kann diesen mit einer Abschlussprüfung in Form einer Abschlussarbeit beenden. b) als sechsmonatig geführter Lehrgang in den Fachbereichen Feldgemüsebau und Biomasse und Bioenergie. 2 Organisation und Anzahl der Schulstufen Die Fachschule wird hinsichtlich Organisationsform und Anzahl der Schulstufen geführt: 1. nach erfolgreichem Abschluss der 8. Schulstufe a) einjährig und zweijährig als ganzjährig geführte Schule im Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft; b) dreijährig in den in 1 Z 1. bis 5. angeführten Fachrichtungen bzw. - bereichen. Dabei kann die erste und zweite Schulstufe auch als Grundausbildung und die dritte Schulstufe saisonmäßig im modularen System als BetriebsleiterInnenausbildung geführt werden, oder c) vierjährig in vier Schulstufen, wobei in allen Fachgebieten Fachrichtungen bzw. -bereichen die erste und zweite Schulstufe als Grundausbildung und die dritte und vierte Schulstufe als BetriebsleiterInnenausbildung saisonmäßig im modularen System geführt werden können. 2. nach Erfüllung der Schulpflicht (weiterführende Fachschule) a) einjährig als ganzjährig geführte Schule in den Fachrichtungen bzw. - bereichen Land- und Forstwirtschaft, Weinbau und Kellerwirtschaft, Obstbau und EDV-Technik, Landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule, Ländliche Hauswirtschaft und sowie Pferdewirtschaft. Letzterer Fachbereich gilt für Schülerinnen und Schüler, die eine dreijährige Fachschule mit Erfolg abgeschlossen haben, als viertes Ausbildungsjahr. Jede Schülerin und jeder Schüler kann diesen mit einer Abschlussprüfung in Form einer Abschlussarbeit beenden. b) als saisonmäßig geführte Schule in den Fachbereichen Feldgemüsebau sowie Biomasse und Bioenergie. 1

3 Aufnahmevoraussetzungen (1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß 34 ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig. (2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat: eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis), eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule, eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis), ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität. (3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. (4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Feldgemüsebau und Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein: 1. der erfolgreiche Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen: a) die drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, b) die landwirtschaftliche Handelsschule, c) die gärtnerische Handelsschule, d) eine Berufsausbildung zur/zum landwirtschaftlichen Facharbeiter/in, e) die zwei- oder drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und, f) eine höhere landwirtschaftliche Schule, g) eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis), 3 Aufnahmevoraussetzungen (1) Liegt bei der Aufnahme in die Fachschule ein erfolgreicher Abschluss der 8. Schulstufe nicht vor, wohl aber der der 7. Schulstufe, ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß 34 ff. Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz abhängig. (2) In die nach der Erfüllung der Schulpflicht geführten einjährigen Formen kann als ordentliche Schülerin oder ordentlicher Schüler aufgenommen werden, wer eine der nachstehenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen hat: eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis), eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule, eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis), ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität. (3) Ferner kann aufgenommen werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, jedoch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft beabsichtigt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und in den allgemeinbildenden Gegenständen eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. (4) Für die Aufnahme in die Fachbereiche Pferdewirtschaft, Feldgemüsebau und Biomasse und Bioenergie müssen alle nachstehenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sein: 1. der erfolgreiche Abschluss einer der nachstehenden Ausbildungen: a) die drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, b) die landwirtschaftliche Handelsschule, c) die gärtnerische Handelsschule, d) eine Berufsausbildung zur/zum landwirtschaftlichen Facharbeiter/in, e) die zwei- oder drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und, f) eine höhere landwirtschaftliche Schule, g) eine Berufsausbildung (Lehrabschlusszeugnis), 2

h) eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis), i) eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule, j) ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität. 2. die folgenden praktischen Qualifikationen: a) für den Fachbereich Pferdewirtschaft die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einem Betrieb mit Pferdehaltung sowie zusätzlich Reiterpass oder -nadel, Westernreit-Zertifikat, Gangreitabzeichen in Bronze oder Fahrabzeichen in Bronze, b) für den Fachbereich Feldgemüsebau die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einem Gemüsebaubetrieb, c) für den Fachbereich Biomasse die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einer energiewirtschaftlichen Anlage. 3. die erfolgreiche Ablegung einer fachspezifischen Eignungsprüfung, sofern ein Abschluss nach Z. 1 lit. g bis j vorliegt. Liegt ein Abschluss nach Z. 1 lit. c oder e vor, ist nur für die Fachbereiche Pferdewirtschaft und Biomasse eine Eignungsprüfung abzulegen. h) eine allgemeinbildende höhere Schule (Reifezeugnis), i) eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule, j) ein Studium an einer Fachhochschule oder Universität. 2. die folgenden praktischen Qualifikationen: a) für den Fachbereich Pferdewirtschaft die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einem Betrieb mit Pferdehaltung sowie zusätzlich Reiterpass oder -nadel, Westernreit-Zertifikat, Gangreitabzeichen in Bronze oder Fahrabzeichen in Bronze, b) für den Fachbereich Feldgemüsebau die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einem Gemüsebaubetrieb, c) für den Fachbereich Biomasse und Bioenergie die erfolgreiche Absolvierung eines mindestens dreimonatigen Praktikums in einer energiewirtschaftlichen Anlage. 3. die erfolgreiche Ablegung einer fachspezifischen Eignungsprüfung, sofern ein Abschluss nach Z. 1 lit. g bis j vorliegt. Liegt ein Abschluss nach Z. 1 lit. c oder e vor, ist nur für die Fachbereiche Pferdewirtschaft und sowie Biomasse und Bioenergie eine Eignungsprüfung abzulegen. 6 Lehrpläne (1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) und die Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) in den folgenden Anlagen festgelegt: Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft: Anlage A1 Einjährige und zweijährige Fachschule für Land- und Anlage A2 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Anlage A3 Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Fachbereich Land- und Forstwirtschaft: Anlage B1 Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft 6 Lehrpläne (1) Für die Fachschulen werden die Gesamtstundenzahl der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel) und die Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) in den folgenden Anlagen festgelegt: Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft: Anlage A1 Einjährige und zweijährige Fachschule für Land- und Anlage A2 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Anlage A3 Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Fachbereich Land- und Forstwirtschaft: Anlage B1 Dreijährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft 3

Schwerpunkt Land- und Forsttechnik Anlage B2 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang Anlage B3 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang Anlage B4 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Obstbau Anlage B5 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Obstbau und EDV- Technik (Schulversuch) Anlage B6 Dreijährige landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule Anlage B7 Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft Anlage B8 Einjähriger Lehrgang für Pferdewirtschaft Anlage B9 Sechsmonatiger Lehrgang für Feldgemüsebau Anlage B10 Sechsmonatiger Lehrgang für Biomasse (2) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachrichtungen bzw. -bereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den folgenden Anlagen festgesetzt: Anlage A4 Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft Anlage B11 Fachbereich Land- und Forstwirtschaft (3) Die für alle Fachschulen geltenden allgemeinen Lehrplanbestimmungen werden in Anlage C festgelegt. (4) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen. Schwerpunkt Land- und Forsttechnik Anlage B2 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang Anlage B3 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft, BetriebsleiterInnenlehrgang Anlage B4 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Obstbau Anlage B5 Drei- bzw. vierjährige Fachschule für Obstbau und EDV- Technik (Schulversuch) Anlage B6 Dreijährige landwirtschaftliche und gärtnerische Handelsschule Anlage B7 Weiterführende einjährige Fachschule für Land- und Forstwirtschaft Anlage B8 Weiterführende einjährige Fachschule für Pferdewirtschaft Anlage B9 Weiterführende einjährige Fachschule für Feldgemüsebau Anlage B10 Weiterführende einjährige Fachschule für Biomasse und Bioenergie (2) Für alle in den Stundentafeln der einzelnen Fachrichtungen bzw. -bereiche angeführten Gegenstände (mit Ausnahme Religion) werden die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze in den folgenden Anlagen festgesetzt: Anlage A4 Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft Anlage B11 Fachbereich Land- und Forstwirtschaft (3) Die für alle Fachschulen geltenden allgemeinen Lehrplanbestimmungen werden in Anlage C festgelegt. (4) Die Bildungs- und Lehraufgabe, die Aufteilung des Lehrstoffes und die didaktischen Grundsätze für Religion werden von den betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften erlassen. 8a Inkrafttreten von Novellen Die Änderungen des 2, des 3 Abs. 4 Z. 2 und 3, des 6 Abs. 1 und der Anlagen B8, B9 und B10 sowie die Neuerlassung der Anlage B4 treten mit 1. September 4

2011 in Kraft. Der Entfall der Anlage B5 tritt mit 1. September 2013 in Kraft. 5