BNetzA-Festlegung Datenerhebung Qualitätselement

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Transkript:

Stellungnahme BNetzA-Festlegung Datenerhebung Qualitätselement BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße 32 10117 Berlin Telefon +49 30 300 199-0 Telefax +49 30 300 199-3900 E-Mail info@bdew.de www.bdew.de VKU Verband kommunaler Unternehmen e. V. Invalidenstraße 91 10115 Berlin Telefon +49 30 58 580-0 Telefax +49 30 58 580-100 E-Mail info@vku.de www.vku.de BNetzA-Konsultation vom 3. Januar 2018 zur Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselements Strom 2019-2020 (BK8-17-0011-A) Berlin, 26. Januar 2018

1. Zusammenfassung Für die Bestimmung des Qualitätselements für die Jahre 2019 und 2020 will die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum 30. April 2018 bei Stromverteilnetzbetreibern im regulären Verfahren der Anreizregulierung Daten erheben. Zu dem am 3. Januar 2018 veröffentlichten Festlegungsentwurf nehmen nachfolgend BDEW und VKU gemeinsam Stellung. Die Verbände unterstützen die Beibehaltung der bestehenden Methodik und bieten ihre konstruktive Mitarbeit an der angekündigten Bewertung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit und der Konzeptionierung eines Qualitätselements Netzleistungsfähigkeit an. Zur Sicherstellung einer robusten Datenbasis zu Versorgungsunterbrechungen und Strukturparametern werden eine Verschiebung der Datenerhebung bis zum 31. Mai 2018 und weitere Maßnahmen vorgeschlagen. Zur methodischen Ausgestaltung der Qualitätselemente sollte vor der Festlegung eine gesonderte Verbändekonsultation erfolgen. 2. Hintergrund Qualitätsvorgaben gemäß Anreizregulierungsverordnung dienen der Sicherung eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Wenn Netzbetreiber hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleistungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen, können Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze vorgenommen werden. Die geltenden Qualitätselemente laufen Ende 2018 aus. Die BNetzA hat am 3. Januar 2018 ein Festlegungsverfahren zur Datenerhebung für die Bestimmung des Qualitätselements Netzzuverlässigkeit Strom eröffnet und die Konsultationsentwürfe zum Beschluss und Erhebungsbogen veröffentlicht. Die Entwürfe orientieren sich weitgehend an der BNetzA-Festlegung BK8-15/001 für die Qualitätselemente 2017-2018. 3. Generelle Anmerkungen 3.1. Konsultation zur Methodik erforderlich Bei der Umsetzung der Qualitätselemente 2012-2013 bzw. 2014-2016 erfolgte neben der Konsultation der Datenerhebung auch eine Verbändekonsultation zur Methodik, bevor die individuellen Qualitätselemente in einem gesonderten Verfahren festgelegt wurden. Bei den dritten Qualitätselementen für den Zeitraum 2017-2018 erfolgte, anders als davor, eine gemeinsame Festlegung der Methodik und der individuellen Qualitätselemente. Das von der BNetzA herangezogene Consentec-Gutachten vom 22. Februar 2017, welches auch in das aktuelle Verfahren einfließt, wurde nicht mit den betroffenen Wirtschaftskreisen konsultiert. Die methodische Ausgestaltung der Qualitätselemente sollte vor den individuellen Festlegungsverfahren mit den Verbänden gemäß 67 Absatz 2 EnWG konsultiert werden, um einen konstruktiven Austausch zu ermöglichen und die Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise sicherzustellen. BDEW/VKU-Stellungnahme Datenerhebung Qualitätselement Strom Seite 2 von 5

3.2. Überprüfung der methodischen Ansätze Die BNetzA will die methodischen Ansätze für die zukünftige Anwendung des Qualitätselements grundlegend überprüfen und hierzu zeitnah ein Gutachten ausschreiben. Die Erkenntnisse aus diesem Gutachten sollen in die Qualitätselemente ab 2021 einfließen. Die Netzzuverlässigkeit in Deutschland ist seit Jahren auf einem sehr hohen Niveau und hat sich seit Einführung der Qualitätselemente weiter verbessert (vgl. Abbildung). 30 20 10 21,53 Durchschnittliche Unterbrechungsdauer je Letztverbraucher SAIDI Strom [min/a] 19,25 16,89 14,63 14,9 15,31 15,91 15,32 12,28 12,7 12,8 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Auch wenn die verbesserte Netzzuverlässigkeit zu anspruchsvolleren Referenzwerten führt, ist es nicht die Zielsetzung des Qualitätselements, das Niveau der Netzzuverlässigkeit immer weiter zu erhöhen. Deshalb sollten BNetzA und Branche klarer kommunizieren, dass die ermittelten Referenzwerte keine Zielvorgaben definieren, sondern einen Anreiz für eine integrierte Kosten- und Qualitätsoptimierung des einzelnen Netzbetreibers setzen und damit ein gesamtwirtschaftlich optimales Qualitätsniveau anstreben. Die Ausgestaltung des Qualitätselements basiert seit 2010 auf der von Consentec konzeptionierten Grundmethodik. Diese ist aus Sicht von BDEW und VKU grundsätzlich sachgerecht und sollte im Kern beibehalten werden. Die BNetzA-Festlegungen und die Rechtsprechung ergeben einen planbaren und rechtssicheren Rahmen für alle Beteiligten. Aus Sicht von BDEW und VKU sollten gezielte Anpassungen der methodischen Ansätze auf einer belastbaren Grundlage geprüft und mit der Branche erörtert werden. Die Verbände bieten hierzu ihre konstruktive Mitwirkung an. Bei der Überprüfung der methodischen Ansätze für das Qualitätselement Netzzuverlässigkeit sollten mögliche Schnittstellen und Wechselwirkungen zu einem Qualitätselement Netzleistungsfähigkeit betrachtet werden, für welches die BNetzA in 2018 ein Konzept entwickeln will. Im Zuge der Erstellung eines Konzepts für ein Qualitätselement Netzleistungsfähigkeit sollte die Wirkung aller Qualitätselemente gesamthaft analysiert und erörtert werden. BDEW und VKU schlagen eine frühzeitige Einbeziehung der Branche in die Erarbeitung des BNetzA-Konzepts zur Netzleistungsfähigkeit vor. 3.3. Störungsanlass Höhere Gewalt Versorgungsunterbrechungen mit dem Störungsanlass Höhere Gewalt sind durch den Netzbetreiber nicht zu verantworten und fließen nicht in das Qualitätselement ein. Für die Zuordnung von Versorgungsunterbrechungen zum Störungsanlass Höhere Gewalt fordert die BNetzA nähere Erläuterungen und verweist auf ein Hinweispapier vom 21.04.2011. BDEW/VKU-Stellungnahme Datenerhebung Qualitätselement Strom Seite 3 von 5

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die BNetzA bei der Festlegung der Qualitätselemente 2017-2018 rückwirkend die Anforderungen an den Nachweis von Höherer Gewalt verschärft hatte. So hat die BNetzA häufig nur Daten von DWD-Wetterstationen akzeptiert, obwohl mit anderen Wetterstationen ein besserer räumlicher Bezug zu den Schadensereignissen hätte hergestellt werden können. Auch der strikte Bezug auf Postleitzahlen verhindert sachgerechte Zuordnungen, da Schadensorte häufig außerhalb von Siedlungen liegen. Die rückwirkend erhöhten Anforderungen der BNetzA führten zu einem erheblichen Mehraufwand. Da Verteilnetzbetreiber mit einem hohen Anteil von Freileitungen stärker von Höherer Gewalt betroffen sind, führt dies zu einer entsprechenden Ungleichbehandlung. Für den Nachweis von Höherer Gewalt sollten keine zusätzlichen Anforderungen gestellt oder rückwirkend verschärft werden. Anforderungen an Daten sollten vor Beginn des Betrachtungszeitraums feststehen, entsprechende Definitionen sollten transparent kommuniziert werden. 4. Anmerkungen zum BNetzA-Festlegungsentwurf 4.1. Zeitpunkt der Datenübermittlung Gemäß Festlegungsentwurf sollen die geforderten Daten bis zum 30. April 2018 von den Netzbetreibern an die BNetzA übermittelt werden. Unabhängig von der BNetzA-Festlegung haben die Netzbetreiber gemäß 52 EnWG der BNetzA bis zum 30. April 2018 einen detaillierten Bericht zu den Versorgungsunterbrechungen des Jahres 2017 vorzulegen. Für die Ermittlung der Strukturparameter benötigen die Netzbetreiber Daten von externen Quellen. Dies sind z. B. Flächendaten von den statistischen Landesämtern zur Ermittlung der versorgten Fläche oder testierte EEG-Daten zur Ermittlung der Jahreshöchstlast. Die Praxis zeigt, dass diese Daten häufig erst nach dem 30. April des Folgejahres vorliegen. Auch die Terminkongruenz der Datenübermittlung für das Qualitätselement mit der Meldepflicht gemäß 52 EnWG ist problematisch, da es zu einer Doppelbelastung der Fachkräfte führt und in den Daten für das Qualitätselement Abweichungen zu den gemäß 52 EnWG gemeldeten Versorgungsunterbrechungen zu dokumentieren sind. Da bei den nach 52 EnWG gemeldeten Daten häufig nachträgliche Korrekturen notwendig sind, sollte die Erhebung für das Qualitätselement erst mit einem entsprechenden zeitlichen Abstand erfolgen. Für eine robuste Datenbasis zu Versorgungsunterbrechungen und Strukturparametern sollte die Datenerhebung erst zum 31. Mai 2018 erfolgen. 4.2. Doppelberücksichtigung des Jahres 2015 Zur Dämpfung von Volatilitäten werden von der BNetzA die Kennzahlen zu Versorgungsunterbrechungen über drei Jahre gemittelt. Die daraus ermittelten Qualitätselemente werden über zwei oder über drei Jahre angewendet. So wurden für das Qualitätselement 2017-2018 die Daten der Jahre 2013-2015 herangezogen. Gemäß dem BNetzA-Festlegungsentwurf soll das Qualitätselement 2019-2020 auf den Daten der Jahre 2015-2017 basieren. Die Versorgungsunterbrechungen des Jahres 2015 würden somit ein zweites Mal im Qualitätselement BDEW/VKU-Stellungnahme Datenerhebung Qualitätselement Strom Seite 4 von 5

und somit für weitere zwei Jahre berücksichtigt. Während die Versorgungsunterbrechungen der Jahre 2013, 2014, 2016 und 2017 anteilig (1/3) nur jeweils zwei Jahre lang das Qualitätselement beeinflussen, würde das Jahr 2015 vier Jahre und damit doppelt so stark wirken. BDEW und VKU halten eine Dämpfung von Volatilitäten durch die Mittelung der Kennzahlen über drei Jahre für grundsätzlich sachgerecht und notwendig. Um eine Doppelberücksichtigung einzelner Jahre systematisch zu vermeiden, sprechen sich BDEW und VKU daher für eine jährliche Festlegung von Qualitätselementen auf Basis eines gleitenden Drei-Jahres-Durchschnitts aus ( rollierendes Verfahren ), mit der schnellere Wirkzusammenhänge erreicht und eine Ungleichbehandlung von Jahresscheiben dauerhaft vermieden werden können. 4.3. Sicherstellung einer einheitlichen und belastbaren Datenbasis Aufgrund einer Umstellung bei den statistischen Landesämtern haben sich die Definitionen der Flächen geändert. Für das Jahr 2015 sollen die bereits vorhandenen Parameter aus der Datenerhebung 2016 genutzt werden. Damals erfolgte eine Abgrenzung nach den Flächenschlüsseln 100/200 sowie 510/520/530. Für die Jahre 2016 und 2017 sollen sich nun die Angaben auf die Flächenschlüssel 11.000, 12.000, 16.000, 17.000, 18.000 abzgl. 18.400, 21.000, 22.000, 23.000 beziehen. Die Umstellung führt zu veränderten Flächenzuordnungen, da z. B. Sport-/Freizeit-/Erholungsflächen abzgl. Grünanlagen zur versorgten Fläche gerechnet werden. Die Daten 2015 wären somit nicht konsistent zu den Daten 2016 und 2017 und könnten bei einer Mittelung zu Verzerrungen führen. Die Flächenangaben zu 2015 können nicht rückwirkend auf die neuen Flächenschlüssel angepasst werden. Da die Umstellung der Flächenschlüssel in den Ländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte und teilweise noch nicht abgeschlossen ist, können Inkonsistenzen dieser Parameter nicht verhindert werden. Die BNetzA sollte im Rahmen der Plausibilisierung prüfen, welche Auswirkungen diese Inkonsistenzen haben und wie damit umzugehen ist. Für das Qualitätselement 2019-2020 soll erstmals die Stromkreislänge der Straßenbeleuchtungskabel und -freileitungen erhoben werden. Aufgrund der Beschränkung auf die Jahre 2016 und 2017 würden die Daten zur Straßenbeleuchtung des Jahres 2015 fehlen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Datenbasis wird eine Erhebung der Stromkreislänge der Straßenbeleuchtungskabel und -freileitungen in einem separaten Bogen für die Jahre 2015-2017 vorgeschlagen. BDEW/VKU-Stellungnahme Datenerhebung Qualitätselement Strom Seite 5 von 5