Schwerpunktbereich 8: Recht der Informationsgesellschaft und Geistiges Eigentum



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1 Schwerpunktbereich 8: Recht der Informationsgesellschaft und Geistiges Eigentum I. Einführung Der Schwerpunktbereich 8 ist nicht aus einem der bisherigen Wahlfächer hervorgegangen, sondern wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät neu konzipiert. Mit dem Zuschnitt des Schwerpunktbereiches wird aktuellen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, staatlichen und globalen Entwicklungen Rechnung getragen, nachdem erkannt worden ist, dass Wissen und Information, technische Erfindungen und geistige Werke bedeutsame Faktoren der postindustriellen Gesellschaft geworden sind. Die Probleme des Realbereichs, deren Lösung dem Recht abverlangt wird, reichen vom Informationszugang (im privaten und öffentlichen Sektor) bis hin zur Informationsdistribution. Gleichermaßen betroffen ist die Schaffung von Ausschließlichkeitsrechten des Geistigen Eigentums in ihren deutschen, europäischen und internationalen Bezügen sowie die Gestaltung der Grundbedingungen für eine Wettbewerbsordnung, in der immaterielle Güter ausgetauscht und geschützt werden. Das im Entstehen befindliche Recht der Informationsgesellschaft ist eine Querschnittsmaterie. Es umfasst die Summe der rechtsnormativen Prinzipien, Grundsätze und Regeln, die die Herstellung, den Zugang, die Verteilung und die Nutzung von Informationen betreffen. Die einzelnen Rechtsgebiete gehören sowohl dem Zivilrecht als auch dem Öffentlichen Recht an; das Strafrecht (Stichwort: Computerkriminalität ) ist ebenfalls miteinbezogen. Die Vernetzung der verschiedenen Rechtsschichten macht den besonderen Reiz des Rechts der Informationsgesellschaft aus. Enge Verbindungen weist das Recht der Informationsgesellschaft mit dem Recht des Geistigen Eigentums auf. Bei dieser klassischen privatrechtlichen Rechtsmaterie, die auch als Immaterialgüterrecht oder Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht bezeichnet wird, geht es insbesondere um die Ausgestaltung des Schutzes geistigen Schaffens auf technischem und künstlerischem Gebiet sowie um den Schutz von Unternehmenskennzeichen. Erfasst sind somit die immateriellen Werte, deren Bedeutung in der heutigen Wissens- und Informationsgesellschaft diejenige der körperlichen Objekte überflügelt hat. Auch mit einbezogen ist das Wettbewerbsrecht, das die Voraussetzungen des unternehmerischen Handelns in einer freien Wirtschaftsordnung klärt und in einer engen Wechselbeziehung mit dem Recht des Geistiges Eigentums steht.

2 Sowohl das Informationsrecht als auch das Recht des Geistigen Eigentums zeichnen sich durch ihre Modernität und die Aktualität ihrer Materie aus. Beide Rechtsgebiete beschränken sich nicht auf nationales Recht, sondern umfassen auch Europarecht und internationale Rechtsquellen. Information ist grenzenlos, technische Erfindungen und geistige Werke können an vielen Orten gleichzeitig benutzt werden. Kaum ein Rechtsgebiet ist so stark in internationale Rechtsbeziehungen eingebunden wie das Recht des Geistigen Eigentums. Dieses Rechtsgebiet ist Vorreiter für die Europäisierung des Privatrechts. Angesprochen werden mit dem Schwerpunktbereich 8 Studierende mit einem ausgesprochenen Interesse an der Durchdringung moderner Entwicklungen in den Bereichen Medien, Kommunikation, Technik, Kunst, Literatur und Wirtschaft. Erforderlich ist auch wissenschaftliche Neugierde an politischen und gesellschaftlichen Prozessen im Informationssektor sowie die Bereitschaft zum Ergründen eines komplexen Rechtssystems mit europäischen und internationalen Bezügen. Informationsrecht und das Recht des Geistigen Eigentums haben zwar gemeinsame Grundlagen, sind aber nicht deckungsgleich. Deshalb gliedert sich der Schwerpunktbereich 8 in einen für alle Teilnehmer gemeinsamen Grundlagenbereich und in zwei Wahlbereiche. Der gemeinsame Grundlagenbereich beinhaltet die Vorlesungen Einführung in das Informationsrecht, Medienrecht, Internetrecht und Urheberrecht. Diese Veranstaltungen sind Gegenstand der Bereichsabschlussklausur. Der Wahlbereich Informationsrecht enthält die Fächer Telekommunikationsrecht, Datenschutzrecht, Europarecht, Europäisches Wirtschaftsrecht und Informationsstrafrecht. Der Wahlbereich Geistiges Eigentum umfasst die Vorlesungen Marken- und Designrecht, Recht des unlauteren Wettbewerbs, Patentrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht und Technologietransfer in Ostasien. Die Teilnehmer des Schwerpunktbereichs wählen einen Wahlbereich, aus dem sie jeweils vier Vorlesungen herausgreifen, die Gegenstand der vorlesungsbegleitenden Abschlussklausuren sind. Die schriftliche Studienarbeit wird im Rahmen von Seminaren angefertigt, die eine breite Palette von Themen aus den Bereichen Geistigen Eigentum und Informationsrecht zur Wahl stellen. II. Die einzelnen Teilbereiche

3 1. Gemeinsame Grundlagen des Informationsrechts und des Geistigen Eigentums a. Einführung in das Informationsrecht Als neue Querschnittsmaterie des spezifisch informationsbezogenen Rechts der Informationsgesellschaft bedarf das Informationsrecht der systematischen Grundlegung. Ihr dient die Einführungsveranstaltung zu dem Schwerpunktbereich. Einbezogen wird dabei auch der Realbereich ( Informationsgesellschaft ) mit den dort stattfindenden grundlegenden Entwicklungen (z. B. technologische Entwicklungen wie die Digitalisierung und Konvergenz im Medienbereich, Liberalisierung des TK-Marktes, Entstehung neuer Geschäftsmodelle). Dargestellt werden Probleme und Herausforderungen einer rechtlich verfassten Informationsordnung, ferner Konzepte und Strukturprinzipien des Informationsrechts. Unter rechtsnormativen Vorzeichen wird ein Überblick zum geltenden Recht und zu aktuellen rechtspolitischen Vorhaben geboten. Eingeschlossen darin sind das Europarecht und das Völkerrecht. Einen besonderen Schwerpunkt stellt das (Informations-) Verfassungsrecht dar. Dabei geht es nicht nur um die Informationsfreiheit und um die Mediengrundrechte (Art. 5 Abs. 1 GG), sondern auch um Fragen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern auf dem Gebiet des Informationsrechts sowie um sonstige, dieses Rechtsgebiet prägende Grundrechte (z. B. Art. 14 Abs. 1 GG zum Schutz des geistigen Eigentums, Art. 10 GG zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 1 GG zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung). Geboten wird auch eine Systematik zum geltenden Gesetzesrecht (Informationsrecht im engeren Sinne), und zwar in Bezug auf das Zivilrecht, Öffentliche Recht und Strafrecht. Insgesamt zeigt die Einführungsveranstaltung Perspektiven der Informationsgesellschaft und den daraus resultierenden Regulierungsbedarf auf (Gewährleistung eines freien Informationszugangs, Daten- und Verbraucherschutz, Daten- und Geheimnisschutz etc.). Darzustellen sind aber auch Möglichkeiten und Grenzen einer rechtlichen Informationsordnung. b. Medienrecht Das Medienrecht hat seine Grundlagen in den Medienfreiheiten des Grundgesetzes (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG). Gegenstand sind demnach primär das Rundfunkrecht und das Presserecht,

4 hinzugetreten sind neuerdings die Telemedien, die rechtlich erfasst und zugeordnet werden müssen. Dabei geht es um den Schutz der Medienfreiheit(en), aber auch um ihre rechtliche Begrenzung sowie um den Schutz gegenüber Medien. Im Öffentlichen Recht sind die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Medienrechts von großer Bedeutung. Angesprochen ist damit nicht nur der Grundrechtsbereich, sondern auch die Kompetenzordnung; gerade im Mediensektor zeigt sich, dass der Rechtsbegriff Kompetenz politisch gewendet Macht bedeutet. Zu behandeln sind in diesem Gebiet verwaltungsrechtlich sowohl das Rundfunkrecht als auch das Presserecht, das allerdings starke zivilrechtliche Züge aufweist. Dem zivilrechtlichen Medienrecht zuzuordnen sind auch der Persönlichkeits- und Ehrenschutz, das klassische Medienwirtschaftsrecht (Wettbewerbs- und Medienkartellrecht) sowie das Urheberrecht der Medien und das darauf bezogene Markenrecht. Medienrelevante Regelungen beinhaltet auch das Strafrecht. c. Urheberrecht Das Urheberrecht behandelt Fragen des Schutzes persönlicher geistiger Schöpfungen, insbesondere von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrecht regelt das Verhältnis zwischen Schöpfer und Werkvermittler, den Wettbewerb der Verleger und Produzenten untereinander. Es bestimmt darüber hinaus, wie Nutzer mit fremden geschützten Werken und Leistungen umgehen dürfen. Angesichts der grenzüberschreitenden Vernetzung von Kommunikation und Wissen gerät das nationale Urheberrecht im Zuge der Globalisierung zunehmend unter den Einfluss des europäischen und des internationalen Rechts. In der digitalisierten Informationsgesellschaft stellt das Urheberrecht den Rechtsrahmen für die Schaffung, Verbreitung und Nutzung von Information dar, soweit diese die Form geschützter Werke und Leistungen annimmt. Wichtige Fragen stellen sich dabei im Zusammenhang mit den Herausforderungen durch die digitalen Kommunikationstechnologien und mit neueren Ansätzen von Open Content und Copyleft. d. Internetrecht Das Internetrecht bezieht sich im Wesentlichen auf den zivilrechtlichen Rechtsverkehr mit Informationen sowie mit Gegenständen der Informationstechnologie. Das Herzstück dieses

5 Rechtsgebiets stellt der Elektronische Geschäftsverkehr dar. Auf ihn bezogen sind nicht nur die einschlägigen Regelungen des Schuldrechts, wie insbesondere das Vertrags- und Deliktsrecht, sondern auch besondere Regelungen zum Verbraucher- und Kundenschutz, wie etwa die Impressumspflicht. Interessante Rechtsfragen stellen sich im Zusammenhang mit Online-Auktionen, Dialer-Programmen oder unverlangter E-Mail-Werbung. Zunehmend an Bedeutung gewinnt auch das Recht der Internet-Domain. Einen weiteren wichtigen Gegenstand des Internetrechts stellen die rechtlichen Vorgaben zur Verantwortlichkeit von Internet-Diensteanbietern dar. 2. Wahlbereich Informationsrecht a. Telekommunikationsrecht Das Telekommunikationsrecht befasst sich mit der Regulierung des Wettbewerbs im Bereich der Telekommunikation. Diese ist technologieneutral und stellt mit den Telekommunikationsnetzen, -diensten und -endeinrichtungen die technische Infrastruktur für die Individualkommunikation (Telefon, Fax, E-Mail etc.) und die Massenkommunikation (Fernsehen, Hörfunk) dar. Am 22. Juni 2004 hat der Bundesgesetzgeber ein modernes, neues Telekommunikationsgesetz (TKG) erlassen, das leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen fördert und flächendeckend angemessene sowie ausreichende Dienstleistungen im TK-Bereich gewährleistet. Das neue TKG ist durch ein Bündel von Richtlinien der EG initiiert worden, die die Dynamik des TK-Sektors als Motor der Informationsgesellschaft unterstützen wollen. In der Sache stellt das Telekommunikationsrecht weithin spezifisches Wirtschaftsverwaltungsrecht dar. Es befasst sich aber auch mit dem Verbraucherschutz und dem Datenschutz. Verknüpfungen gibt es sodann mit dem Rundfunkrecht. Eine deutliche Aufwertung im neuen TKG hat unter dem Eindruck des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität das Recht der öffentlichen Sicherheit erfahren. Insgesamt stellt das Telekommunikationsrecht ein außerordentlich interessantes Rechtsgebiet dar, weil es auf aktuelle politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen reagiert und ihnen eine rechtliche Ordnung gibt.

6 b. Datenschutzrecht Durch die Informatisierung der Datenverarbeitung und die Vernetzung der Gesellschaft mittels telekommunikativer Einrichtungen wird nicht nur die gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung von Daten von immer größerer Bedeutung, vielmehr stellt sich zunehmend die Frage nach den rechtlichen Regeln zum Schutz personenbezogener Daten. Für den Rechtsanwender erweist sich hierbei als problematisch, dass der fortschreitenden technischen Entwicklung und der Europäisierung des Rechts folgend die nationalen Regelungen dieses Bereiches einem steten Wandel unterworfen sind. Zudem besteht eine unübersichtliche Vielzahl von bereichsspezifischen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund liegt der Schwerpunkt der Vorlesung auf der Darstellung der systematischen Grundlagen des Bundesdatenschutzgesetzes. Dabei werden neuere Konzepte des Datenschutzes wie Selbstdatenschutz oder Systemdatenschutz analysiert. Die weiteren Schwerpunkte liegen in der Betrachtung der Entwicklung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts am Beispiel der Regelungen des Datenschutzes bei den Telemedien. Die Vorlesung wird aktuelle Diskussionen etwa um den Schutz von Bestandsdaten nach der TKG-Novelle, um die rechtlichen Grenzen der Videoüberwachung öffentlicher Plätze sowie um die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie oder die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdaten aufgreifen. c. Europarecht I Diese Veranstaltung ist identisch mit der entsprechenden Veranstaltung im SPB 4; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. d. Informationsstrafrecht Die Veranstaltung ist identisch mit der entsprechenden Veranstaltung im SPB 3; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. e. Europäisches Wirtschaftsrecht

7 Die Veranstaltung ist identisch mit der entsprechenden Veranstaltung im SPB 4 und 6; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. 3. Wahlbereich Geistiges Eigentum a. Recht des unlauteren Wettbewerbs Das Recht des unlauteren Wettbewerbs dient dazu, Verhaltensregelungen am Markt aufzustellen, die Unternehmen zu beachten haben, wenn sie im geschäftlichen Verkehr tätig sind. Auf diese Weise wird ein freier und fairer Wettbewerb gewährleistet, der die Grundlage jedes unternehmerischen Handelns darstellt. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs weist enge Verbindungen mit dem Urheber-, Patent- und Markenrecht auf. Die Gewährleistung eines freien und fairen Wettbewerbs steht mit den Ausschließlichkeitsrechten des Geistigen Eigentums in einem gewissen Spannungsverhältnis, das einer sorgfältigen Betrachtung bedarf. Das Recht des unlauteren Wettbewerbs ist in erheblichem Maße durch Einflüsse des Europarechts geprägt, insbesondere durch die Warenverkehrsfreiheit und durch zahlreiche Richtlinien. b. Marken- und Designrecht Das Marken- und Designrecht regelt das Recht der Produktkennzeichen und Produktgestaltungen. Durch Marken wird eine Kommunikationsbeziehung zwischen Markeninhaber und Verbraucher hergestellt, in der das Produktimage vermittelt und Informationen über die gekennzeichnete Ware gegeben werden. Gegenstand des Designrechts sind Farb- und Formgestaltungen mit ästhetischem Gehalt, wie z.b. Stoffe und Bildmotive, Schmuck, Möbel und Kleidung. Marken und Design haben im modernen Wirtschaftsleben eine kaum zu überschätzende Bedeutung. Die Verleihung von Rechten des Geistigen Eigentums an Kennzeichen und Designobjekten schafft die Grundlagen für Investitionsentscheidungen der Unternehmen und für Erwerbsentscheidungen der Verbraucher. In kaum einem anderen Rechtsgebiet ist die Europäisierung und

8 Internationalisierung so weit vorangeschritten wie im Marken- und Designrecht; hier hat sich in vielen Bereichen sogar europäisches Einheitsrecht entwickelt. c. Patentrecht Das Patentrecht befasst sich mit dem Schutz geistiger Leistungen auf technischem Gebiet. Erfasst sind insbesondere die gesetzlichen Vorraussetzungen des Rechtserwerbs und die Instrumentarien zur gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des Schutzrechts. Kaum ein Thema des Geistigen Eigentums hat eine größere wirtschaftliche Bedeutung als das Patentrecht, da die patentrechtlich geschützten Leistungen vielfach sehr hohe Werte verkörpern. Das Patentrecht wird gegenwärtig auch in der breiten Öffentlichkeit heftig diskutiert, insbesondere in Bezug auf computerimplementierte und biotechnologische Erfindungen. Ebenso wie die anderen Rechte des Geistigen Eigentums ist das Patentrecht in ein enges Geflecht europäischer und internationaler Rechtsgrundlagen einbezogen. d. Europäisches Wirtschaftsrecht Wesentlicher Bestandteil des Europäischen Wirtschaftsrechts ist das Kartellrecht. Gerade dieses Rechtsgebiet steht in enger Verbindung sowohl mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs als auch mit dem Recht des Geistigen Eigentums. Gemeinsam mit dem Recht des unlauteren Wettbewerbs schafft das Kartellrecht die Voraussetzungen für eine freie und faire marktwirtschaftliche Wettbewerbsordnung. Kartellrecht und das Recht des Geistigen Eigentums stehen in einem Spannungsverhältnis, da sehr umfassende Rechte des Geistigen Eigentums, wie sie gegenwärtig beispielsweise im Softwarebereich auftreten, Marktzugang und Wettbewerb einschränken können. Im Übrigen gilt das zu 2. e. Gesagte. e. Technologietransfer in Ostasien Die Vorlesung behandelt das Zivil- und Wirtschaftsrecht in Ostasien, mit besonderem Augenmerk auf den Technologietransfer in dem rasant wachsenden Markt Chinas. Es werden grundlegende Bereiche des ostasiatischen Wirtschaftrechts dargestellt und aktuelle Probleme

9 der modernisierten Rechtsordnungen in Ostasien aufgeworfen. Unter anderem werden die internationalen vertraglichen Rahmenbedingungen für den Technologietransfer erörtert, auch wird auf die Vertragsgestaltung bei Technologietransfer und die Rechtsdurchsetzung eingegangen. III. Das Studium im Schwerpunktbereich Das Recht der Informationsgesellschaft und das Recht des Geistigen Eigentums sind spannende Rechtsgebiete. Wer die notwendige Neugierde und Kreativität aufbringt und sich gerne mit internationalen und europäischen Fragestellungen beschäftigt, wird mit den Angeboten des SPB 8 bestens bedient sein und eine hervorragende Grundlage für späteres berufliches Wirken in diesem zukunftsträchtigen Bereich legen. Angeboten werden die Veranstaltungen des SPB 8 nicht nur von Hochschullehrern der Fakultät; das Lehrpersonal kommt auch vom Max-Planck-Institut Freiburg, von Rechtsprofessoren des Instituts für Informationsrecht der Universität Karlsruhe, aus der Anwaltschaft und vom Bundesgerichtshof. Diese personelle Zusammensetzung der im SPB 8 Lehrenden stellt sicher, dass die Studierenden ein hochprofessionelles Lehrangebot zu erwarten haben. In kaum einem anderen Rechtsgebiet sind die Beschäftigungsaussichten so gut wie in diesem dynamischen Rechtsgebiet. Die Spannbreite der beruflichen Tätigkeitsfelder reicht vom Einzelanwalt über mittlere und große Kanzleien bis hin zu Verlagen, Medienunternehmen vielfältigster Art und Gerichte. Ein Studium im SPB 8 ist nicht nur inhaltlich eine gute Wahl, sondern auch mit Blick auf die spätere Berufswahl besonders lohnenswert. IV. Einführende Literatur (Auswahl) 1. Einführung in das Informationsrecht Hoeren, Zur Einführung: Informationsrecht, JuS 2002, 947; Petersen/Schoch, Einführung in das Informationsrecht und das Medienrecht, Jura 2005, 681; Kloepfer, Informationsrecht, 2002 (großes Lehrbuch).

10 2. Telekommunikationsrecht Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, 2004; Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2006. 3. Medienrecht Geier, Grundlagen rechtsstaatlicher Demokratie im Bereich der Medien, Jura 2004,182; Beater, Medienrecht, 2007; Dörr/Schwartmann, Medienrecht, 2006; Fechner, Medienrecht, 8. Aufl. 2007; Petersen, Medienrecht, 3. Aufl. 2006. 4. Internetrecht Haft/Eisele, Zur Einführung: Rechtsfragen des Datenverkehrs im Internet, JuS 2001, 112; Hoeren, Grundzüge des Internetrechts, 2. Aufl. 2002; Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005; Köhler/Arndt/Fetzer, Recht des Internet, 5. Aufl. 2006; Steckler, Grundzüge des IT-Rechts, 2. Aufl. 2006. 5. Urheberrecht Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 3. Aufl. 2005. 6. Patentrecht Osterrieth, Patentrecht, 3. Aufl. 2007; Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 8. Aufl. 2007. 7. Marken- und Designrechtrecht Berlit, Markenrecht, 7. Aufl. 2007. 8. Recht des unlauteren Wettbewerbs Berlit, Wettbewerbsrecht Ein Grundriss, 6. Aufl. 2005; Götting, Wettbewerbsrecht, 1. Aufl. 2005.