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Transkript:

Durchführungsbestimmungen zur Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer gemäß Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vom 25.10.2006 in der Fassung vom 16.10.2013

Inhaltsverzeichnis 1 - Geltungsbereich... 3 2 - Allgemeines... 3 3 - Prüfungsgebühr... 3 4 - Prüfungstermin, Prüfungsort... 4 5 - Prüfungsvoraussetzungen... 4 6 - Zulassungsverfahren... 5 7 - Abmeldung von der Prüfung... 5 8 - Generelles zur Sprachprüfung deutsch... 5 9 - Prüfungsentscheidung... 6 10 - Wiederholungsprüfung... 6 11 - Prüfungskomitee... 6 12 - Art der Prüfung... 7 13 - Inkrafttreten... 7 Anlage 8 Seite 2

1 - Geltungsbereich (1) Die Durchführungsbestimmungen regeln die Voraussetzungen und den Ablauf der Sprachprüfungen, die die Österreichische Ärztekammer zwecks Erbringung des Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß 4 Abs. 2 Z 5 bzw. 18 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998 durchführt. (2) Diese Durchführungsbestimmungen gelten für Personen, die die Eintragung in die Ärzteliste begehren und die keine der nachfolgenden Voraussetzungen für ihre Sprachkenntnisse der deutschen Sprache vorlegen: a) 5 Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und Wohnsitz im deutschsprachigen Raum oder b) 3 Jahre ärztliche Tätigkeit im Gesundheitswesen im deutschsprachigen Raum, beispielsweise als Arzt, in ärztlicher Ausbildung oder Famulatur oder c) eine deutschsprachige Matura oder d) ein deutschsprachiges Studium oder e) Ausbildung und Facharztprüfung im deutschsprachigen Raum oder f) Studium der deutschen Sprache mit Erfolgsnachweis (absolvierte, positiv beurteilte Prüfungen). 2 - Allgemeines (1) Personenbezogene Bezeichnungen gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (2) Mit der Durchführung und Organisation der Sprachprüfungen Deutsch der Österreichischen Ärztekammer wird die Österreichische Akademie der Ärzte betraut. (3) Die Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer dient zur Entscheidungsfindung im Rahmen des Eintragungsverfahrens in die Ärzteliste gemäss 27 ÄrzteG 1998. 3 - Prüfungsgebühr (1) Für den mit der Organisation und Durchführung der Arztprüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand wird ein Prüfungsentgelt in der Form einer Prüfungsgebühr/Bearbeitungsgebühr eingehoben. Die Höhe der Prüfungs- Seite 3

gebühr/bearbeitungsgebühr wird vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer festgelegt. (2) Die in der Anlage festgesetzten Gebühren sind neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000/Basismonat Juni 2004 um mehr als 5 vh geändert hat. Die so berechneten Beträge sind auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. (3) Der Prüfungswerber hat die Prüfungsgebühr vor Prüfungsantritt zu entrichten. 4 - Prüfungstermin, Prüfungsort (1) Die Prüfungstermine werden bis spätestens Ende Juni für das Folgejahr festgelegt. (2) Die Prüfung findet zumindest viermal jährlich statt. (3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig der Österreichischen Ärztekammer und allen Landesärztekammern zur Kenntnis zu bringen und auf der Website der Akademie publiziert. (4) Die Prüfung findet in Wien statt. (5) In den Bekanntmachungen sind außerdem die für die Zulassung und Anmeldung zuständige Stelle, die Anmeldefristen und andere allfällige Anmeldeformalitäten zu nennen. 5 - Prüfungsvoraussetzungen (1) Die Anmeldung (Online-Anmeldeformular Sprachprüfung deutsch der Österreichischen Ärztekammer) muss bis spätestens 3 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin bei der Akademie einlangen. Der Anmeldung muss ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung deutsch in der Schwierigkeitsstufe B2 beigelegt sein: Die Kandidatenanzahl pro Prüfungstermin ist limitiert. Die (vollständigen ausgefüllten und mit allen Beilagen versehenen) Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht. Ergänzungstermine (soweit die Prüfungen aller angemeldeten Teilnehmer an einem Prüfungstag nicht durchführbar sind) Seite 4

können durch den Prüfungsausschuss Sprachprüfung Deutsch der ÖÄK festgelegt werden. 6 - Zulassungsverfahren (1) Die Anmeldung ist dem Prüfungswerber umgehend, jedoch bis spätestens 3 Wochen vor dem Prüfungstermin, schriftlich zu bestätigen. (2) Soweit bei der Anmeldung fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat der Zulassungswerber beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. 7 - Abmeldung von der Prüfung (1) Erfolgt die schriftliche Abmeldung von der Prüfung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis spätestens 2 Wochen vor der Prüfung, ist vom Prüfungswerber keine Prüfungsgebühr einzuheben bzw. eine bereits eingezahlte Prüfungsgebühr rückzuerstatten. (2) Erfolgt die Abmeldung bis zu 1 Woche vor der Prüfung ohne berücksichtigungswürdigen Grund ist eine Bearbeitungsgebühr einzuheben bzw. ist eine bereits eingezahlte Prüfungsgebühr abzüglich der Bearbeitungsgebühr rückzuerstatten. (3) Erfolgt die Abmeldung von der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt als in Abs. 2 und ohne berücksichtigungswürdigen Grund ist die volle Prüfungsgebühr einzuheben bzw. einzubehalten. 8 - Generelles zur Sprachprüfung deutsch (1) Die Sprachprüfung ist in deutscher Sprache und im Inland abzuhalten. (2) Der Prüfungswerber hat vor Beginn der Prüfung einen Nachweis oder eine sonstige Bescheinigung, aus der die Identität zweifelsfrei hervorgeht, vorzulegen. (3) Die Benützung anderer Behelfe, die Aufzeichnung von Prüfungsfragen sowie die gegenseitige Hilfeleistung der Prüfungswerber sind untersagt. (4) Die Prüfer bzw. Aufsichtspersonen haben bei Störung der Prüfung in erheblichem Ausmaß, Vorliegen eines Täuschungsversuches und Verwendung unerlaubter Arbeitsbehelfe Meldung zu erstatten und gegebenenfalls die Prüfung abzubrechen bzw. Prüfungsunterlagen zu entziehen. (5) Die Prüfungsunterlagen sind mindestens 6 Monate aufzubewahren. (6) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen Seite 5

9 - Prüfungsentscheidung (1) Die Sprachprüfung wird mit bestanden oder nicht bestanden bewertet. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. (2) Bei Prüfungswerbern, die die ordnungsgemäße Durchführung der Sprachprüfung in erheblichem Ausmaß gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, ist die Sprachprüfung nicht zu bewerten. (3) Die Sprachprüfung ist nicht zu bewerten, wenn die Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Arbeitsbehelfe, erschlichen wurde. (4) Über das Ergebnis der Sprachprüfung ist der Prüfungskandidat von der Österreichischen Ärztekammer schriftlich zu informieren. Im Falle des Bestehens der Sprachprüfung ist ein Prüfungszertifikat auszustellen. 10 - Wiederholungsprüfung (1) Die Anzahl der Prüfungsantritte ist nicht begrenzt. (2) Der Prüfungswerber hat sich unter Einhaltung der 3-wöchigen Anmeldefrist für die Wiederholung einer Prüfung anzumelden. Die Anmeldung ist schriftlich zu bestätigen. (3) Für die Wiederholungsprüfung gelten die 3, 7, 8, und 9 der Durchführungsbestimmungen sinngemäß. 11 - Prüfungskomitee (1) Das Prüfungskomitee besteht aus 3 Personen: - 1 Vorsitzender (Vertreter der ÖÄK) bzw. Stellvertreter - 1 Fachexperte der Fachexperte kann auch aus der zugeordneten Fächergruppe kommen (konservative Fächer, chirurgische Fächer, technische Fächer) - 1 Sprachexperte Der Vorsitzende / bzw. sein Stellvertreter werden vom Vorstand der ÖÄK auf Vorschlag des Bildungsausschusses der ÖÄK nominiert. Der Fachexperte wird unter Berücksichtigung des medizinischen Faches vom Leiter des Prüfungskomitees bestimmt. Seite 6

(2) Die Mitglieder des Prüfungskomitees und ihre Stellvertreter sind zu verpflichten, sämtliche Angelegenheiten in Bezug auf die Sprachprüfung gewissenhaft und vertraulich zu behandeln. (3) Außerdem sind sie zur Einhaltung strengsten Stillschweigens gegenüber jedermann über die Inhalte und die Beurteilung der Sprachprüfungen, über die Beratungen des Prüfungskomitees und über alles, was ihnen im Verlaufe des Prüfungsverfahrens über die Prüfungskandidaten zur Kenntnis kommt, verpflichtet. (4) Die ärztlichen Mitglieder oder Stellvertreter im Prüfungskomitee müssen zum Zeitpunkt der Bestellung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen sein und eine zumindest dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen ärztlichen Fachgebiet aufweisen. Eine Wiederbestellung ist möglich. (5) Die Mitglieder des Prüfungskomitees entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zur Berichtslegung an den Vorstand der ÖÄK verpflichtet. (6) Etwaige Unvereinbarkeiten sowie Umstände, die geeignet sind die Unbefangenheit in Zusammenhang mit der Tätigkeit im Prüfungskomitee in Zweifel zu ziehen, sind umgehend zu melden. (7) Bei Pflichtverletzungen eines Mitgliedes oder Stellvertreters im Prüfungskomitee, hat das Gremium, durch welches die Bestellung erfolgte, die Abberufung vorzunehmen. 12 - Art der Prüfung Die Sprachprüfung Deutsch ist eine mündliche und schriftliche Prüfung und erfolgt fachspezifisch. 13 - Inkrafttreten (1) Die Durchführungsbestimmungen Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer treten mit Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer in Kraft. Seite 7

(2) Die Änderung der Durchführungsbestimmungen Sprachprüfung Deutsch der Österreichischen Ärztekammer durch Beschluss des ÖÄK-Vorstandes vom 14.04.2010 tritt mit 01.07.2010 in Kraft. Anlage Gemäß Beschluss des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer am 17.10.2012: (1) Die Prüfungsgebühr beträgt 691,- Euro. (2) Das Prüfungshonorar beträgt 87,- Euro. (3) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 35,- Euro. Seite 8