Familienbonus Plus Steuerentlastung für Familien

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Transkript:

138 SOZIALVERSICHERUNG, ARBEITSRECHT, FAMILIEN Familienbonus Plus Steuerentlastung für Familien 33 Abs 3a und Abs 7 EStG, 124 b Z 335 und 336 EStG allesamt idf Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) BGBl I 62/2018, ErlRV dazu, Fragen und Antworten zum Familienbonus Plus auf bmf.gv.at, Kanduth-Kristen in SWK 20-21/2018 S 882 ff, Hirschler/Höltschl in ÖStZ 13-14/2018 S 384 f, Endfellner/Puchinger in Finanz Journal III/2018 S 143 ff, Kühbacher in ÖStZ 10/2018 S 291 ff uvm Wesentliche Grundzüge Was ist der Familienbonus Plus? Ab wann gilt die Neuregelung? Was fällt dafür weg? Voraussetzung Antrag Steuerberechnung Niedrigverdienende Alleinverdiener/ Alleinerzieher Der Familienbonus Plus, ist ein Absetzbetrag in Höhe von 125,00/Monat und Kind bis 18 Jahre, ds 1.500,00/Jahr bzw 41,68/Monat und volljährigem Kind, ds 500,16/Jahr ab dem Monat, der auf den 18. Geburtstag folgt. Ab 1.1.2019. Der Kinderfreibetrag (2 x 300,- oder 1 x 440,-/Jahr) und die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten (bis zu 2.300,- jährlich pro Kind < 10 Jahre) fallen weg; jedoch erfolgt durchwegs eine Besserstellung durch den Familienbonus, siehe Vergleichsrechnung in Arbeitsbuch Oberlaa 2018 S 145.... Bezug von Familienbeihilfe (ohne Altersgrenze, zb bei Behinderung) und ein in Österreich, der restlichen EU/EWR bzw Schweiz lebendes Kind. Dabei gilt eine monatsweise Betrachtung. Anmerkung: Der Bezug von > 6 Monaten Familienbeihilfe ist nicht erforderlich. Entweder (nur) im Rahmen der Veranlagung oder (vorab) im Rahmen der Lohnverrechnung und (zusätzlich) im Rahmen der Veranlagung, sofern eine solche erfolgt. Achtung: Wird im Zuge der Veranlagung ein in der Lohnverrechnung berücksichtigter Familienbonus Plus nicht beantragt, kommt es automatisch zur mitunter ungewollten Nachversteuerung. Abzug als erster Absetzbetrag von der Steuer laut Tarif, jedoch ist keine Negativsteuer durch den Familienbonus Plus möglich. Durch andere Absetzbeträge (zb Verkehrsabsetzbetrag) ist weiterhin eine Steuer unter null möglich. Kindermehrbetrag gem 33 Abs 7 EStG, siehe Sonderfragen Punkt 6 am Ende dieses Beitrages. Indexierung zwischen den Elternteilen Für im EU/EWR-Ausland bzw in der Schweiz lebende Kinder. Somit werden Familienbonus und Kindermehrbetrag an das Preisniveau des jeweiligen Landes angepasst. Zur Frage, ob diese Regelung EU-rechtlich gedeckt ist, siehe ua Kühbacher in ÖStZ 10/2018 S 291 ff. Dasselbe gilt für den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und den Unterhaltsabsetzbetrag, vgl Arbeitsbuch Oberlaa 2018 S 146 Siehe nächste Seite.

SOZIALVERSICHERUNG, ARBEITSRECHT, FAMILIEN 139 des Familienbonus Plus zwischen den Elternteilen 33 Abs 3a Z 3 EStG lautet sinngemäß: Der Familienbonus Plus ist wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht: beim Familienbeihilfenberechtigen oder dem Unterhaltsverpflichteten oder beim Familienbeihilfenberechtigten und Unterhaltsverpflichteten jeweils die Hälfte. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die des Familienbonus Plus ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte zu berücksichtigen. Was bedeutet diese kryptische Formulierung? Drei typische Fälle aus der Praxis: Kind 1: Gemeinsamer Haushalt der Eltern, ein Unterhaltsabsetzbetrag steht daher nicht zu entweder 100 % (Ehe-/Partner) --- 51 00 % --- oder 100 % 100 % --- oder 150 % 150 % --- Kind 2: Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, ein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu (Unterhaltsverpflichteter) (Neuer) Ehe-/Partner des Familienbeihilfenberechtigten entweder 100 % 100 % --- oder 100 % 100 % --- oder 150 % 150 % --- oder 1) 90 % 10 % --- oder 1) 10 % 90 % --- 1) Befristete Sonderregelung zur 90:10, 124 b Z 336 EStG. Für Details siehe Sonderfragen, Punkt 5. Kind 3: Kein gemeinsamer Haushalt der Eltern, ein Unterhaltsabsetzbetrag steht nicht zu 2) (Unterhaltsverpflichteter) (Neuer) Ehe-/Partner des Familienbeihilfenberechtigten entweder 100 % --- 100 % oder 100 % --- 100 % oder 150 % --- 150 % 2) Etwa, weil der Unterhalt nicht (voll) geleistet wurde oder ein Elternteil verstorben ist.

140 SOZIALVERSICHERUNG, ARBEITSRECHT, FAMILIEN Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn im jeweiligen Monat für ein Kind der gesetzliche Unterhalt (tatsächlich) geleistet wird, das sich in der EU/EWR/Schweiz aufhält, nicht im eigenen Haushalt lebt und weder für den Unterhaltszahler, noch für dessen haushaltszugehörigen (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für dieses Kind gewährt wird. Die Entscheidung, ob nur ein Elternteil den Familienbonus in voller Höhe beantragt oder ob dieser aufgeteilt wird, ist bei gleichbleibenden Verhältnissen nur jahresweise möglich. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich an der familiären Situation nichts ändert. Ob eine Änderung der Einkommensverhältnisse als Grund für eine Änderung der gilt ist unklar, vgl Kanduth-Kristen in SWK 20-21/2018 S 887. Das wird aber nur bei der Berücksichtigung im Rahmen der Lohnverrechnung relevant sein. Allerdings steht die Entscheidung über die für jedes Kind gesondert zu, also zb bei einem Kind 50:50 und bei einem weiteren Kind nur ein Elternteil zu 100 %. Sonderfragen zum Familienbonus Plus 1. Wer ist (Ehe-)Partner im Sinne des Familienbonus Plus? (Ehe-)Partner im Sinne des Familienbonus Plus ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG) begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Das muss nicht notwendigerweise der andere Elternteil des Kindes sein. Anmerkung: Der Begriff (Ehe-)Partner izm der Lebensgemeinschaft unterscheidet sich von der Definition gem 106 Abs 3 EStG, welcher dort mindestens ein Kind zusätzlich vorsieht. Vgl dazu Kanduth-Kristen in SWK 20-21/2018 S 886. 2. Was passiert, wenn beide Partner den Familienbonus in zu hohem Ausmaß beantragen? Beide Partner beantragen zb 100 % oder einer beantragt 100 % und der andere 50 %. Es kommt zu einer automatischen und zwingenden im Verhältnis 50:50. Sollte bereits ein Einkommensteuerbescheid für einen Partner vorliegen wäre dieser gegebenenfalls isd ErlRV gem 295a BAO abzuändern (rückwirkendes Ereignis). Achtung: Haben beide Partner den Familienbonus Plus zur Hälfte beantragt und kann einer diesen aufgrund zu geringer Einkünfte nicht ausnutzen, ist diese Hälfte verloren. Dasselbe gilt, wenn ein Partner nur die Hälfte beantragt und der andere Partner gar keinen Antrag stellt. Sofern die Rechtsmittelfristen noch offen sind, kann durch eine Bescheidbeschwerde der Antrag zurückgezogen werden und vom anderen Partner die volle Höhe beantragt werden. Eine Bescheidabänderung/-aufhebung nach 293, 293b bzw 299 BAO ist mangels Tatbestandsvoraussetzungen nicht möglich, vgl Kanduth-Kristen in SWK 20-21/2018 S 887. Praxistipp: Sollte daher eine Abstimmung (zb mit dem getrennt lebenden) anderen Elternteil nicht möglich sein, und ist die eigene Einkommensteuer so hoch, dass der volle Familienbonus darin Deckung findet, wäre zu überlegen, im Zweifel den Familienbonus in voller Höhe zu beantragen.

SOZIALVERSICHERUNG, ARBEITSRECHT, FAMILIEN 141 3. Was passiert, wenn die Familienbeihilfe direkt an das volljährige Kind ausbezahlt wird? Nichts Relevantes, was den Familienbonus Plus anbelangt. Familienbeihilfenberechtigter bleibt weiterhin typischerweise ein Elternteil. Die zwanzigjährige Tochter studiert und wohnt in einer Wohngemeinschaft am Studienort. Die Familienbeihilfe wird direkt an die Tochter ausbezahlt. Das ändert nichts daran, dass ein Elternteil als Familienbeihilfenberechtigter Anspruch auf den Familienbonus Plus hat. Dieser kann ggf mit dem (Ehe-)Partner bzw Unterhaltsverpflichteten wie oben beschrieben geteilt werden. 4. Was passiert, wenn der gesetzliche Unterhalt unregelmäßig und/oder nur teilweise bezahlt wurde? Der Unterhaltsabsetzbetrag und damit der Familienbonus Plus steht dem Unterhaltszahler nur für die Anzahl der Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. A muss für ein Kind Unterhalt in Höhe des monatlichen Regelbedarfs von 385,- leisten. In den Monaten Jänner bis März bezahlt er den vollen monatlichen Regelbedarf, in den Monaten April bis Juli bezahlt er keinen Unterhalt, in den Monaten August bis Dezember bezahlt er jeweils den halben Regelbedarf. Insgesamt hat A im Kalenderjahr 2.117,50 an Unterhalt gezahlt. A steht ein Unterhaltsabsetzbetrag für 5 Monate zu, weil er für diese Anzahl der Monate den Unterhalt voll geleistet hat ( 2.117,50 : 385 = 5,5). Der ihm zustehende Familienbonus Plus beträgt daher 625,- Euro ( 125,- x 5). Der auf die restlichen 7 Monate entfallende Familienbonus Plus in Höhe von 875,- steht dem familienbeihilfeberechtigten Elternteil oder dessen (Ehe-)Partner zu. 5. Befristete Ausnahmeregelung zur 90:10, 124 b Z 336 EStG In Ausnahmefällen ist eine im Verhältnis 90:10 für die Jahre 2019 bis 2021 möglich, wenn ein Elternteil die Kinderbetreuungskosten überwiegend und mindestens in Höhe von 1.000,-/Jahr trägt. Sollte das der Unterhaltszahler sein, muss er dies über seine voll geleistete Unterhaltsverpflichtung hinaus tun. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Sonderform der ist nur bei getrennt lebenden Eltern vorgesehen. Warum diese Möglichkeit für zusammenlebende Eltern nicht gewährt wurde ist dem Grunde nach nicht nachvollziehbar. Kinderbetreuungskosten sind nur die bisher steuerlich absetzbaren Kosten gemäß 34 Abs 9 Z 2 und 3 EStG. Der Antrag kann nur im Rahmen der Veranlagung, nicht aber in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Sollten beide Elternteile für sich je 90 % beantragen, ist im Rahmen der Veranlagung zu klären, bei welchem Elternteil die Voraussetzungen erfüllt sind. Angesichts des Konfliktpotentials zwischen getrennt lebenden Eltern kann man den Mitarbeitern der Finanzverwaltung, die diese Sachverhalte zu ermitteln haben, nur viel Kraft für diese Aufgabe wünschen

142 SOZIALVERSICHERUNG, ARBEITSRECHT, FAMILIEN 6. Kindermehrbetrag für alleinverdienende/-erziehende Niedrigverdiener Dieser beträgt 250,- pro Kind, wenn die Steuer pro Kind unter 250,- liegt, 33 Abs 7 EStG. Der Kindermehrbetrag ist eine der Negativsteuer ähnliche Vergütung. Das Zustehen des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrages und damit der Bezug von Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate ist allerdings dafür Voraussetzung. Kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht bei Bezug von mindestens 11 Monaten (mindestens 330 Tagen) steuerfreier Leistungen gem 3 Abs 1 Z 5 lit a oder c EStG (vor allem Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung. Ein nichtselbständiger Alleinerzieher bezieht für zwei in Österreich lebende Kinder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe. Seine Tarifsteuer vor Berücksichtigung des Familienbonus Plus und sonstiger Absetzbeträge beträgt 300,-. Das entspricht in etwa einem Monatsbruttoverdienst von 1.200,- Steuer lt Tarif 300,- abzgl Familienbonus Plus bis Steuer gleich 0,- - 300,- Kindermehrbetrag ( 300,- abzgl 2 x 250,-) - 200,- Alleinerzieherabsetzbetrag für 2 Kinder - 669,- Verkehrs-AB (wenn in SV-Beiträgen gedeckt) - 400,- Steuergutschrift regulär 300,- "Negativsteuer" 1.269,- Steuergutschrift 1.569,- Auf der Homepage des BMF steht neben einem umfangreichen FAQ-Bereich auch ein Berechnungstool zur Berechnung der individuellen Steuerentlastung zur Verfügung. Anbei der Link dazu 7. Fazit Zusammenfassend bringt der Familienbonus Plus eine spürbare Entlastung für Familien, die Einkommensteuer bezahlen, und dies trotz des Wegfalls des Kinderfreibetrages und der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Familien mit Kindern zwischen 10 und 18 Jahren werden die stärkste Entlastung verspüren. Dennoch bestehen einige Zweifelsfragen zur Auslegung der Regelung, vor allem im Zusammenhang mit der bei getrenntlebenden Eltern.