Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung



Ähnliche Dokumente
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz)

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) 1)

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EGzNSG) 1

SRL Nr Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Stadt Stein am Rhein StR

Verordnung über die Krankenversicherung

1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

Reglement über den Schulzahnarztdienst

Sportförderungsgesetz

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend die obligatorische Krankenversicherung

Nr. 914 Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen. vom 22. Oktober 2002* (Stand 1. Januar 2013)

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom (Stand )

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG)

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Soziale Krankenversicherung (KV)

vom 15. März 2005 Art. 1 Gegenstand und Zweck

über die Finanzierung der Spitäler und Geburtshäuser

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Verhaltensoptionen, wenn Krankenversicherer Leistungen kürzen

Zusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)

Verordnung über die Krankenversicherung

Nr. 575 Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 * (Stand 1. Januar 2008)

Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz)

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 57

Volksinitiative Einheitskasse:

Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb

Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) 1

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung

Statuten in leichter Sprache

Regierungsratsbeschluss betreffend Genehmigung des Regionalen Schulabkommens über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat B 90. zum Entwurf eines Kantonsratsbeschlusses

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

RRB vom 1. September 1997 (Stand 1. Januar 2007)

Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (KVO)

vom 26. November 2004

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Reglement. über das. Parkieren auf öffentlichem Grund

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

E I N W O H N E R G E M E I N D E R Ö S C H E N Z. Reglement über die. Kinder- und Jugendzahnpflege

Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

EINWOHNERGEMEINDELAUSEN REGLEMENT KINDER- UND JUGENDZAHNPFLEGE

Kurtaxen- und Beherbergungsreglement vom 24. November 2008

Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 3. November 2003 Inkrafttreten: 3. November 2003

Synopse. Teilrevision Grundeigentümerbeitragsverordnung Änderung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV)

Vom 2. Oktober 1937 (Stand 2. Oktober 1937)

Gesetz über die Finanzierung der Sonderlasten (G Sonderlasten)

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN

Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung der Unterlagen

Verordnung. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 24. März 2014

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der unterzeichneten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Bevölkerungsschutzes.

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kstromvg)

Tarif und Tarifanpassung in der Krankenversicherung (KVG)

Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Verordnung des VBS über den Flugdienst der Gruppe Rüstung

Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

2.3. Promotions- und Übertrittsreglement. I. Kindergarten. II. Primarschule. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

Art. 2 Abgrenzungen des Geltungsbereichs und der Ausnahmeregelungen

Nr. 506 Reglement für die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern. vom 15. April 2008 * (Stand 1. August 2008)

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Riedholz, gestützt auf das kantonale Gesetz über die Schulzahnpflege 1, beschliesst:

Verordnung über die Darlehen an Arbeitgebende für die Ausfinanzierung der Forderungen der Pensionskasse (Poolingverordnung)

Verordnung betreffend die Organisation und die Direktionen der kantonalen Berufsfachschulen der Sekundarstufe II vom 10.

vom 9. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2009)

Schulzahnpflege Reglement (Inkraftsetzung am 20. August 2007)

Regionales Schulabkommen über die Finanzierung der Aus- und Weiterbildung für Gesundheitsberufe

Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete

Hundeverordnung. vom 10. Januar 2006

Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung

Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft

Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Lehrmittel- und Medienverlag (BLMVG) vom (Stand )

Allgemeine Ausführungsbestimmungen zur Lehrabschlussprüfung (betrieblicher und schulischer Teil)

Transkript:

SRL Nr. 865 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Mai 1997 1, 2 beschliesst: I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 1 Das Gesetz regelt den Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Rechtspflege bei Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen. 2 Für die Kontrolle der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinn von Artikel 6 KVG 3 und für die Prämienverbilligung im Sinn der Artikel 65 f. KVG gilt das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 4. 3 Die Voraussetzungen für die Gleichstellung der Ärzte und Ärztinnen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke mit den zugelassenen Apothekern und Apothekerinnen (Art. 37 Abs. 3 KVG) sind im Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom 29. Juni 1981 5 geregelt. * K 1998 799 und G 1998 125 1 GR 1997 703 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256). 3 SR 832.10, Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 SRL Nr. 866 5 SRL Nr. 800

2 Nr. 865 II. Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversicherung 2 Aufgaben des Kantonsrates 6 Der Kantonsrat ist zuständig für a. die Genehmigung der Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung (Art. 39 Abs. 1d und 3 KVG), b. die Festsetzung eines Gesamtbetrags für die Finanzierung der Spitäler auf Antrag des Regierungsrates (Art. 5l Abs. 1 KVG). 3 Aufgaben des Regierungsrates 1 Der Regierungsrat ist zuständig für alle Aufgaben, die das KVG und die sich darauf stützenden Erlasse der Kantonsregierung oder dem Kanton zuweisen. Weist das Bundesrecht eine Aufgabe dem Kanton zu, bleibt die Zuständigkeit anderer Vollzugsorgane aufgrund besonderer Bestimmungen vorbehalten. 2 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für a. die Erarbeitung einer bedarfsgerechten Spital- und Pflegeheimversorgung (Art. 39 Abs. 1d und 3 KVG), b. die Erstellung einer Spital- und Pflegeheimliste (Art. 39 Abs. 1e und 3 KVG), c. die Bezeichnung einer Meldestelle für Leistungserbringer, die es ablehnen, Leistungen nach dem KVG zu erbringen (Art. 44 Abs. 2 KVG), d. die Sicherstellung der medizinischen Versorgung im Fall des Ausstandes von Leistungserbringern (Art. 45 KVG), e. die Genehmigung von Tarifverträgen zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 46 Abs. 4 KVG), f. die Festsetzung von Tarifen bei Fehlen eines Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 47 Abs. 1 und 2 KVG), g. die Verlängerung eines bestehenden Tarifvertrages zwischen Leistungserbringern oder deren Verbänden und Versicherern oder deren Verbänden (Art. 47 Abs. 3 KVG), h. die Festsetzung eines Rahmentarifs (Art. 48 Abs. 1 3 KVG), i. die Anordnung von Betriebsvergleichen zwischen Spitälern bzw. Pflegeheimen (Art. 49 Abs. 7 und Art. 50 KVG), k. die Anordnung ausserordentlicher Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung (Art. 54 und 55 KVG). 6 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

Nr. 865 3 4 Aufgaben des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin entscheidet über Gesuche um Übernahme des Differenzbetrages im Sinn von Artikel 41 Absatz 3 KVG, wenn eine versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb des Kantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals beansprucht. 5 7 Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen 1 Die Versicherer melden einen allfälligen Leistungsaufschub der Ausgleichskasse Luzern und der zuständigen Gemeinde. Mit der Meldung haben sie einen aktuellen Versicherungsausweis beizubringen. 2 Die zuständige Gemeinde übernimmt ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Verzugszinse und Betreibungskosten, sofern deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung. Er hört die Gemeinden vorher in geeigneter Weise an. 3 Die zuständige Gemeinde macht für übernommene Prämien den Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss den 8 Absatz 3 und 16 des Prämienverbilligungsgesetzes 8 geltend. Für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte, vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 9. III. Rechtspflege 6 Kantonales Versicherungsgericht 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als kantonales Versicherungsgericht Streitigkeiten der Versicherer unter sich oder mit Versicherten oder mit Dritten, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung betreffen (Art. 86 Abs. 1 KVG). Es beurteilt ferner Entscheide des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin im Sinn von 4 dieses Gesetzes. 2 Es regelt das Verfahren im Rahmen von Artikel 87 KVG durch Verordnung. 7 Kantonales Schiedsgericht 1 Das kantonale Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwil- 7 Fassung gemäss Änderung des Prämienverbilligungsgesetzes vom 19. Juni 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 201). 8 SRL Nr. 866 9 SRL Nr. 892

4 Nr. 865 lige Taggeldversicherung betreffen (Art. 89 Abs. 1 KVG). Es hat seinen Sitz beim kantonalen Verwaltungsgericht. 2 Es setzt sich zusammen aus a. dem Präsidenten oder der Präsidentin: Das Verwaltungsgericht bezeichnet ihn oder sie unter den Verwaltungsrichtern und -richterinnen durch Verordnung, b. zwei Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen: Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin. Bezeichnet eine Partei trotz Mahnung keinen Schiedsrichter und keine Schiedsrichterin, wird er oder sie vom Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtes aus der Berufs- oder Interessengruppe der betreffenden Partei ausgewählt. 3 Das Verwaltungsgericht regelt das Verfahren im Rahmen von Artikel 89 Absätze 5 und 6 KVG durch Verordnung. 8 Zivilgerichte 1 Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 KVG. 2 Soweit Artikel 47 Absätze 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 10 keine Bestimmungen enthält, gelten diejenigen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung (ZPO) vom 27. Juni 1994 11. Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin und das Amtsgericht erledigen die Streitigkeiten nach den Vorschriften über den einfachen Prozess ( 220 ff. ZPO). IV. Schlussbestimmungen 9 Aufhebung von Erlassen Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 2. Juli 1968 12, b. Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung ausländischer Arbeitnehmer vom 14. Mai 1957 13, c. Gesetz über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 4. Oktober 1955 14. 10 SR 961.01 11 SRL Nr. 260a 12 G XVII 351 (SRL Nr. 865) 13 G XV 218 (SRL Nr. 867) 14 G XV 99 (SRL Nr. 868)

Nr. 865 5 10 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 15. Luzern, 23. März 1998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 15 Die Referendumsfrist lief am 27. Mai 1998 unbenützt ab (K 1998 1410).