FAQs zur Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bps

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SGB V SGB V

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A n t r a g. Name:... Straße:... PLZ/Ort:... Telefon:... Facharzt für:... Niedergelassen seit:... Niederlassung geplant ab:...

Antrag V a k u u m b i o p s i e d e r B r u s t

Transkript:

FAQs zur Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bps Version: 3.0 Stand: 22.11.2018

1. Seit wann gilt die Vereinbarung und welche Laserbehandlungen regelt sie? Die Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) ist erstmals als QSV Holmium- Laser bei benignem Prostatasyndrom (bps) nach 135 Abs. 2 SGB V am 01.04.2016 in Kraft getreten. Zeitgleich wurden in den EBM die neuen Gebührenordnungspositionen 36289 und 36290 aufgenommen. Die QSV umfasste zunächst nur zwei Holmium-Laser-Behandlungen: Die Holmium-Laser-Enukleation und die Holmium-Laser-Resektion. Ab 01.04.2018 wurde die QSV um das Verfahren der Thulium-Laserresektion erweitert. Die QSV heißt seitdem QSV Laserbehandlung bei bps. Die Thulium-Laserresektion kann ebenfalls über die GOP 36289, 36290 EBM abgerechnet werden. Zum 01.01.2019 wurden in die QSV die Verfahren der Thulium-Laserenukleation und die Photoselektive Vaporisation aufgenommen. Für die Abrechnung dieser Verfahren stehen ebenfalls die GOP 36289 und 36290 zur Verfügung. Die QSV ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der nicht-medikamentösen, lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (bps) mittels Laser folgender Verfahren gesichert werden soll: Holmium-Laserenukleation (HoLEP) und Holmium-Laserresektion (HoLRP) Thulium-Laserenukleation (TmLEP) und Thulium-Laserresektion (TmLRP) Photoselektive Vaporisation (PVP) Die QSV regelt die fachlichen, apparativen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der o.g. Laserbehandlungen bei bps. Darüber hinaus ist für die Durchführung und Abrechnung der neuen Leistungen eine durch die KVB erteilte Belegarztgenehmigung erforderlich. Version: 3.0 Stand: 09.02.2018 Seite 2 von 12

2. Wer kann einen Antrag stellen? Jeder vertragsärztlich tätige Facharzt für Urologie mit Belegarztgenehmigung, der eine Laserbehandlung bei bps nach der QSV durchführen und abrechnen möchte, kann einen Antrag zu stellen (sog. Neuantrag). Für angestellte Ärzte hat der Arbeitgeber den Antrag zu stellen. Für einen in einem MVZ tätigen Arzt ist der Antragsteller der MVZ-Vertretungsberechtigte. Darüber hinaus besteht für Ärzte mit Belegarztgenehmigung, die Leistungen der Thulium-Laserenukleation und der Photoselektiven Vaporisation bereits regelmäßig bis 31.12.2018 erbracht haben, die Möglichkeit, für diese Verfahren einen Antrag nach Übergangsregelung unter erleichterten fachlichen Voraussetzungen zu stellen (vgl. Ziffer 5.2). Mit dem Antrag sind die jeweils erforderlichen fachlichen Nachweise sowie für das Lasergerät eine ausgefüllte Gewährleistungserklärung vorzulegen. 3. Ab wann darf abgerechnet werden? Wie bei allen genehmigungspflichtigen Leistungen darf der Arzt die Leistungen grundsätzlich erst nach Erteilung der Genehmigung durch die KVB abrechnen. Eine Sonderregelung gilt für die Antragstellung auf Genehmigung für die Thulium-Laser-Resektion nach Übergangsregelung, die bis 30.06.2018 möglich ist. Hier ist die Abrechnung bis zur Entscheidung über den Antrag möglich (siehe Punkt 5.2). Zusätzlich sind die Bestimmungen des EBM zu beachten. 4. Welche Genehmigungsvoraussetzungen müssen beim Neuantrag erfüllt werden? Jeder Arzt, der eine Genehmigung erhalten möchte, hat die folgenden Voraussetzungen nachweislich zu erfüllen ( 3 ff. QSV): 4.1 Fachliche Befähigung ( 3 QSV) Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 3 von 12

1) Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung Urologie Nachweis durch Vorlage der Facharzturkunde, vgl. 8 Abs. 2 Nr. 1 QSV 2) Nachweis einer Mindestanzahl durchgeführter Laserbehandlungen: mindestens 40 Laserbehandlungen bei bps im beantragten Verfahren unter Anleitung oder bei Beantragung von mehreren Verfahren: mindestens 50 Laserbehandlungen, davon mindestens 10 in jedem beantragten Verfahren oder wenn der Antragsteller bereits über eine Genehmigung für eines der Laserverfahren nach der QSV verfügt und die Genehmigung für ein weiteres Laserverfahren nach der QSV beantragt: mindestens 10 Laserbehandlungen bei bps im beantragten Verfahren unter Anleitung Der Anleiter muss mindestens 100 Laserbehandlungen in einem nach der QSV genannten Verfahren selbständig durchgeführt haben und zum Zeitpunkt der Anleitung diese Leistungen regelmäßig erbringen. Außerdem müssen in der Einrichtung des Anleiters pro Jahr mindestens 30 Eingriffe durchgeführt werden. Nachweis durch Zeugnis bzw. Dokumente, vgl. 8 Abs. 2 Nr. 2 QSV. Die nachzuweisende Zahl von Laserbehandlungen kann durch ein Kolloquium nicht ersetzt werden, vgl. 8 Abs. 4 Satz 3 QSV. 4.2 Apparative und räumliche Ausstattung ( 4 QSV) Folgende Anforderungen sind im Zusammenhang mit dem Laser-Gerät und den Laser-Behandlungsräumen zu erfüllen: 1) Apparative Ausstattung Maximale Leistung der Laser-Geräte: - Holmium-Laser für die HoLRP/HoLEP und KTP-Laser für die PVP: jeweils mindestens 80 Watt - Thulium-Laser für die TmLRP/TmLEP: mindestens 70 Watt - LBO-Laser für die PVP: mindestens 120/180 Watt Darüber hinaus müssen die Laser-Geräte - über eine CE-Kennzeichnung verfügen, Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 4 von 12

- mit einer deutschen Gebrauchsanweisung versehen sein, wonach das Gerät ausdrücklich zur Durchführung des beantragten Laserverfahrens bestimmt ist, - sowohl für den Betrieb mit einmal- als auch mit wiederverwendbaren Fasern herstellerseitig vorgesehen sein. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Gewährleistungserklärung des Herstellers (im Antragsformular integriert). Verwendete Resektoskope müssen für die verwendete Laserfaser gemäß Gebrauchsanweisung kompatibel sein. Das verwendete Zubehör muss - über eine CE-Kennzeichnung verfügen, - gemäß den Herstellerangaben mit dem verwendeten Lasersystem kompatibel sein und - nach der Gebrauchsanweisung ausdrücklich zur Durchführung der beantragten Laserbehandlung bestimmt sein. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Antrag, dass diese Vorgaben erfüllt werden. 2) Folgende räumliche/ baulich-technische Ausstattung muss vorgehalten werden: - Personalumkleideraum mit Waschbecken und Vorrichtung zur Händedesinfektion, - Raum für die Aufbereitung von Geräten und Instrumenten, als Entsorgungsübergaberaum für unreine Güter, Raum für Putzmittel; eine Kombination dieser drei Räume ist möglich - Räume oder Flächen für das Lagern von Sterilgut und reinen Geräten, - Aufwachraum für Patienten Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 5 von 12

- Raumoberflächen (z.b. Wandbelag), Oberflächen von betrieblichen Einbauten (z.b. Türen, Regalsystem, Lampen) und Geräteoberflächen müssen problemlos feucht gereinigt und desinfiziert werden können; der Fußbodenbelag muss flüssigkeitsdicht sein - Lichtquellen zur fachgerechten Ausleuchtung des OP-Raumes und des Operationsgebietes mit Sicherung durch Stromausfallüberbrückung, auch zur Sicherung des Monitoring lebenswichtiger Funktionen oder durch netzunabhängige Stromquelle mit operationsentsprechender Lichtstärke als Notbeleuchtung - Entlüftungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der eingesetzten Anästhesieverfahren und der hygienischen Anforderungen - Sämtliche für die Notfallversorgung notwendigen Instrumente (insbesondere manuelle sowie maschinelle Beatmungsmöglichkeit, Absaugvorrichtung, Sauerstoffversorgung, Defibrillator und Pulsoxymetrie), Materialien und Medikamente sind vorzuhalten. Die Erfüllung der Voraussetzungen muss im Antrag bestätigt werden. Die Anforderungen an die Laser-Behandlungsräume und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft sind einzuhalten. Die KVB kann die Erfüllung der räumlichen und apparativ-technischen Anforderungen im Einzelfall nachprüfen, vgl. 8 Abs. 6 QSV. 4.3 Organisatorische Anforderungen ( 5 QSV) Folgende organisatorische Anforderungen sind zu erfüllen: - Im Rahmen der ärztlichen Aufklärung zur Behandlung des Patienten ist zu gewährleisten, dass Erläuterungen, insbesondere auch über das Risiko einer notwendigen Re-Intervention, unerwünschte Nebenwirkungen, therapeutische Alternativen und Informationen zum natürlichen Verlauf des bps erfolgen. - Die Anwendung fachgerechter Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren ist sicherzustellen. - Die postoperative Nachbeobachtung in einem Aufwachraum ist - bis zur Verlegung auf die geeignete weiterversorgende Station - durch die ständige Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 6 von 12

unmittelbare Anwesenheit mind. eines Fachgesundheitspflegers für Anästhesie und Intensivpflege oder eines Gesundheits-/ Krankenpflegers mit mind. 3-jähriger Erfahrung im Bereich Anästhesiologie / Intensivmedizin zu gewährleisten. - Der Operateur hat eine der OP-Methode und den individuellen Anforderungen des Patienten entsprechende Nachbeobachtung sicherzustellen. Der Patient ist im postoperativen Verlauf für mindestens 24 Stunden zu beobachten, um insbesondere eine Vigilanzbeeinträchtigung oder eine interventionsbedürftige Nachblutung zu erkennen. - Ein Facharzt mit einer Weiterbildung in einem Fach mit einer Weiterbildungszeit von mind. 6 Monaten im Bereich der Intensivmedizin muss durchgehend verfügbar sein. Ein entsprechender Anwesenheitsdienst ist zu organisieren. - Einrichtungen ohne Intensivmedizin haben zu gewährleisten, dass im Bedarfsfall eine intensivmedizinische Behandlung durch Übergabe, innerhalb von 30 Minuten nach Indikationsstellung, an eine kooperierende Einrichtung erfolgen kann. - Eine ständige Erreichbarkeit eines vollständigen Operationsteams zur Durchführung einer ggf. erforderlichen Nachoperation ist zu gewährleisten. Die Erfüllung der Voraussetzungen muss im Antrag bestätigt werden. Die KVB kann die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall nachprüfen 4.4 Ärztliche Dokumentation ( 6 QSV) Unbeschadet der ärztlichen Aufzeichnungspflicht ist der Arzt verpflichtet, Indikation und Durchführung der Laserbehandlung (einschließlich des angewendeten Laserverfahrens) mit mindestens folgenden Angaben zu dokumentieren: 1) Präoperativ: - Beschwerden des Patienten und anamnestische Befunde, die zur Indikationsstellung geführt haben, - Ergebnisse von Voruntersuchungen im Zshg. mit der vorliegenden Fragestellung und insbesondere Informationen zu urologischen Voruntersuchungen, Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 7 von 12

- Befunde zu sonographischem Prostata- und Restharnvolumen, Uroflowmetrie, Beschwerden (z.b. IPSS-Fragebogen) 2) Intraoperativ: - Angaben zu intraoperativ aufgetretenen Komplikationen 3) Postoperativ: - Enukleations- / Resektionsgewicht, Histologie, postoperative Kontrolle bzw. Beschwerden - Frühkomplikationen - Hinweise auf das weitere postoperative diagnostische oder therapeutische Vorgehen - Entlassung mit Spontanmiktion - Spätkomplikationen Falls einzelne Befunde nicht erhoben werden können, ist dies zu begründen. 4) Die Protokolle über die sicherheitstechnischen Kontrollen nach 6 Abs. 3 MPBetreibV sind gemäß deren Fristen aufzubewahren und der KVB auf Verlangen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorgaben zur Dokumentation muss im Antrag bestätigt werden. Die KVB kann die Dokumentationen zur Überprüfung von Einzelfällen vom Arzt anfordern, vgl. 6 Abs. 2 QSV. 4.5 Jahresstatistik ( 7 QSV) Die Verpflichtung zur Dokumentation der Jahresstatistik gemäß 7 Abs. 1 QSV entsteht für das jeweilige Laserverfahren, wenn zum 31.12. des Vorjahres bundesweit mehr als 10 Genehmigungen vorlagen, 7 Abs. 2 Satz 2 QSV. Dies wird durch die KBV gesondert bekannt gegeben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss der Arzt pro genehmigtem Verfahren der Laserbehandlung für jeweils alle mit diesem Verfahren durchgeführten Laserbehandlungen nach 1 QSV eine zusammenfassende Jahresstatistik mit folgenden Angaben zu erstellen: Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 8 von 12

- Erst- oder Folgeeingriff (Anzahl) - Art der OP-Indikation (Anzahl) o Absolut und Relativ - Präoperativ sonographisch gemessenes Prostatavolumen in Milliliter (ml), Kategorien <25; 25-<50; 50-<70, >=70 (Anzahl) - Ergebnis der Harnstrahlmessung (Q-max präoperativ in ml pro Sekunde (ml/s), Kategorien: <10; 10-15; >15 (Anzahl) - Intraoperativ aufgetretene Komplikationen (Anzahl) - Umstieg auf konventionelle Prostata-OP, davon TURP-Verfahren oder Schnitt-OP (Anzahl) - Auftreten interventionspflichtiger Frühkomplikationen o Interventionspflichtige Nachblutung, davon mit Transfusion (Anzahl) o Andere (Anzahl) - Operationszeit in Minuten, Kategorien: <60, 60-<90, >=90 (Anzahl) - Resektionsgewicht in Gramm, Kategorien: <10, 10-<20, 20-<40, >=40 (Anzahl) (Angabe entfällt bei Vaporisation/PVP) - Entlassung mit Spontanmiktion (Anzahl) Die Datenübertragung hat in einem elektronischen Dokumentationsverfahren nach Anlage 1 der QSV jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres zu erfolgen, vgl. 7 Abs. 2 Satz 1 QSV. Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen durch Bestätigung im Antrag. Die KVB kann bei Hinweisen auf mögliche Qualitätsdefizite stichprobenhaft eine Überprüfung von Einzelfällen vornehmen, vgl. 7 Abs. 4 QSV. 5. Übergangsregelungen ( 10 QSV) 5.1 Bestandsregelung für erteilte Holmium-Laser-Genehmigungen, vgl. 10 Abs. 1 QSV Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 9 von 12

Ärzte, die über eine Genehmigung nach der QSV Holmium-Laser bei bps verfügen, behalten diese. Die Pflicht zur Einreichung der Jahresstatistik richtet sich nach 7 Abs. 2 QSV. 5.2 Antrag nach Übergangsregelung für Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Thulium-Laserenukleation und/oder der Photoselektiven Vaporisation, vgl. 10 Abs. 2 und Abs. 3 QSV Der Antrag nach Übergangsregelung ermöglicht den Zugang zur Genehmigung für die Thulium-Laserenukleation und die Photoselektive Vaporisation unter erleichterten Voraussetzungen. Für diesen Antrag gibt es ein separates Antragsformular. Den Antrag können Fachärzte für Urologie stellen, die bis zum 31.12.2018 der QSV regelmäßig Leistungen der Thulium-Laserenukleation und/oder der Photoselektiven Vaporisation erbracht haben (z.b. im Wege der Kostenerstattung). Sie müssen folgende Voraussetzungen nachweisen: selbständige Indikationsstellung und Durchführung sowie Dokumentation von 30 Thulium-Laserenukleationen bei bps bzw. 30 Photoselektiven Vaporisationen bei bps innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung, Nachweis durch Zeugnis oder anonymisierte Patientendokumentationen Erfüllung der Anforderungen nach 4 und 5 QSV (apparativ, räumlich und organisatorisch) Nachweis durch Bestätigung im Antrag Der Antrag nach Übergangsregelung muss spätestens bis 31.03.2019 gestellt werden. Wenn die Voraussetzungen der Übergangsregelung erfüllt werden und der Antrag nach Übergangsregelung rechtzeitig gestellt wird, ist die Abrechnung der neuen Leistungen bereits ab 01.01.2019 möglich - bis über den Antrag entschieden wird, vgl. 10 Abs. 3 QSV. Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 10 von 12

6. Besteht eine Dokumentationspflicht über die Behandlung? Ja, vgl. 6 und 7 der QSV. (siehe unter 4.4 und 4.5). 7. Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt? Ja, die Genehmigung wird nach 2 Abs. 3 QSV unter der Auflage der Erfüllung der Anforderungen nach den 5, 6 und 7 QSV erteilt, d.h. unter der Auflage der Erfüllung der organisatorischen Anforderungen und der Anforderungen an die Dokumentation und Jahresstatistik. 8. Wo können die Anträge und weitere Informationen abgerufen werden? Die Formulare für die Antragstellung befinden sich unter www.kvb.de unter der Rubrik Service / Formulare und Anträge / L / Laserbehandlung bei bps. Weitere Informationen einschließlich der neuen Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bps können unter der Rubrik Praxis / Qualität / Qualitätssicherung / L / Laserbehandlung bei bps abgerufen werden. 9. Unter welchen Gebührenpositionen wird abgerechnet? GOP 36289 - Laserendoskopischer urologischer Eingriff der Kategorie RW3 mit einer Schnitt-Naht-Zeit bis 45 Minuten GOP 36290 - Zuschlag zur GOP 36289 je weitere vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit GOP 36823 - Anästhesie und/oder Narkose GOP 36829 - Zuschlag zur GOP 36823 bei Fortsetzung einer Anästhesie und/oder Narkose für jeweils vollendete 15 Minuten Schnitt-Naht-Zeit bei Verlängerung eines Eingriffes nach der GOP 36289 entsprechend dem Zuschlag nach der GOP 36290 OPS-Code 5-601.42 Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Laserdestruktion: Laservaporisation Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 11 von 12

OPS-Code 5-601.70 Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Holmium-Laser-Enukleation OPS-Code 5-601.71 Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Holmium-Laser-Resektion OPS-Code 5-601.72 Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Exzision durch Laser: Thulium-Laser-Enukleation OPS-Code 5-601.73 Transurethrale Exzision und Destruktion von Prostatagewebe: Exzision durch Laser: Thulium-Laser-Resektion Version: 3.0 Stand: 27.11.2018 Seite 12 von 12