Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden?

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Transkript:

FORUM Verlag Herkert GmbH Was tun bei Unpünktlichkeit von Auszubildenden? Dr. Carmen Hergenröder 2015 Telefon (08233) 381 123 Telefax (08233) 381222

Vorwort Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, wie reagieren Sie, wenn Auszubildende morgens zu spät zur Arbeit kommen, den Berufsschulunterricht versäumen oder ihre Aufgaben zu spät erledigen? Als Ausbilder müssen Sie in diesen Fällen frühzeitig eingreifen, damit Unpünktlichkeit nicht zur schlechten Gewohnheit wird. Wie Sie sinnvoll mit der Berufsschule zusammenarbeiten und wann hier Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung zulässig sind, zeigt Ihnen unsere Expertin Frau Dr. Carmen Hergenröder mit diesem Auszug aus dem Praxishandbuch Das neue Berufsbildungsrecht mit hilfreichen Hinweisen und Tipps für die Umsetzung im Ausbildungsalltag. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Inhaltsverzeichnis 3.26 Unpünktlichkeit bei Auszubildenden: Wie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten?... 1 3.26.1 Rechtsgrundlage... 1 3.26.2 Unpünktlichkeit und Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb... 2 3.26.3 Unpünktlichkeit in der Berufsschule... 2 3.26.4 W ie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten?... 4 3.26.5 Kündigung als letztes Sanktionsmittel... 5 3.26.6 Sonderfall: Unpünktlichkeit bereits in der Anfangszeit... 6 3.26.7 Weitere Reaktionsmöglichkeiten... 6 Checkliste: Reaktionsmöglichkeiten des Betriebs... 7

3.26 Unpünktlichkeit bei Auszubildenden Unpünktlichkeit bei Auszubildenden: Wie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten? 3.26 Das neue Ausbildungsjahr hat kaum begonnen und schon gibt es Ärger mit den Auszubildenden. Sie sind unpünktlich, kommen zu spät zur Berufsschule oder zur betrieblichen Ausbildung und erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben nur mit erheblicher Zeitverzögerung. Bevor dies zur Gewohnheit wird, sollte von Anfang an ein Riegel vorgeschoben und entsprechend reagiert werden. Dies gilt erst recht, wenn bisher brave Auszubildende plötzlich schlampen und unpünktlich werden. Die Frage ist nur, wie Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten reagieren. 1 Rechtsgrundlage 3.26.1 Nach 13 BBiG haben sich Auszubildende zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Unter anderem sind sie verpflichtet, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, pünktlich zur Ausbildung zu erscheinen und an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach 15 BBiG freigestellt sind. Mit anderen Worten: Sie müssen sich ausbildungskonform verhalten. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem Verhalten im Betrieb und in der Berufsschule. Denn auch die Berufsschule muss pünktlich besucht werden. Schließlich werden Auszubildende nach 15 BBiG für diesen Zweck freigestellt und erhalten nach 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für diese Zeiten auch ihre Ausbildungsvergütung. Darüber hinaus stellt es einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar, wenn Auszubildende nicht am Berufsschulunterricht teilnehmen.

Unpünktlichkeit und Fehlzeiten im Ausbildungsbetrieb 3.26.2 Häufig kommen Auszubildende morgens zu spät in den Betrieb, weil sie (angeblich) verschlafen, den Bus bzw. die (Straßen-)Bahn verpasst haben oder es ganz einfach mit der Pünktlichkeit nicht so genau nehmen. Dadurch geht nicht nur wertvolle Ausbildungszeit verloren. Sie sind mit ihrem Verhalten auch ein schlechtes Beispiel für die Mitazubis bzw. Kollegen; wenn der Betrieb hier nicht konsequent durchgreift, wird die Unpünktlichkeit der Mitarbeiter zur Regel und es kommt zu Störungen im Betriebsablauf. Dass Auszubildende tageweise der Ausbildung ganz fernbleiben, kommt ebenfalls vor. Diese gravierende Vertragsverletzung können Ausbildungsbetriebe nicht so ohne Weiteres hinnehmen, sondern müssen die nachfolgend näher beschriebenen Sanktionen ergreifen. 2 Hinweis: Hiervon zu unterscheiden sind Fehlzeiten von Auszubildenden aufgrund von Krankheit. Sind Auszubildende ohne ihr Verschulden arbeitsunfähig krank, können sie selbstverständlich zu Hause bleiben, ohne Sanktionen zu befürchten. Sie haben in diesem Fall nach 3 EntgFG Anspruch auf die Weiterzahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Allerdings sind sie nach 5 EntgFG verpflichtet, dem Ausbildungsbetrieb die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, müssen sie eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren mutmaßliche Dauer vorlegen. Der Ausbildungsbetrieb kann diese Bescheinigung auch früher z. B. ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen, und zwar bei Bedarf von einzelnen Auszubildenden (BAG, Urteil vom 14.11.2012 5 AZR 886/11). Unpünktlichkeit in der Berufsschule 3.26.3 Denkbar ist auch, dass Auszubildende zu spät in die Berufsschule kommen oder aber diese tageweise trotz Berufsschulunterricht überhaupt nicht besuchen. Für Fälle dieser Art ist ein enger Kontakt zwischen dem Ausbildungsbetrieb und der Berufsschule notwendig, damit Ausbildende von diesem Fehlverhalten ihrer Auszubildenden zeitnah erfahren. Denn nur

sind sie in der Lage, die notwendigen Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Diese Voraussetzung dafür schafft 2 Abs. 2 BBiG: Er schreibt ein enges Zusammenwirken der Lernorte also in diesem Fall des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule vor (sog. Lernortkooperation). Wie kann eine solche Lernortkooperation aussehen? Die Berufsschule informiert den Ausbildungsbetrieb im Laufe des Vormittags, an welchem Berufsschulunterricht vorgesehen ist, über das Zuspätkommen zum oder Fernbleiben vom Unterricht durch die betreffenden Auszubildenden. Dies kann z. B. telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Die Berufsschulen lassen Anwesenheitslisten herumgehen, in welche sich die anwesenden Auszubildenden eintragen müssen. Diese werden wöchentlich z. B. per Fax an die Ausbildungsbetriebe geschickt, damit sich diese ein Bild von der Kooperation ihrer Azubis machen können. 3 Praxisfall: Wenn ein Azubi über einen längeren Zeitraum mehrfach zu spät in die Berufsschule kommt, reicht es nicht immer aus, wenn die Berufsschule den Betrieb schriftlich informiert und das Ganze damit als abgeschlossen ansieht. Denn im Fall, der dem Urteil des LAG Köln vom 19.09.2006 (9 Sa 1555/05) zugrunde lag, sind die Briefe nie im Betrieb angekommen. Wenn eine Berufsschule auf entsprechende Schreiben also keine Rückmeldung des Ausbildungsbetriebs erhält, sollte sie mit diesem telefonisch Kontakt aufnehmen und den Missstand besprechen. Frage: Wie können Ausbildungsbetriebe die Berufsschule dazu bringen, sie über Fehlzeiten von Auszubildenden unverzüglich zu informieren? Eine rechtliche Handhabe steht den Betrieben nicht zur Verfügung. Sofern die Berufsschulen nicht kooperationsbereit sind, sollten die Betriebe von sich aus den Auszubildenden Anwesenheitslisten mitgeben, sich diese unterzeichnen und am Tag nach der Berufsschule vorlegen lassen.

Wie reagieren Ausbildungsbetriebe am sinnvollsten? 3.26.4 Praxisfall: Was kann ein Betrieb tun, wenn Azubis zur Ausbildung oder zum Berufsschulunterricht zu spät kommen oder sogar dieser/diesem gänzlich fernbleiben? Hier liegt die Verletzung einer Vertragspflicht durch den Auszubildenden vor. Damit hat der Ausbildende folgende Reaktionsmöglichkeiten: Bei erstmaliger Vertragsverletzung bietet sich ein Gespräch mit dem Auszubildenden an, in welchem er auf sein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert wird, künftig pünktlich zu sein bzw. keine Unterrichts- bzw. Ausbildungstage ausfallen zu lassen (sog. Ermahnung). 4 Hinweis: Bei minderjährigen Azubis bietet es sich auch an, ein Gespräch mit den Eltern zu führen und diese um Unterstützung zu bitten, dass ihr Sohn bzw. ihre Tochter künftig pünktlich in den Betrieb bzw. die Berufsschule kommen möge. Nach 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG sind Ausbildungsbetriebe nämlich verpflichtet, die Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten. Unter Anhalten wird allgemein eine kontinuierliche und aktive Einflussnahme auf den Auszubildenden verstanden, dem Berufsschulbesuch und der Teilnahme an diesem nachzukommen. Zeigt eine Ermahnung keine Wirkung, kommt nach nochmaligem Vertragsverstoß eine Abmahnung in Betracht. In dieser wird dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt; gleichzeitig wird er dazu aufgefordert, künftig pünktlich zu sein, und ihm gedroht, dass er für den Fall einer weiteren, gleichgelagerten Vertragsverletzung mit Weiterungen, sprich mit einer Kündigung, rechnen muss. Hinweis: Eine solche Abmahnung sollte schriftlich erfolgen und dem Azubi nachweisbar zugehen. Am besten lässt sich der Ausbildende auf einem zweiten Exemplar des Abmahnschreibens den Erhalt bestätigen. Dieses Schreiben wird dann in die Personalakte des Auszubildenden eingeheftet.

Kündigung als letztes Sanktionsmittel 3.26.5 Wenn alle diese Maßnahmen dennoch erfolglos sind, kann der Ausbildungsbetrieb als letzte Maßnahme an den Ausspruch einer fristlosen Kündigung denken. Diese ist nach 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG möglich, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist. Dieser liegt u. a. vor, wenn Azubis beharrlich zu spät zur Ausbildung bzw. zum Berufsschulunterricht kommen oder aber der Ausbildung bzw. dem Unterricht ganz fernbleiben und dieses Fehlverhalten trotz Abmahnung nicht einstellen. Zu beachten ist hierbei, dass eine solche Kündigung schriftlich erfolgen und auch begründet werden muss ( 22 Abs. 3 BBiG). Sie muss zudem innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Ausbildenden von dem Kündigungsgrund ausgesprochen werden ( 22 Abs. 4 BBiG). 5 Wichtig! Kündigungen sollten immer als letztes Mittel verstanden werden, sofern nicht auf andere Weise ein vertragsgerechtes Verhalten durch die Auszubildenden erreicht werden kann. Hinweis: Wichtig ist, dass Kündigungen stets schriftlich ausgesprochen werden müssen. Vor jeder Kündigung auch einer Kündigung während der Probezeit ist zudem der Betriebsrat anzuhören ( 102 BetrVG). Kommt es zum Ausspruch einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb, kann sich der betroffene Auszubildende im Wege einer sog. Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht dagegen wehren. Hierfür ist es von besonderer Bedeutung, dass der Ausbildungsbetrieb das Fehlverhalten des Azubis ausreichend dokumentiert und auch z. B. durch Zeugen nachweisen kann. Denn dem Ausbildenden obliegt die sog. Darlegungs- und Beweislast dafür, dass tatsächlich ein wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung vorgelegen hatte. Zuvor sollte geprüft werden, ob die zuständige Stelle das ist regelmäßig die Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer einen sog. Schlichtungsausschuss eingerichtet hat. Dieser ist vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage zwingend anzurufen.

Sonderfall: Unpünktlichkeit bereits in der Anfangszeit 3.26.6 Wenn Auszubildende von Beginn der Ausbildung an unpünktlich sind und entweder im Betrieb und/oder in der Berufsschule zu spät kommen oder gar nicht erscheinen, kann dies ein Zeichen dafür sein, dass der Auszubildende für die fragliche Ausbildung nicht geeignet ist oder an ihr einfach keinen Spaß hat. Gespräche, die diesem Zustand entgegenwirken, sollten möglichst bald aufgenommen werden, um eine Korrektur dieses Verhaltens zu erreichen. Erweist sich ein solches Vorgehen als unwirksam, kann Ausbildungsbetrieben nur empfohlen werden, das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit durch Kündigung zu beenden. Eine solche ist nach 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. 6 Weitere Reaktionsmöglichkeiten 3.26.7 Neben dem Ausspruch einer Kündigung haben Ausbildungsbetriebe noch weitere Möglichkeiten, auf Fehlzeiten von Auszubildenden zu reagieren: Nacharbeiten der Fehlzeiten: Dies hat sich in der Praxis als sehr wirkungsvoll erwiesen. Das tut dem betreffenden Auszubildenden richtig weh, da er Freizeit opfern muss. Kürzung der Ausbildungsvergütung: Hat der Auszubildende einen Tag unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt, kann die Vergütung für diesen Tag einbehalten werden. Hinweis: Nach 18 Abs. 1 BBiG bemisst sich die Vergütung nach Monaten, wobei der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird (also z. B. auch der Februar mit 28 bzw. 29 Tagen oder der Dezember mit 31 Tagen). Die Ausbildungsvergütung kann mithin pro Fehltag um 1 / 30 gekürzt werden.

Praxisbeispiel: Ein Azubi hat einen Tag unentschuldigt gefehlt. Er bezieht eine Ausbildungsvergütung von 600 EUR. Damit kann der Ausbildungsbetrieb für diesen Tag einen Betrag von 20 EUR einbehalten. Checkliste: Reaktionsmöglichkeiten des Betriebs 1. Schritt: Zunächst sollte ein Gespräch mit dem Auszubildenden geführt und dieser nachhaltig zur Pünktlichkeit aufgefordert werden. Bei minderjährigen Azubis sollten die Eltern an dem Gespräch beteiligt werden. 7 2. Schritt: Der Ausbildungsbetrieb kann den Minderjährigen die Fehlzeiten nacharbeiten lassen oder alternativ die Ausbildungsvergütung entsprechend kürzen. 3. Schritt: Wenn dies nichts hilft, folgt der Ausspruch von mind. einer, besser zwei bis drei Abmahnungen. In diesen wird Auszubildende zur Pünktlichkeit aufgefordert und gleichzeitig der Ausspruch einer Kündigung angedroht, falls er sich nicht daran halten sollte. 4. Schritt: Als letzte Maßnahme verbleibt nur noch eine Kündigung, wobei zu beachten ist, dass Kündigungen wegen Unpünktlichkeit gegen Ende der Ausbildung von den Gerichten regelmäßig nicht als wirksam angesehen werden. Bildnachweis: blankstock fotolia.com

Anforderung per Fax: (08233) 38 12 22 Internet-Bestellung: www.forum-verlag.com/berufsbildungsrecht-digital Anforderung per Fax: (08233) 38 12 22 Das neue Berufsbildungsrecht Das digitale Praxishandbuch für Schule und Betrieb AUSZÜGE DER INHALTE Arbeitsrechtliche Regelungen Rechte, Pflichten des Ausbildenden / Azubis Teilzeitberufsausbildung Mutterschutz und Elternzeit Alkohol und Sucht am Ausbildungsplatz Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Praktika im Ausbildungsbetrieb Ausbildung im Ausland Probezeit Ausbildungsstätte und -personal Ausbildereignung Lernortkooperation und Verbundausbildung Die Ausbildung beginnt: Fehler vermeiden, Motivation stärken Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen Neuordnung des Prüfungswesens Gestreckte Abschlussprüfungen Organisationen der Berufsbildung Ausbildungsförderung Wichtige Rechtsprechung ONLINE-PORTAL Regelmäßige Neuigkeiten zum Berufsbildungsrecht Aktuelles rund um die Ausbildung Monatlicher Newsletter zum Berufsbildungsrecht Nützliche Links und Adressen Hilfreiche Checklisten und praktische Vorlagen Checklisten zur Organisation des ersten Ausbildungstags und der betrieblichen Berufsausbildung, Musterpläne, etc. Musterverträge, -anträge und -schreiben Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung Wichtige Gesetzestexte und Verordnungen im Volltext wie AEVO, AGG, BBiG, BEEG, HwO, JArbSchG, SGB, Umfassende Sammlung relevanter Gerichtsentscheidungen: u. a. zu Weiterbeschäftigung, Kündigung, Teilzeit, Haftung, Schadensersatzanspruch, Vergütung, Abgrenzung Praktikum Arbeitsverhältnis, Leserfragen und kostenloser Expertenservice Ja, ich bestelle Das neue Berufsbildungsrecht in der digitalen Ausgabe und entscheide mich für (bitte ankreuzen): Online-Version: Jahresbezug 27,50 / Monat Jahresbezugspreis 330,00 zzgl. 19 % MwSt. inklusive aller Updates, E-Mail-Informationsservice Online-Version: 3-Monats-Bezug 32,50 / Monat 3-Monats-Bezugspreis 97,50 zzgl. 19 % MwSt. inklusive aller Updates, E-Mail-Informationsservice Bestell-Nr. 551271/1-704/1 Bestell-Nr. 551271/2-704/1 Leistungen: Handbuch als Online-Version für PC, Laptop und mobile Endgeräte E-Mail-Informationsservice bei aktuellen Meldungen Mustervorlagen, Arbeitshilfen und Checklisten zum Download / direkten Bearbeiten Vertrauensgarantie: Das Abonnement und damit den Zugang zur Online-Version und allen Inklusiv-Leistungen können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen vor Ablauf des Bezugszeitraums beenden. Updates erscheinen jeweils bei rechtlichen, inhaltlichen oder technischen Änderungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Widerrufsbedingungen des Verlags. Diese finden Sie unter www.forum-verlag.com/agb. Die Systemvoraussetzungen können Sie unter www.forum-verlag.com/berufsbildungsrecht-digital nachlesen. Absender:... Firma / Einrichtung... Telefon Telefax... Straße... PLZ, Ort Zur Auftragsbearbeitung E-Mail bitte angeben. Diese Angabe ist freiwillig. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen.... Name, Vorname des Bestellers... Datum, Unterschrift und Stempel Wenn Sie zukünftig keine interessanten Angebote mehr erhalten wollen, können Sie der Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Bitte richten Sie Ihren Widerspruch an: FORUM VERLAG HERKERT GMBH, Fax (08233) 3 81 98 76 oder Tel. (08233) 38 11 56.