Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären

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Transkript:

Gemeinde Kleinandelfingen Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären 29.11.2006 29.11.2017, Teilrevision 1 I

I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art.1 Allgemeines... 1 Art.2 Hinweis auf andere Rechtserlasse... 1 II. Recht und Pflichten... 1 Art.3 Verschwiegenheitspflicht... 1 Art.4 Ausstandspflicht... 1 Art.5 Annahme von Geschenken... 1 Art.6 Pflichten... 2 III. Vorsorge... 2 Art.7 Unfall- und Haftpflichtversicherung... 2 Art.8 Sozialversicherung... 2 Art.9 Pensionskasse... 2 Art.10 Kaskoversicherung... 2 IV. Besoldungen und Entschädigungen... 2 Allgemeine Bestimmungen... 2 Art.11 Grundsatz... 2 Art.12 Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse... 3 Art.13 Wahlbüro... 3 Art.14 Teuerungsausgleich... 3 Art.15 Zuständigkeit... 3 Ansätze 3 Art.16 Behörden, Kommissionen und Funktionäre... 3 V. Sitzungs- und Taggelder, Spesen... 4 Art.17 Sitzungs- und Taggelder... 4 Art.18 Spesen... 4 VI. Schlussbestimmungen... 4 Art.19 Vollzug... 5 Art.20 Inkraftsetzung und Aufhebung früherer Erlasse... 5 Die in der Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären aufgeführten Bezeichnungen stehen unbekümmert um ihre männliche oder weibliche Sprachform, für beide Geschlechter offen. II

I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Allgemeines Diese Verordnung regelt die Rechtsbeziehungen zwischen der Politischen Gemeinde Kleinandelfingen und den Mitgliedern von Behörden, beratenden Kommissionen sowie Funktionären und deren Entschädigung. Art. 2 Hinweis auf andere Rechtserlasse Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes, der Gemeindeordnung und der Personalverordnung sowie deren Ausführungserlass. II. Rechte und Pflichten Art. 3 Verschwiegenheitspflicht Die Behördenmitglieder und Funktionäre sind zur Verschwiegenheit über amtliche und dienstliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Privaten erfordert oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Aufgabe der Behörden- oder Funktionstätigkeit. Dritte, welche für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. Art. 4 Ausstandspflicht Die Behördenmitglieder und Funktionäre haben bei Entscheidungen von denen Sie unmittelbar betroffen sind, in Ausstand zu treten. Es gelten die Ausstandsbestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Art. 5 Annahme von Geschenken Die Behördenmitglieder und Funktionäre dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer amtlichen und dienstlichen Stellung stehen oder stehen könnten, für sich oder andere annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. 1

Art. 6 Pflichten Die Behördenmitglieder und Funktionäre haben sich rechtmässig zu verhalten, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die ihnen übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und die Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren. III. Vorsorge Art. 7 Unfall- und Haftpflichtversicherung Die Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie Funktionäre werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung ihrer Funktion gegen Unfall und Ansprüche von Dritten (Haftpflicht und Vermögensschaden) auf Kosten der Gemeinde versichert. Art. 8 Sozialversicherung Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei allen ausgerichteten Entschädigungen in Abzug gebracht. Art. 9 Pensionskasse Die BVG-pflichtigen Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie Funktionäre werden in die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons Zürich (Beamtenversicherungskasse) aufgenommen. Art. 10 Kaskoversicherung Im Zusammenhang mit der Benützung von privaten Motorfahrzeugen zu amtlichen Verrichtungen wird durch die Gemeinde eine Kaskoversicherung für alle unter diese Verordnung fallenden Benützer abgeschlossen. IV. Besoldungen und Entschädigungen Allgemeine Bestimmungen Art. 11 Grundsatz Sofern diese Verordnung keine abweichende Regelung enthält, werden den Mitgliedern von Behörden und Kommissionen für die Erfüllung ihrer Aufgaben pauschale Jahresbesoldungen oder Jahresentschädigungen ausgerichtet. 2

Mit den Pauschalen sind sämtliche Aufgaben und Verrichtungen der Behörden- und Kommissionsmitglieder, inklusive Sitzungsgelder für ordentliche Beanspruchungen, abgegolten. In den Pauschalen nicht enthalten sind Taggelder gemäss Art. 17 dieser Verordnung. Art. 12 Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse Mitglieder von Kommissionen ohne selbstständige Verwaltungsbefugnisse erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben tagsüber eine Stundenlohnentschädigung oder ein Taggeld bzw. am Abend ein Sitzungsgeld gemäss Art. 17 dieser Verordnung. Zudem haben sie Anspruch auf Vergütung der Fahrspesen. Art. 13 Wahlbüro Den Mitgliedern des Wahlbüros wird für die Urnenwache und den Auszähldienst pro angebrochene Stunde eine Entschädigung ausgerichtet. Art. 14 Teuerungsausgleich Die für das Staatspersonal anwendbaren Beschlüsse über generelle Teuerungszulagen, Reallohnerhöhungen oder Lohnreduktionen gelten auch für die Besoldungen o- der Entschädigungen von Behörden- und Kommissionsmitgliedern. Art. 15 Zuständigkeit Sofern diese Verordnung keine andere Regelung enthält, ist für die Festlegung der Besoldungen oder Entschädigungen von Behörden- und Kommissionsmitgliedern die Gemeindeversammlung zuständig. Ansätze Art. 16 Behörden, Kommissionen und Funktionäre Den Behörden, Kommissionen und Funktionären werden folgende Entschädigungen ausgerichtet. Die Pauschalen verstehen sich pro Rechnungsjahr. Die Verteilung der Jahrespauschalen auf die einzelnen Mitglieder der Behörden und Kommissionen ist Sache der jeweiligen Behörde. a) Gemeinderat (5 Mitglieder inkl. Präsidium) Fr. 106 000 b) c) d) Rechnungsprüfungskommission (5 Mitglieder inkl. Präsidium) Fr. 4 500 e) 3

f) Friedensrichter; Pro verrechenbaren Fall Fr. 670, Minimum Fr. 1 500 pro Jahr und Friedensrichter, abzüglich Gebühreneinnahmen. (Davon Fr. 520.00 Besoldung (abzüglich Sozialleistungen), Fr. 130.00 Büroentschädigung, Fr. 20.00 Spesen/Porto/Druck) Fr. 1 500 g) h) Mitglieder des Wahlbüros, pro angebrochene Stunde Fr. 40 i) V. Sitzungs- und Taggelder, Spesen Art. 17 Sitzungs- und Taggelder a) Mitglieder von Behörden und Kommissionen mit pauschaler Entschädigung Behörden- und Kommissionsmitglieder die eine pauschale Jahresentschädigung erhalten, haben bei zusätzlicher Beanspruchung oder bei Teilnahme an Tagungen usw. während der üblichen Arbeitszeit Anspruch auf Taggeldentschädigung oder am Abend auf ein Sitzungsgeld. Die Anspruchsberechtigung wird im Einzelfall durch den Gemeinderat festgelegt. b) Mitglieder von Behörden und Kommissionen ohne feste Entschädigung Behörden- und Kommissionsmitglieder ohne feste Entschädigung haben bei Beanspruchung während der üblichen Arbeitszeit Anspruch auf Taggeldentschädigung oder am Abend auf ein Sitzungsgeld. c) Ansätze Sitzungen bis maximal 3 Stunden Fr. 45.--, pro angefangene Stunde Für den halben Tag Fr. 180.-- Für den ganzen Tag Fr. 360.-- Art. 18 Spesen Die Spesenentschädigungen richtet sich nach den vom Gemeinderat für die Angestellten der Gemeinde festgelegten Bestimmungen. VI. Schlussbestimmungen 4

Art. 19 Vollzug Der Gemeinderat erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieser Verordnung. Art. 20 Inkraftsetzung und Aufhebung früherer Erlasse Die Verordnung tritt mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen der kommunalen Dienst- und Besoldungsverordnung vom 13. Mai 1970, mitsamt den seitherigen Änderungen, aufgehoben. GENEHMIGUNGEN: A. Gemeinderat * * * * * * * * * * * * Der Gemeinderat Kleinandelfingen hat diese Personalverordnung an seiner Sitzung vom 25. Oktober 2006 zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Präsident: Der Schreiber: sig. Peter May sig. Walter Stolz B. Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung Kleinandelfingen hat diese Verordnung am 29. November 2006 genehmigt. NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber: sig. Peter May sig. Walter Stolz C. Gemeindeversammlung Die Gemeindeversammlung Kleinandelfingen hat diese Verordnung am 29. November 2017 revidiert: Art. 16: Ansätze Besoldung NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber: sig. Peter Stoll sig. Jost Meier 5