Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

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Transkript:

Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) 1. Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B). (2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. 2. Preise Die vereinbarten Preise sind Festpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. 3. Lieferung Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle. 4. Verpackung Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom Auftragnehmer oder von der Auftragnehmerin unentgeltlich zurückzunehmen. 5. Skonto (1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v. H. des Rechnungsbetrages abgezogen. S. 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen. (2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen. 6. Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf der Schriftform ( 126 BGB). Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber. 7. Preisgleitklausel Abweichend von Nr. 2 finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung: entfällt 8. Ausführungsfristen Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und Einzelfristen: Mit der generellen Ausführung der Leistung ist unverzüglich nach Beauftragung voraussichtlich im August 2017 zu beginnen. Als Ausführungsfristen gelten die folgend ausgewiesenen Termine. Vom AN ist im Rahmen seiner Planung zur Bauausführung ein Zeitplan zu erstellen, der die nachfolgend aufgeführten Ecktermine berücksichtigt. Abweichungen vom Zeitplan können, sofern Sie durch den AN zu vertreten sind, mit Vertragsstrafen belegt werden. Der Terminplan ist vom AN zu aktualisieren, wenn Abweichungen von dem vorgesehenen zeitlichen Objekt- /Bauablauf auftreten. Aus dem neuen Terminplan muss hervorgehen, wie die entstandenen Verzögerungen kompensiert werden sollen. Wirt 311 A ZVB/BVB 10/05)

- 2 - Für relevante Einzelgewerke/Teilleistungen werden folgende Ausführungsfristen festgelegt: Vorlage Ausführungsplanung des AN (3 Wochen nach Beauftragung): 07.07.2017 Baubeginn (nach Rückbau Altanlage). 01.08.2017 Fertigstellung Kabelverlegung (2 Wochen nach Baubeginn) 15.08.2017 Baufertigstellung GWRA/Beginn Probebetrieb (6 Wochen nach Baubeginn) 12.09.2017 Probebetrieb (10 Kalendertage zzgl. weitere 14 Kalendertage) 06.10.2017 Vorlage Neubestandsunterlagen und Betriebsdokumentation 10.10.2017 (4 Wochen nach Baufertigstellung) als Voraussetzung für die Zwischenabnahme 9. Vertragsstrafen Gemäß 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart: 9.1 Vertragsstrafen bei Terminüberschreitung Vertragsstrafen für die Bauphase der Standorterschließung sowie zur Errichtung/Inbetriebnahme der GWRA bezogen auf den Wert der Leistung, den die angegebene Ausführungsfrist umfasst. Die Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen wird beschränkt auf max. 8 % der Netto- Zwischenschlussrechnungssumme sämtlicher Leistungen aus Position 4 bis 5 (Leistungsverzeichnis). Bei Überschreitung der unter Nr. 8 genannten Fristen wird pro Tag der Überschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe 0,1 % fällig. 9.2 Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der geforderten Anlagenverfügbarkeit Vertragsstrafen für den Zeitraum des Regelbetriebes bei Unterschreitung der geforderten Anlagenverfügbarkeit von 95%. Als Verfügbarkeit gilt die Betriebsdauer (24h/Tag) und die Förderrate/Fördermenge (entsprechend den Sollvorgaben des AG). Bilanziert wird die Anlagenverfügbarkeit für das jeweilige Betriebsjahr. Eine monatliche Kontrolle der Anlagenverfügbarkeit erfolgt seitens des AG über einen Vergleich der Soll- und Ist- Fördermenge. Eine Unterschreitung der geforderten Anlagenverfügbarkeit bezogen auf einen Betriebszeitraum von 1 Monat rechtfertigt den AG zu einer Kürzung der Netto-Teilrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum gemäß den gestaffelten Vertragsstrafen in Form eines Sicherheitseinbehaltes, der unter Berücksichtigung der erforderlichen Gesamt-Verfügbarkeit im Betriebsjahr wieder ausgezahlt bzw. verrechnet werden kann. Bei Unterschreitung der geforderten Anlagenverfügbarkeit durch Verschulden des AN sind von diesem gestaffelte Vertragsstrafen zu zahlen: Anlagenverfügbarkeit: 90 bis <95 % Vertragsstrafe: 2 % der Netto Teilrechnungssumme Anlagenverfügbarkeit: 85 bis <90 % Vertragsstrafe: 5 % der Netto Teilrechnungssumme Anlagenverfügbarkeit: 75 bis < 85 % Vertragsstrafe: 7 % der Netto Teilrechnungssumme Anlagenverfügbarkeit: <75 % Vertragsstrafe: 8 % der Netto Teilrechnungssumme 10. Güteprüfung: Gemäß 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart: Die Güteprüfung während der Bauausführung obliegt der örtlichen Bauüberwachung (BÜ) und ist durch den AN in Form der geforderten Nachweise (Prüfprotokolle, Probebetrieb) zu erbringen.

- 3 - Die Güteprüfung im Rahmen des Regelbetriebes erfolgt durch Vorlage der Analysenberichte sowie Betriebsprotokolle über den Anlagenbetrieb. 11. Annahmestelle: Berlin Lichtenberg, Schreiberhauerstraße, 10317 Berlin 12. Abnahme Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung: Eine förmliche Abnahme im Sinne VOL/B 13 wird erst nach vollständigem Rückbau der Anlage nach Abschluss der Reinigungsmaßnahme durchgeführt. Eine Zwischenabnahme erfolgt nach Abschluss der Errichtung der Ver- und Entsorgungsleitungen, der Installation der GWRA und des durchgeführten Probebetriebes mit Erklärung des AG, dass die diesbezüglichen Leistungen zumindest der Hauptsache nach erfüllt sind. Mit der Zwischenabnahme der Lieferung oder Leistung geht die Gefahr einer Beschädigung oder eines zufälligen Untergangs (höhere Gewalt) nicht auf den Auftraggeber über. Das Risiko verbleibt beim Anlagenbetreiber (Auftragnehmer). Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung obliegt dem Anlagenbetreiber Die Haftung des AN für Mängel während der Betriebszeit entfällt durch die Zwischenabnahme nicht. Die Zwischenabnahme berechtigt den AN zur Stellung einer Zwischenschlussrechnung über die von Ihm bis dahin erbrachten Leistungen (LV Position 1 bis 5). Mit erfolgter Zwischenabnahme wird der Beginn des Regelbetriebes festgelegt. 13. Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Abweichend von 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche 5 Jahre nach der Abnahme. 14. Zahlungen (1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet: entfällt Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet: entfällt (2) Abschlagszahlungen werden geleistet nicht geleistet. 15. Rechnungen Der Auftragnehmer hat Rechnungen in 2-facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 14 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 14 Abs. 2) in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmassberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen. 16. Skontoabzüge 16.1 Skontovereinbarungen Abweichend von Nr. 5 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen: Das Skonto beträgt v.h.

- 4 - Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 5 ZVB für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und für Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit, für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung. Für Schlusszahlungen gilt Nr. 5 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt. 16.2 Skonto-Ausschluss Skonto wird nicht abgezogen. Nr. 16.1 BVB und Nr. 5 ZVB sind ausgeschlossen. 17. Sicherheitsleistung Abweichend von 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten: Als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus Angebot und Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen einschließlich der Abrechnung, Gewährleistung, Schadensersatz, Vertragsstrafen und für die Erstattung von Überzahlungen hat der AN eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 5,0 v.h. bezogen auf den Angebotspreis der Positionen 4 bis 5 (Leistungsverzeichnis) einschließlich etwaiger Nachträge zu stellen. Leistet der AN die Sicherheit nicht, so ist der AG berechtigt, die Abschlagszahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist. Nach Empfang der Schlusszahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche kann der AN verlangen, dass die Ausführungsbürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3,0 v. H. bezogen auf den Angebotspreis der Positionen 4-5 (Leistungsverzeichnis) einschließlich etwaiger Nachträge umgewandelt wird. Bürgschaften sind von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden werden nach Ablauf der Gewährleistungsfristen zurückgegeben Sonstige Bedingungen: 18. Kündigungsfrist Der maximale Gesamtzeitraum beträgt 5 Jahre. Die Mindestlaufzeit der Maßnahme beträgt dabei 3 Jahre (Betriebsphase 1). Vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit wird dem Auftraggeber mit einer Frist von 3 Monaten ein einseitiges, unbedingtes Kündigungsrecht eingeräumt. Sofern keine fristgemäße Kündigung seitens des AG erfolgt, wird die Anlage für weitere 2 Jahre (Betriebsphase 2) bis zum Ende des maximalen Gesamtzeitraums betrieben. 19. Projektsteuerung und Bauüberwachung des Auftraggebers Die Projektsteuerung sowie Bauüberwachung obliegt dem Auftraggeber (AG) oder den von ihm bestellten Bevollmächtigten (Projektmanagement: ISAC GmbH). Anordnungen Dritter dürfen nicht befolgt werden. 20. Bau- und Projektleitung des Auftragnehmers Der AN hat über den gesamten Bau-, Betriebs- und Rückbauzeitraum eine Bau- bzw. Projektleitung aus eigenem Hause zu stellen, welche die erforderlichen Leistungen nachweislich für vergleichbare Projekte durchgeführt hat, und zwar auch für Arbeiten, welche an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Die Bau- bzw. Projektleitung ist dem AG auf Anforderung vor der Auftragsvergabe mit Referenznachweisen zu benennen und vorzustellen. Die Bau- bzw. Projektleitung des AN muss während der Arbeitszeit ständig anwesend sein.

- 5-21. Angebotspreis, Hinterlegung der Preisermittlung Alle Angebotspreise sind Festpreise, die während der Ausführungszeit unabhängig von eventuellen Lohn- und Materialpreiserhöhungen gelten und sämtliche Lohnnebenkosten, Wegegelder, Auslösungen usw. enthalten. Alle Einheitspreise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird erst der Endsumme zugeschlagen. Alle Preise sind in EURO anzugeben. Der AN ist verpflichtet, seine Preisermittlung (Urkalkulation) spätestens 5 Tage nach Zuschlagserteilung versiegelt bis zur Vertragsabwicklung beim AG zu hinterlegen. Dieser bzw. der Projektmanager sind berechtigt, die Unterlagen im Beisein des AN zur Prüfung von Mehr- oder Zusatzforderungen einzusehen. 22. Versicherung Die Kosten für den geforderten Versicherungsschutz trägt der AN. Geforderte Deckungssummen für Haftpflichtversicherung des bauausführenden AN: Personen- und Sachschäden: mind. 1.000.000,- EUR je Versicherungsfall Vermögensschäden: mind. 250.000,- EUR je Versicherungsfall Bauwesen- und Montageversicherung: Der AN schließt für alle am Vorhaben beteiligten Unternehmen eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Transportversicherung ab. Der AN hat vor der Erbringung des Nachweises über o.g. Versicherungsabschluss keinen Anspruch auf Vergütung. 23. Haftung Für alle Schäden an Bauwerken, Leitungen und anderen Einrichtungen sowie für die Folgen dieser Schäden, die auf die nicht fachgerechte Durchführung der Baumaßnahmen sowie des Anlagenbetriebes zurückzuführen sind, haftet der AN in vollem Umfang. Er hat unverzüglich für die Beseitigung aller Schäden zu sorgen. 24. Stundenlohnarbeiten Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Vereinbarungen über Stundenlohnarbeiten können nur durch den AG selbst oder dem von ihm bevollmächtigten Vertreter getroffen werden. Die Bescheinigung des AG auf dem Stundenlohnzettel begründet keinen Vergütungsanspruch. Der AG oder sein Vertreter behält sich vor, zu prüfen, ob es sich um Stundenlohn- oder Vertragsarbeiten handelt. 25. Entwurfs- und Massenänderungen Der AG behält sich vor, während der Ausführung Änderungen an den Entwürfen und Massen vorzunehmen. 26. Nachunternehmer, Bekämpfung illegaler Beschäftigung Der AN versichert, dass sein Betrieb auf die Ausführung der angebotenen Leistung eingerichtet ist. Er verpflichtet sich, die Leistung im eigenen Betrieb mit eigenen Arbeitnehmern auszuführen. Arbeiternehmer, für die keine Sozialabgaben abgeführt werden oder die - als ausländische Arbeitnehmer oder als ausländische Selbständige - keine Erlaubnis zur selbständigen oder

- 6 - unselbständigen Arbeit haben, darf der AN zur Erfüllung seiner Leistungen ebenso wenig einsetzen wie Leiharbeitnehmer. Dem AN ist bekannt, dass der AG den Verdacht der illegalen Beschäftigung sofort den für die Bekämpfung zuständigen Stellen und Institutionen melden wird. Der AG ist nicht verpflichtet, einen Anfangsverdacht zunächst dem AN mitzuteilen. Etwa vorgesehene Nachunternehmer für Teilleistungen, die nicht durch den AN selbst erbracht werden können, sind im Angebot anzugeben. Die Weitergabe von Leistungen (ausgenommen Lieferung) an Nachunternehmer nach Vertragsabschluss durch den AN ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet und erfolgt unbeschadet der Haftung des AN. Eine Beteiligung ortsansässiger Firmen für Teilleistungen wird ausdrücklich begrüßt. Der AN hat mit der zu bestätigenden Tariftreueerklärung dafür zu bürgen, dass die Arbeitskräfte seines Unternehmens sowie die Arbeitnehmer des beauftragten Subunternehmens gemäß den aktuell geltenden Tarifverträgen entlohnt werden. Die Bestätigung der Tariftreueerklärung ist Voraussetzung für die Auftragserteilung. 27. Tagesberichte Der AN hat Tagesberichte zu führen, aus denen Art und Anzahl der beschäftigten Arbeiter, der Umfang und Stand der Leistung jeweils nach den einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses gegliedert, Zu- und Abgänge von Baugeräten, Art und Menge der angelieferten Baustoffe, Anlagenelemente, Betriebs- und Hilfsmittel, Umbau- und Ergänzungsmaßnahmen, Witterungsverhältnisse sowie besondere Vorkommnisse zu ersehen sind. Die Tagesberichte sind dem AG auf Verlangen zu übergeben. 28. Nachträge Für Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind oder von denen der AN meint, aufgrund von Unterschieden zwischen den Verdingungsunterlagen und den wirklichen Ausführungsverhältnissen Neupreise fordern zu können, hat der AN vor Beginn dieser Arbeiten mit dem AG oder seinem bevollmächtigten Vertreter eine schriftliche Preisvereinbarung abzuschließen, die nach Genehmigung durch den AG Vertragsbestandteil wird. Die Ansprüche aus VOL/B 2, Abs. 3 hat der AN gegenüber dem AG vor Ausführung der entsprechenden Leistungen schriftlich anzuzeigen. Vereinbart der AN die Nachtragspreise nicht vor Beginn der Ausführung, so setzt der AG bzw. eine von ihm beauftragte Person die Preise nach billigem Ermessen fest. Der AN hat anhand seiner Kalkulation für das Hauptangebot nachzuweisen, dass die im rechtzeitig vorgelegten Nachtrags- bzw. Änderungsangebot geforderten neuen Preise angemessen sind und den Kalkulationssätzen des Hauptangebotes entsprechen. 29. Arbeitsunterbrechung Eine Unterbrechung der Arbeiten wegen schlechten Wetters, Planänderungen o.ä. zwingender Gründe erfordert die Zustimmung des AG oder des von ihm Bevollmächtigten. 30. Ortsbesichtigung Der Bieter muss sich vor Angebotsabgabe durch Besichtigung der Örtlichkeit eingehend von der Baustellen, ihrer Zugänglichkeit, Lage von Kabeln und Versorgungsleitungen etc. sowie aller sonstigen, für die Ausführung wichtigen Fakten durch Besichtigung und Erkundigungen zu unterrichten und hieraus seine Preisforderung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch zur Einschätzung der Aufwendungen zur Herstellung der Anlagenstellfläche und der Errichtung der Ver- und Entsorgungsanlagen.

- 7-31. Ausführung Mit den Einheitspreisen sind sämtliche Nebenleistungen abgegolten. Zu den Leistungen, die durch die vereinbarten Preise abgegolten sind, gehören auch, soweit dafür nicht in der Leistungsbeschreibung besondere Ansätze enthalten sind oder in den Allgemeinen und Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen keine weiteren Regelungen getroffen sind, folgende Leistungen: Das Feststellen des Zustandes der Straßen (Zufahrten), der Geländeoberfläche sowie aller weiteren baulichen Einrichtungen. Vermessungszeichen wie Marksteine, Grenzmarken, Höhenfestpunkte u.ä., die im Arbeitsbereich des AN liegen, sind von diesem zu sichern. Das Anlegen von Lager- und Arbeitsplätzen sowie das Beschaffen von Lager- und Arbeitsplätzen, die über die vom AG zur Verfügung gestellten Lager- und Arbeitsflächen hinausgehen. Das Herrichten und Wiederherstellen der durch den AN benutzten Flächen in deren Urzustand. Das Beschaffen von ggf. erforderlichen Zufahrtswegen zur Baustelle über die vom AG gestellten Zufahrtwege hinaus sowie die Beseitigung aller vom AN verursachten Schäden an den von ihm benutzten Zufahrtswegen. Das Mitwirken bei der Abnahme einschließlich des Stellens von Arbeitskräften und Geräten. Der AN hat alle durch die für die Erbringung der Leistung erforderlichen Baumaßnahmen direkt oder indirekt verursachten Beschränkungen des öffentlichen und privaten Verkehrs bei den zuständigen Stellen rechtzeitig anzumelden. Sofern verkehrspolizeiliche Maßnahmen (Beschilderungen, Ampelanlagen, Umleitungen etc.) gefordert werden oder notwendig sind, sind diese mit den zuständigen Behörden abzustimmen und genehmigen zu lassen. Die erforderlichen Einrichtungen sind zu beschaffen, vorzuhalten und wieder zu entfernen. Die entstehenden Kosten dieser Leistungen sind in die Einheitspreise der entsprechenden Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der AN auf Verlangen des AG mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Liegt während der Ausführung der Leistung eine Behinderung vor, deren hindernde Umstände von einem Vertragspartner zu vertreten sind, so hat der andere Vertragspartner Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ist erkennbar, dass sich durch die Behinderung oder Unterbrechung der Ausführung bestimmte Auswirkungen ergeben, so hat der AN diese dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er den dem AG daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der AN gerät bei schuldhafter Fristüberschreitung von Vertragsterminen ohne weiteres auch ohne besondere Mahnung in Verzug. 32. Winterzulage Entfällt. 33. Gültigkeitsbereich Diese Besonderen Vertragsbedingungen gelten auch für alle Nach-, Neben- und Ergänzungsaufträge. Evtl. vereinbarte Nachlässe, Rabatte usw. des Hauptangebotes gelten grundsätzlich auch für alle Nachträge und Ergänzungsangebote.

- 8-34. Schlussbemerkung Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird Berlin vereinbart. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen.