Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.



Ähnliche Dokumente
Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

1 Name und Sitz. 2 Zweck

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

Synopse. Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

Reglement. über die Mitgliedschaft für PR-Agenturen (Aufnahmereglement)

STATUTEN. Verein ungerwägs

Statuten Verein für aktive Humanität

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

Sozialversicherungen: 2015

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Sanochemia Pharmazeutika AG

Spesenreglement für Non-Profit-Organisationen (NPO)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Satzung. " Peiner Betreuungsverein e.v." Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Beilage 1a zur Botschaft Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Vergabe von Eigenhypotheken

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

Pensionskasse der Burkhalter Gruppe Zürich. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2013

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

Statuten des Vereins guild42.ch

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Sportverein Mering e.v.

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Stadt Stein am Rhein StR

SwiNOG Federation Statuten. Index

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Trainingsprüfung / Aufgaben. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Aufgaben

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Brutto-Jahreslohn CHF 78' Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Teilliquidationsreglement

n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)

Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

SATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung gültig ab Name und Sitz

Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Das vorliegende Teilliquidationsreglement stützt sich auf Art. 53b und 53d BVG, Art. 27g und 27h BVV2 sowie Art. 48 des Vorsorgereglements.

Teilliquidationsreglement

IPA SEKTION SCHWEIZ. Reglemente. Reglement über die Aufnahme von Personen. Reglement über die Kontrollstelle. Reglement über Ehrungen

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Regelung Nr. 9 a der Arbeitsrechtlichen Kommission

Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr

Statuten Erlassen vom Stiftungsrat

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße

Gemeinde Samnaun. Stand 31. August Seite 1 von 8

Kindernest-Ordnung. für das. Kindernest Malsch e.v. Hauptstr. 107, Malsch Tel /

Statuten der Alumni Nuolen

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

Statuten des Vereins Kinderkrippe Frida

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Verwaltungsreglement "Winkelried- Fonds"

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

Schweizerische Vereinigung für Kleintiermedizin SVK. Ordnung für die Bezeichnung "Spezialtierarzt FVH für Kleintiere"

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Arbeitskraftabsicherung. Zwei Fliegen mit einer Klappe. Arbeitskraftabsicherung über den Betrieb.

5. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover

Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung des Fördervereins der

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Muster- Reglement über Records Management und Archivierung

Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle

Bei Personenbezeichnungen gilt die weibliche Form auch für die männliche und umgekehrt.

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Reglement über die wirkungsorientierte Steuerung der Stadtverwaltung (NPM-Reglement)

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand

Transkript:

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1

Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten und Kompetenzen... 3 5 Vermögen... 4 6 Rechnungsabnahme und Rechnungsprüfung... 5 7 Änderungen, Inkrafttreten... 5 Seite 2

1 Name Der Personal- und Entwicklungsfonds des Verbandes der stadtzürcherischen evangelischreformierten Kirchgemeinden (nachfolgend PEF genannt) umfasst ein separat ausgewiesenes Sondervermögen des Verbandes. 2 Zweck Der PEF bezweckt 2.1 die Unterstützung von Mitarbeitenden und ehemaligen Mitarbeitenden oder deren Angehörigen des Zweckverbandes und der ihm angeschlossenen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden und seiner Institutionen im Fall von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Alter, Tod und unverschuldeten Notlagen vor allem in Fällen, für welche von anderen Fürsorgeeinrichtungen keine oder nicht ausreichende Leistungen erbracht werden können; 2.2 die Gewährung von AHV-Überbrückungsrenten, sowie Einzahlungen in die Pensionskasse bei ordentlicher und vorzeitiger Pensionierung; 2.3 die Unterstützung von Projekten im gesamtstädtischen, kirchlichen Interesse; 2.4 die Finanzierung von Projekten, z.b. im Rahmen des Reformprozesses, welche die Entwicklung und Erprobung von Ideen und Perspektiven im gesamtstädtischen kirchlichen Interesse ermöglichen. 3 Organe 3.1 Organe des Zweckverbandes sind Die Kommission des Personal- und Entwicklungsfonds (KPEF) Der Verbandsvorstand (VV) Die Zentralkirchenpflege (ZKP) 3.2 Die KPEF ist das leitende Organ des Personalfonds. Sie setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern als Vertreter von Arbeitgeber (Behördenmitglieder) und Arbeitnehmer zusammen. Die Vertretung der Arbeitgeber umfasst mindestens die Hälfte aller Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. 3.3 Die KPEF versammelt sich nach Bedarf entsprechend der anfallenden Geschäfte, in der Regel vier Mal pro Jahr. Die KPEF ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. 4 Zuständigkeiten und Kompetenzen 4.1 Der KPEF obliegt die Verwaltung des PEF nach Massgabe des vorliegenden Reglements. Sie kann einzelne Aufgaben an Kommissionen und Ausschüsse delegieren und erlässt hiezu die notwendigen Richtlinien. Seite 3

4.2 Die KPEF kann auf Antrag der in Ziffer 2.1 bezeichneten Destinatäre oder deren Vertreter einmalige Zahlungen oder Zuschüsse für folgende Fälle und Situationen bewilligen: bei Härtefällen und Notlagen; Zuschüsse bei vorzeitigen oder ordentlichen Pensionierungen; freiwillige Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität für Aushilfen und Teilzeitmitarbeitender, welche aufgrund der Lohnverhältnisse nicht in die berufliche Vorsorge aufgenommen wurden; Zuschüsse oder Darlehen bei unverschuldeten oder vorübergehenden finanziellen Problemen; freiwillige Leistungen für besondere Anlässe; Finanzierung von Teuerungszulagen an Rentenbezüger, welche von der Pensionskasse der Stadt Zürich oder einer anderen obligatorischen Vorsorgeeinrichtung nicht übernommen werden. Der Personalfonds richtet grundsätzlich keine Renten aus, sondern gewährt Einmalzahlungen, welche für den Einkauf von Renten bei einer Lebensversicherungsgesellschaft eingesetzt werden können. 4.3 Die KPEF entscheidet auf Antrag des Verbandsvorstands über die Unterstützung von Projekten im gesamtstädtischen, kirchlichen Interesse gemäss Ziffer 2.3 bis Fr. 100 000.00 abschliessend. 4.4 Die KPEF entscheidet auf Antrag des Verbandsvorstands über die Finanzierung von Projekten, beispielsweise im Rahmen des Reformprojektes gemäss Ziffer 2.4, welche die Entwicklung und Erprobung von Ideen und Perspektiven im gesamtstädtischen kirchlichen Interesse ermöglichen bis Fr. 100 000.00 abschliessend. 4.5 Beiträge für Projekte gemäss Ziffern 2.3. und 2.4 von mehr als Fr. 100 000.00 sind der ZKP zum Entscheid vorzulegen. Der Verbandsvorstand stellt der ZKP die entsprechenden Anträge. 4.6 Die ZKP wählt die Mitglieder der KPEF und beschliessen über die Finanzierung von Projekten gemäss Ziffern 2.3 und 2.4 vorstehend, welchen den Betrag von Fr. 100 000.00 übersteigen. 4.7 Der Verbandsvorstand wählt aus den von der ZKP gewählten Mitgliedern das Präsidium der KPEF. 5 Vermögen 5.1 Das Vermögen des PEF beläuft sich per 31. Dezember 2014 auf Fr. 59 403 587.00. Es wird geäufnet durch die Erträgnisse des Fondsvermögens. 5.2 Aus dem PEF dürfen keine Leistungen entrichtet werden, zu denen der Verband, die Kirchgemeinden und die Institutionen rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichten (z. B. Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). 5.3 Das Vermögen des Personalfonds ist nach den Anlagevorschriften des BVG zu verwalten. Seite 4

6 Rechnungsabnahme und Rechnungsprüfung 6.1 Die Rechnung und der Geschäftsbericht des Personalfonds sind der Zentralkirchenpflege zur Genehmigung vorzulegen. 6.2 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die ordentliche Rechnungsprüfungskommission des Verbandes. Durch Beschluss der Zentralkirchenpflege kann an deren Stelle auch eine externe Revisionsstelle beauftragt werden. 7 Änderungen, Inkrafttreten 7.1 Dieses Reglement kann von der Zentralkirchenpflege jederzeit geändert werden. Das Vermögen des PEF muss jedoch weiterhin im Rahmen des unter Ziffer 2 (insbesondere Ziff. 2.1 und 2.2) aufgeführten Zweckes verwendet werden. 7.2 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft. Es ersetzt das Reglement über den Personalfonds vom 1. Juli 2001. Von der Zentralkirchenpflege beschlossen am 1. Juli 2015 Zentralkirchenpflege der Stadt Zürich Der Präsident: Urs Baumgartner Die Geschäftsführer: Peter Schlumpf Seite 5