Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 24. Pforzheim-Hohenwart 1
Rechtliche Rahmenbedingungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach 8a SGB VIII 2
Rechtliche Grundlagen Aufgaben des Jugendamts und Verfahren nach 8a SGB VIII Bundeskinderschutzgesetz zum 01.01.2012 Kleiner Exkurs zum Datenschutz Was ist eine Kindeswohlgefährdung? 3
Rechtliche Grundlagen Artikel 6 Abs. 2 und 3 Grundgesetz (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. 4
Rechtliche Grundlagen 1 Abs. 2SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. 5
Rechtliche Grundlagen 1666 Abs. 1 und 3 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen; 2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, 3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, 6
Rechtliche Grundlagen 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere 4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, 5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, 6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. 7
Rechtliche Grundlagen 1666a BGB Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. 8
Aufgaben des Jugendamts und Verfahren nach 8a SGB VIII 8a Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen Personensorgeberechtigten, Kind und Jugendlicher sind einzubeziehen, soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen Gewährung von notwendigen und geeigneten Hilfen zur Abwendung der Gefährdung 9
Aufgaben des Jugendamts und Verfahren nach 8a SGB VIII 8a, Abs. 2, 3 und 5 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen besteht eine dringende Gefahr Verpflichtung zur Inobhutnahme ( 42 SGB VIII) Hinwirken, bzw. hinzuziehen anderer Leistungsträger Information des örtlichen zuständigen Leistungsträgers 10
Aufgaben des Jugendamts und Verfahren nach 8a SGB VIII 8a Abs. 4 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Einbeziehung von Leistungserbringern - 8a Abs.4 SGB VIII Verlängerung des Schutzauftrags Adressaten: alle Leistungserbringer nach dem SGB VIII ( 2 Abs.2 SGB VIII und 13 SGB VIII) Instrument: Vereinbarung mit Trägern und Diensten Inhalt: Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird Personensorgeberechtigten, Kind und Jugendlicher sind einzubeziehen, soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (nicht HzE!) bei den Eltern Information des Jugendamts, fall die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann 11
Aufgaben des Jugendamts und Verfahren nach 8a SGB VIII Auftrag der Schulen in Baden-Württemberg bei einer möglichen Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen? 85 Abs. 3 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) - Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch (3) Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. Diese Bestimmung gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft. 12
Mögliche Wege einer Mitteilung über die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen an das Jugendamt Schulen Schulsozialarbeit Leistung der Jugendhilfe nach 13 SGB VIII Schulgesetz, BW 85 Abs. 3 Vereinbarung nach 8a SGBVIII Schule soll das Jugendamt unterrichten gewichtige Anhaltspunkte Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt in der Regel werden die Eltern vorher angehört zur Abwendung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen Wahrnehmung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII Gewichtige Anhaltspunkte für Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen Personensorgeberechtigten, Kind, Jugendlicher sind einzubeziehen Einbeziehung erfahrener Fachkräfte zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos insoweit erfahrene Fachkraft Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (nicht HzE!) bei den Eltern Information des Jugendamts Jugend- und Sozialamt Allgemeiner Sozialer Dienst 13
Bundeskinderschutzgesetz zum 01.01.2012 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Änderung im SGB VIII 8 Abs. 3: Stärkung des Beratungsanspruchs von Kindern und Jugendlichen in Konfliktlagen 14
Kleiner Exkurs zum Datenschutz Gemäß 62 Abs. 2 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe dürfen Sozialdaten grundsätzlich nur mit Kenntnis oder unter Mitwirkung des Betroffenen erhoben werden (Ersterhebungs- bzw. Kenntnisgrundsatz). Mit der Gesetzesänderung zum 01.10.2005 können bei einer Gefährdung des Kindeswohls auch Daten bei Dritten erhoben werden. Diese Neuregelung des 62 Abs. 3 SGB VIII gilt insbesondere für Einzelfälle, in denen die Personensorgeberechtigten bei der Risikoabschätzung für eine Kindeswohlgefährdung nicht mitwirken. Die Neuregelung in 62 Abs. 3, Nr. 4 SGB VIII gilt vor allem zur Informationsgewinnung im Rahmen von Anhaltspunkten für sexuelle Gewalt. Sie beschreibt einen Ausnahmetatbestand vom Grundsatz der Einbeziehung und Beteiligung Betroffener, der in 8a SGB VIII formuliert ist. 15
Kleiner Exkurs zum Datenschutz Grundsätzlich soll die Informationsweitergabe an das Jugendamt immer mit dem Wissen der Betroffenen, das heißt nicht zwingend mit deren Einverständnis erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel ist nur denkbar, wenn der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen gem. 8a SGB VIII in Frage gestellt würde. Gem. 62 Abs. 1 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (Erforderlichkeitsgrundsatz). 16
Kleiner Exkurs zum Datenschutz Entbindung von der Schweigepflicht betreffend: Name Kind/Jugendliche/r geb. am Hiermit, entbinden wir Inhaber der elterlichen Sorge folgende Einrichtungen/Institutionen/Personen 1. 2. von der Schweigepflicht im Verhältnis zueinander. Die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft Angaben zu folgenden Punkten: 1. 2. Die hiermit erteilte Befugnis zur Datenübermittlung dient folgendem Zweck: 1. 2. Wir sind darüber informiert, dass wir diese Erklärung jederzeit widerrufen oder beschränken können....... Ort, Datum Unterschrift 17
Was ist eine Kindeswohlgefährdung? Im Sinne des 1666 BGB geht die Rechtsprechung von einer Gefährdung aus, wenn: eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. 18
Was ist eine Kindeswohlgefährdung? Kindeswohlgefährdung ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt. Die Konstruktion einer Kindeswohlgefährdung basiert darauf, dass beobachtbare für das Leben und die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen relevante Sachverhalte und Lebensumstände fachlich bewertet werden müssen hinsichtlich: 19
Was ist eine Kindeswohlgefährdung? Gegenwärtigkeit der Gefahr Möglicher Schädigungen Erhebliche Gefährdungsmomente Erheblichkeit des erwartenden Schadens Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr Möglichkeiten der Jugendhilfe erforderliche und geeignete Hilfen zur Beendigung der Gefahrensituation einzuleiten oder durchzuführen 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 21