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Transkript:

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau - 128 - Allgemeinverfügung; Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV) vom 13. Januar 2006 (Neufassung mit Änderung vom 27. Februar 2007) Einwohnerzahlen am 31.12.2014 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Realsteuerhebesätze 2015 Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Reißinger Bach im Bereich des Marktes Pilsting und des Marktes Wallersdorf Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Wallersdorf in den Reißinger Bach durch den Markt Wallersdorf Übung der Bundeswehr

- 129 Allgemeinverfügung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV) vom 13. Januar 2006 (Neufassung mit Änderung vom 27. Februar 2007) Nach 4 Abs. 5 besteht für Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, ein Ausbringverbot in der Zeit vom 01.11. bis. 31.01. für Ackerland und vom 15.11. bis 31.01. für Grünland. Gemäß Düngeverordnung kann die zuständige Stelle für die zeitliche Begrenzung andere Zeiten genehmigen. Nach Mitteilung der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft Freising ist für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern (Gülle, Jauche, und Gärsubstrat aus landw. Produkten) auf Grünland auch in diesem Jahr eine Verschiebung der Sperrfrist möglich und zwar auf die Zeit vom 01.12. bis 15.02. Auf Antrag der zuständigen Kreisverbände des Bayer. Bauernverbandes wird deshalb das Ausbringverbot für o.g. flüssige Wirtschaftsdünger auf Grünland im Regierungsbezirk Niederbayern auf den folgenden Zeitraum festgesetzt: 01.12.2015 15.02.2016 in den Landkreisen Regen, Freyung-Grafenau, Passau (mit Stadt Passau), Deggendorf, Straubing-Bogen (mit Stadt Straubing) 15.11.2015 31.01.2016 in den Landkreisen Landshut (mit Stadt Landshut), Kelheim, Dingolfing-Landau, Rottal-Inn Für Ackerflächen gilt für den ganzen Regierungsbezirk Niederbayern das in der Düngeverordnung festgesetzte Ausbringverbot vom 01.11.2015 bis 31.01.2016 Hinweis: Auf überschwemmten, wassergesättigten oder gefrorenen Böden, die untertags nicht auftauen oder die durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind, dürfen stickstoff- und phosphathaltige Dünger gemäß Dünge-VO 3 Abs. 5 in keinem Fall ausgebracht werden.

- 130 Zuständige Stelle für den Regierungsbezirk Niederbayern ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Straubing, Fachzentrum L 3.2 Agrarökologie. Straubing, 19.10.2015 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten FZ L 3.2 Agrarökologie gez. Hans Ottmar Maidl Landwirtschaftsoberrat

- 131 201-022/3/2 Einwohnerzahlen am 31. Dezember 2014 Nachstehend werden die vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Gemeinden des Landkreises Dingolfing-Landau zum Stand 31. Dezember 2014 bekannt gegeben: 09279000 Landkreis Dingolfing-Landau Niederbayern Gemeinde Einwohner insgesamt 09279112 Dingolfing, St 18 754 09279113 Eichendorf, M 6 450 09279115 Frontenhausen, M 4 634 09279116 Gottfrieding 2 208 09279122 Landau a.d.isar, St 12 893 09279124 Loiching 3 524 09279125 Mamming 3 140 09279126 Marklkofen 3 771 09279127 Mengkofen 6 087 09279128 Moosthenning 4 851 09279130 Niederviehbach 2 510 09279132 Pilsting, M 6 454 09279134 Reisbach, M 7 676 09279135 Simbach, M 3 709 09279137 Wallersdorf, M 6 789 zusammen 93 450

- 132 Die Einwohnerzahl am 31. Dezember 2014 ist gemäß 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch 2 Nr. 50 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82) auch für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen, der Zuweisungen nach Art. 7 (Kopfbeträge) und 9 FAG, der Investitionspauschalen nach Art. 12 FAG, der Zuweisungen nach Art. 15 FAG, der Krankenhausumlage nach Art. 10 b Abs. 2 FAG sowie für die Ermittlung von Durchschnittszahlen je Einwohner für das Haushaltsjahr 2015 (Finanzausgleichsjahr) maßgebend. Die Gemeinden werden um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten. Dingolfing, 22. Oktober 2015 Landratsamt Dingolfing-Landau

- 133 42-641/4/2/6-B 199 Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Für folgendes Vorhaben ist die nach 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG vorgeschriebene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt worden: Herstellung von externen Ausgleichsflächen zum Bebauungsplan Imslandsiedlung 5 Flutmulden am Schwimmbach durch die Motego GmbH & Co. KG Die Vorprüfung ergab, dass die Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Die Entscheidung hierüber ist während der Dienststunden im Landratsamt Dingolfing- Landau, Zimmer 221, einzusehen; dies wird hiermit gem. 3 a UVPG bekannt gegeben. Dingolfing, den 22.10.2015 Landratsamt Dingolfing-Landau

- 134 Realsteuerhebesätze 2015 Gemeinde Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Dingolfing 250 250 300 Eichendorf 350 320 310 Frontenhausen 350 350 350 Gottfrieding 390 390 390 Landau a.d. Isar 360 360 330 Loiching 330 330 330 Mamming 370 370 370 Marklkofen 320 320 310 Mengkofen 330 330 330 Moosthenning 360 370 330 Niederviehbach 340 340 340 Pilsting 340 340 340 Reisbach 330 350 330 Simbach 380 380 360 Wallersdorf 310 310 310 Kreisdurchschnitt 340,67 340,67 335,33

- 135 42-645/3/2-H 554 Wasserrecht; Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Reißinger Bach im Bereich des Marktes Pilsting und des Marktes Wallersdorf Mit 2 Anlagen BEKANNTMACHUNG zur vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Landshut ermittelten Überschwemmungsgebiets am Reißinger Bach im Bereich des Marktes Pilsting und des Marktes Wallersdorf, Landkreis Dingolfing-Landau Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Eine Voraussetzung dafür ist, die Gebiete zu ermitteln, die bei Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden. Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) verpflichtet deshalb die Wasserwirtschaftsämter, die Überschwemmungsgebiete in Bayern zu ermitteln und zu kartieren (Art. 46 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes BayWG). Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das 100-jährige Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein 100-jähriges Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten. Für den Reißinger Bach im Landkreis Dingolfing-Landau wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den anliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt. Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Übersichtskarten M = 1:25.000 blau gefärbt und eingefasst. Detailkarten im Maßstab 1:2.500 können im Landratsamt Dingolfing-Landau, beim Markt Pilsting sowie beim Markt Wallersdorf täglich während der üblichen Dienstzeiten sowie die Übersichtspläne im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm und http://www.landkreis-dingolfinglandau.de/landratsamt/veroeffentlichungen/amtsblaetter.aspx?view=~/kxp/orgdata/default&orgid=fe2 e011c-578c-4fa3-bb5c-e81b3525d48c eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

- 136 Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß 78 Abs. 1 WHG untersagt 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Dingolfing-Landau kann abweichend von der o. g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des 78 Abs. 2 WHG zulassen. Das Landratsamt Dingolfing-Landau kann abweichend von der o. g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

- 137 Das Landratsamt Dingolfing-Landau kann abweichend von 78 Abs. 1. Nrn. 3 bis 8 WHG Maßnahmen zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Auf die Prüfpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach 19 Abs. 1 Satz 2 VAwS wird hingewiesen. Die vorläufige Sicherung ist Grundlage für weitere Entscheidungen des Landratsamts über die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets durch Rechtsverordnung. Die vorläufige Sicherung endet, sobald die Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird. Sie endet spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde höchstens um zwei weitere Jahre verlängert werden (vgl. hierzu Art. 47 Abs. 3 BayWG). Die im Amtsblatt des Landkreises Dingolfing-Landau vom 20.03.2014, Nr. 9, bekanntgemachte vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes am Reißinger Bach wird aufgehoben und durch diese Bekanntmachung ersetzt. Weitere Informationen: Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Internet werden unter der Adresse http://www.lfu.bayern.de/wasser/hw_ue_gebiete/informationsdienst/index.htm im Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Dingolfing, den 29.10.2015 Landratsamt Dingolfing-Landau

- 138 Anlage 1

- 139 Anlage 2

- 140 42-632/4/1 F 22 Fü Vollzug der Wassergesetze; Einleiten von Abwasser aus der Kläranlage Wallersdorf in den Reißinger Bach durch den Markt Wallersdorf Mit Bescheid des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 09.10.1995, zuletzt geändert mit Bescheid vom 27.05.2015, wurde dem Markt Wallersdorf die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die oben genannte Einleitung erteilt; die Erlaubnis ist bis zum 31.12.2015 befristet. Mit Schreiben vom 29.10.2015 beantragte der Markt Wallersdorf die Neuerteilung dieser gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Grundlage für die wasserrechtliche Erlaubnis sind die Planunterlagen des Ingenieurbüros Schwarz, Rott, vom 28.02.1994 und 28.07.1994 sowie die Planunterlagen des Ingenieurbüros UTE. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut wird als amtlicher Sachverständiger im Verfahren tätig. Außerdem werden der Fachberater für Fischerei, das Sachgebiet Naturschutz am Landratsamt Dingolfing-Landau sowie der Fischereiberechtigte am Verfahren beteiligt. Die allgemeine Vorprüfung des Vorhabens nach 3 c Satz 1 UVPG i.v.m. Nr. 13.1.2 der Anlage I zum UVPG hat ergeben, dass nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage II zum UVPG aufgeführten Kriterien die oben genannte Einleitung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht erforderlich ( 3 a UVPG). Damit entfällt auch die Genehmigungspflicht nach 60 Abs. 3 WHG. Die Kläranlage Wallersdorf erfüllt derzeit die gesetzlichen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung. Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass 1. die Unterlagen vom 08.11.2015 bis einschließlich 07.12.2015 beim Markt Wallersdorf ausliegen, 2. bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (21.12.2015) Einwendungen gegen das Vorhaben beim Markt Wallersdorf oder beim Landratsamt Dingolfing-Landau, Obere Stadt 1, Zimmer 222, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können, 3. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, 4. nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin erörtert werden; die Erörterung kann auf bestimmte Einwendungen und Stellungnahmen beschränkt werden, 5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann,

- 141 6. a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Termin des Erörterungstermins durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Dingolfing, den 29.10.2015 Landratsamt Dingolfing-Landau

- 142 Übung der Bundeswehr Die Bundeswehr führt vom 23. - 27.11.2015 im Raum St. Englmar - Ruhmannsfelden - Deggendorf - Natternberg - Altenbuch - Mengkofen - Neuhofen - Sallach - Rain - Mitterfels eine Übung durch. Besonderheiten der Übung: Einsatz von Nebelmitteln, Signal- und Übungsmunition Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppe fernzuhalten. Das Auflesen von Fundmunition oder Munitionsteilen ist verboten. Wer militärische Kampfmittel findet, hat dies der übenden Truppe oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Neben den Jagdberechtigten sollen auch die Bewohner abgelegener Gemeindeteile oder einzelner Gehöfte in ortsüblicher Weise von der Übung benachrichtigt werden. Einwendungen gegen diese Übung sind bis 13.11.2015 beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzubringen. Manöverschäden müssen sofort nach Bekanntwerden bei der örtlich zuständigen Gemeinde gemeldet werden. Dingolfing, den 29.10.2015 Landratsamt Dingolfing-Landau LANDRATSAMT DINGOLFING-LANDAU gez. Heinrich Trapp Landrat