Benutzungs- und Gebührensatzung. der Stadtbibliothek Paderborn vom 02.02.2006. (gültig bis 31.07.2010)



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Transkript:

Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Paderborn vom 02.02.2006 (gültig bis 31.07.2010) Aufgrund 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Paderborn in seiner Sitzung am 26.1.2006 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Paderborn beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Paderborn. Sie umfasst die Zentralbibliothek mit Computerbibliothek und Kinderbibliothek sowie die Stadtteilbibliotheken. (2) Jede/r ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, die Stadtbibliothek Paderborn mit ihren Serviceangeboten zu benutzen und Medien aller Art zu entleihen. Benutzung und Ausleihe erfolgen auf öffentlich-rechtlicher Basis. (3) Die Benutzung und Ausleihe ist in der Regel kostenlos, soweit nicht für einzelne Leistungen und Leihfristüberschreitungen Gebühren nach dieser Benutzungs- und Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben werden. (4) Die Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen und Angebote besondere Bestimmungen vorsehen. 2 Anmeldung (1) Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit amtlichem Adressennachweis. Die persönlichen Daten werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Mit der Unterschrift wird die Benutzungs- und Gebührensatzung anerkannt und die Zustimmung zur elektronischen Speicherung der persönlichen Daten erteilt. (2) Kinder können sich anmelden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verlangt die Stadtbibliothek die schriftliche Einwilligung einer erziehungsberechtigten Person, wonach diese dem Benutzungsverhältnis zustimmt, sich zur Haftung im Schadensfall nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften und zur Begleichung der Gebühren verpflichtet. (3) Juristische Personen (z.b. Behörden, Firmen, Institutionen) können die Stadtbibliothek durch ihre Organe oder von ihnen schriftlich bevollmächtigte natürliche Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Organs oder der Bevollmächtigten gilt die Kenntnisnahme dieser Satzung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.

2 3 Bibliotheksausweis (1) Der erste Bibliotheksausweis ist kostenfrei. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek. (2) Die Veränderung persönlicher Daten oder der Verlust des Bibliotheksausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich (innerhalb von 3 Tagen) mitzuteilen. Veränderungen persönlicher Daten sind durch Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes mit amtlichem Adressennachweis zu belegen. (3) Bei Verlust kann auf Wunsch von der Stadtbibliothek ein gebührenpflichtiger Ersatzausweis ausgestellt werden. (4) Für die Nutzung bestimmter Serviceangebote ist ein Bibliotheksausweis erforderlich. (5) Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. 4 Ausleihe (1) Die Medien der Stadtbibliothek Paderborn können in der Bibliothek benutzt oder außer Haus entliehen werden. Die Stadtbibliothek kann Ausleih- und Benutzungsbeschränkungen festlegen. (2) Der Bibliotheksausweis ist bei der Ausleihe und im Bedarfsfall vorzulegen. (3) Medien werden bis zu einer Höchstdauer von 4 Wochen (Kunstwerke 3 Monate) entliehen, wobei für einzelne Medien Ausleihgebühren erhoben werden. (4) Die Ausleihfristen betragen: Spielfilm 1 Woche Sachfilm 2 Wochen Musik-CD, Hörbuch, Kassetten 2 Wochen Software 2 Wochen Zeitschrift 2 Wochen (das neueste Heft ist nicht ausleihbar) Buch 4 Wochen Kunstwerk 3 Monate 5 Verlängerung (1) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Für gebührenpflichtige Medien fallen dabei noch einmal Ausleihgebühren an. (2) Bei Leihfristverlängerung sind die Nummer des Bibliotheksausweises und/oder die Verbuchungsnummer des Mediums anzugeben. Auf Verlangen sind Bibliotheksausweis und Medien vorzulegen.

3 6 Vorbestellung und Bestellung (1) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Vorbestellungen und Bestellungen sind gebührenpflichtig. (2) Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Medien können über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich. Der auswärtige Leihverkehr ist gebührenpflichtig. 7 Rückgabe und Leihfristüberschreitung (1) Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und innerhalb der Öffnungszeiten zurückzugeben. (2) Bei Überschreiten der Leihfrist ist abhängig von der Dauer eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten, unabhängig von einer schriftlichen Mahnung oder einer Erinnerung. (3) Die Sondernutzungsgebühren werden jeweils mit Beginn der zweiten, dritten und vierten Woche nach Überschreiten der Leihfrist fällig. (4) Gebühren und sonstige Forderungen werden ggf. im Verwaltungsvollstreckungsverfahren kostenpflichtig eingezogen. Werden die ausgeliehenen Medien trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Stadtbibliothek anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadenersatz in Höhe des Anschaffungswertes fordern. (5) Die Ausleihe weiterer Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien und/oder von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden. 8 Behandlung der Medien und Haftung der Benutzenden (1) Bei der Ausleihe haben die Benutzenden den Zustand und die Vollständigkeit der Medien zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung der Stadtbibliothek anzuzeigen. (2) Die Medien sind sorgfältig zu behandeln. Bei Beschädigung, Veränderung und Verlust sind die Benutzenden nach den gesetzlichen Bestimmungen schadenersatzpflichtig. (3) Entliehene Daten-, Ton- und Bildträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten und unter Einhaltung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen abgespielt werden. (4) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist unzulässig. Die Benutzenden haften auch für Schäden, die durch unzulässige Weitergabe oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen, sofern der Ausweisverlust nicht gemeldet wurde. Alle Folgen einer Nichtanzeige trägt der Benutzende. (5) Bei der Nutzung der Medien und anderer Dienstleistungen der Stadtbibliothek, einschließlich der Online-Dienste, sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die

4 des Urheberrechtes und des Jugendschutzgesetzes, einzuhalten. Kopieren von Software ist verboten. 9 Haftung der Bibliothek (1) Die Stadtbibliothek haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der von ihr bereit gestellten Medien, Software und Hardware. Dies gilt auch für Schäden, die durch die Benutzung der Bibliothek und Ausleihe von Medien entstehen, es sei denn, der Stadtbibliothek wird Vorsatz nachgewiesen. (2) Auch für Inhalt, Verfügbarkeit und Qualität der zugänglich gemachten Medien, Informationen und Online-Dienste wird keine Haftung übernommen. (3) Die Stadtbibliothek identifiziert sich ausdrücklich nicht mit dem Inhalt der auf ihrer Homepage eingelinkten WWW-Seiten und macht sich fremde Inhalte nicht zu eigen. (4) Bei Verletzungen gesetzlicher Bestimmungen und bei entstandenen Verpflichtungen zwischen Benutzenden und Internetdienstleistern haftet die Stadtbibliothek nicht, ebenso nicht für Schäden, die den Benutzenden durch Dritte entstehen (z.b. Datenmissbrauch). 10 Hausordnung (1) Die Stadtbibliothek übt in ihren Räumen das Hausrecht aus. Die Bibliotheksleitung kann das Hausrecht auf das Bibliothekspersonal übertragen. (2) Wer Einrichtungen der Stadtbibliothek betritt, ist an die Hausordnung der Bibliothek gebunden. Sie hängt in den Räumen der Bibliothek aus. (3) Die Besucher/innen, die wiederholt gegen diese Satzung und/oder die Hausordnung verstoßen, können befristet oder unbefristet von der Benutzung oder dem Besuch der Bibliothek ausgeschlossen werden. 11 Inkrafttreten Die Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek Paderborn tritt am 01.03.2006 in Kraft.

5 Gebührensatzung gemäß 1 (3) der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek Paderborn EUR Sondernutzungsgebühren bei Leihfristüberschreitung je Medium ab der 2. Woche 2,50 ab der 3. Woche 5,00 ab der 4. Woche 7,50 Ausleihgebühren je Medium Film 2,00 3,00 Kinderfilm 1,00 Kunstwerk Plakat 6,00 Kunstwerk Plakat ermäßigt 3,00 Kunstwerk Unikat 10,00 Kunstwerk Unikat ermäßigt 5,00 Musik-CD 1,00 3,00 Hörbuch 0,50 3,00 Software 0,50 3,00 Servicegebühren Vorbestellung/Bestellung eines Mediums 1,00 Vermittlung eines Mediums aus einer auswärtigen Bibliothek 2,00 (ggf. Erstattung der von der entleihenden Bibliothek der Stadtbibliothek in Rechnung gestellten Kosten) SMS-Benachrichtigung 0,15 Informationsvermittlung aus Datenbanken nach Aufwand Benutzung eines PC-Arbeitsplatzes je angefangener Stunde (1 Stunde) 1,00 Benutzung eines Druckers je Seite 0,05 Benutzung eines Farbdruckers je Seite 0,50 Fotokopie je Blatt 0,05 Bearbeitungs- und Ersatzgebühren Ersatzausweis 3,00 Gebühr für die Beschädigung oder den Verlust von Verbuchungsmaterial 1,00 Gebühr für den Verlust von Anleitungen/Beilagen 1,00 Gebühr für den Verlust eines Mediums variabel Bearbeitungsgebühr bei Verlust pro Medium 2,50