LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-



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Transkript:

9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d <. I.C(0 1. kc< heute erteiij wordqfl I gez. Urkuncisli'eamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT ROSTOCK der Geschäftsstelle des Landgerichts Urteil IM NAMEN DES VOLKES in dem Rechtsstreit der Prozeßbevollmächtigte: gegen Frau - Klägerin- -Beklagte- Prozeßbevollmächtigte: hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Rosteck durch Richter am Landgericht - Richter - und Richterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.9.1994 für R e c h t erkannt: Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die nur Ihnen vorliegenden - Gerichtsurteile. Für die Zusendung - auch in anonymisierter Form - danke ich Ihnen verbindlich. Ihre Urteile senden Sie bitte an: Notar Dr. Stefan Zimmermann, 18055 Rostock, Kröpeliner Str. 49, Tel.:(0381) 242110, Fax:(0381) 2421150, E-Mail : stefan.zimmermann@notarnet.de, www.zimmermann-notar-rostock.de

2 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47.880,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 21. Dezember 1993 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 53.000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin verlangt die Rückzahlung einer Maklerprovision. Sie erteilte der Beklagten am 12.6.1992 einen Makleralleinauftrag zum Nachweis oder der Vermittlung eines Vertrages zum Ankauf des Hausgrundstückes._...,., in..- Für den Inhalt des Makleralleinauftrages wird auf Anlage K 2 (BI. 15 und 16 d.a.) verwiesen. lnfolge der Vermittlungstätigkeit kaufte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 8.7.1992 das vorgenannte Grundstück. Für den Inhalt des Kaufvertrages wird auf Anlage K 1 (BI. 5 bis 14 d.a.) verwiesen. Die mit Rechnung vom 4.7.1992 (Anlage K 3 - BI. 17 und 18 d.a.) von der Beklagten geltend gemachte Maklerprovision zahlte die Klägerin umgehend nach Erhalt der Rechnung. Mit Bescheid vom 18.5.1993 versagte die Hansestadt -- die Genehmigung nach 144 Abs. 2 BauGB zum notariellen Kaufvertrag mit der Begründung, das Grundstück liege im Bereich eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes und der Kaufpreis übersteige den Verkehrswert des Grundstückes, so daß gemäß 153 Abs. 2 BauGB eine wesentliche

3 Erschwerung der Sanierung vorliege. Für den Inhalt des Bescheides wird auf Blatt 69 und 70 der Akten verwiesen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Hansestadt vom 14.6.1994 zurückgewiesen wurde. Für den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Anlage K 5 (BI. 48 bis 52 d.a.) verwiesen. Bereits mit Schreiben vom 30.11.1993 hatte die Klägerin die Beklagte über die Verweigerung der Genehmigung des Kaufvertrages unterrichtet und unter Klageandrohung die Rückzahlung der Maklerprovision gefordert. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Anlage B 2 (BI. 32 und 33 d.a.) verwiesen. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten lehnten mit Schreiben vom 16.12.1993, das der Klägerin am 21.12.1993 zuging, die Rückzahlung der Maklerprovision ab. Für den Inhalt dieses Schreibens wird auf Anlage K 4 (BI. 19 und 20 d.a.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 47.880,-- DM nebst 12,75% Zinsen seit dem 21.12.1993 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet, daß das Grundstück in einem förmlichen Sanierungsgebiet liege und einer Genehmigung nach 144 BauGB bedürfe. Sie ist weiter der Ansicht, aus Ziffer 5 des Makleralleinauftrages und 9 des notariellen Kaufvertrages ergebe sich, daß sie einen Anspruch auf Maklerprovision unabhängig vom Erfolg habe.

4 Für die weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der Maklerprovision gemäß 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat die Maklerprovision ohne Rechtsgrund erlangt, denn der Maklerprovisionsanspruch ist (noch) nicht entstanden, weil der vermittelte Hauptvertrag (noch) nicht wirksam zustande gekommen ist. Unstreitig haben die Parteien einen Maklervertrag in der Form des Makleralleinauftrages vom 12.6.1992 geschlossen. Der Provisionsanspruch des Maklers setzt voraus, daß der Hauptvertrag endgültig und rechtswirksam zustande gekommen ist. Ist der Hauptvertrag von einer Genehmigung abhängig, so ist die Provision erst mit Erteilung der Genehmigung verdient (Palandt-Thomas, BGB, 53. Aufl., 652 BGB Rn. 23; BGHZ 60, S. 385; BGH in WM 1977, S. 21, WM 1991, S. 819). Der notarielle Kaufvertrag vom 8.7.1992 ist schwebend unwirksam, weil die nach 144 BauGB erforderliche Genehmigung des Kaufvertrages nicht erteilt worden ist. Zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Grundstück in einem förmlichen Sanierungsgebiet ist die Genehmigung nach 144 BauGB erforderlich (Palandt-Bassenge, a.a.o., Überblick vor 873 BGB Rn. 20). Die Hansestadt,_.. hat die erforderliche Genehmigung der Klägerin mit

5 Bescheid vom 18.5.1993 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14.6.1994 versagt. Zwar bestreitet die Beklagte, daß sich das Grundstück in einem förmlichen Sanierungsgebiet befindet und einer Genehmigung nach 144 BauGB bedarf, jedoch ist ihr Bestreiten in Anbetracht der vorgelegten Bescheide der Hansestadt.. unsubstantiiert. Aus diesen Bescheiden folgt zur Überzeugung des Gerichts, daß das streitgegenständliche Grundstück in einem förmlich festgesetzten Sänierungsgebiet der Hansestadt... liegt und deshalb der Kaufvertrag über dieses Grundstück einer Genehmigung nach 144 BauGB bedarf. ln dem Widerspruchsbescheid der Hansestadt vom 14.6.1994 wird im wesentlichen auf die Antragspflichtigkeit der Sanierungsgenehmigung sowie auf den Verkehrswert des Grundstückes und dessen Wertermittlung abgestellt, nicht hingegen darauf, daß das Grundstück überhaupt in einem Sanierungsgebiet liegt. Daraus folgt zur Überzeugung des Gerichtes weiter, daß zwischen der Hansestadt.-. und der Widerspruchsführerin, sprich der Klägerin, Einigkeit darüber besteht, daß das streitgegenständliche Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt und deshalb der Kaufvertrag grundsätzlich der Genehmigung nach 144 BauGB bedarf. Angesichts dieser Umstände hätte die Beklagte ihre Behauptung, das Grundstück liege nicht in einem Sanierungsgebiet, substantiieren müssen und sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken dürfen. Einen Provisionsanspruch unabhängig vom Erfolg kann die Beklagte nicht geltend machen. Zwar ist die Geltung des 652 BGB abdingbar, jedoch müßte dies eindeutig und klar im Wege der Einzelvereinbarung vereinbart sein, weil eine erfolgsunabhängige Provision gegen das gesetzliche Leitbild verstößt. Entsprechende Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wegen Verstoßes gegen 9 Abs. 2 Nr..1 AGB-Gesetz nichtig, weil sie wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Leitbild den Betroffenen unangemessen benachteiligen (Palandt-Thomas, a.a.o., 652 BGB Rn. 52; BGH in DB 1976, S. 189; BGH in BB 1985 S. 1151).

6 Bei Ziffer 5 des Makleralleinauftrages handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes lediglich um eine Fälligkeitsvereinbarung. Der Wortlaut gibt für eine weitergehende Auslegung nichts her. Für die Annahme einer erfolgsunabhängigen Provision fehlt es an der erforderlichen eindeutigen und klaren Einzelvereinbarung. Als allgemeine Geschäftsbedingung würde Ziffer 5 gegen 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz verstoßen. 9 des Kaufvertrages führt zu keiner anderen Auslegung, denn auch dort ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nur die Fälligkeit geregelt. 814 BGB greift nicht ein, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Klägerin bei Zahlung der Maklerprovision wußte, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet ist. Unstreitig hatte sie die Maklerprovision umgehend nach Erhalt der Rechnung vom 4.7.1992 gezahlt. Daß der Kaufvertrag nicht genehmigt werden würde, konnte sie frühestens mit Bescheid der Hansestadt - vom 18.5.1993 wissen. Der Klagforderung kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, sie verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin alsbald zur Zahlung verpflichtet sei (dolo agil, qui petit, quod statim redditurus est). Es ist nichts dafür vorgetragen, daß der Kaufvertrag alsbald wirksam wird. Der Zinsanspruch ist nach 284 Abs. 1, 288 BGB gerechtfertigt. Die Klägerin hatte die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.1993 zur Rückzahlung aufgefordert. Die Beklagte befindet sich unter dem Gesichtspunkt der Selbstmahnung seit dem 21.12.1993, dem Zugang des Schreibens vom 16.12.1993, mit dem eine Rückzahlung abgelehnt wurde, in Verzug. Einer Mahnung bedurfte es nicht mehr, weil die Beklagte die Erfüllung der Forderung ernsthaft und endgültig verweigerte (Palandt-Heinrichs, a.a.o., 284 BGB Rn. 24). Ein über 4% hinausgehender Zinsanspruch steht der Klägerin nicht zu, weil sie die bestrittenen Zinsen nicht nachgewiesen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Zuvielforderung der Klägerin an Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach 709 ZPO. gez. gez. gez..-. J \ j