go AUSTRIA 2-weeks ,- go AUSTRIA individual ,- LEITFADEN

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Mai und Oktober (2-weeks) laufende Einreichung (individual) Version 2.0 gültig ab 15.1.2019 go AUSTRIA 2-weeks 10.000,- go AUSTRIA individual 10.000,- LEITFADEN

INHALTSVERZEICHNIS 1 MOTIVATION... 3 2 INHALTLICHE SCHWERPUNKTE... 3 3 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE... 3 4 AUSSCHREIBUNGSDOKUMENTE... 5 4.1 Kurzinformation zum Instrument Innovationsscheck klein 5.000,-... 5 4.2 Abweichungen zum Instrumentenleitfaden... 5 5 HINWEISE ZUR EINREICHUNG... 6 6 ABLAUF DER FÖRDERENTSCHEIDUNG... 6 7 LEISTUNGSANBIETER... 7 7.1 Anbieter für go Austria 2weeks... 7 7.2 Anbieter für go Austria individual... 8 8 WELCHE DOKUMENTE SIND FÜR DIE EINREICHUNG ERFORDERLICH?... 8 9 WIE ERFOLGT DIE FÖRDERVERTRAGSERRICHTUNG?... 8 10 WIE ERFOLGT DIE EINLÖSUNG EINES SCHECKS?... 9 11 FLUGKOSTENERSTATTUNG... 9 12 RECHTSGRUNDLAGEN... 9 Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 2/10

1 MOTIVATION Die go Austria -Förderlinie unterstützt internationale Start-Ups beim Aufund Ausbau von Netzwerken und dem Start ihrer Internationalisierungs- und Verwertungsaktivitäten und leistet somit einen wertvollen Beitrag zur Stärkung des Start-Up Hotspots Österreich. Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) wickelt diese Förderlinie im Auftrag der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung ab. 2 INHALTLICHE SCHWERPUNKTE Ziele der Förderlinie go Austria : Unterstützung von internationalen, innovativen Start-Ups bei der Internationalisierung auf dem österreichischen und europäischen Markt mittels individuell angepasster Unterstützungsleistungen zur bestmöglichen Positionierung und Vernetzung in Österreich und Europa. Stärkung des Start-Up Standorts Österreich und Erhöhung der diesbezüglichen internationalen Sichtbarkeit. Es können Anträge unabhängig von einem thematischen Schwerpunkt eingereicht werden. Die internationalen Start-Ups müssen aufbauend auf einer Projekt- bzw. Produktentwicklung mit Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationscharakter diesbezügliche Verwertungs- und Internationalisierungsaspekte aufweisen, sodass die Einbeziehung und Unterstützung von Inkubatoren/Akzeleratoren, Mentoren und Coaches mit ausgewiesener Expertise im entsprechenden Themengebiet notwendig ist. 3 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE GIN-go Austria ist eine Förderlinie im Rahmen des Global Incubator Networks (GIN), die für internationale Start-Ups angeboten wird. Mit den beiden Scheckformaten go Austria 2-weeks und go Austria individual unterstützt GIN-go Austria internationale Start-Ups beim Aufbau eines österreichischenund europäischen Netzwerks, mit dem Ziel, den teilnehmenden Unternehmen den Einstieg in den österreichischen und europäischen Markt zu erleichtern. Mit GIN-go Austria erhalten die internationalen Start-Ups Unterstützungsleistungen in Form von Flugkosten, Unterbringung, Office-Space, Mentoring und Coaching bis hin zur Intensivierung von Netzwerkaktivitäten in der Höhe von max. 10.000,-. Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 3/10

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE Kurzbeschreibung GO AUSTRIA 2-WEEKS Instrument C2-S Innovationsscheck klein Unterstützung zum weiterführenden Verwertungsaufbau ein 2 Wochenprogramm GO AUSTRIA INDIVIDUAL Instrument C2-S Innovationsscheck klein Unterstützung zum weiterführenden Vernetzungsaufbau ein Individualprogramm Schwerpunkte Beantragte Förderung Thematisch offen, keine Schwerpunkte max. 10.000,- in Form von 4 Schecks Office-Scheck (max. 1.000,-) Mentoring-Scheck (max. 2.300,-) Coaching Scheck (max. 2.000,-) Unterkunft (max. 100/Tag) Flug Kosten (max. 800 aus Asien, max. 300 aus Israel) Scheck max. 10.000,- Finanzierung Bis zu 100 % Förderungsquote 100 % Laufzeit in Monaten Kooperationserfordernis Budget gesamt max. 12 Monate nach Genehmigung des Schecks Nein 2 Millionen für 3 Jahre Einreichfrist Sprache 2 x pro Jahr Englisch Laufende Einreichung möglich Ansprechpersonen Informationen im Web GIN-Hotline: +43 (0)5 7755-1312 Annamaria Andres, Tel. +43 (0)5 7755-1312 annamaria.andres@ffg.at Jan Arpe, Tel. +43 (05) 7755-1320 jan.arpe@ffg.at Henry Lembacher Tel. +43 (0)5 7755-1512 henry.lembacher@ffg.at GIN go Austria Tabelle 1 Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 4/10

4 AUSSCHREIBUNGSDOKUMENTE Die Basis der beiden go Austria -Förderlinien ist das Instrument Innovationsscheck klein 5.000.- der FFG. UNTERLAGEN ZUR AUSSCHREIBUNG Dokumente und Informationen zu go Austria Informationen im Web Tabelle 2 Leitfaden, Formulare etc. Leitfaden go Austria 2-weeks und go Austria individual (dieses Dokument) Leitfaden Instrument Innovationsscheck klein 5.000,- (pdf) Application form goaustria auf der goaustria Website GIN go Austria 4.1 Kurzinformation zum Instrument Innovationsscheck klein 5.000,- Auszug aus dem Instrumentenleitfaden Innovationsscheck klein 5.000,-: Im Fall der Gewährung einer Förderung übermittelt die FFG dem/der Förderungswerber/in den Innovationsscheck klein 5.000,- samt Fördervertrag im Original. Durch die Übergabe des jeweiligen Innovationsschecks an die einlöseberechtigte Forschungseinrichtung bzw. Leistungserbringer bzw. dessen Einlösung wird der, durch die FFG bestätigte Antrag, zum rechtsgültigen Fördervertrag. Damit bestätigt der/die Antragssteller/in den Leitfaden zum Innovationsscheck vollinhaltlich zu kennen und zu akzeptieren. Jeder Innovationsscheck ist ab Ausstellung (Datum der Genehmigung) ein Jahr gültig. 4.2 Abweichungen zum Instrumentenleitfaden Im Folgenden sind die geringfügigen Abweichungen zum Instrumentenleitfaden Innovationsscheck klein 5.000,- dargestellt: ad. 2.1: Es können auch internationale Verwertungsvorhaben und diesbezügliche Kosten gefördert werden. ad. 2.2: Die Förderung go Austria richtet sich an internationale Unternehmen bevorzugt aus den Zielländern des GIN - Global Incubator Networks wie Singapur, Japan, Hong Kong, China und Israel. ad. 2.3: Es kann auch eine Zusammenarbeit mit den unter Punkt 7 Leistungsanbieter definierte Anbietern erfolgen. Ad 2.4: Maximale Förderhöhe ist 10.000,-. Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 5/10

5 HINWEISE ZUR EINREICHUNG Antragsberechtigt sind internationale Klein- und Mittelunternehmen (KMU) die der von der EU vorgegebenen Definition (< 250 MA, 50 Mio. Umsatz, 43 Mio. Bilanzsumme, max. 25 % nicht-kmu-besitz) entsprechen, mit besonderem Fokus auf Unternehmen aus Japan, Hong Kong, Singapur und Israel als Zielländern des GIN-Programms. Förderungsnehmer können nur außerhalb der Bundesverwaltung stehende kleine und mittlere internationale Unternehmen sein, die darüber hinaus im Rahmen von GIN - go Austria als Start-Up und somit als GIN-Participant eingestuft werden können. 6 ABLAUF DER FÖRDERENTSCHEIDUNG Die internationalen Start-Ups übermitteln ihre Bewerbung über den dafür eingerichteten Anmeldelink, wobei sowohl für go Austria 2-weeks als auch go Austria individual gleiche Formulare und Dokumente zur Anwendung kommen. Im Formular werden neben den relevanten inhaltlichen Informationen zum beantragenden Start-Up auch folgende Kriterien abgefragt: Anreizwirkung in Bezug auf Österreich und die EU Entwicklungsphase des Start-Ups (zwei Schwerpunkte: Early Stage oder Later Stage) Reichweite des Business Models und der Unternehmensstrategie Technologie, Innovationsgrad und Orientierung Ansiedelungswunsch Die Einreichungen für go Austria 2-weeks und go Austria individual werden durch eine go Austria -Expertenjury nach formalen und inhaltlichen Kriterien evaluiert. Für die Selektion im Rahmen der Jury wurde die folgende Bewertungsmatrix auf Basis der dargestellten Kriterien entwickelt: KRITERIEN Qualität des Vorhabens Beschreibung der Kriterien Nutzen der Idee und der Problemlösung Sinnvolles/gangbares Konzept Technologieorientierung Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 6/10

KRITERIEN Relevanz für das GIN- Programm Tabelle 3 Beschreibung der Kriterien Ansiedlungsinteresse Notwendigkeit der Unterstützung Sinnhaftigkeit der Ansiedlung Auf Basis dieser Kriterien trifft die go Austria-Jury eine Entscheidung ob das Start-Up in das jeweils beantragte Programm go Austria 2 weeks oder go Austria individual aufgenommen wird. Die Jury trifft sich zumindest 2x pro Jahr zur Selektion der Teilnehmer des go Austria 2 weeks Programms. Die Auswahl für das go Austria individual kann auch im Umlaufbeschluss erfolgen, resp. durch eine externe Jury, die durch das GIN-Programmmanagement bestimmt wurde. Die go Austria -Jury setzt sich aus Vertretern folgender Institutionen zusammen: Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbh (aws) Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) Austrian Business Agency (ABA) Wirtschaftsagentur Wien 7 LEISTUNGSANBIETER Unter den Leistungsanbietern sind all jene Partner und Dienstleister zu verstehen, bei denen ein go Austria -Scheck eingelöst werden kann und welche durch das GIN- Programmmanagement als Leistungsanbieter anerkannt und ausgewählt wurden. 7.1 Anbieter für go Austria 2weeks Die Leistungsanbieter (Office-Space Anbieter, Mentoren und Coaches) werden durch das GIN-Programmmanagement unter Berücksichtigung spezifischer Inhalte und Themenschwerpunkte von Ausschreibungen und basierend auf den folgenden Kriterien vorausgewählt: Internationale Expertise in Bezug auf Start-Ups Expertise im Themenschwerpunkt des jeweiligen Durchgangs Die Leistungsanbieter erbringen dann im Rahmen eines 2-Wochen- Programms definierte Leistungen für die ausgewählten GIN-Participants. Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 7/10

7.2 Anbieter für go Austria individual Als mögliche Leistungsanbieter kommen unter anderen folgende Inkubatoren/ Akzeleratoren und Servicedienstleister in Frage: AplusB Zentren Jump-Start Zentren Mentoren und Coaches mit internationaler Expertise in Bezug auf Startups Inkubatoren/Akzeleratoren und Servicedienstleister, die nicht den beiden genannten Gruppierungen angehören können um Aufnahme in die Liste ansuchen. Nach Prüfung auf Erfüllung der Kriterien werden sie in die Gruppe der Leistungsanbieter aufgenommen und auf den Webseiten von go Austria gelistet. 8 WELCHE DOKUMENTE SIND FÜR DIE EINREICHUNG ERFORDERLICH? Die Einreichung ist über die durch das Global Incubator Network zur Verfügung gestellten Formulare und Einreichkanäle (Anmeldelink auf der GIN- Website) möglich. Für Einreichungen zu den unterschiedliche go Austria - Scheckformaten sind die jeweils spezifischen Fragestellungen zu beantworten. Des Weiteren ist eine Unternehmenspräsentation (Pitch-Deck) und eine Executive Summary über die geplanten Vorhaben zu übermitteln. Bei der Beantragung go Austria individual ist zudem der gewünschte Inkubator/ Akzelerator oder Servicedienstleister (Auswahlliste auf den go Austria-Webseiten) anzugeben. 9 WIE ERFOLGT DIE FÖRDERVERTRAGSERRICHTUNG? Im Fall der Gewährung einer Förderung übermittelt die FFG dem/der Förderungswerber/in einen Letter of Committment. Durch die Übergabe einer Kopie des unterschriebenen Briefes an die FFG über das GIN- Programmmanagement wird der, durch die FFG bestätigte Antrag, zum rechtsgültigen Förderungsvertrag. Damit bestätigt der/die Antragsteller/in die Richtlinie und den Leitfaden zu go Austria vollinhaltlich zu kennen und zu akzeptieren. Jeder go Austria -Scheck ist ab Ausstellung (Datum der Genehmigung) für 12 Monate gültig. Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 8/10

10 WIE ERFOLGT DIE EINLÖSUNG EINES SCHECKS? go Austria 2-weeks : Der genehmigte go Austria -Scheck wird an das abwickelnde GIN-Programmmanagement in der FFG übergeben. Die durch die FFG zur Verfügung gestellten Mentoren, Coaches und Office-Space Anbieter legen nach Abwicklung des 2-Wochen-Programms eine diesbezügliche, dem jeweiligen Unternehmen zuordenbare Rechnung über die erbrachte Leistung an die FFG. go Austria individual : Das Unternehmen übergibt den genehmigten go Austria -Scheck an den einlöseberechtigten Inkubator/Akzelerator oder Servicedienstleister, der vor Programmstart mit dem GIN Programmmanagement fixiert wird. Nach Abwicklung des Individualprogramms legt der Inkubator/Akzelerator oder Servicedienstleister eine diesbezügliche, dem jeweiligen Unternehmen zuordenbare Rechnung über die erbrachte Leistung an die FFG. 11 FLUGKOSTENERSTATTUNG Flüge müssen durch die Teilnehmerin bzw. den Teilnehmer des go Austria- Programmes selbständig organisiert werden und können nach Programmende rückerstattet werden (spätestens drei Wochen nach Programmende). Dafür muss die Teilnehmerin/der Teilnehmer der FFG ein Flugkosten- Rückerstattungsformular (flight reimbursement form) übermitteln, mittels Vorlage auf der entsprechenden Ausschreibungs-Website. Für Flüge unter 5 Stunden können maximal 300,- geltend gemacht werden. Für Flüge über 5 Stunden maximal 800,-. Es ist nur Economy Class zulässig. Der Teilnehmer/die Teilnehmerin muss den Großteils des Programmes dafür anwesend sein und Abwesenheiten dem Programmmanagement vorab bekannt geben. 12 RECHTSGRUNDLAGEN Als Rechtsgrundlage der Förderungen kommt folgende Richtlinie zur Anwendung: Richtlinie für die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbh zur Förderung der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation FFG Richtlinie KMU. Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 9/10

Zu beachten sind weiters: Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß 7b des Bundeseinstellungsgesetzes (BEinstG.), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. Ein im Grund und der Höhe nach bestimmter subjektiver Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch die vorliegenden Sonderrichtlinien nicht begründet. Gegen das Unternehmen darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Der go Austria -Scheck 2-weeks und individual kann von einem Unternehmen jeweils nur einmalig bezogen werden. Eine Kombination beider Scheckvarianten (2weeks / individual) ist nicht möglich. Ein go Austria -Scheck ist weder übertragbar, zedierbar oder in Geld ablösbar. EU-Konformität Die EU-beihilfenrechtliche Basis für die Förderungsfähigkeit von go Austria - Schecks bildet die Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen - in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderungswerber werden im Zuge der Antragsstellung schriftlich darauf hingewiesen, dass die in Form des Schecks gewährte Förderung eine Deminimis-Beihilfe ist. Die Förderungswerber bestätigen mit der Unterzeichnung des Vertrags, dass ihre Beihilfen aus "De minimis"-programmen in den letzten 3 Steuerjahren die Obergrenze von insgesamt 200.000,- nicht überschritten haben. Leitfaden, V.2.0 gültig ab 15.1.2019, Seite 10/10