Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen und für Pflege- und Betreuungsleistungen Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen bietet eine Möglichkeit, die Steuerlast zu senken. Die Voraussetzungen und die Höhe der Steuerermäßigung möchten wir Ihnen nachfolgend darstellen. Die Steuerermäßigung wird für folgendes gewährt: a) Haushaltsnahe Dienstleistungen (Tz. 1) b) Pflege- und Betreuungsleistungen (Tz. 2) c) Handwerkerleistungen (Tz. 3) Unterrichtskosten, die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten, Sport- und andere Freizeitaktivitäten sind nicht begünstigt. Die Tätigkeit der Firma muss im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden. Leistungen, die außerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt, z. B. die Tätigkeit einer Tagesmutter, wenn die Betreuung nicht im Haushalt erfolgt oder der Partyservice. Soweit der Steuerpflichtige im Heim lebt, sind die Dienstleistungen auch begünstigt, soweit sie für den abgeschlossenen Haushalt im Heim des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Steuerermäßigung wird nur unter zwei Voraussetzungen gewährt: 1. Vorlage der Rechnung 2. Zahlung der Rechnung auf ein Konto des Leistungsempfängers Barzahlungen sind generell von der Begünstigung ausgeschlossen. Ab 2008 reicht es aus, die Kosten in der Steuererklärung anzusetzen. Die Rechnung und der Zahlungsnachweis sind seit 2008 nicht mehr zwingend für die Anerkennung bei der Steuererklärung mit einzureichen. Auf Anforderung des Finanzamts müssen jedoch Rechnung und Zahlungsnachweis vorgelegt werden können. Hinweis: Die Rechnung und den Überweisungsbeleg sollten Sie aufbewahren, damit sie auf Verlangen beim Finanzamt vorgelegt werden können. Abzugsfähig sind nur Aufwendungen, die keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind. 37073 Göttingen Weender Landstrasse 21 Telefon (05 51) 49 80 1-0 Telefax (05 51) 49 80 1-55
Seite 2 von 5 Außerdem ist zu beachten, dass bei öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen (z. B. KfW-Mittel) gewährt werden, eine (weitere) Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen entfällt. Begünstigt sind generell nur Arbeits- und Fahrtkosten. Das sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerarbeiten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie etwaiger Mehrwertsteuer. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren sind mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln (z. B. Reinigungsmitteln) nicht begünstigt. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Die Steuerermäßigungsbeträge werden von der ermittelten Einkommensteuerzahllast direkt abgezogen. Wer in einem Jahr keine Einkommensteuer zahlt, kann daher keinen Abzug von der Steuerschuld vornehmen. 1. Haushaltsnahe Dienstleistungen Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Für diese Arbeiten wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen. Außerdem dürfen keine handwerklichen Leistungen (siehe Tz. 2) vorliegen. Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind: Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen Reinigung der Wohnung Fenster putzen Haus- und Gartenarbeiten Hausmeisterdienste Hausreinigung Rasenmähen Hecke schneiden Malerarbeiten innerhalb der Wohnung Tapezierarbeiten Umzugsdienste Winterdienst Arbeiten von Au-Pairs Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten: Nachhilfeunterricht personenbezogene Dienstleistungen wie Friseur-, Kosmetikleistungen, Fußund Nagelpflege Hausverwaltergebühren Müllabfuhrgebühren TÜV-Gebühren für den Aufzug Architektenleistungen
Seite 3 von 5 Kosten für die Schadensfeststellung (z. B. Rohrbruch) alle Arbeiten außerhalb des Grundstücks Kosten für die Anlieferung von Essen auf Rädern. Die Steuerermäßigung beträgt 20 %, max. 4.000 pro Jahr. Die max. Förderung erreicht man also mit Aufwendungen von 20.000. Dabei werden die Aufwendungen nach Tz. 1 und Tz. 2 für die maximale Förderung zusammengerechnet. Beispiel: Die Rechnung des Malers für das Tapezieren sieht wie folgt aus: Malerarbeiten 100,00 Tapete 100,00 netto 200,00 Mehrwertsteuer 19,00 % 38,00 brutto 238,00 Die Kosten für die Tapete in Höhe von 119,00 ( 100,00 netto + 19 % Mehrwertsteuer) sind nicht begünstigt. Die Kosten für die Durchführung der Malerarbeiten in Höhe von 119,00 ( 100,00 netto + 19 % Mehrwertsteuer) sind begünstigt. Die Steuerermäßigung beträgt 23,80 (20 % von 119,00). 2. Pflege- und Betreuungsleistungen Die Steuerermäßigung wird für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen gewährt. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind für die Begünstigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Haushalt der ge- Die Leistungen müssen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im pflegten, betreuten Personen erbracht werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch Angehörigen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist dabei haushaltsbezogen. Die Steuerermäßigung ist auch möglich, wenn sich der Haushalt in einem Heim oder Wohnstift befindet. Zuschüsse und Erstattungen der Pflegeversicherung sind auf die Kosten anzurechen, d. h. es führen nur diejenigen Aufwendungen zu einer Steuerermäßigung, die von der Höhe her nicht durch die Pflegeversicherung getragen werden. Im Ergebnis wird
Seite 4 von 5 somit nur die Selbstbeteiligung an den anfallenden Kosten steuerlich begünstigt. Das Pflegegeld der Pflegekassen an Pflegebedürftige wird nicht auf den Steuervorteil angerechnet. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten (ohne Material und Waren), max. 4.000 pro Jahr. Die maximale Förderung erreicht man also mit Aufwendungen von 20.000, wobei dabei auch die Aufwendungen nach Tz. 1 mitzählen. Der Anteil der Arbeitskosten muss gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. 3. Handwerkerleistungen Als Handwerkerleistungen kommen alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Betracht, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt. Es wird auch nicht unterschieden, ob Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten vorliegen. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, z. B. bei der Herstellung eines Gebäudes, und Maßnahmen, die nach dem CO ² -Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert werden. Die Begünstigung entfällt für alle öffentlich geförderten Maßnahmen, für die ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wird. Begünstigte handwerkliche Tätigkeiten (nur Arbeitslohn und Fahrtkosten) sind z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä. Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen Streichen, Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und Röhren, Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallation, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche Modernisierung des Badezimmers Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer) Maßnahmen der Gartengestaltung Pflasterarbeiten Malerarbeiten an der Außenfassade Schornsteinfegergebühren Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Feuerlöschern Handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen, soweit sie die Zuleitung zum Haus oder zur Wohnung betreffen)
Seite 5 von 5 Die Steuerermäßigung wird nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige auch der Auftraggeber ist. Gefördert werden 20 % der Arbeits- und Fahrtkosten. Materialkosten und gelieferte Ware wird nicht berücksichtigt. Der Anteil der Arbeitskosten und Fahrtkosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 pro Jahr. Die maximale Förderung erwirbt man also mit Aufwendungen von 6.000. Beispiel: A hat einen Parkettleger damit beauftragt, in seinem Flur einen Boden zu verlegen. Seine Rechnung lautet auf 4.000 brutto. Davon entfallen die Hälfte auf Arbeitskosten. Die Steuerschuld kann um 400 gemindert werden ( 4.000 x ½ für Arbeitskosten x 20 % Fördersatz). 4. Besonderheiten bei Wohnungseigentümern und Mietern Auch Wohnungseigentümer (nur Selbstnutzer) und Mieter können die Steuerermäßigung nach Tz. 1 bis 3 in Anspruch nehmen, soweit in der Nebenkostenabrechnung/Hausgeldabrechnung diese Positionen gesondert aufgeführt werden und der Verwalter oder Vermieter dies in einer entsprechenden Bescheinigung nachweist. Bei wiederkehrenden Dienstleistungen, z. B. Reinigung der Treppe, Gartenpflege sind in der Jahresabrechnung die anteiligen Beträge für die Vorauszahlungen getrennt anzugeben, damit diese in der Erklärung geltend gemacht werden können. 5. Au-Pair Au-pair-Kosten sind in der Regel nicht zu 100 % nur haushaltsnahe Dienstleistungen. Es ist zu unterscheiden: Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50 % der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind (u. a. Zahlung auf das Konto des Au-Pairs). Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten. U. U. müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen verhältnismäßig auf die Kosten aufgeteilt werden. Zu den abziehbaren Kosten zählen Taschengeld und der Wert für Verpflegung und Unterkunft. Alle Beiträge wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für den Inhalt kann nicht übernommen werden. Zu den angesprochenen Themen dieses Schreibens wird im Bedarfsfall gerne ausführlich Auskunft erteilt. (Stand: Oktober 2013)