Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein (WBBonus SH)



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Transkript:

Landesprogramm Arbeit Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein (WBBonus SH) - Ergänzende Förderkriterien Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein - VII 153 - vom 07. Dezember 2015 Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen gelten für die unter Ziffer 2.1.4 dieser Richtlinie genannte Aktion Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein folgende vom Ministerium für Wirtschaft Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig- Holstein festgelegte förderspezifische Kriterien: Zuwendungszweck Das Land Schleswig-Holstein fördert im Rahmen des Landesprogramms Arbeit vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und des wachsenden Fachkräftebedarfs der Unternehmen die Weiterbildungsbeteiligung von Beschäftigten in Unternehmen, Freiberuflern sowie Inhabern von Kleinstbetrieben mit dem Ziel, Qualifikationen zu verbessern, die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und zukunftsfähige Arbeitsplätze zu sichern. Gegenstand der Zuwendung Gefördert werden Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung. Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung 1

(vgl. 2 Abs. 3 Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein - WBG). Die Maßnahme dient der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an sich wandelnde Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit (vgl. 3 Abs. 5 WBG). Die Seminarkosten für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die nach 17 des Weiterbildungsgesetzes (Bildungsurlaub) anerkannt werden, können durch den Weiterbildungsbonus gefördert werden. Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung, die nach dieser Aktion gefördert werden, dürfen nicht aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden. Diese Programme bzw. Mittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. In Hinblick auf eine Abgrenzung zur Bildungsprämie des Bundes ist der Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein in folgenden Fällen anwendbar. Gefördert werden 1. Weiterbildungsmaßnahmen über 1.000. 2. Weiterbildungsmaßnahmen unter 1.000, wenn das jährliche zu versteuernde Jahreseinkommen der Förderempfängerin / des Förderempfängers über 20.000 (bzw. 40.000 für Zusammenveranlagte) liegt. 3. Weiterbildungsmaßnahmen unter 1.000 bei Personen, die bei Antragstellung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4. Weiterbildungsmaßnahmen unter 1.000 bei Personen, deren Erwerbstätigkeit weniger als 15 Stunden / Woche beträgt. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungs- Zuwendungsempfängerinnen bzw. Zuwendungsempfänger können - Beschäftigte in Unternehmen, - Auszubildende, 2

empfänger - Inhaber von Kleinstbetrieben - sowie Freiberufler mit weniger als zehn Mitarbeitern sein. Als Beschäftigte gelten auch in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (vgl. 5 Abs. 2 WBG). Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Nicht gefördert werden u. a. - Weiterbildungsmaßnahmen für Beschäftigte in Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und der Ämter. - Weiterbildungsmaßnahmen in Religionsgemeinschaften. Nicht betroffen von dieser Regelung sind Beschäftigte der Kirchen gemäß Art. 140 GG i.v.m. 137 Weimarer Reichsverfassung. - Beschäftigte eines Weiterbildungsträgers bzw. einer Weiterbildungseinrichtung für selbst durchgeführte Maßnahmen. - Weiterbildungsmaßnahmen der Landwirtschaftskammer, die mit ELER-Mittel gefördert werden. - Beschäftigte aus Transfergesellschaften. - Personen, die arbeitslos gemeldet sind. Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Kosten für Weiterbildungsseminare unter 160 Euro bzw. unter 16 Stunden werden nicht bezuschusst. Maximal wird ein Zuschuss bis 2.000 Euro pro Seminar und Teilnehmerin bzw. Teilnehmer gewährt. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat mindestens 50 % der Seminarkosten zu tragen. Freiberufler und Inhaber von Kleinstbetrieben müssen entsprechend den Arbeitgeberanteil übernehmen. Als eine Seminarstunde gilt eine Zeitstunde einschließlich pädagogisch begründeter Pause. Die Seminarstunden müssen nicht an direkt aufeinander folgenden Tagen erbracht werden. 3

Das Weiterbildungsseminar muss mindestens zwei Tage (16 Stunden) und soll nicht mehr als 400 Stunden umfassen. Weiterbildungsseminare über 400 Stunden können nur dann gefördert werden, wenn diese nicht über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) gefördert werden können. Sonstige Zuwen- dungsbestim- mungen Förderempfänger / Beschäftigte in Unternehmen: Der Beschäftigte muss in einem Unternehmen beschäftigt sein. Er muss zudem entweder seinen Wohnsitz oder seine Arbeitsstelle in Schleswig-Holstein haben. Auszubildende werden nur gefördert, wenn es sich um Weiterbildungsinhalte handelt, die nach der Ausbildungsordnung nicht Bestandteil der Ausbildung sind. Förderempfänger: Inhaber von Kleinstbetrieben Der Betrieb muss seinen Betriebssitz und Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein haben und weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Förderempfänger: Freiberufler Der Förderempfänger/die Förderempfängerin führt freiberufliche Tätigkeiten nach 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, hat seinen / ihren Betriebssitz und Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein und beschäftigt weniger als zehn Mitarbeiter. Bei Inhabern von Kleinstbetrieben und Freiberuflern sollte die Weiterbildung bei einem zertifizierten Weiterbildungsträger stattfinden. Das Weiterbildungsseminar soll möglichst bei einem Weiterbildungsträger stattfinden, der seinen Betriebssitz oder mindestens eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein hat. Die Zeiten der Freistellung für das Seminar der beruflichen Weiterbildung dürfen auf den Anspruch der Bildungsfreistellung 4

( 5 Abs. 1 Satz 1 WBG) angerechnet werden. Messbare Ziele Verfahren Anzahl der geförderten Beschäftigten: 8.800 in der Förderperiode. 90% der Teilnehmenden erlangen eine Qualifizierung. Es ist vorgesehen, die einzelnen Aktionen des Landesprogramms Arbeit begleitend zu evaluieren, um die Erreichung der messbaren Ziele zu überprüfen und die Aktionen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Fleethörn 29-31, 24103 Kiel. Der Antrag ist formgebunden und unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare vor Antritt der Weiterbildungsmaßnahme an die IB.SH zu richten. Antragsformulare können unter www.ibsh.de herunter geladen oder bei der IB.SH unter 0431/9905 2222 telefonisch angefordert werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. für Arbeitnehmer: - Nachweis des Weiterbildungsträgers über Titel und Bildungsziel des Weiterbildungsseminars, die Seminarkosten sowie den Stundenumfang, - eine Bescheinigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, dass mindestens 50 % der Kosten des Weiterbildungsseminars übernommen werden, - der neueste verfügbare Einkommenssteuerbescheid in Kopie, jedoch nicht älter als 2 Jahre. Die Kopie des Einkommenssteuerbescheides wird von der IB.SH nach Auswertung / Prüfung vernichtet. 2. für Inhaber von Kleinstbetrieben und Freiberufler: Hier sind der Nachweis des Weiterbildungsträgers über Titel und Bildungsziel des Weiterbildungsseminars, die Seminarkosten und der Stundenumfang dem Antrag beizufügen. Des Weiteren ist ein Nachweis (z. B. vom Finanzamt) darüber zu erbringen, ob der Antragsteller Inhaber von einem Kleinstbetrieb oder Freiberuflicher ist. 5

Der Antrag muss vor Maßnahmebeginn der Bewilligungsbehörde vorliegen und beschieden sein. Eine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn, die keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet, kann in Ausnahmefällen schriftlich bei der IB.SH beantragt werden und muss ebenfalls vor Maßnahmebeginn erteilt werden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt von der IB.SH nach Vorlage der Unterlagen (Teilnahmebescheinigung, Durchschrift bzw. Kopie der ausgestellten Rechnung des Weiterbildungsträgers, einer Kopie des Zahlungsnachweises des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin sowie einer Kopie des Zahlungsnachweises durch die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten) nach Nummer 7.3.2. der Rahmenrichtlinie Prioritätsachse C. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung handeln muss. Die Anforderungen an eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung sind erfüllt, wenn sie folgende Punkte beinhaltet: Gegenstand der Weiterbildungsmaßnahme Umfang der Weiterbildungsmaßnahme vollständiger Name des Teilnehmers Angabe über Erfolg/Nichterfolg der Teilnahme. Diese ergänzenden Förderkriterien gelten nur in Verbindung mit den Bestimmungen der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen (Rahmenrichtlinie Prioritätsachse C). 6