110-kV-Leitung Leutkirch Haisterkirch, LA UVP-Vorprüfung Änderungsantrag

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Transkript:

110-kV-Leitung Leutkirch Haisterkirch, LA 0025 Mast 2B inklusive Neu- und Zubeseilung zum Anschluss des Umrichterwerkes Leutkirch der DB Energie GmbH UVP-Vorprüfung Änderungsantrag August 2018 Netze BW GmbH

1.1 Größe und Ausgestaltung des gesamten Vorhabens Beschreibung des Vorhabens, insbesondere seines Standortes und seiner Gestaltung mit Angaben zur Anzahl und Ausmaß von Bauwerken, zu Kapazitäten und gleichartige Angaben zu sonstigen Größen- und Leistungsmerkmalen. Nennung der durch das Vorhaben (einschließlich aller Nebeneinrichtungen ) benötigten Flächen. Überschlägige Angaben zu den Neubau von 4 Stahlgittermasten: standortgleiche Erneuerung von 2 Masten (Maste 1 und 2), standortnahe Erneuerung von einem Mast (Mast 1A) sowie ein Mastneubau (Mast 2B) und Neu- bzw. Zubeseilung. Auf Grund der Anbindung des Umrichterwerkes Leutkirch der DB Energie GmbH an Mast 2 der LA 0025 und der Erfordernis eines zweiten Stromkreises, sind insgesamt 4 Mastneubauten notwendig. Auf Wunsch der Stadt Leutkirch wird das bestehende Spannfeld zwischen Mast 1 und Mast 2 im Bereich des geplanten Gewerbegebietes Saugarten abgebaut und stattdessen ein neues Spannfeld zwischen Mast 1 und dem Neubau Mast 2B geschaffen. Die Maste 1A, 1 und 2 aus den Errichterjahren 1966 müssen auf Grund der Beseilung mit einem weiteren 110-kV-Stromkreis und wegen der neuen Leitungsführung zum geplanten Umrichterwerk Leutkirch ersetzt bzw. erneuert werden. Im Zuge der geplanten Masterneuerung soll auch die bereits aufliegende Beseilung der beiden Spannfelder vom Umspannwerk Leutkirch bis Mast 2A gegen ein leistungsfähigeres Seil getauscht werden, da die DB Energie GmbH im Umrichterwerk eine höhere Übertragungsfähigkeit benötigt. Das Erscheinungsbild der Mastgestänge 1C und 2A ändert sich trotz der geänderten Leitungsführung im Vergleich zu den bestehenden Masten 1 1

Überschlägige Angaben zu den und 2 nur geringfügig. Die Maste werden auch weiterhin als Donaugestänge ausgeführt. Der geplante Mast 1B auf dem Umspannwerksgelände wird ebenfalls als Donaugestänge ausgeführt, da er zukünftig zwei Stromkreise aufnehmen muss. Bisher handelte es sich bei dem Bestandsmast 1A um ein schmales Einebenengestänge, das lediglich für einen ankommenden Stromkreis ausgelegt ist. Der neue Mast 2B vor dem Umrichterwerk Leutkirch (URW) wird als Doppel-Einebene mit einer Traversenbreite von 12 m ausgeführt. Die neuen Masthöhen werden geringfügig höher im Vergleich zum Bestand (ca. 0,7 m bis 3,6 m). Der neue Mast 2B vor dem Umrichterwerk hat eine Gesamthöhe von 34,5 m. Die oberirdisch versiegelte Fundamentfläche in Form von je vier Fundamentköpfen pro Mast nimmt durch die Maßnahme insgesamt leicht zu (Zunahme ca. 12 m²). Die unterirdischen Fundamentplatten ragen seitlich über die oberirdischen Fundamentköpfe hinaus. 2

Überschlägige Angaben zu den An den Masten ist für die Masterneuerung bzw. den Mastneubau eine temporäre Montage- und Arbeitsfläche in unmittelbarem Mastumfeld von ca. 30 x 30 m erforderlich. Zusätzliche Arbeitsflächen werden an Mast 4A ohne Masterneuerung für den Seilzug sowie im Bereich von Schutzgerüsten erforderlich. 1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten 1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Die Bautätigkeit für den Leitungsumbau nimmt nur wenige Wochen in Anspruch und fällt zeitlich zusammen mit dem sich über einen längeren Zeitraum ziehenden Bau des Umrichterwerkes, das an die LA 0025 angeschlossen werden soll. Flächenentzug (dauerhafte Inanspruchnahme): Die bestehenden Fundamentköpfe (vier pro Mast) haben einen Durchmesser von 0,9 m. Somit besteht pro Mast eine oberirdische Versiegelung von 2,55 m², bei 3 Bestandsmasten also insgesamt 7,65 m². Die neuen Maste haben Fundamentköpfe mit einem Durchmesser von 1,1 m, bzw. 1,2 m (Mast 1 und Mast 2) sowie 1,4 m (Neubau Mast 2B). Somit kommt es unter Berücksichtigung des zusätzlichen neuen Mastes 2B zu einer neuen Gesamtversiegelung von 19,1 m². Die Zunahme der oberirdischen Versiegelung durch die Leitungsbaumaßnahme beträgt somit 11,36 m². Die unterirdischen Fundamente werden mit einer Fundamentplatte mit Längen zwischen 9,5 und 12 m ausgebildet. Da diese Platten jedoch mit 3

Überschlägige Angaben zu den mind. 1 m Mutterboden überdeckt werden, sind überdeckte Fundamentteile nicht mit einer Vollversiegelung gleichzusetzen. Die Funktionen des Naturhaushaltes (Standort für natürliche Funktion, Wasseraufnahmefähigkeit, etc.) bleiben erhalten. Temporäre Inanspruchnahme: Überwiegend handelt es sich bei der Nutzung der Naturgüter im Rahmen der Masterneuerung um eine baubedingte, temporäre Flächeninanspruchnahme. Hierzu gehören die Montageflächen für die neuen Maste, die Ablageflächen für die rückgebauten Mastteile, die Autokranstellflächen und Baustellenzufahrten, die Baugruben für die neuen Fundamente sowie die Stellflächen der Seilzugmaschinen und Schutzgerüste, siehe Punkt 1.1. Boden: Umfang einer Inanspruchnahme durch Flächenentzug, Versiegelung, Verdichtung, Nutzungsänderung, Bodenabtrag/-auftrag, Entwässerung, Eintrag von Schadstoffen Bodenabtrag und -auftrag, Bodenverdichtungen: Durch die Baugruben für die Plattenfundamente wird Boden abgetragen und anschließend wiederaufgetragen. Hierdurch kommt es zu einer lokalen Beeinträchtigung des Bodengefüges. Anfallender Erdaushub wird getrennt nach Ober- und Unterboden und getrennt vom übrigen Aushubmaterial seitlich gelagert und anschließend wieder fachgerecht eingebaut. Bei den Arbeits- und Montageflächen kann es zu Beeinträchtigungen 4

Überschlägige Angaben zu den (Fahrspuren, Verdichtungen) durch Baufahrzeuge kommen. Die temporäre Flächeninanspruchnahme wird auf das geringstmögliche Maß reduziert. Abhängig von der Witterung werden bei sehr feuchten Wetterlagen Baggermatten oder Fahrbohlen zur Befestigung der temporären Zuwegungen und Arbeitsflächen eingesetzt. Während der Bauphase in Anspruch genommene Flächen werden nach Abschluss der Arbeiten wieder vollständig hergestellt. Wasser: Art eines Gewässerausbaus, Flächen-, Volumen- oder Qualitätsveränderung, Einleitungen, Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser, Wasserverbrauch Grund-/Oberflächenwasser: Oberflächengewässer sind durch die Maßnahme nicht betroffen. Es werden keinerlei grundwassergefährdenden Stoffe eingesetzt. Für eventuell notwenige Wasserhaltungsmaßnahmen beim Bau der Fundamente wird im Vorfeld eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Ravensburg eingeholt. Tiere: Angaben zur Nutzung und Veränderung der Tierwelt durch das Vorhaben. Verwirklichung von Zugriffsverboten des 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG Die faunistischen Belange wurden im Rahmen einer Übersichtsbegehung ermittelt. Die bestehenden und geplanten Maststandorte sowie für die Bauphase erforderliche Arbeitsflächen befinden sich größtenteils auf landwirtschaftlich intensiv genutztem Grünland bzw. auf dem Betriebsgelände des Umspannwerkes Leutkirch. Mast 1 (zukünftig Mast 1C) steht auf weniger intensiv genutztem Grünland zwischen der Böschung zum Bahnkörper und der Straße zum URW und Hunde- 5

Überschlägige Angaben zu den übungsplatz. Mastbrüter sind nicht vorhanden. Pflanzen und biologische Vielfalt: Da die Maßnahme während der laufenden Bauzeit des Umrichterwerkes stattfindet und sich in direkter Nähe ein Hundeübungsplatz befindet, ist aufgrund des bereits bestehenden Störpotentials mit Feldbrütern nicht zu rechnen. Bei der Umsetzung der Maßnahme sind keine Zugriffsverbote nach 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG zu erwarten. Die Maßnahmen finden größtenteils auf intensiv genutztem Grünland oder auf Betriebsgeländen statt. Ein Eingriff in geschützte Vegetationsbestände erfolgt durch das Vorhaben nicht. Vorübergehend erforderliche Eingriffsflächen sind unter Schonung der Vegetation anzulegen und werden zeitnah nach Beendigung der Maßnahme rekultiviert bzw. der Sukzession überlassen. Landschaftsbild: Bei dreien der vier neu zu bauenden Masten handelt es sich um Ersatzneubauten für bereits bestehende Masten. Lediglich Mast 2B mit einer Gesamthöhe von 34,5 m und einer Traversenbreite von 12 m vor 6

Überschlägige Angaben zu den dem Umrichterwerk kommt neu hinzu. Das Landschaftsbild ist bereits durch die DB-Bahnleitung Herbertingen Isny, Strecken-Nr. 4550, das Umspannwerk Leutkirch, die Kreisstraße K 8025 sowie die Freileitungen im Bestand infrastrukturell vorgeprägt. Indirekter Nähe der LA 0025 soll das Umrichterwerk Leutkirch errichtet werden. Vor diesem Hintergrund hat das Vorhaben keine erhebliche Verschlechterung des Landschaftsbildes zur Folge. 1.4 Erzeugung von Abfällen im Sinne von 3 Abs. 1 und 8 des KrWG: Darstellung der voraussichtlich anfallenden Abfälle hinsichtlich Art und Umfang, Art der geplanten Entsorgung 1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen: Aschätzung der voraussichtlich in Luft, Wasser und Boden emittierten Stoffe, differenziert nach fester, flüssiger und gasförmiger Form, jeweils hinsichtlich Art und Menge Beim Rückbau der Maste fallen Reststoffe an. Es handelt sich hierbei um Stahlteile der Bestandsmaste und Teile der alten Betonfundamente. Diese Abfälle werden entsprechend des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ordnungsgemäß und schadlos entsorgt. Beim Betrieb der Leitung fallen keine Abfälle an. Durch das Vorhaben können Umweltverschmutzungen ausgeschlossen werden. Kurzfristige, lokale Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung sind durch den Baustellenbetrieb unvermeidbar. Lärm: Die Richtwerte der TA Lärm vom 26.10.1998 werden bau-, anlagenund betriebsbedingt uneingeschränkt eingehalten. 7

Überschlägige Angaben zu den Durch den Betrieb der Freileitung werden elektrische und magnetische Felder erzeugt. Die Anforderungen der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 21.08.2013 und der zugehörigen, seit 23.10.2014 empfohlenen Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder werden auch nach der der Neu- und Zubeseilung weiterhin erfüllt. Die Maßnahme wird gemäß 7 der 26. BImSchV rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angezeigt. 1.6 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere im Hinblick auf verwendete Stoffe und Technologien und Anfälligkeit für Störfälle im Sinne des 2 Nr. 7 der Störfallverordnung (12. BImSchV) Grundsätzlich sind Freileitungen nach 49 EnWG so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Freileitungen werden nach den Vorgaben der DIN VDE 0210 bzw. DIN EN 50341 bemessen, errichtet und betrieben. Mit dem Vorhaben ist kein außergewöhnliches Unfallrisiko verbunden. Während der Baumaßnahmen wird die Baustelle kontrolliert und überwacht. Ein Unfallrisiko in Bezug auf die verwendeten Stoffe und Technologien ist bei ordnungsgemäßem Bau und Betrieb der Leitung ausgeschlossen. 8

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit Angaben zu Gesundheitsrisiken und -gefährdungen, z. B. durch mögliche Verunreinigungen von Wasser oder Luft, Lärm, Erschütterungen oder elektromagnetische Phänomene Überschlägige Angaben zu den Mit dem Vorhaben ist kein außergewöhnliches Risiko für die menschliche Gesundheit verbunden. Die Anforderungen der 26. BImSchV werden nach wie vor sicher eingehalten (siehe Punkt 1.5). 2.1 Nutzungskriterien Darstellung der bestehenden Nutzung des Gebietes, insbesondere der Flächen für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- oder Entsorgung oder sonstige wirtschaftliche oder öffentliche Nutzung Der von der Maßnahme betroffene Leitungsabschnitt liegt im Landkreis Ravensburg auf Gemarkung Leutkirch der Stadt Leutkirch im Allgäu. Der Abschnitt ist ca. 750 m lang und verläuft beginnend im Umspannwerk Leutkirch bis Mast 1C, von dort zu Mast 2B vor dem geplanten Umrichterwerk Leutkirch und weiter zu Mast 2A. Das bestehende Spannfeld zwischen Mast 1 und Mast 2 wird abgebaut (ca. 240 m Länge), im Gegenzug entstehend zwei neue Spannfelder zwischen Mast 1C und Mast 2B (ca. 315 m Länge) sowie Mast 2B und Mast 2A (ca. 240 m Länge). Die zu erneuernden Maste liegen auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen, bzw. in der Nähe des Bahngleises und auf dem Gelände des Umspannwerkes Leutkirch. Beeinträchtigungen der vorhandenen Nutzungen und der Erholungsfunktion sind aufgrund der Bauzeit von wenigen Wochen je Bauphase und Maststandort nur kurzzeitig zu erwarten. Auswirkungen auf die Luftqualität sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. 9

2.2 Qualitätskriterien: Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen 2.3 Schutzkriterien Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes Überschlägige Angaben zu den Vorhabenbedingt bestehen überwiegend Wirkungen auf durch die bestehende Leitungsanlage bereits vorbelastete Schutzgüter. Die neu hinzukommenden Wirkungen sind überwiegend temporär und von kurzer Dauer bzw. sehr kleinräumig und punktuell auf den neuen Maststandort 2B beschränkt. Die natürliche Bodenfunktion bleibt überwiegend erhalten, siehe Punkt 1.3. 2.3.1 Natura 200 Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) gemäß 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG 2.3.2 Naturschutzgebiete nach 23 BNatSchG, soweit nicht bereits von Nr. 2.3.1 erfasst 2.3.3 Nationalparke und Nationale Naturmonumente nach 24 des BNatSchG, soweit nicht bereits von Nr. 2.3.1 erfasst 2.3.4 Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den 25 und 26 BNatSchG Natura 2000-Gebiete sind von dem Vorhaben nicht betroffen 10

2.3.5 Naturdenkmäler gemäß 25 BNatSchG/ 30 BNatSchG 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen nach 29 des Bundesnaturschutzgesetzes 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach 30 des Bundesnaturschutzgesetzes 2.3.8 Wasserschutzgebiete gemäß 51 WHG Heilquellenschutzgebiete gemäß 53 Abs. 4 WHG Risikogebiete gemäß 73 Abs. 1 WHG Überschwemmungsgebiete gemäß 76 WHG, 65 WHG, 53 Abs. 4 WHG Überschlägige Angaben zu den Die Mast 1C, 2A und 2B liegen in Zone IIIB des Wasserschutzgebietes Nr. 436130 WSG Leutkircher Heide, bzw. Mast 1B liegt in Zone IIIA des Wasserschutzgebiets Nr. 436144 WSG Unterzeil. Beeinträchtigungen der Schutzziele der WSG sind durch die Masterneuerung nicht zu erwarten. Heilquellenschutzgebiete sind nicht betroffen. Risiko- und Überschwemmungsgebiete sind nicht betroffen. 2.3.9 Gebiete, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind 11

2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes Überschlägige Angaben zu den 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind 3. Beschreibung aller Vorkehrungen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die genannten Schutzgüter und kriterien ausgeschlossen werden sollen Vom geplanten Vorhaben sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Fazit: 12

Auf Grundlage der vorliegenden Vorprüfung können für die geplante Baumaßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen hinreichend ausgeschlossen werden. Die Wirkung des Vorhabens auf die Umwelt und die Gesundheit der Bevölkerung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne des UVPG zu verursachen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist für das Vorhaben nach fachlicher Einschätzung folglich nicht erforderlich. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen: - Beschränkung der Baustelleneinrichtungsflächen auf das unbedingt notwendige Maß - Nutzung vorhandener Straßen und Wege als Zufahrt zu den Maststandorten, so weit möglich - Für das Wasserschutzgebiet werden die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung eingehalten - Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärm- und Abgasreduzierung - Schonender Umgang mit Boden und getrennte Zwischenlagerung (Ober- und Unterboden) zum Wiedereinbau vor Ort - Sachgerechte Rekultivierungsmaßnahmen im Eingriffsraum entsprechend der umgebenden Nutzung Stuttgart, 01.08.2018 13