Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII

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Transkript:

Vereinbarung Gemäß 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII zwischen. (Name des Vereins),..(Straße),..(PLZ, Ort), vertreten durch..(name des Vorsitzenden), als Träger der freien Jugendhilfe und im Folgenden freier Träger genannt dem Landkreis Heidenheim, Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim, vertreten durch Herrn Landrat Thomas Reinhardt und dieser durch den Sozialdezernenten Dezernat 2, Kreisjugendamt, Herrn Matthias Schauz, im Folgenden Jugendamt genannt wird folgende Vereinbarung geschlossen: Präambel Diese Vereinbarung regelt in Anwendung des 72a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wann Ehren- und Nebenamtliche ihre Tätigkeit beim Träger der freien Jugendhilfe aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen nur nach Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach den 30 und 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ausüben dürfen. 1 Ziel der Vereinbarung Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexueller Gewalt ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Sie wollen gemeinsam den Schutz von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Personen im Sinne des 72a SGB VIII gewährleisten.

Diese dürfen nicht nach einer der folgenden Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtskräftig verurteilt worden sein: 171: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht 174: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen 174a: Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten o- der Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen 174b: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung 174c: Sexueller Missbrauch unter Ausnutzug eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses 176: Sexueller Missbrauch von Kindern 176a: Schwerer sexueller Missbrauch von i Kindern 176b: Sexueller Missbrauch von Kindern mit i Todesfolge 177: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 178: Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung i mit Todesfolge 179: Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen 180: Förderung sexueller Handlungen iiiiiiiiiiiii Minderjähriger 180a: Ausbeutung von Prostituierten 181a: Zuhälterei 182: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen 183: Exhibitionistische Handlungen 183a: Erregung öffentlichen Ärgernisses 184: Verbreitung pornografischer Schriften 184a: Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften 184b: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften 184c: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften 184d: Verbreitung pornografischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste 184e: Ausübung der verbotenen Prostitution 184f: Jugendgefährdende Prostitution 184i: Sexuelle Belästigung 201a Abs. 3 StGB: Verletzung des i höchstpersönlichen Lebensbereichs i durch Bildaufnahmen 225: Misshandlung von Schutzbefohlenen 232: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung 233: Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft 233a: Förderung des Menschenhandels 234: Menschenraub 235: Entziehung Minderjähriger 236: Kinderhandel 2 Beschäftigung und Mitarbeit von neben- und ehrenamtlich tätigen Personen (1) Der freie Träger stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich nur neben- und ehrenamtlich tätige Personen Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, die nicht wegen einer der unter 1 der Vereinbarung aufgeführten Straftaten nach dem StGB rechtskräftig verurteilt wurden. (2) Der freie Träger verpflichtet sich, die Qualifizierung seiner ehren- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit sicher zu stellen und ggf. das Präventions- und Schutzkonzept seines Verbandes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der alltäglichen Kinder- und Jugendarbeit umzusetzen.

3 Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses Zum Zwecke der Sicherstellung soll dem freien Träger ein aktuelles erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nach den 30 Abs. 5, 30a Abs. 1 BZRG vor Aufnahme der Beschäftigung vorgelegt werden, spätestens jedoch bis Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Es kann nur von der zu beschäftigenden Person unter Vorlage eines Nachweises zur beabsichtigten nebenamtlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit bei der örtlichen Meldebehörde beantragt werden. Das Ausstellungsdatum des Führungszeugnisses darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Spätestens nach fünf Jahren ist ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Bei der Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und bei der Speicherung der Daten sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Demnach darf das erweiterte Führungszeugnis nur eingesehen und nicht einbehalten werden. Dieser Vorgang ist vom freien Träger zu dokumentieren. 4 Einsichtnahme und Risikoeinschätzung (1) Eine Pflicht zur Einsichtnahme besteht, soweit eine Person Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat und dieser Kontakt nach seiner Art, Intensität und Dauer geeignet ist, Übergriffe zu ermöglichen. Unter Beaufsichtigen und Betreuen wird insbesondere die Übernahme der Aufsichtspflicht verstanden. (2) Die Vielfalt der Kinder- und Jugendarbeit bewirkt dabei unterschiedliche Gefährdungsszenarien, die einer trägerspezifischen Beurteilung bedürfen. Zur Einschätzung des Gefährdungspotenzials hat der freie Träger eigenverantwortlich eine Beurteilung nach dem Prüfschema der Handlungsempfehlung zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 72a SGB VIII im Landkreis Heidenheim vorzunehmen und zu dokumentieren. (3) Dies stellt jedoch keinen abschließenden Katalog dar und entbindet den Träger der freien Jugendhilfe nicht von der Verantwortung, auf jeden Fall auch bei dort nicht genannten Tätigkeiten eine Überprüfung anhand der Kriterien vorzunehmen und sich unter Umständen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. 5 Verpflichtungsermächtigung Viele Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich spontan und kurzfristig. Sollte eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit so spontan und kurzfristig entstehen, dass eine Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, ist eine Selbstverpflichtungserklärung von der betreffenden Person abzugeben.

6 Neben- und Ehrenamtliche mit Wohnsitz im Ausland Neben- oder Ehrenamtliche mit Wohnsitz im Ausland können kein erweitertes Führungszeugnis nach deutschem Recht beantragen. Von ihnen sollte im Vorfeld der Maßnahme eine persönliche Selbstverpflichtungserklärung abgegeben werden. 7 Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner Soweit sich ein über diese Vereinbarung hinausgehender Bedarf bei der Umsetzung dieser Vereinbarung ergibt, unterrichten sich die Vereinbarungspartner gegenseitig, um gemeinsam eine Änderung, Ergänzung oder Klarstellung der Vereinbarung zu prüfen. Die Vereinbarungspartner tauschen Ansprechpartner aus. 8 Inkrafttreten und Kündigungsmöglichkeit (1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.11.2016 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vereinbarungspartner kann die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. (2) Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. (3) Die Kündigung bzw. Veränderung bedarf der Schriftform. Ort, Datum Ort, Datum Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der freien Jugendhilfe

Rückmeldebogen / Faxbogen Landratsamt Heidenheim Jugendamt Fax: 07321 321-2320 E-Mail: H.Wirth@landkreis-heidenheim.de Gegenseitige Benennung der Ansprechpartner zum Kinderschutz im Landkreis Heidenheim gemäß 8a und 72a (Abs. 3) SGB VIII 1. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe benennt folgend Ansprechpartner: Landratsamt Heidenheim Fachbereich Jugend und Familie Ansprechpartner: Kreisjugendreferent Harald Wirth Felsenstraße 36, 89518 Heidenheim Telefon: 07321 321-2317 E-Mail: H.Wirth@landkreis-heidenheim.de 2. Der freie Träger der Jugendhilfe (Verband/Verein) benennt folgende Absprechpartner: (Name des Vereins/Trägers) (Verantwortliche Person) (Straße) (PLZ, Ort) (Telefon) (E-Mail) Unterschrift Stempel Bitte denken Sie daran, sollte sich der/die Ansprechpartner/in ändern, dies dem Landratsamt zeitnah mitzuteilen.