Statuten micropark Pilatus

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Transkript:

Statuten micropark Pilatus Kapitel 1 Name, Zweck und Sitz Artikel 1 Name, Zweck Unter dem Namen micropark Pilatus besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Der Verein bezweckt den Aufbau und die Förderung eines Microparks Obwalden. Der micropark soll den Mikro-, Nano- und High-Tech-Sektor in Obwalden stärken und ausbauen sowie die Branchen regional und national vernetzen. Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche wie auch juristische Personen sein. Artikel 2 Sitz Der Sitz des micropark Pilatus ist am Sitz der Geschäftsstelle. Kapitel 2 Ziel Artikel 3 Ziel Das Ziel des micropark Pilatus ist: 1. Ansiedlung und Gründung neuer Unternehmen sowie Unterstützung expandierender Unternehmen 2. Regionale, nationale und internationale Kompetenz-Vernetzung von brachenverwandten Unternehmen 3. Ausbau der Kompetenzen und des Know-how für Mikro- und Nanotechnologie und Zusammenarbeit mit relevanten Unternehmungen und Organisationen. 4. Erfolgreiche Führung des Unternehmerzentrums micropark Pilatus Kapitel 3 Mitgliedschaft Artikel 4 Mitglieder Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Artikel 5 Aufnahme Der Eintritt ist jederzeit möglich. Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Artikel 6 Jahresbeitrag Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Über dessen Höhe entscheidet jeweils die Generalversammlung. Artikel 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Todesfall c) Ausschluss Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende des Kalenderjahres erfolgen. Mitglieder, die den Zwecken und Beschlüssen des Vereins zuwiderhandeln oder durch ihr persönliches oder geschäftliches Verhalten die Interessen des Vereins gefährden oder trotz zweimaliger Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bezahlen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Letztere entscheidet über den Verbleib oder den definitiven Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Artikel 8 Haftung und Repräsentation Die Mitglieder des Vereins sind bei Aktivitäten zugunsten des Vereins von jeder persönlichen Haftung entbunden. Die Mitglieder können sich nur dann im Namen des Vereins engagieren oder diesen repräsentieren, wenn sie ausdrücklich durch den Vorstand dazu ermächtigt worden sind. Kapitel 4 Organe Artikel 9 Organisation micropark Pilatus Die Organe des Vereins sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisionsstelle

a) Generalversammlung Artikel 10 Aufgaben Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erlass der Statuten und deren Änderungen 2. Genehmigung des Geschäftsberichts, der Jahresrechnung, des Mitgliederbeitrages sowie des Budgets 3. Wahl der Vorstandsmitglieder 4. Wahl des Präsidenten 5. Wahl der Revisionsstelle 6. Behandlung von Anträgen und Erledigung von Rekursen 7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Artikel 11 Einberufung und Antragsverfahren 1. Pro Kalenderjahr findet mindestens eine Generalversammlung statt. 2. Die Delegiertenversammlung wird einberufen: - Auf Beschluss des Vorstands - Wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder mit schriftlichem Gesuch und unter Angabe der Traktanden dies verlangen - Auf Antrag der Revisionsstelle 3. Die Einladung zur Generalversammlung hat bis spätestens 20 Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen 4. Anträge sind bis spätestens 14 Tage vor Versammlungsdatum schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten Artikel 12 Beschlussfassung 1. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. 2. Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung und mit relativem Mehr der anwesenden Delegierten gefasst. Ausgenommen von dieser Regel sind Beschlüsse betreffend Statutenänderung, Zweckänderung und Liquidation. Für diese Geschäfte ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. 3. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid 4. Bei Beschlüssen welche ein Mitglied persönlich betreffen, ist das betroffene vom Stimmrecht ausgeschlossen. 5. Über nicht fristgerecht eingereichte Anträge darf nur beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden. Artikel 13 Versammlungsleitung Der Präsident leitet die Generalversammlung.

b) Vorstand Artikel 14 Zusammensetzung, Konstituierung und Amtsdauer 1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst 3. Die Geschäftsführung erhält Einsitz mit beratender Stimme Artikel 15 Aufgaben Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind diese insbesondere: 1. Vertretung des Vereins nach aussen 2. Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung 3. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen 4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Artikel 16 Einberufung und Beschlussfassung 1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder wenn dies ein anderes Vorstandsmitglied verlangt 2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist 3. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid Artikel 17 Unterschriftenregelung Der Verein kann grundsätzlich nur durch Kollektivunterschrift zu Zweien rechtsgültig verpflichtet werden. Im Übrigen wird die Zeichnungsberechtigung in der Geschäftsordnung geregelt. c) Revisonsstelle Artikel 18 Wahl Artikel 19 Aufgaben Die Generalversammlung wählt auf Antrag des Vorstandes jährlich eine Revisionsstelle. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied der Revisionsstelle sein. 1. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung 2. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung und auf Déchargeerteilung des Vorstandes.

Kapitel 5 Finanzen Artikel 20 Zusammensetzung der Einnahmen Die Einnahmen des micropark Pilatus setzen sich zusammen aus: 1. Den Mitgliederbeiträgen 2. Überschüssen aus der Betriebsrechnung 3. Weiteren Einnahmen Artikel 21 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Artikel 22 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des micropark Pilatus ist das Kalenderjahr. Kapitel 6 Schlussbestimmungen Artikel 23 Auflösung Für den Beschluss zur Auflösung Bedarf es der Einhaltung der Bestimmungen unter Ziff. 2 Art. 12 dieser Statuten. Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses. Artikel 24 Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom. genehmigt und ersetzen diejenigen vom 3. Mai 2006. Die neuen Statuten treten per. in Kraft.