VORARLBERGER 127 LANDESGESETZBLATT

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Transkript:

VORARLBERGER 127 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2013 Herausgegeben und versendet am 20. August 2013 19. Stück 35. Gesetz: Landesbedienstetengesetz 2000, Änderung XXIX. LT: RV 45/2013, 5. Sitzung 2013 36. Gesetz: Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung XXIX. LT: RV 46/2013, 5. Sitzung 2013 37. Gesetz: Gemeindeangestelltengesetz 2005, Änderung XXIX. LT: RV 47/2013, 5. Sitzung 2013 38. Gesetz: Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung XXIX. LT: RV 48/2013, 5. Sitzung 2013 39. Gesetz: Landesbediensteten-Überlassungsgesetz, Änderung XXIX. LT: SA 49/2013, 5. Sitzung 2013 35. Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 2000 Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/ 2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011 und Nr. 30/ 2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 3 entfällt die lit. a und werden die bisherigen lit. b und c durch folgende lit. a und b ersetzt: a) jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind, b) jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung ( 108) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, 2. Im 1 Abs. 3 wird die bisherige lit. d als lit. c bezeichnet; am Ende der nunmehrigen lit. c wird nach der Wortfolge bestimmen soll, das Wort sowie eingefügt. 3. Im 1 Abs. 3 wird nach der nunmehrigen lit. c folgende lit. d angefügt: d) Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung ( 111b) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, 4. Im 4 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt: (3) Für Landesangestellte, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig und einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Ermächtigung auch die Aufnahme von Landesangestellten und sämtliche sich aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses ergebenden Erledigungen und Entscheidungen umfasst. 5. Im 4 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet. 6. Im 13 Abs. 7 wird nach dem Ausdruck 82 der Ausdruck bzw. 82a i.v.m. 82 eingefügt.

128 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 7. Im 22 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt: (5) Hat der Landesbedienstete vor einem Ausschuss des Landtages auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sinngemäß. 8. Im 22 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 6 bezeichnet. 9. Im 38 Abs. 2 wird die Wortfolge unverzüglich dem Leiter der Dienststelle, im Amt der Landesregierung dem Abteilungsvorstand zu melden durch die Wortfolge unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; 36 Abs. 1 gilt sinngemäß ersetzt; folgende Sätze werden angefügt: Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des 38a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 10. Nach dem 38 wird folgender 38a eingefügt: 38a Schutz vor Benachteiligung Landesbedienstete, die gemäß 38 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. 11. Im 4. Abschnitt wird vor dem 57 folgende Bezeichnung eines Unterabschnittes eingefügt: 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen 12. Nach dem 57 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Landesbediensteten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten. 13. Im 57 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet. 14. Im 63 Abs. 6 wird nach der Wortfolge dieses Gesetzes dargestellt die Wortfolge (Allgemeines Gehaltsschema) eingefügt. 15. Im 64 Abs. 5 lit. d wird das Wort Schulabgänger durch das Wort Personen ersetzt. 16. Im I. Hauptstück entfällt vor dem 82 die Abschnittsbezeichnung samt Überschrift 5. Abschnitt Rechtsschutz. 17. Im 82 Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wortfolge darüber, ob und wird jeweils am Beginn der lit. a bis d die Wortfolge darüber, ob eingefügt; am Ende der lit. c entfällt das Wort oder ; in der lit. d wird das Wort sowie durch einen Beistrich ersetzt; in der lit. e wird der Punkt am Ende durch das Wort sowie ersetzt. 18. Im 82 Abs. 1 wird nach der lit. e folgende lit. f angefügt: f) darüber, ob ein Landesbediensteter durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine Meldung nach 38a benachteiligt wurde. 19. Im 82 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck Abs. 1 lit. c und d durch den Ausdruck Abs. 1 lit. c, d und f ersetzt; im zweiten Satz wird der Ausdruck Abs. 1 lit. a, b und d durch den Ausdruck Abs. 1 lit. a, b, d und f ersetzt. 20. Im 82 Abs. 5 erster Satz wird das Wort drei durch das Wort fünf ersetzt. 21. Nach dem 82 wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt: 2. Unterabschnitt Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Landesbedienstete in Krankenanstalten 82a Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes (1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: 57 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 129 58 Übergang von Schadenersatzansprüchen 59 Ersatz von Übergenüssen 60 Verjährung 61 Verzicht auf Ersatzforderungen 69 Rückstufung mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d. 70 Sonderzahlung 74 Kinderzulage 76 Nebenbezüge 77 Reisegebühren 78 Sachleistungen 79 Bezugsvorschuss 80 Aushilfen, Unterhaltsbeiträge 81 Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen 82 Überprüfungskommission mit der Abweichung, dass an Stelle der Aufgabe nach Abs. 1 lit. c die Überprüfungskommission ein Gutachten darüber erstattet, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des 82d Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde; Abs. 1 lit. d ist nicht anzuwenden; abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 werden die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach 121 i.v.m. 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist. 82b Dienstbezüge (1) Den Landesbediensteten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen. Ärztehonorare gemäß 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. (2) Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt ( 82c) und nachstehend angeführten, allfälligen Zulagen: a) Allgemeine Verwendungszulage gemäß Abs. 3; b) Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation gemäß 82e; c) Ergänzungszulage gemäß 69 Abs. 7 und 9; d) Kinderzulage gemäß 74; e) Teuerungszulage gemäß Abs. 4; f) Besondere Zulage gemäß Abs. 4. Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund einer Zulage oder eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelungen gemäß 81 gebührendes Entgelt. Dem Landesbediensteten, dessen Wochenarbeitszeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder nach den 42a, 49 oder 53 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug. (3) Dem Landesbediensteten gebührt eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6. Sofern Anspruch auf eine Zulage nach 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach 76 Abs. 1 lit. k bis m. (4) Die Bestimmungen über die Teuerungszulage gemäß 62 Abs. 3, über die besondere Zulage gemäß 62 Abs. 4 sowie über die einmalige Zuwendung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit gemäß 62 Abs. 5 gelten sinngemäß. 82c Gehalt (1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse, der die nach 82d Abs. 7 maßgebliche Modellstelle zugeordnet ist, und durch die Gehaltsstufe bestimmt (Einstufung). (2) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes: a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten ( 82d Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Landesbediensteten nach 82d Abs. 7, ist der Landesbedienstete in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat.

130 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 (3) Das Gehaltsschema umfasst 29 Gehaltsklassen. Die Gehaltsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 15,0 Punkten. Jede Gehaltsklasse umfasst eine Spanne von 3 Punkten. Das Gehaltsschema mit dem Gehalt je Gehaltsklasse und Gehaltsstufe ist in der Anlage 3 dieses Gesetzes dargestellt (Gehaltsschema für Krankenanstalten). (4) Personen im Sinne des 64 Abs. 5 lit. b bis d kann ein bis zu 50 % niedrigerer Gehalt gewährt werden. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen. 82d Modellstellen (1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, sind nach den folgenden Bestimmungen als Modellfunktionen festzulegen; jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen. Modellstellen sind abstrakte Stellen. (2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 4 angeführten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht). (3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt. (4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen festzulegen (Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte ergibt den Stellenwert einer Modellstelle. (5) Die Darstellung der Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen hat durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen (Einreihungsplan für Krankenanstalten). (6) Die Landesregierung hat den Einreihungsplan für Krankenanstalten sowie den Gegenstand und die Auflage der Modellstellen- Verordnung für Krankenanstalten im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen; die Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten ist beim Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. (7) Der Dienstgeber hat jeden Landesbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag oder mit einer allfälligen Verfügung über die Verwendungsänderung. 82e Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation Dem Landesbediensteten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.h. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen. 82f Erfahrungsanstieg (1) Der Landesbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Landesdienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. (2) Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt a) durch den Antritt eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung erteilt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist, b) solange die Verwendungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautet. (3) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen. 82g Ärzte in Ausbildung (1) Abweichend von den Bestimmungen der 82c und 82f Abs. 1 erster Satz, bestimmt sich der Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 131 dem in Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. (2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt. 22. Im I. Hauptstück wird der bisherige 6. Abschnitt als 5. Abschnitt bezeichnet. 23. Im 86 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge die in Aussicht genommene Verwendung die Wortfolge bzw. die Modellstelle, die für die Verwendung des Landesangestellten maßgeblich ist eingefügt. 24. Im 87a Abs. 1 wird die Wortfolge Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre durch die Wortfolge Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre ersetzt. 25. Im 89 Abs. 2 wird die Wortfolge das 60., eine weibliche Landesangestellte, die das 55. Lebensjahr vollendet hat durch die Wortfolge das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat ersetzt. 26. Im 95 lit. a wird nach der Wortfolge sind die Monatsbezüge gemäß 62 Abs. 2 der Ausdruck und 82b Abs. 2 eingefügt. 27. Der 96 lautet: 96 Folgebeschäftigung (1) Einem Landesbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbediensteten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Bedienstete dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 13, Gehaltsstufe 3, des Allgemeinen Gehaltsschemas nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. 28. Im 97 wird nach dem Verweis auf 26 die Zeile 27a Folgebeschäftigung eingefügt. 29. Im 104 Abs. 2 wird der Ausdruck 4 Abs. 2 und 3 durch den Ausdruck 4 Abs. 4 und 5 ersetzt. 30. Im 106 wird nach dem Verweis auf 38 die Zeile 38a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 31. Der 111a Abs. 9 lautet: (9) Für Sozialarbeiter bzw. Erzieher, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben, gelten die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach 112 Abs. 3, betreffend die Abfertigung nach 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach 115 sowie betreffend die Familienzulage nach 119 Abs. 1 sinngemäß. 32. Nach dem 111a werden folgende 111b und 111c eingefügt: 111b Erklärung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 35/2013) (1) Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, können eine schriftliche

132 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. (2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig. 111c Überführung von Landesbediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 35/2013) (1) Landesbedienstete, die eine Erklärung nach 111b Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung des 82d Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Landesbedienstete nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Landesbedienstete a) der Verwendungsgruppe e/e bis c/c seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, b) der Verwendungsgruppe b/b seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres, c) der Verwendungsgruppe a/a seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Landesbediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (4) Landesbedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten. (6) Die Übergangsbestimmungen betreffend die Abfertigung nach 114, betreffend den Todesfallbeitrag nach 115 sowie betreffend die Familienzulage nach 119 Abs. 1 gelten sinngemäß. (7) Für jene Landesbediensteten, die bisher Urlaubsansprüche nach den Übergangsbestimmungen der 142 Abs. 1 und 146 des Landesbedienstetengesetzes 1988 hatten, bleiben die genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar. (8) Übergeführte Landesbedienstete sind der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.h. zur Dienstleistung zugewiesen. 33. Nach dem 122 wird folgender 123 eingefügt: 123 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 111b (Novelle LGBl.Nr. 35/2013) (1) Erklärungen nach 111b Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 35/2013 haben Landesbedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des 111c gebührt hätten. (2) Für Landesbedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach 111b Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam. 34. Nach der Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 bis 6 angefügt:

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 133 Anlage 3 (zu 82c Abs. 3) Anlage 4 (zu 82d Abs. 2)

134 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 Anlage 5 (zu 82d Abs. 3)

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 135

136 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 35 137 Anlage 6 (zu 82g Abs. 1) Die Landtagspräsidentin: D r. G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g. M a r k u s W a l l n e r

138 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 36 36. Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988 Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/ 1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011 und Nr. 31/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 1 entfällt die lit. a und werden die bisherigen lit. b und c durch folgende lit. a und b ersetzt: a) jene Landesbediensteten, die der Landeskonservatorium GmbH als Lehrer zugewiesen sind, b) jene Landesbediensteten, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren (ausgenommen Landesbedienstete nach lit. c und d) und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, 2. Im 1 Abs. 1 wird die bisherige lit. d als lit. c bezeichnet; am Ende der nunmehrigen lit. c wird nach der Wortfolge Landesbedienstetengesetz 2000 richtet der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort sowie eingefügt. 3. Im 1 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. c folgende lit. d angefügt: d) Landesbedienstete in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 36/2013 Landesbedienstete waren und keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet. 4. Der 2 entfällt. 5. Im 3 wird nach dem Verweis auf 2 die Zeile 3 Beschäftigungsrahmenplan eingefügt; dem Verweis auf 4 wird die Wortfolge mit Ausnahme des Abs. 3. angefügt. 6. Im 4 Abs. 1 wird der Ausdruck 1 lit. a durch den Ausdruck 1 Abs. 1 lit. d ersetzt; der letzte Satz entfällt. 7. Nach dem 27 wird folgender 27a eingefügt: 27a Folgebeschäftigung (1) Einem Landesbeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Landesbeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. (4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt.

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 36, 37 139 8. Im 32f entfällt der Abs. 2; beim verbleibenden Absatz entfällt die Bezeichnung als Abs. 1. 9. Im 39 Abs. 2 wird die Wortfolge unverzüglich dem Leiter der Dienststelle, im Amt der Landesregierung dem Abteilungsvorstand zu melden durch die Wortfolge unverzüglich dem Dienstgeber zu melden; 36 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000 gilt sinngemäß ersetzt; folgende Sätze werden angefügt: Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des 40 letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 10. Der 40 lautet: 40 Schutz vor Benachteiligung Landesbeamte, die gemäß 39 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. 11. Im 101 wird der Ausdruck sechsten durch den Ausdruck fünften ersetzt. 12. Im 118 Abs. 2 entfällt die Wortfolge oder mit der Entlassung zu ahnden. 13. Im 120 wird nach dem Verweis auf 95 die Zeile 96 Folgebeschäftigung eingefügt. 14. Im 121 entfällt im Verweis auf 39 die Wortfolge mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten in den Krankenanstalten des Landes nicht gilt, soweit die 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Anwendung zu finden haben. ; nach dem Verweis auf 39 wird die Zeile 40 Schutz vor Benachteiligung eingefügt. Die Landtagspräsidentin: D r. G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g. M a r k u s W a l l n e r 37. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl. Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011 und Nr. 32/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck ( 94) durch die Wortfolge nach 94 ersetzt. 2. Dem 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Weiters gilt es für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten, wenn ihr Dienstverhältnis nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/ 2013 begründet wurde oder wenn sie eine Erklärung nach 95a abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. 3. Der 1 Abs. 4 lautet: (4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Gemeindeangestellten, die in Betrieben tätig sind. 4. Im 33 Abs. 2 wird nach der Wortfolge unverzüglich dem Dienstgeber zu melden der Ausdruck ; 31 Abs. 1 gilt sinngemäß eingefügt; folgende Sätze werden angefügt: Diese Meldepflicht gilt nicht im Falle einer direkten Meldung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung unter den Voraussetzungen des 33a letzter Satz. Meldepflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. 5. Nach dem 33 wird folgender 33a eingefügt:

140 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 37 33a Schutz vor Benachteiligung Gemeindeangestellte, die gemäß 33 Abs. 2 erster Satz im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung melden, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt, wenn eine solche Meldung direkt an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung erfolgt. 6. Im 49 Abs. 1 wird die Wortfolge Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre durch die Wortfolge Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre ersetzt. 7. Im 4. Abschnitt wird vor dem 51 folgende Bezeichnung eines Unterabschnittes eingefügt: 1. Unterabschnitt Dienstbezüge, Allgemeine Bestimmungen 8. Nach dem 51 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt: (4) Soweit dies zwischen dem Dienstgeber und dem Gemeindeangestellten vereinbart ist, kann der Dienstgeber anstelle der Auszahlung bis zu 10 % der gebührenden Bezüge als Beiträge an Pensionskassen oder betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des 26 Z. 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 leisten. 9. Im 51 werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 5 bis 7 bezeichnet. 10. Der 57 Abs. 2 lautet: (2) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse. Bei einem Wechsel der Modellstellen gilt Folgendes: a) bei einem Wechsel in eine höhere Gehaltsklasse erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt; b) sofern der Bedienstete zumindest drei Jahre der bisherigen Modellstelle zugeordnet war und im Zuge des Wechsels eine oder mehrere Gehaltsklassen übersprungen werden, erfolgt die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens 10 % über dem bisherigen Gehalt liegt; sofern dies für den Bediensteten günstiger ist, erfolgt bei einem Wechsel in eine Führungsfunktion die Einstufung in jene Gehaltsstufe, deren Gehalt mindestens um 5 % je übersprungener Gehaltsklasse über dem bisherigen Gehalt liegt; c) erfolgt der Wechsel aufgrund einer Änderung der Modellstellen-Verordnung ( 58 Abs. 4) und einer damit verbundenen neuen Zuordnung des Gemeindeangestellten nach 58 Abs. 7, ist der Gemeindeangestellte in jene Gehaltsstufe einzustufen, die er in der bisherigen Gehaltsklasse erreicht hat. 11. Im 57 Abs. 3 wird nach der Wortfolge dieses Gesetzes dargestellt die Wortfolge (Allgemeines Gehaltsschema) eingefügt. 12. Der 57 Abs. 4 lautet: (4) Folgenden Personen, die in den Dienst der Gemeinde aufgenommen werden, kann ein bis zu 50 % niedrigeres Gehalt gewährt werden: a) Ferialarbeitskräften, b) Ersatzkräften zu Einschulungszwecken und c) arbeitslosen Personen zur vorübergehenden Aushilfe oder zur Ausbildung für die Dauer von längstens einem Jahr. Bei der Gewährung eines niedrigeren Gehaltes ist auf die Ausbildung und die Verwendung Bedacht zu nehmen. 13. Der 59 lautet: 59 Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation Dem Gemeindeangestellten, der eine für die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werden, die er erreicht hätte, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Gemeindeangestellte eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.h. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgen. 14. Nach dem 71 wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 37 141 2. Unterabschnitt Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für Gemeindeangestellte in Krankenanstalten 71a Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Unterabschnittes (1) Für Gemeindeangestellte, die in Krankenanstalten tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes. (2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden: 51 Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge 52 Übergang von Schadenersatzansprüchen 53 Ersatz von Übergenüssen 54 Verjährung 55 Verzicht auf Ersatzforderungen 56 Dienstbezüge mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b (Leistungsprämie) und der Abweichung, dass dem Gemeindeangestellten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6, gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach 66 Abs. 1 lit. j bis l besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach 66 Abs. 1 lit. j bis l. Ärztehonorare gemäß 86 des Spitalgesetzes zählen nicht zu den Dienstbezügen. 57 Gehalt mit der Abweichung, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 5 dieses Gesetzes dargestellt ist (Gehaltsschema für Krankenanstalten). 58 Modellstellen mit der Abweichung, dass sämtliche Aufgabenbereiche in Krankenanstalten als Modellfunktionen festzulegen sind (Abs. 1), für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 6 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind (Abs. 2), die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 7 dieses Gesetzes dargestellt sind (Abs. 3), die Modellstellen-Verordnung als Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten (Abs. 4) und der Einreihungsplan als Einreihungsplan für Krankenanstalten (Abs. 5) zu bezeichnen ist. 59 Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation 60 Erfahrungsanstieg 61 Rückstufung 62 Sonderzahlung 63 Leistungsbeurteilung 65 Kinderzulage 66 Nebenbezüge 67 Reisegebühren 68 Sachleistungen 69 Bezugsvorschuss 70 Dienstverhältnis mit Sonderregelungen 71 Anspruch bei Dienstverhinderung. 71b Ärzte in Ausbildung (1) Abweichend von den Bestimmungen der 71a Abs. 2 in Verbindung mit 57 und 60 Abs. 1 erster Satz bestimmt sich das Gehalt für Ärzte in Ausbildung nach dem in Anlage 8 dieses Gesetzes dargestellten Gehaltsschema (Gehaltsschema für Ausbildungsärzte). Ärzte in Ausbildung rücken bis zur Gehaltsstufe sechs nach jeweils einem Jahr und danach nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe vor. (2) Ärzte, die nach Abschluss ihrer Ausbildung einer anderen Modellstelle zugeordnet werden und dabei in eine höhere Gehaltsklasse wechseln, sind in jene Gehaltsstufe einzustufen, deren Gehalt mindestens 5 % über dem bisherigen Gehalt liegt. 15. Nach dem 81 wird folgender 81a eingefügt: 81a Folgebeschäftigung (1) Einem Gemeindeangestellten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindeangestellten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Gemeindeangestellte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten.

142 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 37 (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 4, des Allgemeinen Gehaltsschemas nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. 16. Im 87 Abs. 6 wird nach der Wortfolge dargestellten Gehaltsschema die Wortfolge (Gehaltsschema für Musikschullehrer) eingefügt. 17. Im 90 wird nach dem Verweis auf 33 die Zeile 33a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 18. Nach dem 95 werden folgende 95a und 95b eingefügt: 95a Erklärung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 37/2013) (1) Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988, die in Krankenanstalten tätig sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem vorliegenden Gesetz bestimmen soll. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. (2) Bei Dienstverhältnissen mit Sonderregelungen ist eine Erklärung nach Abs. 1 nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig. 95b Überführung von Gemeindebediensteten in Krankenanstalten (Novelle LGBl.Nr. 37/2013) (1) Gemeindebedienstete, die eine Erklärung nach 95a Abs. 1 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend unter Anwendung der 71a Abs. 2 in Verbindung mit 58 Abs. 7 der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen. (2) In den Gehaltsklassen 1 bis 15 richtet sich die Einstufung in die Gehaltsstufe nach der Verwendungsgruppe, der der Gemeindebedienstete nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 zugeordnet war. Die Einstufung erfolgt in jene Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn der Gemeindebedienstete a) der Verwendungsgruppe e/e bis c/c seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres, b) der Verwendungsgruppe b/b seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 19. Lebensjahres, c) der Verwendungsgruppe a/a seit dem Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres der nach Abs. 1 zutreffenden Modellstelle zugeordnet gewesen wäre. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (3) In den Gehaltsklassen 16 bis 29 sind die Gemeindebediensteten in jene Gehaltsstufe einzustufen, die sie erreicht hätten, wenn bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung gekommen wären. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (4) Gemeindebedienstete in handwerklicher Verwendung werden in die gleiche Gehaltsstufe wie in ihrer bisherigen Gehaltsgruppe eingestuft. Der bisherige Zeitpunkt der Vorrückung bleibt unverändert. (5) Überstunden und Mehrstunden, die vor der Wirksamkeit der Erklärung angefallen sind und ein Ausmaß von 40 Stunden überschreiten, sind nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung abzugelten. (6) Die Übergangsbestimmungen betreffend Urlaubsansprüche nach 99, betreffend die Abfertigung nach 100 sowie betreffend den Todesfallbeitrag nach 101 gelten sinngemäß. 19. Die Überschrift des 102 lautet: 102 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 94 (LGBl.Nr. 19/2005) 20. Im 102 wird jeweils der Ausdruck ( 94) durch die Wortfolge nach 94 ersetzt. 21. Nach dem 106 wird folgender 107 eingefügt: 107 Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach 95a (Novelle LGBl.Nr. 37/2013) (1) Erklärungen nach 95a Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vor-

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 37 schriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des 95b gebührt hätten. (2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei 143 Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach 95a Abs. 1 abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam. 22. Nach der Anlage 4 werden folgende Anlagen 5 bis 8 angefügt: Anlage 5 (zu 71a Abs. 2 i.v.m. 57)

144 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 37 Anlage 6 (zu 71a Abs. 2 i.v.m. 58) Anlage 7 (zu 71a Abs. 2 i.v.m. 58)

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148 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 37, 38 Anlage 8 (zu 71b) Die Landtagspräsidentin: D r. G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g. M a r k u s W a l l n e r 38. Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011 und Nr. 33/ 2012, wird wie folgt geändert: 1. Der 1 Abs. 1 lautet: (1) Dieses Gesetz findet auf jene Gemeindebediensteten Anwendung, die keine Erklärung nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet. 2. Der 3 lautet: 3 Beschäftigungsrahmenplan Für die Erstellung des Beschäftigungsrahmenplanes gilt 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß. 3. Nach dem 26 wird folgender 26a eingefügt: 26a Folgebeschäftigung (1) Einem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger, a) der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und b) auf dessen Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen des Gemeindebeamten im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte der Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges zu leisten. (2) Der Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn a) dadurch das Fortkommen des Betroffenen unbillig erschwert wird oder b) der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, nicht übersteigt. (3) Jede Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden; dies gilt nicht im Falle einer Ausnahme nach Abs. 2 lit. b. (4) Der Abs. 1 erster Satz gilt im Falle des Übertritts oder der Versetzung in den Ruhestand sinngemäß, wenn der für den letzten Monat des

Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 38, 39 149 Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigt. 4. Im 27 wird nach dem Verweis auf 33 die Zeile 33a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 5. Im 121 Abs. 2 entfällt die Wortfolge oder mit der Entlassung zu ahnden. 6. Im 123 entfällt im Verweis auf 33 die Wortfolge mit der Maßgabe, dass der Abs. 2 für die Bediensteten in Krankenanstalten nicht gilt, soweit die 7 und 8 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes Anwendung zu finden haben. ; nach dem Verweis auf 33 wird die Zeile 33a Schutz vor Benachteiligung eingefügt. 7. Im 123 ist dem Verweis auf 80 die Wortfolge mit der Maßgabe, dass eine Dienstbeurteilung nach 16 Abs. 7 die auf nicht genügend lautet, als eine auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg lautende Leistungsbeurteilung nach 80 Abs. 1 lit. b Gemeindeangestelltengesetz 2005 gilt. anzufügen; nach dem Verweis auf 81 wird die Zeile 81a Folgebeschäftigung eingefügt. Die Landtagspräsidentin: D r. G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g. M a r k u s W a l l n e r 39. Gesetz über eine Änderung des Landesbediensteten-Überlassungsgesetzes Der Landtag hat beschlossen: Das Landesbediensteten-Überlassungsgesetz, LGBl.Nr. 41/2005, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet: Gesetz über die Überlassung von Landesbediensteten für bestimmte Aufgaben (Landesbediensteten-Überlassungsgesetz LBed-ÜG) 2. Im 1 lit. b wird der Punkt nach dem Wort erfasst durch einen Strichpunkt ersetzt. 3. Im 1 wird nach der lit. b folgende lit. c angefügt: c) einen Rechtsträger, dessen Auftrag Vorbereitungs- und Unterstützungsmaßnahmen insbesondere zur Durchführung von Genehmigungsverfahren, Fahrzeugüberprüfungen und sonstigen technischen Sachverständigentätigkeiten nach dem Kraftfahrgesetz 1967 umfasst. 4. Im 2 lit. a wird der Ausdruck oder b durch den Ausdruck bis c ersetzt. 5. Die Überschrift des 3 lautet: 3 Überlassung von Landesbediensteten für Aufgaben der Straßenverwaltung 6. Im 3 Abs. 1 wird das Wort Dritten durch die Wortfolge Rechtsträger im Sinne des 1 lit. a und b ersetzt. 7. Im 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge Rechtsträger nach 1 der Ausdruck lit. a und b und nach der Wortfolge weiters kann der Dienstgeber die Überlassung die Wortfolge unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des betroffenen Landesbediensteten eingefügt. 8. Der 3 Abs. 3 letzter Satz lautet: Die Beendigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen. 9. Der 3 Abs. 4 bis 7 entfällt. 10. Nach dem 3 werden folgende 4 und 5 eingefügt: 4 Überlassung von Landesbediensteten für Aufgaben der Kraftfahrzeugverwaltung (1) Landesbedienstete, die der Abteilung Verkehrsrecht des Amtes der Landesregierung zur Dienstleistung zugewiesen sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete und unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse ohne ihre Zustimmung an einen Rechts-

150 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2013, 19. Stück, Nr. 39 träger im Sinne des 1 lit. c überlassen werden, wenn eine solche Überlassung im Interesse des Landes Vorarlberg liegt. Die Überlassung hat schriftlich zu erfolgen. (2) Eine Überlassung kann jederzeit beendet werden; Abs. 1 gilt sinngemäß. 5 Rechte und Pflichten überlassener Landesbediensteter (1) Überlassungen von Landesbediensteten zu Dienstleistungen mit einem Dienstort außerhalb des Landes Vorarlberg sind nur mit Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten zulässig. (2) Durch die Überlassung tritt in der dienstund besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten keine Änderung ein; auf sie sind weiterhin die einschlägigen landesdienstrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. (3) Die Landesbediensteten sind verpflichtet, ihre Dienstpflichten gegenüber dem Dritten im Rahmen der diesem aus der Überlassung zukommenden Befugnisse zu erbringen. Liegt der Dienstort im Land Vorarlberg, bedürfen Dienstleistungen außerhalb des Landes, soweit sie an mehr als 35 Arbeitstagen pro Kalenderjahr stattfinden, der Zustimmung der betroffenen Landesbediensteten. (4) Allfällige, über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Dritten an überlassene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land. (5) Eine Klage von Landesangestellten, mit der die Überlassung bekämpft wird, ist spätestens innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung der Überlassungsverfügung einzubringen. 11. Der bisherige 4 wird als 6 bezeichnet. 12. Im nunmehrigen 6 entfällt der Abs. 1 und wird der bisherige Abs. 2 durch folgenden Abs. 1 ersetzt: (1) Die Landesregierung kann ihre Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten von überlassenen Landesbediensteten durch Verordnung an Organe des Dritten übertragen. Soweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, unterliegen die Organe des Dritten dabei dem Aufsichtsund Weisungsrecht der Landesregierung, bei der die Diensthoheit verbleibt. Umfasst die Übertragung die Befugnis zur Erlassung von Bescheiden, sind die jeweils für zuständig erklärten Organe in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig. 13. Im nunmehrigen 6 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 2 und 3 bezeichnet. 14. Im nunmehrigen 6 Abs. 2 wird die Wortfolge Die Befugnis durch die Wortfolge Im Falle einer Überlassung nach 3 kommt die Befugnis ersetzt und entfällt die Wortfolge kommen jedenfalls. 15. Nach dem nunmehrigen 6 wird folgender 7 angefügt: 7 Außerkrafttreten Der 6 Abs. 1 letzter Satz tritt am 1. Jänner 2014 außer Kraft. Die Landtagspräsidentin: D r. G a b r i e l e N u ß b a u m e r Der Landeshauptmann: M a g. M a r k u s W a l l n e r