Factsheet zum Disziplinarstrafwesen



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Transkript:

Factsheet zum Disziplinarstrafwesen 1 Grundlagen Duss, M., UR Div Ger 6. Disziplinarstrafwesen. 1989. Hauser, P., Disziplinarstrafordnung. Huber & Co, Frauenfeld. 1991 Hauser, P., Praxis des Militärstrafrechts. ASMZ, 11, 502-503. 1993 Schweizer Armee. Dienstreglement DR 04 (Regl 51.2d). 2004. Schweizer Armee. Militärstrafrechtliche Erlasse (Regl 67.1d). 2004. 2 Deliktaufbau "Wo ist strafbares Verhalten?" Diese Grundsatzfrage gilt es zu beantworten, wenn man als Strafbefugter über einen Sachlage zu urteilen hat. 2.1 Tatbestandesmässigkeit Grundsätzlich unterliegt der Ada auch während seiner Dienstzeit dem bürgerlichen Strafrecht (Art 7 MStG). So erlauben nur bestimmte Tatbestände eine disziplinarische Bestrafung. Verbrechen und Vergehen, bei welchen in leichten Fällen eine disziplinarische Bestrafung vorgesehen ist (ab Art 61 MStG) Disziplinarfehler (ab Art 180 MStG) Tatbestände für Beizug vom UR: Ungewissheit schwerer Fall eines Verbrechens oder Vergehens unklarer Sachverhalt, Beweismittelmangel Tötung, erhebliche Verletzung schwerer Sachschaden (ab sfr. 20'000.-) Ehrverletzung, sofern diese nicht gütlich beigelegt werden kann (Art 145-148 MStG, Art 92 MStP) Sichbestechenlassen (Art 142 MStG) Strafe Tatbestände einer möglicher Disziplinarstrafe (Art 180 MStG): Disziplinarfehler leichter Fall eines Verbrechens oder Vergehens Besitz und/oder Konsum geringfügiger Mengen von Betm (Art 218 Abs 4) Widerhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr (Art 218 Abs 3) Anstiftung zu einem Disziplinarfehler (Art 22 MStG) zusätzliche, dienstlich notwendige Arbeit ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit (DR 04 Ziff 47 Abs 6) keine Strafe Förderung in der Ausbildung Ungenügender ausserhalb der allgemeinen Arbeitszeit (DR 04 Ziff 37 Abs 5) Unter die Disziplinarstrafordnung fallen also lediglich die fett umrandeten Tatbestände. Nur diesen können disziplinarstrafrechtlich geahndet werden. 1/7

2.2 Rechtswidrigkeit Keine Strafe ohne Gesetz: Strafbar ist nur, wer eine Tat begeht, die das Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht (Art 1 MStG) Rechtfertigungsgründe resp. Schuldausschliessungsgünde für eine Rechtswidrigkeit: Notwehr, Notstand (Art 26 MStG) Unzurechnungsfähigkeit (Art 10 MStG) Handeln auf Befehl (Art 18 MStG), falls dem Untergebenen nicht bewusst war, dass er durch das Befolgen des Befehles an einer strafbaren Handlung mitwirkt. 2.3 Schuld Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (Art 181 Abs 1 MStG), sei es vorsätzlich oder fahrlässig. Ist eine Tat nur bei Vorsatz strafbar, so darf eine fahrlässige Begehung auch nicht als leichter Fall disziplinarisch bestraft werden (Art 181 Abs 2 MStG) S C H U L D Vorsatz (Art 15 Abs 2 MStG) Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausübt (Art 15 Abs 2 MStG) Lehre und Rechtsprechung unterscheiden: Direkter Vorsatz Du wusstest und wolltest, was Du tatest! Bedingter Vorsatz Du wusstest, was Du tatest, wolltest den Erfolg zwar nicht, hast Dich aber mit seinem möglichen Eintreten innerlich abgefunden! Fahrlässigkeit (Art 15 Abs 3 MStG) Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Ziff 304 Abs 3) Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art 15 Abs 3 MStG) Du wolltest nicht, hättest aber wissen müssen, was Du tatest! Eventualvorsatz Du wusstest, was Du tatest, wolltest den Erfolg zwar nicht, nahmst ihn aber auf gut Glück in Kauf! ("Es wird schon nichts passieren") Factsheet 2/7

3 Strafzumessung Art und Mass der Strafe sind nach dem Verschulden zu bestimmen. Beweggründe, Vorleben, persönliche Verhältnisse und militärische Führung sind zu berücksichtigen (Art 181a Abs 1 MStG) Verschulden Wie hoch ist der in der Tat verkörperte rechtsbrecherische Wille zu veranschlagen? Beweggründe Strafschärfung: Rachsucht, Renitenz, Feigheit, Unkameradschaftlichkeit, Faulheit, Hinterlist, Subversivität und Anstiftung. Strafmilderung: Unbeholfenheit, Müdigkeit, Angst, Irrtum, Übereifer, Verleitung, Aufregung, verminderte Zurechnungsfähigkeit. Vorleben Das militärische Vorleben kann strafmildernd oder straferhöhend wirken. militärische Führung Der Führungsbericht ist unerlässlich und auf diesen ist schwergewichtig abzustellen. Ein positiver Bericht wirkt strafmildernd, ein negativer straferhöhend. weitere Gründe dienstliches Interesse (Sicherheit, geordneter Dienst, Disziplin, ) Wirkung der Strafe auf das Umfeld (Abschreckung) Folgen der Strafe (Nichtanrechnung der Dienstleistung, Verbüssung nach Entlassung, ) Es gilt im Disziplinarstrafwesen das Opportunitätsprinzip: Bei geringem Verschulden kann von einer Bestrafung abgesehen werden (Art 181a Abs 3) Mit anderen Worten: Sind die rechtlichen Grundlagen für eine Disziplinarstrafe gegeben, kann der Strafende bei leichten Fällen von einer Strafe absehen. Dabei hat sich der Strafende über folgende Fragen Rechenschaft abzulegen: 1. Wie reagiert der Täter, wenn ich diesen a) bestrafe b) nicht bestrafe? 2. Wie reagiert die Trp auf einer dieser Entscheide? Factsheet 3/7

4 Strafbefugnis Verweis (Art 186 MStG) geringfügige Disziplinarfehler bei Strafempfindlichkeit ausdrückliche Bezeichnung als Strafe Ausgangssperre (Art 187 MStG) 3-15 Tage ohne schlechte Einstellung Arrest (Art 190 MStG) 1-10 Tage verwerfliche Einstellung Disziplinarbusse (Art 188 MStG) max 500.-- innerhalb des Diensts max 1000.-- außerhalb des Diensts Andere Sanktionen wie Strafarbeit, Strafkommandierungen, dubiose Geldzahlungen, Liegestützen oder ähnliches als Sanktion, Strafmärsche, Sanktionen durch Strafunbefugte (unteres Kader) sind unzulässig. Solche Handlungen wecken den Verdacht auf Verletzung der Menschenwürde (Ziff 79 Abs 3 DR 04) und andere Straftatbestände, was nach disziplinarische Bestrafung des Kaders ruft: Straftatbestand MStG Artikel Leichter Fall vorgesehen Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung Ungehorsam Art 61 MStG (z.b. eigenmächtige Abänderung des Tg Bf) Missbrauch der Dienstgewalt Missbrauch der Befehlsgewalt Art 66 MStG Überschreitung der Strafgewalt Art 67 MStG Unterdrückung einer Beschwerde Art 68 MStG Befehlsanmassung Art 69 MStG Gefährdung eines Untergebenen Art 70 MStG Tätlichkeit, Drohung (gegen im Range Nachstehende) Art 71 MStG Dienstverletzungen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (z.b. Nichteinhaltung von SiVo in Gef S) Art 72 MStG Factsheet 4/7

Straftatbestand MStG Artikel Leichter Fall vorgesehen Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes Dienstpflichtbetrug Art 96 MStG (z.b. gefälschtes Arztzeugnis, Bestätigungsschreiben) Störung des Militärdienstes Art 100 MStG Ungehorsam gegen militärische und behördliche Massnahmen (z.b. Missachten von Verhaltensregeln wie Schusswaffengebrauch im Wachtdienst) Art 107 MStG Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten Art 122 Ziff 1 MStG fahrlässige Körperverletzung Art 124 Ziff 1 MStG Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen unrechtmässige Aneignung Art 129 MStG Veruntreuung Art 130 MStG Bestechung und ungetreue Geschäftsführung Annahme von Geschenken Art 143 MStG Ehrverletzungen (bedingt Antrag für eine Strafuntersuchung gemäss Art. 91-93 MStV) üble Nachrede Art 145 MStG Verleumdung Art 146 MStG Beschimpfung Art 148 MStG Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen fahrlässige Verursachung einer Art 160a MStG Feuerbrunst (z.b. Einsatz von Lsp in Gef S trotz Brandgefahr) weitere disziplinarstrafrechtliche Straftatbestände: Straftatbestand MStG Artikel Leichter Fall vorgesehen Verletzung der Pflicht der militärischen Unterordnung Tätlichkeiten, Drohungen (gegen Art 62 MStG Vorgesetzte) Meuterei Art 63 Ziff 1 MStG Vorbereitung der Meuterei Art 64 Ziff 1 MStG Verbrechen oder Vergehen gegen eine Wache Art 65 MStG Factsheet 5/7

Straftatbestand MStG Artikel Leichter Fall vorgesehen Dienstverletzungen Missbrauch und Verschleuderung Art 73 MStG von Material Wachtverbrechen oder -vergehen Art 76 Ziff 1 und 2 MStG Verletzung des Dienstgeheimnisses Art 77 MStG Fälschung dienstlicher Aktenstücke Art 78 MStG Nichtanzeige von Verbrechen Art 79 MStG oder Vergehen Trunkenheit Art 80 MStG Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung Militärdienstversäumnis und unerlaubte Entfernung Art 82 MStG fahrlässiges Militärdienstversäumnis Art 83 MStG Missachten eines Aufgebotes Art 84 MStG zum Militärdienst Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes Dienstpflichtbetrug (z.b. gefälschtes Art 96 MStG Az Zeugnis oder gefälschtes Bestätigungsschreiben für ein Anstellungsgespräch) Störung des Militärdienstes Art 100 MStG Beschimpfung einer Militärperson Art 101 MStG Verletzung mil Geheimnisse Art 106 MStG Ungehorsam gegen mil und behördliche Massnahmen Art 107 MStG Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben Raufhandel Art 128 MStG Verbrechen oder Vergehen gegen das Vermögen Diebstahl Art 131 MStG Sachentziehung Art 133 MStG unrechtmässige Verwendung Art 133a MStG von Vermögenswerten Sachbeschädigung Art 134 MStG Betrug Art 135 MStG Zechprellerei Art 136 MStG Factsheet 6/7

Straftatbestand MStG Artikel Leichter Fall vorgesehen Bestechung und ungetreue Geschäftsführung Bestechung Art 141 MStG ungetreue Geschäftsführung Art 144 MStG Verbrechen oder Vergehen gegen die Freiheit Drohung Art 149 MStG Nötigung Art 150 MStG Hausfriedensbruch Art 152 MStG Gemeingefährliche Verbrechen oder Vergehen fahrlässige Verursachung einer Art 161 Ziff 2 MStG Explosion Gefährdung durch Sprengstoffe Art 163 MStG oder giftige Gase Störung des öffentlichen Verkehrs Art 169a Ziff 1 Rassendiskriminierung Art 171c MStG Urkundenfälschung Urkundenfälschung Art 172 MStG Zuwiderhandlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr (SVG) Art 218 Abs 3 MStG Besitz oder Konsum geringfügiger Mengen von Betäubungsmittel Art 218 Abs 4 MStG Unterstellter pöbelt Vorgesetzten an (sofern kein Fall von Ehrverletzung vorliegt) Widerhandlung gegen die militärische Ordnung Art 180 MStG Ziff. 303 Abs. 1 lit. a DR 5 Unterstellung unter die Disziplinarstrafgewalt Wer dem Militärstrafrecht untersteht, ist auch der Disziplinarstrafordnung unterstellt (Art 182 MStG) Factsheet 7/7