European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement

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Transkript:

European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 21. September 2015

Inhaltsverzeichnis Zweck des Dokumentes... 2 Geltungsbereich... 2 Bestandteile der Qualitätssicherung... 2 Die Qualitätssicherungskommission (QSK) und ihre Aufgaben... 2 Prüfungsleiter... 3 Prüfungsexperten... 3 Aufgabenexperten... 3 Prüfungskommission... 3 Zweck der Prüfung... 3 Prüfungsorganisation... 4 Inhalte und Art der Prüfung... 4 Projektarbeit... 4 Präsentation der Projektarbeit... 5 Fachgespräch... 5 Prüfungsprotokoll... 5 Bewertung der Prüfungsleistungen... 5 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung... 6 Urkunde, Zeugnis... 6 Täuschung, Ordnungswidrigkeiten... 6 Einsicht in die Prüfungsakte... 7 Widerspruchsverfahren... 7 Anhänge... 8 European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 1/8

Zweck des Dokumentes (1) Dieses Dokument beschreibt den Ablauf der Prüfung und die Sicherstellung ihrer Qualität in allen angeschlossenen Ländern. Es soll damit sichergestellt werden, dass das Niveau der Prüfung international vergleichbar ist und der gültigen Lernziele entspricht. (2) Alle Rechte einschließlich Urheberrecht am Konzept des European Lighting Expert, an diesem Dokument und an allen weiteren zugehörigen Unterlagen liegen bei den Lichtgesellschaften LiTG, LTG, NSVV und SLG. Jegliche Nutzung, auch auszugsweise, ist nur mit der Zustimmung der Lichtgesellschaften möglich. Geltungsbereich (1) Diese Ordnung gilt für alle Prüfungen, die im Rahmen der Registrierung zum European Lighting Expert abgehalten werden. Sie wird ergänzt durch Ausführungsbestimmungen, welche die Prüfungsmodalitäten der prüfenden nationalen Lichtgesellschaften festlegen. (2) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. (3) Das Qualitätsmanagement betrifft nicht die Ausbildung. Die Lehrgänge werden lokal durchgeführt und gegebenenfalls mit lokalen Inhalten ergänzt. Die Prüfung untersteht dem Qualitätsmanagement und wird durch dasselbe hinsichtlich der Prüfungsordnung und der ELE-Lernziele überwacht. Die landesspezifischen Eigenheiten und Verschärfungen sollen so wenig wie möglich den Prüfungsstoff beeinflussen. Bestandteile der Qualitätssicherung (1) Die Qualitätssicherungskommission überwacht die korrekte Durchführung der Prüfung. (2) Der Prüfungsleiter ist verantwortlich für die organisatorische Durchführung der Prüfung. Er wird von der prüfenden Landesorganisation bestellt. (3) Der Aufgaben-Expertenpool besteht aus Fach-Experten der Mitgliedsländer, die die Prüfungsaufgaben erstellen. (4) Der Prüfungs-Expertenpool besteht aus Fach-Experten der Mitgliedsländer, die zur Überwachung der Prüfungen zugeteilt werden. Die Qualitätssicherungskommission (QSK) und ihre Aufgaben (1) Jede teilnehmende Lichtgesellschaft benennt einen Kommissar sowie einen Stellvertreter in die Qualitätssicherungskommission. Diese müssen durch das European Lighting Expert Advisory Board bestätigt werden. Das ELE Advisory Board und die Lichtgesellschaften sind jedoch nicht fachlich weisungsbefugt gegenüber der QSK. (2) Sie delegiert die organisatorische Vorbereitung und Umsetzung dem lokalen Prüfungsleiter. (3) Sie beauftragt Experten für die Erstellung der Prüfungsaufgaben. European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 2/8

(4) Die QSK erlässt eine Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch. (5) Sie macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Prüfungsordnung. (6) Zur Überwachung der Prüfungen bezüglich der Einhaltung der Prüfungsordnung und der Lernziele zum European Lighting Expert entsendet sie Kommissare nach eigenem Ermessen. Prüfungsleiter (1) Die Organisation der Prüfung obliegt dem Prüfungsleiter. Er ist der Vorsitzende der Prüfungskommission einer prüfenden nationalen Lichtgesellschaft. (2) Der Prüfungsleiter wird jeweils von der Landesorganisation vorgeschlagen und muss von der Qualitätssicherungskommission bestätigt werden. Prüfungsexperten (1) Die Prüfungsexperten werden aufgrund ihres Fachwissens von der Landesorganisation bestimmt. (2) Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter des Kandidaten dürfen nicht Prüfer sein. (3) Die Prüfungsexperten müssen von der QSK bestätigt werden. Aufgabenexperten (1) Die Prüfungsaufgaben (Projektarbeit und Fragenkatalog) werden von Aufgabenexperten im Auftrag der QSK erstellt. Die Aufgaben sind gültig in allen teilnehmenden Ländern. (2) Die Aufgaben müssen von der QSK genehmigt werden. Prüfungskommission (1) Die Prüfungskommission besteht aus dem Prüfungsleiter und mindestens zwei Prüfern. (2) Die Prüfer werden vom Prüfungsleiter berufen. Sie sind verantwortlich für die inhaltliche Bewertung der Prüflinge. (3) Dozenten der vorbereitenden Kurse, dem Prüfling nahe stehende Personen sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte und Mitarbeiter des Kandidaten dürfen nicht Prüfer sein. Zweck der Prüfung (1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob ein Prüfling die Lernziele des European Lighting Expert erreicht hat. Mit dem Bestehen der Prüfung wird der Nachweis erbracht, dass ein Prüfling die Grundlagen von Licht und Beleuchtung sowie die Belange der Praxis in dem in der Lernziele festgelegten Maße beherrscht, um diese selbständig zur Anwendung zu bringen. European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 3/8

(2) Die Prüfung ist Bestandteil der Eignungsfeststellung zur Registrierung als European Lighting Expert. Prüfungsorganisation (1) Für die Durchführung der Prüfung ist der Prüfungsleiter einer nationalen Lichtgesellschaft in deren Einzugsgebiet verantwortlich. (2) Der Termin einer Prüfung ist mit mindestens fünf Monate (150 Tage) vor der Prüfung bekannt zu geben. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Homepage der prüfenden nationalen Gesellschaft sowie auf der Homepage des European Lighting Expert. Die Qualitätssicherungskommission ist vom Termin in Kenntnis zu setzen. (3) Die Teilnahme an einer Prüfung setzt voraus, dass sich ein Prüfling innerhalb der Anmeldefrist anmeldet. Sie beginnt mit der Veröffentlichung eines Prüfungstermins und endet 100 Tage vor dem Termin der Prüfung. Eine verspätete Anmeldung ist zu akzeptieren, wenn der Kandidat das Fristende ohne sein Verschulden versäumt hat. (4) Die Prüfungsexperten werden spätestens 100 Tage vor der Prüfung bestimmt und den Kandidaten mitgeteilt. (5) Sollten Vorbehalte seitens eines Prüflings gegenüber einem Prüfer bestehen, sind diese begründet und spätestens 75 Tage vor der Prüfung einzureichen. Die Qualitätssicherungskommission trifft die erforderlichen Entscheidungen und gibt die notwendigen Anordnungen. Inhalte und Art der Prüfung (1) Die Prüfung beruft sich auf die Inhalte, die in der Lernziele zum European Lighting Expert festgeschrieben sind. (2) Die Prüfung setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. 1. Projektarbeit 2. Präsentation 3. Fachgespräch (3) Die Sprache der Prüfungsteile ist eine Amtssprache des Landes, in dem die Prüfung abgehalten wird. Die englische Sprache kann in den nationalen Ausführungsbestimmungen zusätzlich vorgesehen werden. Projektarbeit (1) Die Projektarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling in der Lage ist, sich eigenständig mit einer Beleuchtungsaufgabe zu befassen und alle Aspekte einer Beleuchtungsanlage ausreichend zu berücksichtigen. (2) Das Thema der Projektarbeit wird von der Prüfungskommission festgelegt. Die Themenstellung erfolgt 70 Tage vor dem Prüfungstermin. (3) Die Projektarbeit wird im Vorfeld der anderen Prüfungsteile erstellt und umfasst eine Bearbeitungsdauer von etwa 40 Stunden. Die Abgabe erfolgt spätestens 30 Tage vor dem Prüfungstermin. European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 4/8

(4) Die Begutachtung der Projektarbeit erfolgt unabhängig von zwei Prüfern. Die Gutachten sind schriftlich abzufassen und dem Prüfungsprotokoll beizufügen. (5) Das Ergebnis der Projektarbeit wird nach der Prüfung bekannt gegeben. (6) Weiteres regeln die nationalen Ausführungsbestimmungen. Präsentation der Projektarbeit (1) Zum Prüfungstermin ist vom Prüfling eine Präsentation zu erstellen, in der die Projektarbeit dem Prüfungskomitee vorgestellt wird. (2) Die Präsentation hat eine Dauer von mindestens 20 Minuten. Es schließt sich eine kurze Fragerunde an. (3) Weiteres regeln die nationalen Ausführungsbestimmungen. Fachgespräch (1) Im Fachgespräch werden die Inhalte der ELE Lernziele sowie deren Verständnis geprüft. Ebenso wird festgestellt, ob der Prüfling mit seinen Kenntnissen die Projektarbeit eigenständig durchführen konnte. (2) Die Dauer des Fachgesprächs beträgt mindestens 45 Minuten. (3) Dem Prüfling können auch schriftliche Aufgaben gestellt werden. Diese dürfen jedoch nicht mehr als 50% der Prüfungszeit beanspruchen. (4) Weiteres regeln die nationalen Ausführungsbestimmungen. Prüfungsprotokoll (1) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. (2) Dem Prüfungsprotokoll sind die schriftlichen Bewertungen der Projektarbeit beizulegen. (3) Das Protokoll ist von allen Prüfern und Beisitzern zu unterschrieben und in den Prüfungsakten aufzubewahren. Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Mindestens zwei Prüfer beurteilen die Projektarbeit und legen gemeinsam die Bewertung fest. (2) Mindestens zwei Prüfer nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Bewertung fest. (3) Die Bewertung erfolgt mit einem Punktesystem. Dabei sind - in der Projektarbeit 30 Punkte, - in der Präsentation 10 Punkte und - im Fachgespräch 20 Punkte zu erreichen. European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 5/8

Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung (1) Die Punkte aller Prüfungsteile werden addiert. (2) Die Benotungen sind - Mit Auszeichnung bestanden ( 85% der Gesamtpunktzahl; 51 Punkte) - Bestanden ( 50% der Gesamtpunktzahl; 30 Punkte) - Nicht bestanden (< 50% der Gesamtpunktzahl; <30 Punkte) (3) Zum Bestehen der Prüfung müssen in jedem Prüfungsteil wenigstens 50% der möglichen Punkte erreicht werden. (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden. (5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal jeweils nach erneuter Anmeldung wiederholen. In diesem Falle sind sämtliche Prüfungsteile erneut abzulegen. (6) Die Ergebnisse werden spätestens fünf Tage nach der Prüfung vom Prüfungsleiter bekannt gegeben. Urkunde, Zeugnis (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine Urkunde, auf der die prüfende nationale Lichtgesellschaft, die geprüften Inhalte sowie die Benotung vermerkt sind. (1) Die prüfende nationale Lichtgesellschaft kann ein gesondertes Zeugnis anfertigen, in dem die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsteile einzeln aufgeschlüsselt sind. Täuschung, Ordnungswidrigkeiten (1) Versuchen Prüflinge die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch die Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Täuschung zu beeinflussen, wird dies als Betrugsversuch gewertet. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Sämtliche Prüfungsteile gelten als nicht bestanden. (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die den Prüfungsablauf in erheblichem Umfang schuldhaft stören, sind von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. (3) Wenn durch die Prüfungskommission festgestellt wird, dass die Projektarbeit nicht eigenständig durchgeführt wurde, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Nach wiederholtem Täuschungsversuch ist die Zulassung zur Registrierung zum European Lighting Expert ausgeschlossen. (5) Wird eine Täuschung erst nachträglich erkannt, ist dem Prüfling die Urkunde und das Prüfungszeugnis zu entziehen. Die Qualitätssicherungskommission und das ELE Advisory Board sind von dem Vorfall in Kenntnis zu setzen. (6) Die Prüfungskommission behält sich den Rechtsweg vor. European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 6/8

Einsicht in die Prüfungsakte (1) Dem Prüfling ist innerhalb von mindestens sechzig Tage nach dem Prüfungstermin Einsicht in die Prüfungsakte zu gewähren. Die genaue Dauer wird national geregelt. (2) Auf Antrag des Prüflings wird ein Termin vom zuständigen nationalen Prüfungsleiter festgelegt. Widerspruchsverfahren (1) Gegen Entscheidungen in einem Prüfungsverfahren ist Widerspruch zulässig. Dieser ist an das ELE Advisory Board zu richten. Es entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und unter Einbeziehung der QSK. European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 7/8

Anhänge I Zeitlicher Ablauf des Prüfungsprozesses Prüfungstag (P) Tätigkeit Verantwortlich -150 d Bekanntgabe des Prüfungstermins Prüfungsleiter Homepage -100 d Anmeldeschluss Prüfling -90 d Bestätigung der Anmeldung und Bekanntgabe der Prüfer Prüfungsleiter -75 d Einspruchsfrist der Prüflinge endet Prüfling -70 d Abgabe der Aufgabe für die Projektarbeit Prüfungsleiter -30 d Einreichung der Projektarbeit Prüfling P Prüfung +5 d Bekanntgabe der Ergebnisse Prüfungsleiter +60 d Möglichkeit endet für die Kandidaten die Prüfungsakten einzusehen Ende der Einspruchsfrist Prüfling II Organigramm QSK European Lighting Expert Prüfungsordnung und Qualitätsmanagement 8/8