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P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 77 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 6. März 2008 31. Stück Nr. 31 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2008) Nr. 31 Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2008) Auf Grund des 33 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 86/2002 und die Kundmachung LGBl. Nr. 152/2002, wird verordnet: 1 Art der Förderung (1) Die Förderung besteht 1. in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen; 2. in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Hypothekardarlehen im Sinn des 10 des Oö. WFG 1993 zur Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen. (2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung gewährt werden: 1. Gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen; 2. Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen für die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen und Wohnheimen; 3. Gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Mietund Eigentumswohnungen. (3) Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, kann die Förderung auch natürlichen Personen gewährt werden. 2 Förderungsauflagen zum Schutz Dritter (1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn: 1. das zu verbauende Grundstück hinsichtlich Darlehen bzw. Krediten zum Zeitpunkt der Zusicherung geldlastenfrei ist; 2. zur Absicherung der Fertigstellung des Bauvorhabens ausgenommen für Wohnheime sowie Bauten gemäß 1 Abs. 2 Z. 1 im Mietbereich eine unwiderrufliche Bank- oder Zahlungsgarantie, mindestens in der Höhe der Baukosten, vorgelegt wird; 3. ein eigenes Bankkonto für das jeweilige Bauvorhaben geführt wird, in welches das Land und die künftige Wohnungsbenützerin oder der künftige Wohnungsbenützer ein Einschaurecht haben. (2) Die Einwilligung zur Löschung des eingetragenen Belastungsverbots gemäß 7 Abs. 3 des Oö. WFG 1993 wird erst nach der Übereignung an die Wohnungseigentümer erteilt. (3) Bei einer Förderung für natürliche Personen ( 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützerin oder des künftigen Wohnungsbenützers erfordern. (4) Gewerbliche Bauträger erhalten Wohnbauförderungsmittel für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen nur dann, wenn das für die geförderte(n) Baulichkeit(en) verlangte Benützungsentgelt auf die Dauer der Laufzeit der Förderung nach den Entgeltbestimmungen des 14 WGG 1979 kalkuliert und verrechnet wird. 3 Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förderbaren Nutzfläche für die Errichtung von Wohnungen (1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen: 1. bei Miet(kauf)wohnungen bis maximal 60 % der Gesamtbaukosten; 2. bei Eigentumswohnungen bis maximal 60 % der Gesamtbaukosten; 3. bei Betreubaren Wohnungen bis maximal 90 % der Gesamtbaukosten. (2) Das Ausmaß der förderbaren Wohnnutzfläche beträgt: 1. beim Neubau von Miet- und Eigentumswohnungen 90 m² im Durchschnitt pro Bauvorhaben;

Seite 78 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 2. beim Ein-, Um- oder Zubau von Miet- und Eigentumswohnungen 90 m². (3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens erhöht sich wie folgt: 1. um 50 Euro je m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen; 2. um 50 Euro je m² Wohnnutzfläche beim Neubau von Wohnanlagen bis zwölf Wohneinheiten; 3. um 6.600 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage; 4. um 3.000 Euro für einen Abstellplatz je Wohnung bei der Errichtung oberirdischer Einzelgaragen; 5. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche bei der Errichtung einer Biomasse-Heizanlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt; 6. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche bei Errichtung einer Solaranlage. Der Zuschlag wird auch bei Contracting bewilligt; 7. um 20 Euro je m² Wohnnutzfläche, wenn ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden - ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind z.b. Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss 0,06 W/mK sein (Lambda-Wert). (4) Die geförderten Gesamtbaukosten im Sinn des Abs. 1 erhöhen sich um 75 Euro bis 200 Euro je m² Wohnnutzfläche in Abhängigkeit vom nachgewiesenen energetischen Gebäudestandard. Bei Nichterreichung des Mindeststandards wird keine Förderung gewährt. Für die Gewährung der Förderung sind folgende energetische Standards maßgebend: Niedrigenergiehaus als Mindeststandard.. 75 Euro/m² A B/V B größer gleich 0,8................ 45 kwh/m²a A B/V B kleiner gleich 0,2............... 22,5 kwh/m²a A B/V B zwischen 0,2 und 0,8..... linear ansteigend von 22,5 bis 45 kwh/m²a bzw. 15 + 37,5* A B/V B Ab 1.1.2010 entfällt diese Förderstufe. Niedrigstenergiehaus................ 150 Euro/m² A B/V B größer gleich 0,8................ 30 kwh/m²a A B/V B kleiner gleich 0,2................ 15 kwh/m²a A B/V B zwischen 0,2 und 0,8..... linear ansteigend von 15 bis 30 kwh/m²a bzw. 10 + 25* A B/V B Passivhaus......................... 200 Euro/m² Energiekennzahl kleiner gleich 10 kwh/(m²a) unabhängig vom Verhältnis A B/V B Bei Errichtung eines barrierefreien Personenaufzugs in einem Gebäude mit weniger als vier Geschoßen können die über 3 Abs. 3 Z. 1 gewährten Zuschläge hinausgehenden tatsächlichen Errichtungskosten als Erhöhung der geförderten Gesamtbaukosten anerkannt werden. (5) Im Rahmen eines Anlagen-Contractings wird die Investitionstangente des Contracting-Vertrags im Zuge der Errichtung der Wohnanlage als Neubaukosten des Bauträgers anerkannt und unter folgenden Voraussetzungen gefördert: - Es muss sich dabei um eine Anlage, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird, handeln. Erneuerbare Energieträger sind Biomasse, Umgebungswärme und Sonnenenergie. - Die Investitionskosten des Contractors sind der Förderstelle nachzuweisen. - Der Bauträger hat das zur Ausfinanzierung des Bauvorhabens notwendige Hypothekardarlehen gemäß 11 Abs. 1 bzw. Abs. 7 um jenen Anteil zu verringern, der im Rahmen des Contractings fremdfinanziert wird. Die Zinssatzobergrenze gemäß 11 Abs. 7 ist auch im Contracting-Vertrag einzuhalten. - Der Contracting-Vertrag ist der Förderstelle vorzulegen. - Eigentumsübergang der Anlage am Ende der Contracting-Laufzeit bzw. maximal nach 20 Jahren oder bei vorzeitiger Auflösung des Contracting-Vertrags oder im Konkursfall des Contractors. - Die Anlage muss sich bei Eigentumsübergang in technisch einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand befinden. 4 Energietechnische Mindeststandards bei Wohnheimen Bei Wohnheimen ist als energetischer Mindeststandard ein Niedrigenergiehaus vorzusehen. 5 Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnungen Anstelle des Landesdarlehens kann auch ein gleich hohes Hypothekardarlehen durch Annuitätenzuschüsse dergestalt gefördert werden, so dass die Annuitätenbelastung aus dem Hypothekardarlehen für den Mieter exakt der Belastung des substituierten Landesdarlehens entspricht. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung. 6 Bedingungen des Förderungsdarlehens (1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 37 Jahre. Förderungszuschläge gemäß 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 38,2 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 39,3 Jahre.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Seite 79 (2) Beim Betreubaren Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre. Förderungszuschläge gemäß 3 Abs. 3 Z. 1 und 2 verlängern die Laufzeit bei gleichbleibender Gesamtbelastung aus der Neubaufinanzierung auf 47,3 Jahre bzw. wenn diese Zuschläge in Kombination gewährt werden auf 48,5 Jahre. (3) Förderzuschläge für energiesparende Bauweise, den Einbau einer Solaranlage oder einer Biomasse-Heizanlage sowie die Verwendung ökologischer Dämmstoffe gemäß 3 erhöhen die maximalen Baukosten und aliquot die Anfangsannuität. (4) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten. (5) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt eine jährliche Verzinsung von 1 % über die gesamte Darlehenslaufzeit zu Grunde. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist unverzinst. (6) Die Annuitäten betragen bei 60 % Förderungsdarlehen anfänglich 0,701 % des ursprünglichen Darlehensbetrags, bei 90 % Förderungsdarlehen anfänglich 1,596 % des ursprünglichen Darlehensbetrags. Diese Annuitäten steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend den in der Anlage 1 und 2 dargestellten Annuitätenplänen. (7) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Darlehensschuldnerin oder des Darlehensschuldners zu Grunde zu legen. 7 Ausmaß der Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen Für die Errichtung von Wohnheimen werden Annuitätenzuschüsse zu einem Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 30 Jahren im Ausmaß von höchstens 50 % der förderbaren Gesamtbaukosten gewährt. 8 Bedingungen der Annuitätenzuschüsse für die Errichtung von Wohnheimen (1) Die Höhe des Annuitätenzuschusses ergibt sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen konstanten Annuität des Hypothekardarlehens und der konstanten Annuität eines Darlehens mit gleicher Laufzeit wie das aufgenommene Hypothekardarlehen, allerdings mit einer jährlichen Verzinsung von 1 %. (2) Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung. 9 Einsatz von Eigenmitteln Die Höhe der einzusetzenden Eigenmittel ist vom Ausmaß der Förderung abhängig: 1. Bei Mietwohnungen beträgt der Eigenmitteleinsatz mindestens 7 % durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber, wobei diese Eigenmittel mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen sind und die Verzinsung und Tilgung der Bestimmung des 14 WGG 1979 entsprechen muss. 2 % sind von der Mieterin oder vom Mieter aufzubringen. 2. Bei Betreubarem Wohnen beträgt der Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers mindestens 10 %. 3. Bei Eigentumswohnungen sind mindestens 10 % der Gesamtbaukosten durch die künftige Eigentümerin oder den Eigentümer aufzubringen. 10 Ausstattung (1) Als normale Ausstattung im Sinn des 2 Z. 7 des Oö. WFG 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwands bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik sowohl den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen als auch den Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 und den bautechnischen Bestimmungen entspricht. (2) Als Ausstattung für Wohnungen ist anzusehen: 1. Mietwohnungen sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, das heißt auch mit funktionstüchtigem Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen; bei Eigentumswohnungen kann die Oberflächenendausführung entfallen. 2. Bei Wohnungen über 50 m² Nutzfläche ist eine Küche (bzw. Kochnische bei Kleinwohnungen bis 50 m²) mit den erforderlichen Anschlussmöglichkeiten für E-Herd, Spülbecken und Kühlschrank herzustellen und eine bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen; dies gilt nicht bei einer behindertengerechten Ausführung. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluss vorzusehen. 3. Ein der Größe der Wohnung entsprechender Abstellraum (Abstellschrank) ist innerhalb der Wohnung vorzusehen. 4. Eine wassergeführte Solaranlage mit einer Kollektormindestgröße (Aperturfläche) von 2,5 m² pro Wohnung ist verpflichtend vorzusehen. Vom Einbau einer Solaranlage kann abgesehen werden, wenn eine ganzjährige Nah- bzw. Fernwärmeversorgung, die überwiegend aus Biomasse, Prozess- oder Abwärme oder Geothermie gewonnen wird, gegeben ist, oder wenn der Einbau einer Solaranlage aus klimatischen Gründen wirtschaftlich nicht vertretbar ist. 5. Kohle, Heizöl und Elektroheizungen als Hauptheizsystem dürfen nicht verwendet werden. 6. Die ökologischen Mindestkriterien sind entsprechend der Anlage 3 einzuhalten. (3) Ein zu förderndes Wohnobjekt muss nachstehende Kriterien einer architektonischen Barrierefreiheit aufweisen:

Seite 80 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 1. barrierefreier Zugang zum Wohnhaus über den Haupteingang; 2. genereller Lifteinbau ab dem zweiten Obergeschoß bei Wohnanlagen mit neun oder mehr Wohnungen. Bei Gebäuden ohne zwingenden Lifteinbau hat die Planung des Stiegenhauses so zu erfolgen, dass ein nachträglicher Lifteinbau mit Ausstiegsstelle in allen Geschoßebenen möglich ist; 3. barrierefreier Zugang zu den Wohnungen im Erdgeschoß und den Liftausstiegstellen; 4. alle Nebenräume (wie Keller, Tiefgarage, Müllplatz, usw.) sind barrierefrei zu gestalten und durch den gemäß Z. 2 eingebauten oder vorgesehenen Lift barrierefrei zu erreichen; 5. keine Stufen in den Wohnungen (ausgenommen Maisonetten), so dass Räume für den täglichen Bedarf (und bei Maisonetten mindestens ein Wohn-/Schlafraum) barrierefrei erreichbar sind; 6. werden Duschen eingebaut, so sind diese barrierefrei auszuführen. Der Platz einschließlich aller notwendigen Installationen und sonstigen Vorkehrungen für einen nachträglichen Einbau einer barrierefreien Dusche ist jedenfalls vorzusehen; 7. Türen mit mindestens 80 cm Breite (ÖNORM B 1600); 8. eine nachträgliche Zusammenlegung von Bad und WC zu einer rollstuhltauglichen Sanitärzelle muss ohne weitergehende bauliche Maßnahmen möglich sein. Eine Verlegung von Sanitäranschlüssen und Leitungen darf nicht erforderlich sein; 9. beim Betreubaren Wohnen sind im Zuge der Errichtung eines Neubaus Loggien oder überdachte Balkone vorzusehen. 11 Gesamtbaukosten (1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne Zuschläge gemäß 6 Abs. 3 und ohne Anteil für die Garage), bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Annuitätenzuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers (= Belastungsobergrenze), den Wert von 3,65 Euro pro m² und Monat nicht übersteigen darf. (2) Beim Betreubaren Wohnen wird die Belastungsobergrenze mit 2,70 Euro pro m² und Monat festgelegt. (3) Übersteigt während der Rückzahlungsdauer einer Förderung nach 1 Abs. 1 die Finanzierungsbelastung aus den Baukosten gemäß Abs. 1 die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Belastungsobergrenzen, so hat der Bauträger entweder die Laufzeit oder die Verzinsung des Eigenmitteleinsatzes so anzupassen, dass die Belastungsobergrenze nicht überschritten wird. Zur Bestimmung der Belastungsobergrenze während der Förderungslaufzeit wird die Belastungsobergrenze mit 1,5 % pro Jahr in den ersten 15 Jahren und mit 2 % pro Jahr danach dynamisiert werden. (4) Förderungszuschläge und Belastungsobergrenzen können nach dem Baukostenindex (Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau) jährlich indexiert werden. (5) Zum Ausgleich der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Eigentumswohnungen und Mietwohnungen werden bei Eigentumswohnungen 110 % der anerkannten Baukosten gefördert. (6) Höhere Finanzierungsanteile sind bei der Brauchbarmachung denkmalgeschützter Objekte oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen möglich. (7) Der Zinssatz eines Hypothekardarlehens darf die Obergrenze Sekundärmarktrendite "Emittenten Gesamt" (SMR) + 0,25 Prozentpunkte für die gesamte Dauer der Förderung nicht übersteigen. Vom Förderungswerber sind drei Vergleichsangebote für die aufzunehmenden Hypothekardarlehen vorzulegen. (8) Die Laufzeit der Hypothekardarlehen hat längstens 25 Jahre zu betragen. 12 Schlussbestimmung Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2005, LGBl. Nr. 31, außer Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Kepplinger Landesrat Anlagen Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Seite 81 Anlage 1 Anlage 1: Annuitätenpläne Neubauförderung Standarddarlehen: Anteil Landes-DL = 60% Jahr Jahresannuitäten in Prozent der Darlehenssumme 1 0,701% 2 0,770% 3 0,840% 4 0,911% 5 0,984% 6 1,057% 7 1,132% 8 1,207% 9 1,284% 10 1,362% 11 1,441% 12 1,522% 13 1,603% 14 1,686% 15 1,770% 16 1,884% 17 2,000% 18 2,118% 19 2,239% 20 2,362% 21 2,487% 22 2,615% 23 2,746% 24 2,879% 25 3,015% 26 6,426% 27 6,567% 28 6,712% 29 6,859% 30 7,009% 31 7,162% 32 7,318% 33 7,477% 34 7,639% 35 7,805% 36 7,974% 37 8,146%

Seite 82 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Anlage 2 Anlage 2: Annuitätenpläne Betreubares Wohnen Betreubares Wohnen Jahr Jahresannuitäten in Prozent der Darlehenssumme 1 1,596% 2 1,618% 3 1,641% 4 1,663% 5 1,686% 6 1,709% 7 1,732% 8 1,756% 9 1,779% 10 1,803% 11 1,827% 12 1,852% 13 1,876% 14 1,901% 15 1,926% 16 1,952% 17 1,977% 18 2,003% 19 2,029% 20 2,056% 21 2,082% 22 2,109% 23 2,137% 24 2,164% 25 2,192% 26 2,220% 27 2,248% 28 2,277% 29 2,306% 30 2,335% 31 2,364% 32 2,394% 33 2,424% 34 2,454% 35 2,485% 36 2,516% 37 2,547% 38 2,579% 39 2,611% 40 2,643% 41 2,675% 42 2,708% 43 2,742% 44 2,775% 45 2,809% 46 2,843%

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 2008, 31. Stück, Nr. 31 Seite 83 Anlage 3 Ökologische Mindestkriterien Die folgenden ökologischen Mindestkriterien sind einzuhalten. Die entsprechenden Bestimmungen sind in den Ausschreibungstexten aufzunehmen. Es können jederzeit stichprobenartig Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen durchgeführt werden. - HFKW-freie und HFCKW-freie Wärmedämmstoffe und Baustoffe (die HFKW-freien und HFCKW-freien Wärmedämmstoffe und Baustoffe sind der periodisch aktualisierten Liste des Klimaschutzbeauftragten zu entnehmen) - Brennwerttechnik bei Gaskessel - selbsttätig wirkende Einrichtungen zur raum- bzw. zonenweisen Regelung der Raumtemperatur (z.b. Thermostatventil) - Niedertemperaturverteilsystem (Vorlauf-/Rücklauftemperatur max. 60/35 C) - bei Umwälzpumpen sind gemäß Energieverbrauchs- Kennzeichnung (EU-Energie-Label) nur Pumpen der Klasse A, A+ und A++ zulässig - ein wassergetragenes Heizsystem ist vorzusehen (ausgenommen bei Passivhäusern) - elektrische Durchlauferhitzer zur Warmwasserbereitung sind nicht zulässig - ein Nachweis über die einzuhaltende Vermeidung der sommerlichen Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110 Teil 3 ist auf Verlangen vorzulegen - luftdichte Gebäudehülle mit n 50 -Wert kleiner oder gleich 1,5 h-1 bei Niedrigstenergiehäusern und kleiner oder gleich 0,6 h-1 bei Passivhäusern - fachgerechte hydraulische Einregulierung der Wärmeverteilungs- und -abgabe-systeme - kein Einsatz von Tropenholz; Ausnahme: Hölzer mit FSC-Nachweis (Forest Stewardship Council). Dieser Nachweis ist seitens des Auftragnehmers zu erbringen - Einsatz emissionsarmer Bauchemikalien, d.h. - formaldehydarme bzw. formaldehydfreie Holzwerkstoffe - Einsatz von Verlegewerkstoffen für Boden- und Parkettlegearbeiten gemäß dem Emissionsstandard "sehr emissionsarm" (EC1) des international etablierten Codierungssystems EMICODE oder gleichwertigen Nachweis - lösemittel-, biozid- und weichmacherfreie Wandund Deckenanstriche, Tapetenkleber - Lacke, Lasuren, Holzversiegelungen dürfen max. 5 % Lösemittel enthalten und müssen aromatenfrei sein. Bei Fußbodenoberflächenbehandlung sind max. 8 % Lösemittelanteil erlaubt - lösemittelfreie Vorstriche und bituminöse Spachtelmassen