Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Bereich Facharbeit und Sozialpolitik Kapitelstraße 3, 52066 Aachen Telefon 0241/431-133.



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Transkript:

Caritasverband für das Bistum Aachen e.v. Bereich Facharbeit und Sozialpolitik Kapitelstraße 3, 52066 Aachen Telefon 0241/431-133 im März 2013 Infodienst Soziale Sicherung und Integration Januar/Februar/März 2013 Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktpolitik Armut Allgemeine Sozialberatung Migration / Integration Prekäre Lebenslagen Schuldnerberatung Sucht Existenzsicherung zwischen Suppenküche und Rechtsanspruch Soziale Sicherung & Integration 1

Liebe Leserinnen und Leser, was lange währt, wird endlich gut? Das ist die Frage, die wir uns vom Infodienst-Team immer stellen. Seit einiger Zeit schicken wir unseren Infodienst in dieser Form 'raus. Um ihn solide mit Inhalten zu füllen, sind wir häufig auf einen zweimonatigen Rhythmus umgestiegen. In den Vorworten haben wir immer versucht, etwas zugespitzt aktuelle, sozialpolitische Themen zu verarbeiten. Hierzu haben wir öfter positive Rückmeldungen erhalten. Trotzdem denken wir, dass es gut ist, die Inhalte und das Design des Infodienstes auf den Prüfstand zu stellen und gegebenenfalls eine Überarbeitung vorzunehmen. Oberste Prämisse soll hierbei sein, gut aufgearbeitete und zeitnahe Informationen zu bieten. So sind wir angetreten und das soll der Infodienst in Zukunft besser leisten. In diesem Sinne erhalten Sie hiermit den Infodienst nochmals in der alten Form und wir hoffen, Ihnen den nächsten in neuem Design und Aufmachung präsentieren zu können. Wir wünschen Ihnen Zeit zum Lesen des Infodienstes und hoffen, dass die Themenauswahl Ihr Interesse findet. Das Team vom Infodienst wünscht Ihnen schöne und erholsame Ostertage! Ihr Roman Schlag * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS * * * INFOS Anhebung der Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.2013 steht bevor Durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression soll der Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG rückwirkend ab dem 01.01.2013 von bisher 8.004 auf 8.130 erhöht werden. Das Gesetz ist zwar noch nicht beschlossen und verkündet, wird aber aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 (BT-Drucks. 17/11842) voraussichtlich in dieser Form in Kraft treten. Wird 32a EStG in der dargestellten Form rückwirkend geändert, müssen die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 entsprechend erhöht und die Pfändungstabellen neu berechnet werden. Da die Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 bezogen auf den Ausgangswert 8.004 genau 1,574 % ausmacht, sollte sich die Pfändungsfreigrenze von 1.028,89 auf 1.045,08 erhöhen. Da der Gesetzgeber den Grundfreibetrag in Höhe von 8.130 (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2013) mit Wirkung vom 01.01.2014 weiter auf 8.354 erhöhen wird, steht fest, dass die Pfändungstabelle bereits zum 01.07.2015 erneut angepasst werden muss. Die Freibeträge steigen dann mindestens um weitere 2,755 %, was einer Pfändungsfreigrenze von 1.073,85 entsprechen würde. (Forum Schuldnerberatung) Soziale Sicherung & Integration 2

Arbeitslose als Stumme Begleiter Die Katholische Bundesarbeitsgemeinschaft Integration durch Arbeit (IDA) im Deutschen Caritasverband plant für Mai bis September 2013 neue Aktionen zugunsten sozialer Arbeitsprojekte. Laut Hans-Jürgen Marcus, dem Vorsitzenden der IDA, sollen diese vielerorts gleichzeitig starten und den Bundestagswahlkampf begleiten. Als Abschluss ist ein Event in Berlin zum Zeitpunkt der Koalitionsverhandlungen nach der Wahl im September geplant. Hierzu produziert IDA 1500 lebensgroße sstumme Begleiter als Papp-Aufsteller, symbolisch für Arbeitslose. Das kostenlose Aktionsmaterial kann vor Ort individuell gestaltet werden. Die Kampagne wird über soziale Netzwerke kommuniziert und von der Öffentlichkeitsarbeit auf Diözesanebene unterstützt. Kontakt: IDA-Geschäftsstelle, Reiner Sans, E-Mail: reiner.sans@caritas.de (neue caritas 1/2013) Entschädigungen wegen Diskriminierung mindern ALG II nicht Entschädigungszahlungen, die wegen einer Benachteiligung eines schwerbehinderten Menschen bei einer Stellenbewerbung gezahlt werden, dürfen das ALG II nicht mindern. Wird die Entschädigung aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Vergleiches gezahlt, muss die Diskriminierung als Rechtsgrund für die Zahlung aus dem Vergleich hervorgehen. Damit gab das Bundessozialgericht (BSG) einem schwerbehinderten ALG II-Empfänger recht, dessen Status als Schwerbehinderter in mehreren Bewerbungsverfahren nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Das Jobcenter hatte die aus diesem Grund gezahlten Entschädigungen leistungsmindernd als Einkommen angerechnet (BSG, Urteil vom 22. August 2012, B 14 AS 164/11 R). (neue caritas 1/2013) Bundesbank senkt Basiszinssatz auf Rekordniveau Der Basiszinssatz nach 247 BGB wurde von der Bundesbank turnusmäßig neu festgesetzt und beträgt ab dem 01.01.2013 nur noch - 0,13 %. Somit beläuft sich der Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte nach 288 Abs. 1 BGB auf 4,87 %. So niedrig ist der Verzugszinssatz seit seiner Einführung im Jahr 2002 noch nie gewesen. Jobcenter muss Durchwahlnummern nennen Jobcenter müssen die Durchwahlnummern der Sachbearbeiter(innen) an Empfänger(innen) von ALG II herausgeben. Das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig begründete seine Entscheidung mit einem umfassenden Anspruch der Bürger(innen) auf amtliche Informationen, soweit Sicherheits- und Datenschutzgründe nicht dagegen sprechen. Bisher war das Jobcenter Leipzig telefonisch nur über eine zentrale Servicenummer zu erreichen (VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, 5 K 981/11, noch nicht rechtskräftig). (neue caritas 3/2013) Soziale Sicherung & Integration 3

Keine Rückzahlung bei Kündigung nach Mobbing ALG II muss nicht nachträglich zurückerstattet werden, wenn ALG-II-Empfänger(innen) wegen Mobbings gekündigt haben. Das Gericht hatte über die Klage einer Frau zu entscheiden, die ihr Arbeitsverhältnis wegen Anfeindungen ihrer Kollegen gekündigt hatte und dadurch auf ALG II angewiesen war. Das Gericht bewertete die Beleidigungen seitens der Kollegen als wichtigen Grund für eine Kündigung, so dass eine Hilfebedürftigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt wurde. Die gemobbte Beschäftigte litt unter psychischen und körperlichen Gesundheitsproblemen. Trotz Wechsels in eine andere Abteilung war sie weiterhin Beleidigungen ausgesetzt. Das Jobcenter hatte dennoch das ALG II von ihr zurückgefordert (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2013, L3 AS 159/12). (neue caritas 3/2013) Keine Anrechnung der Urlaubsabgeltung auf ALG II Eine Abgeltung des Resturlaubs, die nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, mindert das ALG II nicht. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die gezahlte Urlaubsabgeltung eine zweckbestimmte Einnahme darstellt, die nicht der Existenzsicherung dient. Sie hat den Zweck, die/den Arbeitnehmer(in) für nicht gewährte Urlaubsfreuden zu entschädigen und es ihr/ihm durch einen finanziellen Zuschuss zu ermöglichen, die entgangene körperliche Erholungsphase durch anderweitige Unternehmungen wie beispielsweise Wellness oder Restaurantbesuche zu kompensieren. Das Jobcenter hatte die Urlaubsabgeltung zuvor als Einkommen angerechnet und weniger ALG II ausgezahlt (SG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2012, S 10 AS 87/09, noch nicht rechtskräftig). (neue caritas 4/2013) Jobcenter müssen höhere Miete nach Modernisierung übernehmen Das Jobcenter muss die höheren Mietkosten nach einer Modernisierung übernehmen, soweit die Miete weiterhin angemessen ist. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf alleinigen Wunsch der Mieterin ohne vorherige Zustimmung des Jobcenters deren altes, aber noch gebrauchsfähiges Bad modernisiert wurde. Mit der vereinbarten Sanierung war eine monatliche Mieterhöhung um 29,27 verbunden. Das Gericht entschied, dass eine vorherige Zustimmung zur Mieterhöhung wie bei einem Umzug nicht erforderlich war. Das Jobcenter hatte sich geweigert, die zusätzlichen Mietkosten zu übernehmen, nachdem die Mieterin erst nach der durchgeführten Badmodernisierung die Übernahme der höheren Miete beantragte (BSG, Urteil vom 23. August 2012, B 4 AS 32/12 R). (neue caritas 4/2013) Nachbessern beim Unterhaltsvorschuss Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Unterhaltsvorschussrechts für Alleinerziehende vorgelegt. Der Unterhaltsvorschuss geht an Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht genügend Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Er ist eine familienpolitische Leistung für Alleinerziehende, um schwierige Erziehungssituationen zu überbrücken. Mit den geplanten Gesetzesänderungen soll der Erhalt von Unterhaltsleistungen vereinfacht und so effektiv wie möglich ausgestaltet werden. Der Deutsche Caritasverband (DCV) fordert jedoch weiterreichende Schritte, um Alleinerziehende und ihre minderjährigen Kinder zu unterstützen. Nach Ansicht des DCV soll wie im Unterhaltsrecht das an die Familie gezahlte Kindergeld nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet werden. Darüber hinaus fordert die Caritas, dass die Dauer des Unterhaltsvorschusses der bislang nur 72 Monate gezahlt wird verlängert und die Altersgrenze der berechtigten Kinder von zwölf auf 18 Jahre erhöht wird. (neue caritas 4/2013) Soziale Sicherung & Integration 4

Schwangere EU-Bürgerinnen haben Anspruch auf ALG II Schwangere EU-Bürgerinnen, die zur Familiengründung nach Deutschland zu ihrem Partner ziehen, haben Anspruch auf ALG II. So entschied das BSG den Fall einer schwangeren Bulgarin, deren Antrag auf ALG II vom Jobcenter mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie allenfalls aus Gründen der Arbeitssuche aufenthaltsberechtigt gewesen sei und damit kein Anspruch auf ALG II bestehe. Das Gericht argumentierte, dass nicht festgestellt werden konnte, ob sich die werdende Mutter allein wegen der Arbeitssuche in Deutschland aufgehalten hatte. Aufenthaltsrechte können sich auch aus dem Zusammenleben von Partnern mit einem gemeinsamen Kind und bevorstehende Familiengründungen ergeben. Der Geburt des Kindes, das die deutsche Staatsbürgerschaft haben wird, kommt eine Schutzwirkung für das Aufenthaltsrecht der Eltern zu. Der Schwangeren war es nicht zumutbar, sich vom Kindsvater zu trennen und Deutschland zu verlassen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R). (neue caritas 5/2013) Ehepartner tragen Heimkosten auch für Schwiegereltern Für die Heimkosten der Eltern können neben erwachsenen Kindern auch deren Ehepartner herangezogen werden. Wird von verheirateten Kindern Elternunterhalt gefordert, ist das Familieneinkommen maßgeblich, da der Unterhaltspflichtige den Unterhalt aus seinem Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten schulden kann. Im entschiedenen Fall weigerte sich die Tochter, sich an den Heimkosten ihrer 93-jährigen Mutter zu beteiligen, obwohl die Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht ausreichten, um die Heimkosten zu bezahlen. Die Mutter erhielt daher vom zuständigen Sozialhilfeträger monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638. Dieser machte gegen die Tochter eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 geltend und bekam recht. Die Tochter habe nicht deutlich gemacht, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbstständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten. Zudem sei nicht dargelegt, welche Miete aus einem beiden Ehegatten gehörenden Mietshaus eingenommen worden seien (OLG Hamm, Urteil vom 21. November 2012, II-8 UF 14/12). (neue caritas 5/2013) EU-Kommission bezweifelt Armutseinwanderung Die Europäische Kommission hat in Zweifel gezogen, dass es innerhalb der EU tatsächlich ein Problem mit Armutseinwanderung gibt, über das viele deutsche Kommunen klagen. Der Sprecher von Sozialkommissar Lázsló Andor sagte am 07.03.2013 in Brüssel, seiner Behörde lägen dazu keine Belege aus den Mitgliedsstaaten vor. Erst wenn erwiesen sei, dass es überhaupt ein Problem gebe, werde die Kommission nach Lösungen suchen, sagte der Sprecher. Er hob hervor, dass die Freizügigkeit einer der Grundwerte der EU sei, für dessen Beachtung die Kommission sorgen werde. Sie sei außerdem der Ansicht, dass die Freizügigkeit von Arbeitskräften ein Mittel sei, um die gegenwärtige Krise zu überwinden. http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/friedrich-es-droht-flaechenbrand-eukommission-bezweifelt-armutseinwanderung-12106669.html Soziale Sicherung & Integration 5

Schuldenfalle Krankenversicherung soll entschärft werden In den gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es hunderttausende säumiger Beitragspflichtiger, die nicht in der Lage sind, die fälligen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen - vor allem Kleinselbstständige und Existenzgründer. Für diese Nichtzahler erheben die Krankenkassen einen horrenden Säumniszuschlag von 60(!) % jährlich, der so im Sozialgesetzbuch V festgelegt wurde. Bei den Hauptzollämtern als Inkassostelle der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen stieg die Zahl der Vollstreckungsfälle zuletzt auf rund 1,6 Millionen im Jahr. Nicht gezahlte Beiträge eines einzelnen Versicherten können dabei immer wieder als neue Fälle in die Statistik eingehen. Rückstände von insgesamt 1,8 Milliarden Euro sind aufgelaufen, die in der Regel kaum beigetrieben werden können. In bestimmten Konstellationen müssen nach vier Jahren 12.988 nachgezahlt werden davon allein 6.968 Säumniszuschlag. In anderen Fällen beläuft sich der Zuschlag auf 10.479 bei 19.510 Beitragsschulden insgesamt. Den Betroffenen verspricht die Koalition jetzt Hilfe. Die Säumniszuschläge sollen noch vor Ende der Legislaturperiode von 60 % auf 12 % gesenkt werden. Für die Betroffenen dreht sich die Beitragsspirale immer schneller, sagt der CDU-Gesundheitspolitiker Jens Spahn. Deshalb müssen wir das Gesetz schnell ändern. Die Krankenkassen begrüßen die Pläne verhalten. Ihnen hilft es wenig, wenn sich die Schulden immer höher auftürmen. Auch für Privatversicherte in der Schuldenfalle verspricht die Koalition Abhilfe. 146.000 von ihnen zahlen laut dem Gesetzentwurf nicht. Sie sollen nun in einen Notlagentarif wechseln, der nur rund 100 kostet, aber sehr abgespeckte Leistungen bringt. Altersrückstellungen sollen anders als sonst bei den Privatkassen nicht aufgebaut werden. (Forum Schuldnerberatung) I m p r e s s u m Arbeit, Arbeitslosigkeit, Heinz Liedgens 0241/431-124 hliedgens@caritas-ac.de Arbeitsmarktpolitik Armut Roman Schlag 0241/431-133 rschlag@caritas-ac.de Allgemeine Sozialberatung Roman Schlag 0241/431-133 rschlag@caritas-ac.de / Schuldnerberatung Prekäre Lebenslagen / Oskar Knops 0241/431-130 oknops@caritas-ac.de Sucht Migration / Integration Thomas Kley 0241/431-123 tkley@caritas-ac.de Verwaltung Beate Knuppertz Elfriede Winand 0241/431-121 0241/431-127 bknuppertz@caritas-ac.de ewinand@caritas-ac.de Den Infodienst und weitere Informationen finden Sie auch unter www.caritas-ac.de! Aachen, im März 2013 Soziale Sicherung & Integration 6