SO-Statuten. 1 Zweck, Mitglieder, Beiträge

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Transkript:

Kanton Zürich Kantonsschule Zürich Nord Birchstrasse 107 Telefon +41 44 317 23 00 www.kzn.ch SO-Statuten 1 Zweck, Mitglieder, Beiträge 1.1 Name und Sitz 1.1.1 Mit Sitz an der Kantonsschule Zürich Nord (KZN) besteht entsprechend der Schulordnung der Kantonsschulen Zürich vom 5. April 1977, Art. 26, die «Schülerorganisation der Kantonsschule Zürich Nord» (SO). 1.2 Zweck 1.2.1 Die SO nimmt die Interessen der Schülerschaft wahr und vertritt diese. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Schülerschaft, der Lehrerschaft und der Schulleitung. 1.2.2 Die SO vermittelt der Schülerschaft Informationen zu Schul- und Bildungsfragen. Der SO- Vorstand (SOV) führt bei Bedarf Umfragen unter der Lehrer- und Schülerschaft durch. Die Schülervertreterinnen und -vertreter im Konvent (SVK) bringen die Anliegen und Meinungen der Schülerschaft im Konvent der Lehrpersonen ein. 1.2.3 Der SOV organisiert und unterstützt die AGs bei der Planung von kulturellen, sportlichen und anderen Veranstaltungen für die Schülerschaft, wie z. B. Feste, Bälle, Turniere, Vorträge, Diskussionen etc. 1.2.4 Der SOV unterhält Kontakte mit den Schülerorganisationen anderer Schulen und ist Mitglied in der kantonalen und gesamtschweizerischen Organisation (ZSO, USO). 1.3 Mitglieder 1.3.1 Jede Schülerin und jeder Schüler ist Mitglied der SO. Jedes Mitglied kann aus der Schülerorganisation austreten. Der Austritt erfolgt schriftlich mit Unterschrift der erziehungsberechtigten Personen an den Vorstand der SO mit Kopie an die Schulleitung. Der Austritt gilt für das nachfolgende Schuljahr, sofern er nicht in den ersten vier Wochen des Schuljahrs erfolgt. 1.4 Beiträge 1.4.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliederbeitrag von CHF 5 pro Schuljahr zu entrichten. Die 1. und 3. Klassen des Gymnasium sowie die 4. Klassen der Fachmittelschule zahlen den Beitrag erst nach der Probezeit (z. B. zusammen mit dem Kopiergeld). 2 Organe - Die Delegiertenversammlung der Klassendelegierten (DV) - Der Vorstand (SOV) - Die Schülervertretung im Konvent (SVK) - Der erweiterte Vorstand (SOV, SVK) - Die Arbeitsgruppen (AG) 1

2.1 Delegiertenversammlung (DV) 2.1.1 Die DV ist das oberste Organ und das Schülerparlament der KZN. Sie wählt den SOV und die SVK. Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Klassen, dem SOV und der SVK und nimmt zu schulpolitischen Fragen Stellung. Sie genehmigt die Jahresrechnung des SOV sowie ausserordentliche Ausgaben. Delegierte, welche nicht Mitglieder der SO sind, haben an der DV nur in Bezug auf die Wahl der SVK ein Stimmrecht. 2.1.2 Spätestens vor den Frühlingsferien findet eine DV statt, an der die Wahlen von SOV und SVK stattfinden sowie die durch die Schulleitung revidierte Rechnung der SO des vergangenen Vereinsjahres abgenommen wird. 2.1.3 Die DV wird vom SO-Präsidium einberufen und geleitet. Auch 20% der Delegierten oder die Schülervertreter und -vertreterinnen im Konvent oder die Schulleitung können die Einberufung einer DV innert zweier Schulwochen verlangen. Die DV muss unter Angabe der Traktanden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. Die DV ist nur beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Klassen durch Delegierte vertreten sind. 2.1.4 An der DV nimmt von jeder Klasse ein Delegierter oder eine Delegierte obligatorisch teil. Die Klasse sorgt für eine allfällige Stellvertretung. 2.1.5 20% der Delegierten können innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntmachung gegen einen Beschluss des SOV das Referendum ergreifen. Der Vorstandsbeschluss muss dann innerhalb von zwei Schulwochen einer DV zur Abstimmung vorgelegt werden. 2.1.6 Die DV kann Nachwahlen in den SOV oder die SVK vollziehen. 2.2 Vorstand (SOV) und erweiterter Vorstand (SOV und SVK) 2.2.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus SOV und SVK und versammelt sich nach Bedarf. 2.2.2 Die DV wählt für die Dauer eines Schuljahres die max. elf Mitglieder des SOV. Dabei sollen nicht mehr als drei Mitglieder aus derselben Klasse stammen. Dies gilt allerdings nur, falls sich nicht mehr als elf Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl stellen. Die Präsidentin/der Präsident der SO wird vom SOV bestimmt und jeweils für ein Amtsjahr gewählt. 2.2.3 Kandidaten und Kandidatinnen für den SOV (wie auch für die SVK) müssen sich zwei Wochen vor einer regulären DV für eine Wahl zur Verfügung stellen und sich mittels Aushang im SO-Kasten oder an der SO-Stellwand der Schülerschaft kurz vorstellen. 2.2.4 Der SOV konstituiert sich selbst. Er bestimmt jeweils für ein Amtsjahr unter anderem einen Präsidenten/eine Präsidentin, einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin, einen Finanzchef/eine Finanzchefin und eine Aktuar/eine Aktuarin. 2.2.5 Der Finanzchef/die Finanzchefin führt die Rechnung der SO. Er/sie erstellt für grössere Anlässe ein Budget. Auf Mitte März schliesst er/sie die Rechnung des laufenden Schuljahres ab, so dass sie nach Prüfung durch den zuständigen SO-Berater/die zuständige SO-Beraterin sowie nach der Revision durch die Schulleitung der DV spätestens im April zur Genehmigung vorgelegt werden kann. 2.2.6 Im Rahmen seiner Aufgaben kann der SOV ausserordentliche Einzelausgaben bis zu einem Betrag von CHF 1'000 bewilligen, sofern die entsprechenden Aktiven vorhanden sind. Grössere ausserordentliche Einzelausgaben müssen von den SO-Beratern/den SO-Beraterinnen bewilligt werden. Defizitgarantien müssen der DV oder der Schulleitung zum Beschluss vorgelegt werden. 2

2.2.7 Der SOV legt halbjährlich ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Semester vor. Die wichtigen Termine werden in der Terminliste des KZN sowie auch auf der Homepage der Schule vermerkt. 2.2.8 Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben ein Recht auf die Benutzung des zur Verfügung gestellten Arbeitsraums und einen Schlüssel beziehen. Nach dem Austritt aus dem Vorstand muss der Schlüssel unaufgefordert zurückgegeben werden. Die Schulleitung kann in begründeten Fällen einen Schlüssel auch einziehen. 2.2.9 Der SOV und die SVK informieren über ihre Aktivitäten über die Kanäle der sozialen Medien, an der SO-Stellwand bzw. im SO-Schaukasten, welche an prominenter und gut erreichbarer Stelle im Schulhaus zu platzieren sind. 2.2.10 Der SOV und die SVK vollziehen die Beschlüsse der DV und erfüllen die Aufgaben, die unter 1.2 aufgeführt sind. 2.2.11 Ein von der DV gewähltes Mitglied des SOV kann nur in begründeten Ausnahmefällen von seinem Amt zurücktreten. Es legt das Rücktrittsschreiben dem zuständigen Schulleiter vor. 2.3 Schülervertretung im Konvent 2.3.1 Die SVK vertreten die Anliegen und Interessen der Schülerschaft im Konvent. 2.3.2 Die Rechte und Pflichten der SVK im Konvent sind in der Konventsordnung der KZN festgehalten. Die SVK wird für eine Amtsperiode von zwei Jahren gewählt. 2.3.3 Sie setzt sich in der Regel zusammen aus: Drei Schülerinnen/Schüler der Mittel- oder Oberstufe des Gymnasiums sowie zwei aus der FMS. Falls sich nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten vom Gymnasium oder der FMS zur Wahl stellen, können auch mehr Vertreterinnen und Vertreter aus dem Gymnasium oder der FMS gewählt werden. 2.3.4 Spätestens vor den Frühlingsferien findet eine DV statt, an der die SVK-Wahlen vollzogen werden. Das Amtsjahr der SVK beginnt nach den Frühlingsferien. 2.3.5 Kandidatinnen und Kandidaten für den SVK müssen sich zwei Wochen vor einer regulären DV für eine Wahl zur Verfügung stellen und sich mittels Aushang im SO-Kasten der Schülerschaft kurz vorstellen. 2.3.6 Eine gewählte Schülervertreterin/ein gewählter Schülervertreter kann nur in begründeten Ausnahmefällen von ihrem/seinem Amt zurücktreten. Sie/er legt das Rücktrittsschreiben dem Konventspräsidenten vor. 2.3.7 Jeder kann einen Antragsentwurf zuhanden des Gesamtkonventes der KZN, für den er/sie mindestens 40 Unterschriften aus der Schülerschaft sammeln konnte, bei der SVK einreichen. Die SVK prüft, ob der Antrag inhaltlich in die Zuständigkeit des Konvents fällt und sinnvoll ist. Die SVK publiziert den begründeten Entscheid. 2.3.8 Würdigt die SVK den Antragsentwurf, arbeitet sie zusammen mit dem Initianten/der Initiantin den definitiven Antragstext aus. Die SVK informiert die Schülerschaft über das Geschäft, organisiert Abstimmungen und zählt die Stimmen aus. Das Abstimmungsresultat wird innerhalb einer Woche bekanntgegeben. Die SVK ist zur Aufbewahrung der Stimmzettel bis zum nächsten Gesamtkonvent der Lehrerschaft verpflichtet. 3

2.3.9 Wird der Antrag angenommen, reicht ihn die Schülervertretung als Antrag der Gesamtschülerschaft ein. 2.4 Arbeitsgruppen 2.4.1 AGs sollen den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, Schulevents zu organisieren, den Schulalltag zu bereichern oder sich im Interesse der Schülerschaft einzusetzen, ohne dabei Mitglied des SOV oder der SVK zu sein. Alle AGs müssen im Interesse der Schülerschaft sein. 2.4.2 AGs bestehen aus mindestens fünf Schülerinnen/Schülern, haben einen gewählten Leiter/eine gewählte Leiter und wird von einem Mitglied aus dem SOV betreut. 2.4.3 AGs können nur mit Einverständnis des SOV gegründet werden. Jede Schülerin/jeder Schüler kann einen Antrag zu einer AG-Gründung stellen. Der SOV kann eine AG nicht bewilligen, wenn diese nicht im Interesse der Schülerschaft ist. 2.4.4 AGs können den SOV um finanzielle Unterstützung bitten. Der SOV entscheidet frei, ob die AG finanziell unterstützt wird oder nicht. 2.4.5 Für Arbeitsgruppen gelten ausserdem die Bestimmungen und Spezifikationen im Dokument Arbeitsgruppen Konzept. 3 SO-Beraterinnen/SO-Berater 3.1 Die SO-Beraterinnen/SO-Berater werden vom Konvent für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. 3.2 Sie pflegen den Kontakt mit dem SOV der SVK und den AG s und beraten diese. Sie unterhalten einen informellen Kontakt zur Schulleitung. Im Rahmen der einschlägigen Reglemente sind sie in ihrer Amtsführung frei. 3.3 Der zuständige SO-Berater/die zuständige SO-Beraterin kontrolliert laufend die finanziellen Geschäfte der SO, prüft die Jahresrechnung, bevor diese der Schulleitung zur Revision übergeben wird, und überwacht die Einhaltung der Statuten. 3.4 Sie vertreten zusammen mit der SVK die Anliegen und Geschäfte der SO im Konvent und gegenüber der Schulleitung. 3.5 Die Rechte, Pflichten und Kompetenzen der SO-Beraterinnen/der SO-Berater sind im Pflichtenheft der SO-Beraterinnen/der SO-Berater festgelegt. 4 Allgemeines 4.1 Haftung Für die Verpflichtung der SO haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. 4.2 Protokolle Von jeder Vorstandssitzung, an der Beschlüsse gefasst wurden, und von jeder DV muss ein kurzes Beschlussprotokoll verfasst werden. Protokolle der SOV-Sitzungen und der DV können auf Wunsch eingesehen werden. 4

5 Gültigkeit der Statuten Diese von der Schulleitung genehmigten Statuten treten auf das Schuljahr 2018/19 in Kraft. Änderung / Ergänzung Absatz Antrag durch Bestätigung durch SL Ergänzung 2.3.7 2.3.9 SVK 12.12.2013 Änderung 1.4 SOV 21.5.2014 Änderung 2.1.2; 3.3 SOV 21.5.2014 Änderung 2.3.3 SOV 21.5.2014 Änderung 3.1 SO-Berater 11.6.2014 Änderung 2.2.2 SOV; DV 23.3.2015 1.4.2015 Änderung 1.2.3, 2, 2.4, 3 SOV 03.2017 Änderung allg. Revision Layout und Korrektur: 1.2.2; 2.1.3; 2.1.6; 2.2.3; 2.4.1; 3.1; 3.3. Ergänzungen/Streichungen/ Änderungen: 1.2.3; 1.4; 2.1.6; 2.2.5; 2.2.8; 2.2.9; 2.4.2; 2.4.4. SO-Beraterin und SOV; DV 7. 9. 2018 09. 2018 5