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ABCD B es t ä t i g u n g s v er m er k J a h r es a b s c h l u s s z u m 3 1. D ez em b er S U S S M i c r o T ec R E M A N G m b H O b er s

Transkript:

Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Vorräte und Forderungen Rechtsstand: Januar 019 in Kooperation mit

Inhalt Lernziele... 1 1 Vorräte... 1.1 Ansatz... 1. Ausweis... 1. Bewertung... 1..1 Festwertmethode... 4 1.. Bewertung mit dem Durchschnittswert... 5 1.. Bewertung der Vorräte nach der Verbrauchsfolge... 7 1..4 Beizulegender Wert... 1 Forderungen... 15.1 Ansatz... 15. Ausweis... 15. Bewertung... 17..1 Ereignisse... 18.. Einzelwertberichtigung... 19.. Pauschalwertberichtigung... 0...1 Ausfallrisiko... 1... Skontier-Risiko bzw. Preisnachlassrisiko...... Mahn- und Beitreibungsrisiko......4 Zinsrisiko.....4 Fremdwährungsforderung.....5 Bewertungseinheiten... 4 Haftungsausschluss... 6 Copyright... 6 I

1 Vorräte 1.1 Ansatz Lesen Sie bitte 46 Abs. 1 S. 1 HGB. 1 Für Vorräte besteht handelsrechtlich ein Aktivierungsgebot ( 46 Abs. 1 S.1 HGB). Bei Vorräten handelt es sich um Umlaufvermögen, also um Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind kurzfristig veräußert zu werden. Lesen Sie bitte 46 Abs. 1 S. HGB. Vorräte sind in der Handelsbilanz zu aktivieren, wenn sie dem Kaufmann zugerechnet werden. Dabei ist die wirtschaftliche Zurechnung maßgebend. 1 Beispiel: Die Fahrradmanufaktur F erwirbt Fahrräder. Bis zur endgültigen Bezahlung der Ware verbleibt das Eigentum beim Verkäufer (Eigentumsvorbehalt, 449 BGB). Obwohl das rechtliche Eigentum weiterhin beim Verkäufer liegt ist die Fahrradmanufaktur der wirtschaftlichen Eigentümer der Fahrräder und hat diese zu aktivieren. Beispiel: Eine Fahrradmanufaktur F verkauft auch auf Kommissionsbasis Fahrräder. Am Bilanzstichtag (= 1.1.) befinden sich 0 Fahrräder von verschiedenen Kommittenten auf Lager. F verfügt weder über das rechtliche noch wirtschaftliche Eigentum an der Kommissionsware. Die Fahrräder sind in der Handelsbilanz des F nicht zu aktivieren. 1. Ausweis Unter die Bilanzposition Vorräte fallen gemäß 66 Abs. B. I HGB folgende Positionen: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; fertige Erzeugnisse und Waren; geleistete Anzahlungen. 4 5 6 Bei Rohstoffen handelt es sich um Hauptbestandteile, die in das fertige Produkt eingehen. Hilfsstoffe gehen ebenfalls in ein fertiges Produkt ein, es handelt sich jedoch um nebensächliche Gegenstände, die keinen Hauptstoff darstellen. Betriebsstoffe sind notwendig, um die Produktion am Laufen zu halten und gehen meistens nicht direkt in das fertige Produkt ein. Beispiel: Die Fahrradmanufaktur F möchte für einen Kunden ein neues Rennrad fertigen. Für den Herstellungsprozess kauft die Manufaktur Alurohre für den Rahmen, Schrauben für die Verbindung des Rahmens mit der Gabel und Schmiermittel für die Alubiegemaschine. Lösung: Bei den Alurohren handelt es sich um einen Rohstoff, bei den Schrauben handelt es sich um einen Hilfsstoff und bei dem Schmiermittel handelt es sich um einen Betriebsstoff. 1 Beck scher Bilanzkommentar, 9. Auflage, 46, Rz. 5.

7 Bei dem Posten unfertige Erzeugnisse und Leistungen handelt es sich um Vermögensgegenstände bzw. Erzeugnisse (auch Leistungen), die be- und verarbeitet werden und am Bilanzstichtag noch nicht fertig gestellt sind. Die Fertigstellung erfolgt erst nach dem Bilanzstichtag. Beispiel: Eine Fahrradmanufaktur F hat am Bilanzstichtag (= 1.1.) 0 halbfertige Fahrräder auf Lager. Auch die noch unfertigen Erzeugnisse sind anzusetzen und mit den anteiligen Herstellungskosten zu bewerten. 8 Soweit bei einem Unternehmen die Produkte selbst hergestellt werden und am Bilanzstichtag tatsächlich fertig sind (und somit veräußerbar), sind diese zusammen mit etwaigen hinzu gekauften Handelswaren unter dem Bilanzposten fertige Erzeugnisse oder Waren auszuweisen. Beispiel: Die Fahrradmanufaktur F hat am Bilanzstichtag (= 1.1.) 0 fertige Fahrräder auf Lager. Die fertig gestellten Erzeugnisse sind anzusetzen und mit den Herstellungskosten zu bewerten. 9 Unter dem Bilanzposten Geleistete Anzahlungen werden Anzahlungen auf Vorräte ausgewiesen, grds. handelt es sich dabei um eine Forderung auf Lieferung von Handelswaren (= Sachleistungsforderung). Beispiel: Die Fahrradmanufaktur F erwirbt neue Fahrräder für 100.000. Die Fahrräder werden erst am 0.1. des Folgejahres geliefert. Die Ware wird dennoch am 0.1. im Voraus bezahlt. Die geleistete Anzahlung ist i.h.v. 100.000 zu aktivieren. 1. Bewertung 10 Als Grundlage für die Bewertung der Vorräte dient die Inventur. Durch eine körperliche Bestandsaufnahme wird mengenmäßig festgestellt, wie viele Einheiten eines Gegenstandes der Vorräte sich am Bilanzstichtag noch im Vermögen befinden. Lesen Sie bitte 40 HGB und 41 HGB. 11 Es existieren mehrere Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Inventur Stichtagsinventur ( 40 Abs. HGB), Zeitverschobene Inventur ( 41 Abs. Nr. 1 HGB), Permanente Inventur ( 41 Abs. HGB), Stichprobeninventur ( 41 Abs. 1 HGB). 1 Soweit bei den Vorräten die körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt worden ist, müssen diese Werte in ein Inventarverzeichnis eingetragen werden ( 40 Abs. HGB). Aufgrund der Inventur und der Erfassung des Ergebnisses in einem solchen Verzeichnis werden die einzelnen Positionen sodann bewertet. Lesen Sie bitte 5 Abs. 1 S. 1 HGB. 1 Die Bewertung erfolgt gemäß 5 Abs. 1 S. 1 HGB mit den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten. Die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten sind die Wertobergrenze für den Vermögensgegenstand. Damit ist ein höherer Ansatz als die Anschaffungs-/Herstellungskosten ausgeschlossen. Hierzu das WT-Modul Handelsbilanzrecht Jahresabschluss. Hierzu die WT-Module Handelsbilanzrecht Anschaffungskosten und Handelsbilanzrecht Herstellungskosten.

Haftungsausschluss Die vorliegenden Unterlagen und Darstellungen berücksichtigen den Rechtsstand im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Sie geben die von uns als vorzugswürdig erachtete Auffassung wieder. Eine abschließende Darstellung wird nicht garantiert. Wir weisen darauf hin, dass die getroffenen Aussagen durch spätere Entwicklungen in Rechtsprechung und Wissenschaft beeinflusst werden können. In einem solchen Fall besteht keine Informationspflicht. Die Ausführungen ersetzen keine Rechts- bzw. Steuerberatung. Sie stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar und begründen so keinen Haftungsanspruch. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte wird keine Gewähr übernommen. Wir übernehmen keine Haftung für gegen Sie gerichtete Ansprüche, welche dadurch entstehen können, dass Sie Inhalte und Darstellungen einer weiteren Verwendung zugeführt haben. Dies gilt selbst dann, wenn diese unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollten. Copyright Die Unterlagen und Darstellungen sind urheberrechtlich geschützt. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte stehen der Freiburg School of Business and Law GmbH zu. Jede Art der Weitergabe oder weitergehenden Verwendung ohne ausdrückliche Genehmigung des Herausgebers ist untersagt. Tax Academy Freiburg School of Business and Law GmbH www.tax-academy.de 6