Präsentationsthema I



Ähnliche Dokumente
Kieferorthopädische Behandlung für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Referentenentwurf. Artikel 1 Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte. "Abweichende Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen zur Gebührenhöhe".

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!

Gesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.

Tipps zur Kostenerstattung der Privaten Krankenversicherung für die kieferorthopädische Behandlung

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

PKV-Info. Die Gebührenordnung für Ärzte. Ein kleiner Leitfaden

-Prüfung der Tragwerksplanung-

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Vertrag -Tragwerksplanung-

Abrechnungsbestimmung zur 119/120

Vereinbarung. über die Vergütung der vertragsärztlichen Kataraktoperation und der Kosten für Intraokularlinsen und Verbrauchsmaterialien

Informationen Ihrer Beihilfestelle. Zahnärztliche Leistungen ( 14 bis 17 BBhV)

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab

Bundesrat Drucksache 333/11. Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Novellierung des Steuerberatervergütungsrechts. Neuerungen der Steuerberatervergütungsverordnung im Überblick

Wissenswertes und Aktuelles zur GOÄ

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012

Der Maßnahmenkatalog des 106 SGB V

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Geltende Regelungen Änderungsentwurf ( )

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Statement Dr. Herbert Michel:

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Statuten in leichter Sprache

Berufungsentscheidung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Das neue Reisekostenrecht 2014

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015

Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz. Erläuterungen

BETRIEBS- KRANKENKASSE

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Vertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"

A n t r a g Stiftung FamilienSinn Thüringen Arnstädter Straße Erfurt. Erstmalige Antragstellung oder

Informationschreiben 85 / 2015

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).

Befragung zum Migrationshintergrund

Mediation im Arbeitsrecht

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Gebührensatzung für den öffentlichen Gesundheitsdienst der Stadt Oberhausen vom

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Das ICD-Patientenzufriedenheitsbarometer

Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne

Wie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden?

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

B E N D E R & P H I L I P P RECHTSANWÄLTE

Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

von Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung

Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Das neue Widerrufsrecht

Befähigte Person Wer ist das?

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

IT-SICHERHEIT IM UNTERNEHMEN Mehr Sicherheit für Ihre Entscheidung

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

Freies Wahlrecht zwischen Sachleistungen und Kostenerstattung

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

Lehrer: Einschreibemethoden

Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Erlaubnisscheine bei der Instandhaltung

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

Jahresbericht des Patientenfürsprechers aus dem HELIOS Klinikum Berlin-Buch für den Zeitraum bis

Ende von Vertragsbeziehungen

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Transkript:

Präsentationsthema I

Handhabung der neuen GOZ RA/FA für Medizinrecht Stephan Gierthmühlen Kieferorthopädische Vortragsreihe 2012/2013 Hannover, 16.11.2012 Präsentationsthema I 2

1 Jahr GOZ 377 Tage nach der Verabschiedung im Bundesrat 320 Tage nach Inkrafttreten 7 Tage nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde 45.000 Google-Treffer zu neue GOZ Präsentationsthema I 3

Welche Themen dominierten die Arbeit an und mit der GOZ? Übergangsregelung Zunächst: Wann soll ich mit der neuen GOZ anfangen? Später: Wann soll ich mit der alten GOZ aufhören? Vereinbarungen Materialmehrkostenvereinbarung Abweichende Vereinbarung Vereinbarung über Verlangensleistungen Ablehnungsmanagement Adhäsives Befestigen Ausligieren von Bögen Grundsatzfragen Verfassungsmäßigkeit der GOZ insgesamt Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsformulars Rückforderung durch PKV Fragebogenaktion Präsentationsthema I 4

Grundsatzfragen Verfassungsmäßigkeit der GOZ insgesamt Fehlende Punktwertanhebung nach 23 Jahren Ungleichbehandlung mit anderen freien Berufen? Berücksichtigung systemfremder Interessen? Verfassungsmäßigkeit des Rechnungsformulars Keine Rechtsgrundlage? Berücksichtigung systemfremder Interessen Rückforderung durch PKV Abtretungsverbot Gesetzlicher Forderungsübergang ( 194, 86 VVG) Abwehrmöglichkeiten Fragebogenaktionen etc. Präsentationsthema I 5

Übergangsregelung Wann soll ich mit der neuen GOZ anfangen? Behandlungsplanung? Behandlungsbeginn? Wann soll ich mit der alten GOZ aufhören? Problem: Was ist zu tun, wenn z. B. im Sommer 2013 eine Behandlungsplan ausläuft? Präsentationsthema I 6

11 Übergangsregelung Die Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung gilt weiter für 1. Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) erbracht worden sind, 2. vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) begonnene Leistungen nach den Nummern 215 bis 222, 500 bis 523 und 531 bis 534 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenverordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung, wenn sie erst nach Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) beendet werden, 3. Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte in der vor dem 1.1.2012 geltenden Fassung, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661) geplanten und begonnenen kieferorthopädischen Behandlung bis zum Behandlungsabschluss, längstens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung, erbracht werden. Präsentationsthema I 7

... bis zum Behandlungsabschluss Variante 1: Fachlich Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen zur Erkennung Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit. Die Behandlung ist abgeschlossen, wenn das Behandlungsziel erreicht ist. Folge: Alte GOZ gilt auch über den Behandlungsplan hinaus Variante 2: Gebührenrechtlich Die Behandlung umfasst alle Maßnahmen, die im Behandlungsplan für die Geltungsdauer des Behandlungsplanes aufgeführt sind. Die Behandlung ist mit Ablauf des Behandlungsplanes abgeschlossen Alte GOZ gilt nur für den letzten unter Geltung der GOZ geschriebenen Plan (Problem der Beihilfe: Neue Behandlung über 18 = keine Beihilfefähigkeit) Präsentationsthema I 8

VereinbarungenI - Materialmehrkostenvereinbarung Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140, 6150 und 6160 beinhalten auch die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist. Präsentationsthema I 9

Kosten des Standardmaterials Brackets: Forestadent 3,35 (brutto: 3,99 ) Dentaurum 3,27-3,89 (brutto: 3,92-4,63 ) ZAeg 2,50 Bögen: Forestadent 6,65 (brutto 7,91 ) Dentaurum 0,93-2,05 (brutto: 1,00-2,19 ) ZAeg 3,50 Bänder: Forestadent 5,65 (brutto 6,72 ) Dentaurum 2,05 (brutto: 2,44 ) ZAeg 1,50 Präsentationsthema I 10

Einkaufspreise Vorsicht vor Kickback Rabatte, Sonderkonditionen, Zugaben müssen an den Patienten weitergegeben werden Konkreter Preis des höherwertigen Materials muss bekannt sein Schlichte Differenzberechnung Präsentationsthema I 11

Vereinbarung III - Vereinbarung über Verlangensleistungen Nur für medizinisch nicht notwendige Leistungen Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung gem. 2 Abs. 3 wird dokumentiert, dass der Behandelnde die Leistung für nicht notwendig hält Keine Erstattung der gesamten Leistung durch PKV und Beihilfe Bei flächendeckender Vereinbarung von Verlangensleistung ggf. Umsatzsteuerpflicht Präsentationsthema I 12

Vereinbarung III - Vereinbarung gem. 2 Abs. 1 und 2 Form: 1. nach persönlicher Absprache, im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem, 2. vor Erbringung der Leistung 3. Schriftlich Inhalt 1. die Gebührennummer, 2. die Bezeichnung der Leistung (ggf. verkürzt) 3. den vereinbarten Steigerungssatz 4. den sich daraus ergebenden Betrag 5. die Feststellung enthalten muss, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten!!! Präsentationsthema I 13

Position der Versicherer Angriffe auf den Vereinbarungsschluss (Fragebogenaktion)! Vertretung beim Abschluss der Vereinbarung ist nach der Verordnungsbegründung möglich Patient muss die Möglichkeit haben, Ja oder Nein zu sagen (Möglichkeit, sich die Leistung anderweitig einzukaufen; BVerfG) Vereinbarung könne nur den besonderen Fall regeln Keine Grundlage in der GOZ Kalkulationssicherheit für beide Parteien (Transparenz) BVerfG: Gestaltungsmöglichkeiten Vereinbarung nur oberhalb von 3,5fachem Steigerungsfaktor zulässig Keine Grundlage in der GOZ Abweichung auch bei Abweichung von 5 GOZ gegeben Präsentationsthema I 14

Ablehnungsmanagement I - 2197 Ist die 2197 neben der 6100 abrechenbar Leistungslegende: Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) Bewertung: 130 Punkte Angriffe: 6100: Eingliederung eines Klebebrackets; In Leistungsbeschreibung enthalten, damit Bestandteil Bislang keine weiteren Argumente bekannt Präsentationsthema I 15

2197 ist neben 6100 abrechenbar Leistungsbeschreibung ist nicht einziges Kriterium: 4 Abs. 2 GOZ Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. [ ] Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist. Präsentationsthema I 16

Bewertung 6100: 165 Punkte Abzgl. 130 Punkte für adhäsives Befestigen = 35 Punkte (1,97 bei 1,0; 4,53 bei 2,3; 6,88 bei 3,5) Abzgl. Kosten Standardmaterial (ZAeG 2,50 ; Dentaurum/Forestadent ca. 3,30 Rest für die Zahnärztliche Leistung (Von Positionierung bis Dokumentation und Abrechnung)? Jedenfalls keine Abbildung in der Bewertung Präsentationsthema I 17

Ablehnungsmanagement II Ausligieren von Bögen 1. Möglichkeit: 2290 GOZ direkt Leistungslegende: Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches Bewertung Punkte: 180 Zu bedenken: - öffnender Zusatz ( oder Ähnliches ) neu - Hinreiche Ähnlichkeit? Präsentationsthema I 18

Ablehnungsmanagement II Ausligieren von Bögen 2. Möglichkeit: 2290 GOZ analog 6 Abs. 1 und 2: (1) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden. (2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind: [ ] Primat der GOZ! Präsentationsthema I 19

3. Möglichkeit 2702 GOÄ Leistungslegende: Wiederanbringung einer gelösten Apparatur oder kleine Änderungen, teilweise Erneuerung von Schienen oder Stützapparaten auch Entfernung von Schienen oder Stützapparaten, je Kiefer Bewertung: Punkte: 300 Zu bedenken - Ist Zugriff auf GOÄ möglich (vgl. 1. und 2. Möglichkeit) - Müsste direkt oder analog auf die GOÄ zugegriffen werden (Ist ein Bogen eine Schiene oder ein Stützapparat?) Präsentationsthema I 20

Wie handhaben Sie die neue GOZ? Welche Probleme haben Sie in der Praxis? Präsentationsthema I 21

VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT. < Präsentationsthema I