Informationsblatt. zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bei dauerhafter Heimunterbringung



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Transkript:

Informationsblatt zur Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) bei dauerhafter Heimunterbringung Liebe Bürgerin, lieber Bürger, nachfolgend erhalten Sie einige Informationen, die Ihnen die Antragstellung im Rahmen von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII für eine dauerhafte vollstationäre Heimunterbringung erleichtern sollen. Allgemeines Stationäre Pflege wird durch Senioreneinrichtungen erbracht und bietet umfassende Betreuung und Versorgung, insbesondere für chronisch kranke und pflegebedürftige Menschen. Stationäre Pflege kann erforderlich werden, wenn die Pflege in der eigenen Wohnung auch unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe (z. B. ambulanter Pflegedienste) nicht sichergestellt werden kann, oder z.b. pflegende Angehörige selbst krank werden und die Pflege nicht mehr durchführen können, wenn der Betroffene zu vereinsamen und/oder zu verwahrlosen droht. Senioreneinrichtungen bieten umfassende Betreuung und Versorgung rund um die Uhr. Die Kosten für den Aufenthalt in einer Senioreneinrichtung sind zunächst durch das Einkommen und Vermögen des Bewohners der Einrichtung und die Leistungen der Pflegekasse abzudecken. Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB XII. Es ist deshalb in jedem Fall ein Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse auf Einstufung in eine Pflegestufe zu stellen. Wenn die Leistungen der Pflegekasse und das dem Bewohner der Einrichtung zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Kosten eines stationären Aufenthaltes zu decken, können ergänzend folgende Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden: 1. Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung 2. Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Hilfe zur Pflege (Hilfe nach Kapitel 5 9 SGB XII) Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ist vor einer evtl. Aufnahme in eine Einrichtung zu stellen. Die rechtzeitige Antragstellung ist deshalb wichtig, da Leistungen nur ab dem Zeitpunkt bewilligt werden können, ab dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage hat.

2 Leistungen der Hilfe zur Pflege gehören grundsätzlich zum unterhaltsrechtlichen Bedarf, d.h. der Träger der Hilfe prüft bei Gewährung von Leistungen die Unterhaltsleistungsfähigkeit von gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen (z.b. Kinder gegenüber ihren Eltern, Eltern gegenüber ihren Kindern, getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten bzw. Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft der pflegebedürftigen Person). Grundantrag: Hinweise zum Ausfüllen des Grundantrages von Leistungen nach dem SGB XII sowie der Anlagen Zunächst ist anzukreuzen, welche Form der Hilfe nach dem SGB XII beantragt werden soll. Die Gründe für den Antrag bzw. die Notlage sind darzulegen. Pkt. 1: Persönliche Verhältnisse Zeilen 1 14: Hier sind Angaben zur Person der Antragstellerin/des Antragstellers und seines Ehegatten/Lebenspartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu machen. (- Zeile 12 -) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller über einen Schwerbehindertenausweis? Dieser ist für die Prüfung eines Mehrbedarfs im Rahmen der Grundsicherungsleistungen erforderlich. Verfügt er/sie nicht über eine solchen Ausweis, sollte ein entsprechender Antrag beim Amt für soziale Angelegenheiten in 54292 Trier, Moltkestraße 19, Tel.: 0651-14470 gestellt werden. Antragsunterlagen können Ihnen bei Bedarf gerne übersandt werden. (- Zeile 13 -) Sollten die Antragstellerin/der Antragsteller Kriegsbeschädigte/r oder Kriegshinterbliebene/r sein, ist dies hier anzukreuzen. Wenn sie/er eine entsprechende Rente vom Amt für soziale Angelegenheiten erhält, gelten höhere Vermögensfreigrenzen als unter Pkt. 5 genannt. (- Zeile 15 -) Hier ist anzugeben, ob die Krankheit oder Behinderung z.b. auf einen Unfall, Impfschaden oder sonstiges Ereignis zurückzuführen ist, ob dabei Fremdverschulden vorlag und ob Regressansprüche möglich sind bzw. bereits geltend gemacht wurden. Pkt. 2: Aufenthaltsverhältnisse Zeilen 16 19: keine Angaben erforderlich Zeile 20: Hier ist der Name, die Anschrift der Pflegeeinrichtung und das Aufnahmedatum in die Einrichtung einzutragen, in die der Antragssteller/die Antragstellerin aufgenommen worden ist bzw. aufgenommen werden soll. Zeilen 21 24: Hier sind Angaben über die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse in den drei Monaten vor Heimaufnahme der Antragstellerin/des Antragstellers zu machen.

3 Zeilen 25/26: Hier ist der Name und die Anschrift des Betreuers bzw. Bevollmächtigen der Antragstellerin/ des Antragstellers einzutragen. Eine Kopie der entsprechenden Betreuungsurkunde bzw. Vollmacht ist dem Antrag beizufügen. Pkt. 3: Personen, mit denen der/die Antragsteller/in in einem Haushalt lebt/leben Zeilen 27 31: Sollten außer der Antragstellerin/dem Antragsteller weitere Personen im Haushalt leben wie z.b. Kinder, sind diese hier einzutragen. Pkt. 5: Einkommen Zeilen 32 44: Hier ist das gesamte Einkommen des Antragstellers/der Antragstellerin sowie des Partners (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft) anzugeben. Als Einkommen sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Alleinstehende Personen, die Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen möchten, haben grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen zur Deckung der Heimkosten an die Einrichtung zu zahlen. Im Gegenzug erhalten Bewohner während ihres Aufenthaltes in der Einrichtung einen monatlichen Barbetrag (Taschengeld) zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Ab 01.01.2016 beträgt dieser 109,50. Er deckt den Teil des Lebensunterhaltes ab, für den die Einrichtung keine Leistungen erbringt und der Träger der Sozialhilfe Sonderleistungen nicht gewährt. Hierzu zählen z.b. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (kulturelle Bedürfnisse, Teilnahme an Veranstaltungen, Lese- und Schreibmaterial, Geschenke, Genussmittel etc.), Zuzahlungen nach dem SGB V usw. Im Aufnahmemonat ist das Einkommen nicht an die Einrichtung zu zahlen, dafür entfällt in diesem Monat die Auszahlung des Barbetrages. Bei Partnern (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft) verbleibt das gesamte Einkommen bei dem Partner, der weiter zu Hause lebt. Aus diesem Einkommen wird ein Eigenanteil errechnet, der von diesem zur Deckung der Kosten des Aufenthaltes unmittelbar an die Einrichtung zu zahlen ist. Zur Berechnung eines solchen Eigenanteils sind zusätzlich zu den unten genannten noch folgende Unterlagen einzureichen: Anlage 2 (grüner Vordruck) - Erklärung zu den Kosten der Unterkunft nebst den entsprechenden Nachweisen. bei Eigenheimen - Grundsteuerbescheid - Wasser-/Abwasserbescheid - Müllgebührenbescheid - Schornsteinfegergebühren - Wohngebäudeversicherung - Hausratversicherung - Heizkosten. bei Mietwohnungen - Mietvertrag, Nebenkostenabrechnungen

Pkt. 7: Anlagen 4 Anlage 1: Erklärung zum Vermögen (blauer Vordruck) Bezüglich des Vermögens ist der blaue Fragebogen in allen Punkten sorgfältig auszufüllen. Leistungen nach dem SGB XII sind abhängig vom Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers und ggf. des Partners (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft). Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Vor oder während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB XII darf das Vermögen die Vermögensfreigrenze nicht überschreiten. Zurzeit beträgt diese: - für alleinstehende Hilfesuchende 2.600 - für Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften und eingetragenen Lebenspartnerschaften 3.214 Ist die Antragstellerin/der Antragsteller (bei Verheirateten auch ihr/sein nicht getrennt lebender Ehegatte) Eigentümer/in oder Miteigentümer/in an Haus- und Grundvermögen, hat sie/er dieses Grundvermögen grundsätzlich vorrangig zur Deckung der Kosten ihres/seines Aufenthaltes in der Einrichtung einzusetzen. Solange ein Ehepartner das Hausgrundstück/Wohnung weiter bewohnt, wird eine Verwertung zunächst nicht gefordert. Ansonsten muss versucht werden, dieses Grundvermögen zu verkaufen. Hierbei ist folgendes zu beachten: Vor dem Verkauf eines Hausgrundstückes ist grundsätzlich ein Wertgutachten einzuholen. Die Wertermittlung für Hausgrundstücke und Bauland ist von der Antragstellerin/vom Antragsteller oder dessen Betreuer/Bevollmächtigten in Auftrag zu geben. Die Wertermittlung für sonstiges Grundvermögen (landwirtschaftliche Flächen, Weinberge, Waldgrundstücke etc.) wird durch die Kreisverwaltung veranlasst. Sollte ein Verkauf von Grundvermögen trotz intensiver nachzuweisender Bemühungen nicht möglich sein, besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit einer darlehensweisen Hilfegewährung. Wegen der genauen Verfahrensweise sprechen Sie bitte Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in an. Anlage 3: Erklärung zu den Unterhaltspflichtigen (gelber Vordruck) Zeilen 1 23-: Hier sind alle Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers anzugeben mit Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf usw. Des Weiteren sind entsprechende Angaben zu geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bzw. Partnern/innen einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft zu machen, insbesondere zu Pkt. 23. Zeilen 24-25: Diese Zeilen sind nur auszufüllen, wenn Grundsicherungsleistungen beantragt werden.

5 Um eine zügige Bearbeitung des Antrages zu gewährleisten sind die nachfolgenden Unterlagen zur Prüfung des Leistungsanspruchs zwingend erforderlich: Grundantrag mit den dazu gehörigen Anlagen Betreuungsurkunde (falls eine Betreuung eingerichtet ist) oder eine Vollmacht Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung in eine Pflegestufe. Bei Pflegestufe 0 bitte ebenfalls das Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen (MdK Gutachten) Aktuelle Rentenmitteilungen Sonstige Einkommensnachweise (z.b. Mieteinnahmen, Pachteinnahmen, Unterhalt usw.) kostenlose Zusammenstellung aller Konten und Kontenbestände der Hausbank und ggf. weiterer Banken (= Obligo) Girokontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung Alle vorhandenen Sparbücher (bei neu angelegten Sparbüchern auch das Vorgängersparbuch) lassen Sie bitte die Zinsen gutschreiben Versicherungspolicen folgender Versicherungen falls vorhanden. Lebensversicherung hier ist auch der aktuelle Rückkaufwert der Versicherung mitzuteilen Dieser kann bei der Versicherung unmittelbar erfragt werden.. Sterbegeldversicherung Sparverträge Anteile an Genossenschaftsbanken (Geschäftsanteile) Bausparverträge Bestattungsvorsorgeverträge sonstige Versicherungen und Verträge Alle notariellen Verträge, die die Antragstellerin/den Antragsteller und dessen Partner betreffen (z.b. Schenkungsverträge, Hausübergabeverträge, Verträge aus Haus- und Grundstücksverkäufen, Erbauseinandersetzungsverträge, Altenteilsverträge, Verträge über Wohn- und Niesbrauchrechte, sonstige Verträge)

6 Diese und weitere Informationen über die Hilfe zur Pflege können Sie auch im Internet unter www.bernkastel-wittlich.de nachlesen. Sollten Sie noch Fragen haben, nutzen Sie die Möglichkeit eines Beratungsgespräches. Der/die für Sie zuständige Sachbearbeiter/in steht Ihnen gerne mit Rat und Hilfe zur Verfügung. Wenn Sie persönlich vorsprechen möchten, bitten wir vorab einen Termin zu vereinbaren. Dies hilft unnötige Wartezeiten zu vermeiden und stellt gleichzeitig sicher, dass sie den/die für Sie zuständigen Ansprechpartner/in erreichen. Sie können ihn/ihr auch gerne eine Nachricht per E-Mail zukommen lassen. Ihr/e zuständiger Sachbearbeiter/in: Buchstaben: A Bol Birgit Hansen Tel.: 06571/14-2364 Fax: 06571/14-42364 Email: Birgit.Hansen@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: Bom - D Sigrid Friderichs dienstags u. freitags - Tel.: 06571/14-2235 Fax: 06571/14-42235 Email: Sigrid.Friderichs@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: E - Km Christoph Steffens Tel.: 06571/14-2273 Fax: 06571/14-42273 Email: Christoph.Steffens@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: Kn - Q Irmgard Kasper - montags bis donnerstags - Tel.: 06571/14-2412 Fax: 06571/14-42412 Email: Irmgard.Kasper@Bernkastel-Wittlich.de Buchstaben: R - Z Ute Henrichs Tel.: 06571/14-2234 Fax: 06571/14-42234 Email: Ute.Henrichs@Bernkastel-Wittlich.de