Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text 27.10.2015. BVwG 27.10.2015 L504 2004806-1 L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

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27.10.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.10.2015 Geschäftszahl L504 2004806-1 Spruch L504 2004806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.05.2012, Zl. 046-113(2)-57/12, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 30.05.2012 entschieden, dass von der XXXX (im Folgenden auch kurz als bp [beschwerdeführende Partei] bezeichnet) auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. 113 Abs 2 ivm 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 2800 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen. Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 20.02.2010 festgestellt worden sei, dass die Dienstgeberin XXXX hinsichtlich der in Saalbach von ihr als Dienstnehmerinnen beschäftigten XXXX (KH), XXXX (CK), XXXX (AP), XXXX (FT), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe. Dagegen hat die XXXX, mit Hauptsitz in Deutschland/ XXXX, innerhalb offener Frist Einspruch an den Landeshauptmann erhoben. Im Wesentlichen wurde die Anwendbarkeit österreichischen Sozialversicherungsrechtes bestritten, für die genannten Personen würden E101 Bescheinigungen von deutschen Krankenversicherungsträgern vorliegen, die die weitere Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechtes begründen würden. 2. Mit Bescheid vom 27.02.2012 hat die SGKK in Bezug auf die oa. Personen festgestellt, dass diese jeweils aufgrund der für die " www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6

XXXX " (vormals " XXXX ") mit Hauptsitz in Deutschland/ XXXX und Zweigniederlassung in Österreich/Saalbach in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht- (Voll) Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions-und Arbeitslosenversicherung unterliegen würden. Die Pflichtversicherung werde gemäß Paragraph 4 Absatz 1 und 2 ASVG sowie gemäß 1 Absatz 1 lit a AlVG begründet. Die Dienstgeberin hat dagegen Rechtsmittel erhoben und argumentiert, dass deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei. Einem dagegen erhobenen Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L504 2004806-1, stattgegeben, weil für die Beschäftigten gültige E101 Bescheinigungen von deutschen Krankenkassen (Träger) auf Grundlage der VO 1408/71 vorlagen, wodurch für die Beschäftigten für die Dauer ihrer Tätigkeit für das Unternehmen in Österreich weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden war. Die SGKK hat damit zu Unrecht diese dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Für FT wurde von der AOK XXXX -Brandenburg am 24.03.2010 als Arbeitnehmerin eine Bescheinigung (E101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt. Arbeitgeber: XXXX, Deutschland/ XXXX etabl.. Entsendungsort- und Entsendungszeitraum: XXXX Pension XXXX, Saalbach; 06.02.2010 bis 15.04.2010. Für AP wurde von der Barmer GEK XXXX -Mitte am 04.03.2010 als Arbeitnehmerin eine Bescheinigung (E101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt. Arbeitgeber: XXXX, Deutschland/ XXXX etabl.. Entsendungsort- und Entsendungszeitraum: XXXX Pension XXXX, Saalbach; 06.02.2010 bis 15.04.2010. Für CK wurde von der deutschen Techniker Krankenkasse am 30.03.2010 als Selbständige für selbständige Tätigkeit bei XXXX, Saalbach etabl., für die Zeit vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 eine Bescheinigung (E101) über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt. Für KH wurde von der Barmer GEK am 24.02.2010 eine Bescheinigung (E101) als Selbständige für selbständige Tätigkeit in Österreich, Saalbach, für den Zeitraum 13.02.2010 bis 11.04.2010, über die anzuwendenden Rechtsvorschriften gem. VO 1408/71, VO 574/72, ausgestellt. Die deutschen Krankenkassen erklärten mit diesen Bescheinigungen (E101), dass die Versicherten weiterhin den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliegen. 1.2. Die Salzburger Gebietskrankenkasse ging in den Bescheiden vom 25.02.2010 bzw. 26.02.2010, Zahlen 13/10, 14/10, 15/10, 16/10, in dem sie feststellte, dass österreichisches Sozialversicherungsrecht anzuwenden sei und FT, AP, KH sowie CK Dienstnehmer isd 4 Abs 1 u. 2 ASVG seien, von einem Dienstgeber aus, der nicht mit dem Unternehmen der beschwerdeführen Partei ident ist. Fälschlich stellte sie fest, dass im angegebenen Zeitraum die " XXXX " Dienstgeber wäre. 1.3. Mit Bescheid vom 17.02.2012 stellte das BMASK ua fest, dass CK bei der " XXXX " vom 20.02.2010 bis 27.02.2010 nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherung unterlag, da diese nicht Dienstgeber war. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 27.02.2012, Zl. 23/12, stellte die SGKK fest, dass die FT, KH und AP bei der " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen, da diese nicht Dienstgeber war. 1.4. Mit Bescheid vom 27.02.2012, Zl. 24/12, stellte die SGKK fest, dass CK vom 20.02.2010 bis 27.02.2010, FT vom 06.02.2010 bis 15.04.2010, KH vom 20.02.2010 bis 11.04.2010 AP vom 06.02.2010 bis 15.04.2010 auf Grund der für die " XXXX (vormals XXXX ) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit gem. 4 Abs 1 u. 2 ASVG, 1 Abs 1 lit a AlVG der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die SGKK stellte damit die Anwendung des österreichischen Sozialversicherungsrechtes fest. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 6

Gegen diesen Bescheid wurde durch die " XXXX (vormals XXXX ) Einspruch erhoben und hat das Bundesverwaltungsgericht diesem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L504 2004806-1, stattgegeben, weil die Beschäftigten für den gegenständlichen Zeitraum deutschem Sozialversicherungsrecht unterlagen und die Anwendung österreichischen Sozialversicherungsrechtes durch die SGKK gem. VO 1408/71 bzw. VO 883/2004 daher unzulässig war. 1.5. Auf Grund der Nichtanwendbarkeit des österreichischen Sozialversicherungsrechtes war die SGKK nicht berechtigt den gegenständlichen Beitragszuschlag gem. 113 ASVG vorzuschreiben. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und des LH. Der Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage, streitig war im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 414 Abs 1 u. Abs 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.f. BGBl. I 2013/122, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Um beurteilen zu können ob die SGKK zu Recht einen Beitragszuschlag gem. 113 ASVG vorschrieb, bedarf es zuvor einer Feststellung, dass hier österreichisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Gegenständlich liegt zwischen Österreich und Deutschland ein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Die SGKK vertritt die Ansicht, dass hier österreichisches Sozialversicherungsrecht gilt, die beschwerdeführende Partei geht auf Grund der vorliegenden E101 Bescheinigungen aus dem Jahr 2010 auf Grundlage der VO 1408/71 bzw. 574/72 von der Anwendung deutschen Rechtes aus. Nach Art 11 der Verordnung Nr. 574/72 stellt der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers unter anderem in den Fällen des Artikels 14 Abs. 1 der VO 1408/71 eine Bescheinigung (Formblatt E 101) darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Arbeitnehmer gelten. Deutsche Krankenkassen (Träger) stellten für die von der bp von Deutschland nach Österreich entsandten Beschäftigten bzw. selbständig Tätigen auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden VO 1408/71 am 24.03.2010 (FT), 04.03.2010 (AP), 30.03.2010 (CK), 24.02.2010 (KH), jeweils eine Bescheinigung mit dem Formblatt E 101 aus, womit die ausstellenden Träger erklärten, dass diese für die Tätigkeit in Österreich im angeführten Zeitraum weiterhin den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterliegen. VO 1408/71: Artikel 13 www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 6

Allgemeine Regelung (1) Ein Arbeitnehmer, für den diese Verordnung gilt, unterliegt den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: a) ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und auch dann, wenn er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder sein Arbeitgeber oder das Unternehmen, das ihn beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; [...] Artikel 14 Sonderregelungen (1) Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: a) i) Ein Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst, für den die Entsendungszeit abgelaufen ist; [...] Die deutschen Träger stellten nach Prüfung der Sachlage die E101 (nunmehr A1) Bescheinigungen für FT und AP auf Grundlage von Art 14 Abs 1 lit a) i) aus. Die bp hat ihre Dienstnehmer für die angeführte Dauer zur Dienstleistung nach Österreich entsandt und die Ausstellung beantragt. Eine derartige Zuständigkeit ergibt sich auch auf Grund der Nachfolgeregelung des Art 12 Abs 1 VO 883/2004. Artikel 14 a Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet; [...] Die deutschen Träger stellten nach Prüfung der Sachlage die E101 Bescheinigungen für CK und KH auf Grundlage des Art 14a Z 1 a) aus. Beide übten gewöhnlich bereits in Deutschland eine selbständige Tätigkeit aus und sollten eine solche Tätigkeit für die bp in Österreich für die angegebene Zeit ausführen. Eine derartige Zuständigkeit ergibt sich auch auf Grund der Nachfolgeregelung des Art 12 Abs 2 VO 883/2004. Die SGKK argumentiert in ihrem Bescheid vom 26.02.2010, dass die oa. Personen österreichischem Sozialversicherungsrecht unterliegen würden und es sich jeweils um Dienstnehmer isd 4 Abs 1 u. 2 ASVG handle. Dieser sei bereits am 03.03.2010 und damit vor der Ausstellung der gegenständlichen E101 Bescheinigungen durch die deutschen Träger erlassen worden und hätte diese erlassene Entscheidung der SGKK eine Bindungswirkung für die deutschen Träger bewirkt. Eine nach dieser erlassenen Entscheidung durchgeführte Einbeziehung in das deutsche Sozialversicherungsrecht sei daher nicht zulässig gewesen. Abgesehen davon, dass die E101 Bescheinigung für KH bereits am 24.02.2010 ausgestellt wurde und damit zeitlich aber vor der zitierten, am 03.03.2010 erlassenen Entscheidung der SGKK liegt, kann diesem Argument jedoch auch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 6

Die SGKK hat ihre Dienstnehmerbescheide vom 25.02.2010 bzw. 26.02.2010 in Bezug auf FT, AP und KH in Folge der Feststellung eines falschen Dienstgebers mit "Berichtigungsbescheid" vom 27.02.2012, Zl 23/12, im Spruch und der Begründung dahingehend korrigiert, dass genannte Personen beim ursprünglich fälschlich angenommenen Dienstgeber " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)- Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensionsund Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die Rechtswirkung dieses Berichtigungsbescheides ist, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung - dies war hier der 03.03.2010 - der damit berichtigten Bescheide zurückwirkt (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 69ff zu 62 mwn). Dieser Berichtigungsbescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft und hat damit das Bundesverwaltungsgericht somit auch nicht zu überprüfen, ob diese Art der "Berichtigung" - nämlich eine Auswechslung des Dienstgebers und inhaltliche Abänderung des Spruchinhaltes samt Begründung - überhaupt vom Regelungsumfang des 62 Abs 4 AVG umfasst ist. Dieser Bescheid gehört damit dem Rechtsbestand an. Das BMASK stellte im Berufungsbescheid vom 17.02.2012 fest, dass CK bei der " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)- Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag, da diese nicht Dienstgeber war. Die SGKK bzw. das BMASK haben somit unter Berücksichtigung der erfolgten Berichtigung nicht vor der im Jahr 2010 erfolgten Ausstellung der E101 Bescheinigungen durch die deutschen Träger "in hoheitlicher Weise" festgestellt, dass für die genannten Personen im angegebenen Zeitraum österreichisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet. Konkret wurde lediglich im Spruch festgestellt, dass diese im angeführten Zeitraum bei der " XXXX " nicht der Pflicht(Voll)- Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die SGKK hat erstmals mit Bescheid vom 27.02.2012 (Zustelldatum ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen), Zl. 24/12, festgestellt, dass diese 4 Personen auf Grund der für die bp in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen und damit - nunmehr auf Grundlage der seit 01.05.2010 anzuwendenden VO 883/2004 - eine Anwendung österreichischen Sozialversicherungsrechtes für sich in Anspruch genommen. Die deutschen Träger haben jedoch bereits 2010 mit den letztlich nicht widerrufenen und damit gültigen E101 Bescheinigungen auf Grundlage der VO 1408/71 die weitere Anwendung deutschen Rechtes - für die Tätigkeit der Personen in Österreich - begründet bzw. bescheinigt. Hat der Mitgliedstaat auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers oder des Selbstständigen eine derartige Entsendebescheinigung ausgestellt, so ist der zuständige Träger des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer entsandt wird, nach dem Urteil des EuGH vom 10.02.2000 in der Rechtssache 202/97 an die Angaben in der Bescheinigung gebunden und kann daher den fraglichen Arbeitnehmern nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen, solange die Bescheinigung nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird. Sie würden ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verletzen, wenn sie sich nicht an die Angaben in der Bescheinigung gebunden sehen (vgl. dazu auch Art 5 VO 987/2009). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der zitierten Entscheidung der Beschwerde stattgegeben, weil die SGKK zu Unrecht österreichisches Sozialverischerungsrecht anwandte. Es war daher auch hier die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechtes für diese Personen im gegenständlichen Zeitraum gegeben und hat die SGKK zu Unrecht unter Anwendung des 113 ASVG einen Beitragszuschlag vorgeschrieben. Es war daher der Beschwerde stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 6

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2004806.1.01 www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 6