Newsletter Juni 2006



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Transkript:

www.firma-ausland.de Newsletter Juni 2006 Themen des Newsletters: 1. Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" und "Negativauswirkungen von Treuhandverhältnissen" 2. Für In-und Exportunternehmen und ebay-seller&co: SO BLEIBEN IHRE LIEFERUNGEN UMSATZSTEUER-/ EINFUHRUMSATZSTEUER- UND ZOLLFREI!! 3. Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft Fortsetzung unser Serie: TOP-Steuermodelle 4. Zyprische Limited mit Belize oder BVI-Ltd als 51% Shareholder und englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland als 49% Anteilseigner 5. Großbritannien: Steuern zahlen nein Danke! 6. Angebote der Netzwerkpartner: Konto und Kreditkarte ohne Schufaanfrage; Handyverträge mega günstig, inkl. attraktive Geschenke wie Laptop, PC, Fernseher oder DVD Player; Radiowerbung zum Sonderpreis

1. Fragestellungen zum Thema "Wie bekomme ich das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus" und "Negativauswirkungen von Treuhandverhältnissen" Wie bekomme ich denn das Geld aus meiner Auslandsgesellschaft heraus? Wenn Sie Geld mit der Kreditkarte der Auslandsgesellschaft in Deutschland abheben, ist dieses ein Buchungsvorgang "Gesellschaft Bank an Gesellschaft Kasse", also kein Zufluss an Sie als natürliche Person. Das Geldwäschegesetz greift ab 15.000 Euro. Wenn Sie also 14.900 Euro in Bar aus dem Betriebsstättenland mitbringen, erfolgt keine Kontrollmitteilung an das deutsche Finanzamt (Natürlich müssten Sie diesen Tatbestand eigentlich dem deutschen Finanzamt anzeigen, es wäre sonst Steuerhinterziehung) Die deutsche (oder österreichische) Repräsentanz kann Aufwendungen gegenüber der ausländischen Mutter geltend machen: Büro, Kommunikation, Fahrzeug, Geschäftsessen, Reisekosten usw.. Sie können ein Darlehn von der Auslandsgesellschaft erhalten (zu "Bedingungen gleicher Dritter") Sie könnten eine englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland gründen, die dann an der Auslandsgesellschaft beteiligt ist. Mithin fließen Gewinne aus der Auslandsgesellschaft steuerfrei nach Deutschland, in Rechtsfolge der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Ist die Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland gemäss 7-14 AStG installiert (z.b. Zypern), so darf die "deutsche Limited" nur maximal 49% der Anteile halten, sonst Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung. Die Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie greift natürlich nur, wenn die operative Gesellschaft in der EU angesiedelt ist, also z.b. Zypern, England usw.. Ansonsten werden Abflüsse nach Deutschland im Betriebsstättenland mit Quellensteuer belegt (8-15%). Ausnahme: Schweiz. Die Schweiz hat sich der EU-Mutter- Tochter-Richtlinie "unterworfen". Ergänzend könnten Sie ein Organschaftsmodell installieren, mithin steuerfreier Zufluss an die deutsche natürliche Person unter Progressionsvorbehalt. Zum Zeitpunkt der gewollten Gewinnausschüttung verlagern Sie Ihren Lebensmittelpunkt in ein Niedrigsteuerland, z.b. in die Schweiz. Sofern ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wurde, wechseln die Shareholderverhältnisse und Sie selbst treten offiziell als Shareholder ein. Dann erfolgt die Gewinnausschüttung an Sie als natürliche Person, mithin Einkommensbesteuerung im Niedrigsteuerland. Wechseln Sie dann Ihre steuerliche Ansässigkeit wieder nach Deutschland/Österreich, so erfolgt keine erneute Besteuerung des Einkommens (Verbot der Doppelbesteuerung,sofern DBA zwischen Deutschland und dem "Zufluchtsland"). Wie verhält es sich mit dem Treuhand-Direktor und Shareholder? Ausgangslage: Gründung einer Auslandsgesellschaft in einem Niedrigsteuerland, i.d.r. keine Aktivgeschäfte nach AStG, mithin hält eine Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft mindestens 51% der Gesellschaftsanteile treuhänderisch (Verhinderung der Hinzurechnungsbesteuerung) sowie Stellung eines Treuhand-Direktors (DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). 1. Hält der Treuhand-Direktor keine Anteile, hat er auch keinen Einfluss. Entscheidend ist im Rahmen dieser Fragestellung also die Wirkung des Mehrheitseigners (Gesellschafter, Shareholder). 2. Zunächst einmal besteht ein notarieller Treuhand-Vertrag zwischen Ihnen und der ausländischen Steuerkanzlei. Treuhandverhältnisse sind in dem meisten Ländern erlaubt, Ausnahme ist Irland. Sollte der Treuhand-Shareholder also Beschlüsse ohne Ihre Zustimmung fassen, sind diese Unwirksam, Rechtswidrig und es wurde eine strafbare Handlung getätigt. Da es sich um eine Steuerkanzlei handelt, ist ein solcher Vorgang so gut wie ausgeschlossen, die Kanzlei würde zusätzlich Ihre Zulassung verlieren. Wichtiger ist aber, dass SIE einziger Kontobevollmächtigter sind, der Shareholder hat keine Kontovollmacht. Nur Sie haben eine Kreditkarte, nur Sie haben die Passwörter für das Online-Banking.

Wenn Sie eine zusätzliche Sicherheit benötigen, können wir Ihnen ein Schweizer Konto einrichten. Größere Geldsummen überweisen Sie dann online vom ausländischen auf das Schweizer Konto. In der Schweiz können Sie die Treuhandverhältnisse offenbaren. Es besteht auch die Möglichkeit eine reine Offshore-Gesellschaft zu gründen (z.b. Belize) und das in einem Land ohne Rechtshilfeabkommen mit Deutschland (oder Österreich) und ohne ein öffentlich zugängiges Handelsregister (Belize, BVI, Panama). Mithin tritt diese Offshore-Gesellschaft als Mehrheitseigner der operativen Auslandsgesellschaft auf. Da es weder Rechtshilfeabkommen noch ein öffentliches Handelsregister gibt, können Sie offiziell als Direktor und Shareholder auftreten. Noch besser wäre es, wenn Sie für diese Offshore-Gesellschaft einen Treuhand-Direktor einsetzen und Sie offiziell als Shareholder. Eine solche "Verfahrensweise" funktioniert" übrigens auch mit einer US INC: Solange eine US INC Aktien nicht börslich oder außerbörslich verkauft, werden Shareholder im US Register nicht geführt! Werden Gewinne von der Auslandgesellschaft, also z.b. von der zyprischen Limited, an den Mehrheitsshareholder (also z.b. Belize,Pamama, US INC) transferiert, wird i.d.r. eine Quellensteuer zwischen 12-15% fällig, da die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht greift. 2. Für In-und Exportunternehmen und ebay-seller&co: SO BLEIBEN IHRE LIEFERUNGEN UMSATZSTEUER-/ EINFUHRUMSATZSTEUER- UND ZOLLFREI!! Kaum zu glauben aber wahr: Unsere internationalen Steuerberater und Rechtsanwälte bieten Ihnen ein Konstrukt ohne Umsatzsteuerpflicht, ohne Einfuhrumsatzsteuer und Zollfreiheit! Konstrukt in der Kurzübersicht: 1. Gründung einer englischen Limited mit Betriebsstätte England, also unser Basispaket UK Lim ited (Exposee) 2. Gründung einer Zweigniederlassung der UK Ltd in der Schweiz oder Schweizer GmbH 3. Ein-und Auslieferung über Büsingen Schweiz (deutsche Enklave) : Büsingen am Hochrhein ist, wenn auch ringsum von Schweizer Hoheitsgebiet umgeben, deutsches Hoheitsgebiet. Büsingen gehört zum Bundesland Baden- Württemberg und liegt im Landkreis Konstanz. Wer von Deutschland her nach Büsingen reist, hat die deutschen und schweizerischen Zollschranken zu passieren. Hingegen gibt es von Büsingen in die Schweiz keinen kontrollierten Grenzübergang. Diese besondere Lage von Deutschland aus gesehen Zollausschlussgebiet (Exklave), von der Schweiz aus gesehen Zolleinschlussgebiet (Enklave) ist eine aussergewöhnliche, einmalige Situation. Die englische Limited liefert die Ware an die Schweizer Gesellschaft/Niederlassung. Über Büsingen wird nach Deutschland geliefert. Gesamtkosten des Konstruktes: Limited Basispaket: 5.500,00 Euro, Jahreskosten 2.400,00 Euro Zweigniederlassung Schweiz: 3.600,00 Euro plus Domizil und Niederlassungsleiter (ca. 500,00 Euro pro Monat) Steuerrechtliche und juristische Ausgestaltung über unsere Steuerberater für internationales Steuerrecht: ca. 5.900,00 Euro inkl. Expertise

Gesamtsteuerlast (Körperschaftssteuer) des Modells : 15-20% Umsatzsteuer: NULL oder deutlich reduziert Einfuhrumsatzsteuer: NULL oder deutlich reduziert Zoll: NULL oder deutlich reduziert Begriffserklärungen: Einfuhrumsatzsteuer Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich folgendermaßen: Wert der Ware inkl. Transportkosten in der EG + Zoll + Abschöpfungen + Verbrauchsteuern = Bemessungsgrundlage für Einfuhrumsatzsteuer * Steuersatz (z. Zt. 16% oder 7%) = Einfuhrumsatzsteuer Im Jahr 2004 hat der Fiskus fast 33 Mrd. aus der Einfuhrumsatzsteuer eingenommen. Beispiele (Das ist nur ein Beispiel! Die Zahlen sind vereinfacht und nicht realistisch!) Es gilt immer die Zuständigkeit der Zollstelle, die Richtigkeit der Rechnungssummen etc., und die Freiverkehrsfähigkeit (keine Verbote und Beschränkungen) der Waren als gegeben. Beispiel 1: Es werden Bücher aus Japan im Rechnungswert (incl. ausländischen Transportkosten) von 2.500,00 bei der Zollstelle zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Es wird Zoll in Höhe von 500,00 erhoben. Bücher sind keine Marktordnungsware, daher wird keine Abschöpfung erhoben. Auf Bücher wird keine Verbrauchsteuer erhoben. Im Wert von 2.500,00 sind 900,00 Frachtkosten bis zum Empfänger enthalten, von denen 400 auf die EG entfallen. Berechnung des EUSt-Wertes ( ): 2.500,00 + 500,00 - (900,00-400) = 2.500,00 (Rechnungsbetrag (incl. ausländischer Fracht) + Zoll + Frachtkosten in der EU) Berechnung der EUSt ( ): 2.500,00 * 0,07 = 175,00 - für Bücher gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz!- Es entsteht also Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 175,00. Beispiel 2: Es werden 50 Hektoliter Bier aus den USA importiert und in den freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis des Bieres beträgt 3.000,00. Des weiteren hat der Import 2.000,00 Frachtkosten zu tragen, von denen die Hälfte auf die EG entfallen. Der Zoll für die Bierladung beträgt 200,00. Für die 50 hl Bier werden 100,00 Biersteuer fällig. Abschöpfung wird keine fällig. Berechnung der Bemessungsgrundlage: 3.000 (incl. Ausländischer Fracht) + 2.000/2 + 200,00 + 100,00 = 4.300,00 Berechnung der EUSt ( ):

4.300,00 * 0,07 = 301,00 (Bier ist auch mehrwersteuerbegünstigt.) Es entsteht EUSt in Höhe von 301,00. Diese ist jedoch im Rahmen der Umsatzsteuererklärung wieder als Vorsteuer abziehbar. Zoll Zölle sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Nicht zu verwechseln ist der Zoll mit der Einfuhrumsatzsteuer. Der Zoll ist ein Instrument der Außenhandelspolitik. Zölle werden heute überwiegend kritisch gesehen, da sie den internationalen Warenhandel behindern und im Zusammenhang mit der Theorie der komparativen Kostenvorteile zu einem Wohlfahrtsverlust führen. Im Rahmen des GATT wurden seit 1947 die Zölle weltweit deutlich verringert und haben an Bedeutung verloren. Allerdings sind nach dem GATT Zölle allen anderen Maßnahmen vorzuziehen, wie etwa Mengenbeschränkungen (Quoten) oder Subventionen. Zölle haben den Vorteil, dass die ökonomischen Auswirkungen relativ einfach zu bemessen sind. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip müssen alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die ein Staat für eine Ware gewährt, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren aus allen Ländern gewährt werden. Bei der Festlegung der Höhe der Zölle darf also nicht zwischen den Handelspartnern unterschieden werden, sondern nur zwischen den Waren. Ausnahmen sind allerdings möglich, beispielsweise gegenüber Entwicklungsländern oder innerhalb einer Zollunion. Weiterhin gibt es die Unterscheidung nach der Bemessungsgrundlage. Spezifische Zölle werden pro Einheit eines Gutes erhoben, etwa nach Masse, Volumen oder Stückzahl. Wertzölle sind ein Prozentsatz vom Preis des Gutes, Mischzölle beinhalten beide Instrumente. Abschöpfung Abschöpfungen sind Einfuhrabgaben, die auf die Einfuhr von Agrarprodukten mit Marktordnungen erhoben werden. Sinn der Abschöpfungen ist es, den Preis für die Ware vom niedrigen Weltmarktniveau auf das Niveau des Preises auf dem EU-Binnenmarkt zu heben. Abschöpfungen sind keine Zölle, werden aber von den Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren in den freien Verkehr erhoben. Sie sind für die Berechnung des Zollwertes und der Einfuhrumsatzsteuer relevant. Die Höhe der Abschöpfungen entspricht in etwa dem Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Binnenpreis in der EU plus einem Aufschlag zum Schutz der eigenen Landwirtschaft. Teilweise sind Abschöpfungen an gewisse Quoten gekoppelt und nach diesen gestaffelt. Wareneinfuhren, die innerhalb der ersten Quote liegen (z.b. die ersten x Tonnen Bananen welche in einem Jahr eingeführt werden), werden mit einer niedrigen Abschöpfung belegt, Waren, die innerhalb der nächsten Quote liegen (z.b. mehr als x Tonnen Bananen, aber noch keine y Tonnen Bananen), werden mit einer höheren Abschöpfung belegt, und alle Einfuhren, die über diesen Quoten liegen, werden mit der vollen Abschöpfung belegt. Dies ist zum Beispiel in der Marktordnung für Bananen so geregelt, was dazu führt, dass am ersten Werktag jedes Jahres riesige Mengen Bananen für die zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am Anfang des Jahres erschöpft ist. (Die Bananenmarktordnung wurde eingeführt, um die in Spanien, vor allem auf den Kanarischen Inseln produzierten Bananen gegen Importe aus Südamerika konkurrenzfähig zu machen.)

3.Prüfungsverfahren deutscher Finanzämter zur Anerkenntnis der Auslandsgesellschaft 1. EU Gesellschaften Also z.b. für Gesellschaften in England, Zypern (EU-Teil), Spanien (einschließlich kanarische Sonderzone) usw.. Im Rahmen von EU-Gesellschaften mithin DBA-Sachverhalte, sind die Prüfungsmöglichkeiten zur Annahme einer Scheinfirma im Sinne stark eingeschränkt. Dieses ist darin begründet, dass die EU Niederlassungsfreiheit als übergeordnetes Rechtsgut Anwendung findet. Vgl. hierzu auch: Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht (Verlag Vahlen), Seite 71/ 3.58-3.60 und/oder/ergänzend: Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Urteil vom 29.01. 1975/ BStBL 1975 II S. 553, mithin Urteil vom 29.07.76 u.a.; ergänzend auch: FG Hamburg vom 04.08.1998, IStR 1999. Kontext: In jedem Fall findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtssprechung des BFH nur in Ausnahmefällen angenommen. Im Rahmen der Prüfung zur Annahme einer Scheingesellschaft wird geprüft: Ist im mutmaßlichen Betriebsstättenland der Gesellschaft ein ordentlicher Geschäftssitz installiert? Maßgeblich sind dabei die Gesetze des Sitzstaates gemäß EU-Rechtsprechung. In allen EU-Ländern gelten mithin fast einheitliche Regelungen: Zustellbare Postadresse, keine C.O. Adresse, auch für Einschreiben Achtung Billigründer: Installiert wird häufig nur ein "Briefkasten", mithin eine C.O. Adresse, bei der hunderte von Firmen registriert sind. Eine solche Adresse wird vom deutschen Finanzamt nicht anerkannt! telefonische Erreichbarkeit zu den normalen Geschäftszeiten, ein Anrufbeantworter ist nicht ausreichend postalische und telefonische Erreichbarkeit der Geschäftsführung Achtung Billiggründer: Installiert wird häufig nur ein Anrufbeantworter. Ein Anrufbeantworter ist kein ordentlicher Geschäftssitz. Nicht erforderlich ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und/oder aktive Tätigkeiten im Sitzstaat der Gesellschaft, vgl. Auswirkungen der EU- Niederlassungsfreiheit. 2. Nicht- EU-Gesellschaften, aber DBA-Sachverhalt (Doppelbesteuerungsabkommen) Also z.b. für Gesellschaften in der Schweiz, Dubai/VAE (einschließlich Dubai Offshore-Gesellschaft), USA Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätte im Sitzstaat ist es erforderlich, dass die Gesellschaft im Sitzstaat einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält. Dieses ist mindestens ein voll ausgestattetes Büro und ein Mitarbeiter. Dabei ist der Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Vermieter beizubringen sowie der Angestelltenvertrag des Mitarbeiters im Sitzstaat. Nach einschlägiger Rechtssprechung begründet ein virtuelles Office, z.b. bei www.regus.com oder www.eoffice.co.uk. allein kein kaufmännischen Geschäftsbetrieb, wohl aber in Verbindung mit einem angemieteten Büro. Strittig ist der Punkt, ob die Auslandsgesellschaft ergänzend den Nachweis erbringen muss, dass die Gesellschaft im Sitzstaat aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet.

3. Nicht-DBA-Sachverhalte Also z.b. Gesellschaften Belize, BVI, Cayman usw.. Naturgemäß sind bei NICHT-DBA-Sachverhalten die Voraussetzungen am höchsten. Zur Anerkenntnis der steuerlichen Betriebsstätteneigenschaft muss ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert sein, mithin mindestens ein Mitarbeiter angestellt und aktive geschäftliche Tätigkeiten. B. Ort der geschäftlichen Oberleitung Gemäß der Legaldefinition in den Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Ort der geschäftlichen Oberleitung der Ort der steuerlichen Betriebsstätte, mithin der Ort der Weltversteuerung, sofern die Gesellschaft in anderen Ländern nicht auch eine steuerliche Betriebsstätte auslöst. Die Feststellung des "Ortes der geschäftlichen Oberleitung" ist nicht immer ganz einfach und eindeutig. Zunächst ist davon auszugehen, das der Geschäftsführer einer Gesellschaft seinen Lebensmittelpunkt im mutmaßlichen Betriebsstättenland haben muss, damit im Betriebsstättenland eine steuerliche Betriebsstätte festgestellt wird. Soll also die englische Limited Ihre steuerliche Betriebsstätte in England haben, müsste der Direktor der Limited in England steuerrechtlich ansässig sein im Sinne oder zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt in England innehaben. Geht man allerdings in die Detail- Betrachtung "gehört" z.b. eine Limited den Gesellschaftern/Shareholdern und nicht dem Direktor. Mithin stellt sich zunächst die Frage, wo denn eigentlich der Ort der geschäftlichen Oberleitung installiert ist, wenn z.b. eine deutsche natürliche oder juristische Person Mehrheitseigner ist? (abgesehen von einer evtl. Wirkung 8 AStG). Wird im Gesellschaftervertrag ausgeführt, dass alle maßgeblichen geschäftlichen Entscheidungen auf Gesellschafterversammlungen getroffen werden, die ausschließlich in England stattfinden und der Direktor ist Engländer, ist die Sache eindeutig: Die geschäftliche Oberleitung ist in England. Die deutschen Steuerbehörden würden dann allerdings prüfen, ob der deutsche Mehrheitseigner tatsächlich regelmäßig nach England gereist ist, um an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen. Genau diese Nachweise müssten in der beschriebenen Konstellation lückenlos erbracht werden. Treuhand-Direktor und /oder Shareholder Bei Einsatz eines treuhänderischen Direktors (z.b. englischer oder zyprischer Rechtsanwalt, der nach außen als Direktor der Gesellschaft auftritt) ist darauf zu achten, dass der Treuhänder nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat und das es sich beim Treuhänder um einen Anwalt im mutmaßlichen Betriebsstättenland handelt (Dieses nicht aus steuerrechtlicher Sicht, sondern zur Sicherheit des Nutznießers). Die deutschen Steuerbehörden könnten prüfen, ob der angegebene (Treuhand-) Direktor auch tatsächlich und objektiv Direktor der Gesellschaft im Ausland ist. Dabei sind die Prüfungsmöglichkeiten jedoch stark eingeschränkt: Ausländisches Handelsregister: Prüfung ob der angegebene Direktor als Direktor eingetragen ist (Daher ist ein reiner "Gründungsdirektor" auch der größte Blödsinn den es gibt. Spätestens nach einem Jahr fliegt die Sache auf) Anschreiben des Direktors, ob er tatsächlich und objektiv Direktor ist Fallen lauern immer dann, wenn die ausländische Gesellschaft eine Repräsentanz in Deutschland unterhält und nicht schlüssig nachgewiesen werden kann, dass geschäftliche Entscheidungen allein im Ausland, Betriebsstättenland, vollzogen werden. Relevante Verträge sollten also z.b. nicht einfach i.v. vom Repräsentanten in Deutschland unterzeichnet werden, vielmehr sollte er sich beim Direktor im Ausland "rückversichern" bzw. die Genehmigung einholen oder wenigstens "so tun als ob". C. Kontovollmacht des Nutznießers Eine Kontovollmacht löst keine steuerrechtliche Betriebsstätte aus. Sie hat nichts mit der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte nach DBA zu tun. Der Nachweis, wer alles" eine Kontovollmacht besitzt ist aufgrund des guten Bankgeheimnisses in den meisten Ländern faktisch

nicht zu führen. Wird das Online-Banking von Deutschland aus getätigt, wäre allerdings darauf zu achten, dass sich der Bevollmächtigte möglichst über einen Auslandsprovider in das Online-Banking einloggt. Dieses ist heutzutage technisch kein Problem mehr. 4. Fortsetzung unser Serie: TOP-Steuermodelle Zyprische Limited mit Belize oder BVI-Ltd als 51% Shareholder und englische Limited mit Betriebsstätte Deutschland als 49% Anteilseigner Auswirkungen dieser Konstellation: Sofern die zyprische Limited in anderen Ländern keine steuerrechtliche Betriebsstätte auslöst, wird das Welteinkommen auf Zypern, also mit 10% besteuert. Eine englische Limited mit einziger steuerlicher Betriebsstätte in Deutschland hält 49% Anteile an der zyprischen Limited. Rechtsfolgen: Keine Wirkung der Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, 49% der zyprischen Gewinne können steuerfrei in Deutschland vereinnahmt werden, unter Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Da es auf Belize oder BVI kein öffentlich zugängiges Handelsregister gibt, mithin kein Rechtshilfeabkommen mit Deutschland oder Österreich, mithin Gesellschafter nicht aktenkundig sind, kann der Nutznießer als Gesellschafter auftreten. Effekt: Der Nutznießer behält 100% Einflussmöglichkeiten auf die zyprische Limited, 51% der Gewinne fliessen in die Offshore-Gesellschaft und werden dort nicht besteuert. Auf Zypern erfolgt keine Quellenbesteuerung, da Gewinnausschüttungen steuerfrei bleiben. 5. Großbritannien: Steuern zahlen nein Danke! Es gibt mitten in Europa noch ein ziemlich unbekanntes Steuerparadies für natürliche Personen,mit einer großer Kultur - die britische Insel. Mit etwas Geschick befreit Sie dort die Queen ganz legal von allen Steuersorgen. Sie dürfen obendrein noch eine Wohnung oder ein Häuschen in Deutschland behalten rechtlich völlig einwandfrei direkt vor der Nase des deutschen Finanzministers. Wie passt das alles zusammen? In einem Zitat in der FAZ hat der Londoner Steueranwalt David Rothenberg die Lage treffend beschrieben: "Großbritannien ist ein Steuerparadies für jeden, nur nicht für Briten". Drei Dinge machen das möglich: -1. Das zwischen Großbritannien und der Bundesrepublik bestehende Doppelbesteuerungsabkommen; -2. Der auf der Insel geltende Unterschied in der Besteuerung zwischen "Residence"

und "Domicile"; 3. Eine Vielzahl von trickreichen Steuerspar- und Offshore-Modellen. Im Allgemeinen macht Deutschland wie fast alle Industriestaaten der Welt die uneingeschränkte Steuerpflicht vom Wohnsitz und dem gewöhnlichen Aufenthalt im Lande abhängig. Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen lässt indessen ein Schlupfloch offen: Danach sind Bürger aus beiden Ländern jeweils in dem Land mit ihren weltweit erzielten Einkünften steuerpflichtig, in dem sich ihr Lebensmittelpunkt befindet. Prima: Wenn Sie also ein Haus irgendwo im Bergischen besitzen, sich aber in einem noch größeren Haus in den schottischen Highlands nachweislich häufiger aufhalten, ist auf der Insel ihr Lebensmittelpunkt. So einfach kann es sein. Dem deutschen Fiskus schulden Sie dann nichts mehr. Aber da sind ja noch die britischen Finanzeintreiber. Auch diese Klippe lässt sich elegant umschiffen, indem Sie sich auf den steuerlichen Status "Residenz" und "Domizil" berufen. Dazu brauchen Sie in Großbritannien zunächst eine "Residenz", was formlos möglich ist, weil im britischen Steuerrecht dieser Begriff nicht näher definiert ist und es zudem im Königreich kein Meldegesetz gibt. Wenn Sie sich also irgendwo auf der Insel in einem Haus oder einer Wohnung einrichten und sich dort jeweils mehr als ein halbes Jahr aufhalten, können Sie eine "Residence" steuertechnisch beanspruchen. Den deutschen Fiskus müssen Sie allerdings glaubwürdig davon überzeugen, dass Sie wirklich ihren Hauptwohnsitz nunmehr auf der Insel haben. Das wird schwer gehen, wenn Sie weiterhin im Kölner Stadtrand eine feudale Villa ihr Eigen nennen und einen Wohnwagen auf einem Campingplatz im Dartmoor zum neuen "Lebensmittelpunkt" erklären. Sie müssen schon eine engere persönliche und vor allem wirtschaftliche Beziehung zu Ihrem neuen Wohnsitz nachweisen. Ihre "emotionale Heimat", sozusagen Ihr Domizil, sollte indessen Deutschland bleiben. Das ist steuertechnisch wichtig. Denn Ausländer, die den "Non-Domiciled-Status" eines britischen Steuerbürgers mit Auslandsdomizil genießen, müssen auf Kapitaleinkünfte (Investment income) nur Steuern zahlen, wenn sie ihre Gewinne nach Großbritannien überweisen. Bleiben beispielsweise die Zinseinnahmen im Ausland, sind sie steuerfrei. Was Sie z.b. in Liechtenstein verdienen und dort lassen geht also die britische Steuer nichts an. Etwas schwieriger wird die ganze Geschichte, wenn Sie auch Einkommen aus Ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit (Earned income) in Großbritannien steuerfrei genießen wollen. Das geht zwar auch, aber da muss Ihnen schon ein erfahrener Steuerberater helfen, der sich in den reichlich vorhandenen Steuersparmodell richtig auskennt. Skrupel beim Steuersparen müssen Sie auf der Insel nicht unbedingt haben. Selbst die Queen hat ihre millionenschwere Kunstsammlung noch schnell auf einen Trust im Steuerparadies Jersey übertragen, bevor sie erklärte, sie werde fürderhin Steuern zahlen wie jeder gewöhnliche Brite. Übrigens, wem London zu teuer ist und wer die irische Mentalität mehr schätzt, kann sich auch in der Republik Irland oder Zypern niederlassen. Dort gelten praktisch die gleichen steuerlichen Regelungen für Ausländer wie bei den Briten. Vor dem Zuzug nach Großbritannien/ Irland oder Zypern, sollte die Vermögensbuchhaltung wie folgt strukturiert werden: Erstes Konto: Ausgangssumme bzw. Ausgangskapital Zweites Konto: Veräußerungs- (Kapital)gewinne und Drittes Konto: Vermögenserträge (Zinseinkünfte usw..)

Diese detaillierte Buchführung ist sehr wichtig, denn Einkommensteuern werden in Großbritannien/Irland/Zypern nur dann erhoben, wenn aus dem dritten Konto Zahlungen nach Großbritannien/Irland/Zypern fließen. Alle anderen Zahlungen aus den beiden anderen Konten sind steuerfrei. Nach 17 Jahren wird eine ausländische Person mit dem Status Residence in Großbritannien steuerpflichtig. Dies umgeht man mit der Gründung eines Trust, in den alle Vermögenswerte eingebracht werden. 6. Angebote der Netzwerkpartner Die VISA CsCard für jeden Kreditkarten bieten zahlreiche Vorteile und sind für zahlreiche Geschäftsvorgänge mittlerweile unverzichtbar. Wer jedoch Schulden hat oder z.b. durch Arbeitslosigkeit über kein geregeltes Einkommen verfügt, hat meist enorme Probleme, eine Kreditkarte zu beantragen. Mit einer VISA CsCard auf Guthabenbasis, können auch Sie künftig wieder die Vorteile der Kartenzahlung geniessen. http://www.london-consulting.org/konto/konto_ohne.htm GOYellow: Ihr Eintrag bei GoYellow bringt Ihnen viele Neukunden, inkl. kostenlos telefonieren, Darstellung Ihres Unternehmens und Map Mit einem GoTop-Eintrag bei GoYellow präsentieren Sie Ihr Unternehmen umfassend und profitieren von allen Vorteilen eines Brancheneintrags im Internet - und das für nicht einmal 1 Euro am Tag. http://www.charisma-friends.de/goyellow.htm

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