Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom 18.02.2009 (Gz: SI 2131111.10-7-3). Stand 01.01.2011



Ähnliche Dokumente
Anlage 4a Ergänzende Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers

GYMNASIUM AN DER STADTMAUER

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

Das Bildungspaket: Mitmachen möglich machen

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am Dr. Thomas Vollmoeller

Versetzungsregeln in Bayern

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

Arbeitshilfe zu 35 Abs. 2 SGB XII

Landtag Brandenburg Drucksache 5/ Wahlperiode

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

HamburgService Registrierung für die Online-Dienste Gutachterverfahren (GUV) und Gutachterinformationssystem (GIS)

Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen

Inklusion Gemeinsam lernen am Gymnasium Fachtagung des Bündnisses länger gemeinsam lernen, Pulheim,

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Befragung zum Migrationshintergrund

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v /28 VORIS 21064

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

IGH Primarstufe Info Klasse 4 Verfahren Grundschulempfehlung Schuljahr

Richtlinien des Elternbeirats am Gymnasium Wendelstein Zuschüsse zu Klassenfahrten bei finanzieller Notlage

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Das Bildungsund Teilhabe- Paket

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Wahlordnung zur Wahl eines Sprecherteams der Schülervertretung am Erzbischöflichen Suitbertus- Gymnasium, Düsseldorf-Kaiserswerth (WOSprT)

Bei der Tagung werden die Aspekte der DLRL aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Ich habe mich für die Betrachtung der Chancen entschieden,

Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle:

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Eine Information über die Leistungen aus dem Bildungspaket

Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"

Schullaufbahnempfehlung

Entwurf Stand:

- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Quelle: Verordnung

das bildungspaket mitmachen möglich machen! kreis bergstrasse im kreis bergstrasse Herausgeber:

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer Stand

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Sonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Gymnasiale Oberstufe am Clemens-Brentano-Gymnasium Dülmen

Das Bildungsund Teilhabepaket in der Stadt Hamm. mehr Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

An die Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Aktueller Stand der schulischen Inklusion in NRW Personalräte Konferenz des VBE am 6. November 2014 in Dortmund

Verordnung des Kultusministeriums über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe. Vom 17. Mai 2009

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

Zweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Statuten in leichter Sprache

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Geschäftsführung - INFO -

Fragebogen zur Erhebung der Zufriedenheit und Kooperation der Ausbildungsbetriebe mit unserer Schule

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

SCHULVERTRAG. zwischen

Information zum Ablegen der Abiturprüfung Information Abiturprüfung 2012

Integrierte Dienstleistungen regionaler Netzwerke für Lebenslanges Lernen zur Vertiefung des Programms. Lernende Regionen Förderung von Netzwerken

Elternzeit Was ist das?

Bundesverband Flachglas Großhandel Isolierglasherstellung Veredlung e.v. U g -Werte-Tabellen nach DIN EN 673. Flachglasbranche.

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Das neue Reisekostenrecht 2014

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Berufungsentscheidung

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zentrale Prüfungen nach Klasse 10

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Gebührentabelle (entsprechend der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der LH München)

ANLAUFSTELLEN-LEITLINIEN Nr. 3

Ehrungsordnung. für den. Schützenkreis Hohenstaufen im Württ. Schützenverband 1850 e.v.

Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte* an der Universität Siegen

Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Landkreis Biberach. Richtlinien. über die. Gewährung von Zuschüssen aus den für den Kreisjugendring im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln

Fragebogen zu den Möglichkeiten der Integration von Kindern mit Behinderungen in Schulen im [(Land-)kreis oder Stadt]

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

WP-Fach Informationen für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5

Das Schulsystem in Deutschland (Band 2, Lektion 1)

Würfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

FORUM: Produktionsschule als Teil des Schulsystems

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

Was ist das Budget für Arbeit?

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Drei Fragen zum Datenschutz im. Nico Reiners

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / Mitteilung. 13. Wahlperiode der Landesregierung

Schriftliche Kleine Anfrage

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße Künzelsau

Arbeitsrechtsregelung über Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Fortbildungsordnung)

Nicht über uns ohne uns

Bereich METIS (Texte im Internet) Zählmarkenrecherche

Transkript:

VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 1 von 5!http//www.hamburg.de/ba sfi/fa-sg bii-kap03-28/nafl/1368/regi ster-fm/j I http/ /www.hamburg.de/ba sfi/fa-sgbi i-ka p03-2flf nuf\h 1 http J lwww. h am burg. d e/ba sfi/fa-sg bi i- ka p03-28/nofl/9996/ su bn avi gati an-fm/j /99a9 Olmsu~hbboxU-1 mrlgl d e... j t j.--- ---... _... Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration lnfoline Sozialhilfe Fachanweisung zu 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen vom 18.02.2009 (Gz: SI 2131111.10-7-3). Stand 01.01.2011 Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.02.2014 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus Vveiter. 1. Inhalt und Ziele Mit dieser FachanVveisung wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Leistu ngen fü r Klassenfahrten nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB 11 bewilligt werden können. Durch die Übernahme der Kosten soll die Teilnahme von hilfebedürftigen Schülerinnen und Schülern an Klassenreisen sichergestellt werden, um deren Ausgrenzung zu vermeiden. Bei den Leistungen gern. 28 Abs. 2 SGB II handelt es sich um echte Sonderbedarfe, die zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden. 2. Vorgaben - nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen Die Schule hat einen erzieherischen Auftrag. Im Rahmen dieses Auftrages dienen Klassenfahrten nicht nur der Vermittlung bzw. Vertiefung von Lehrinhalten, sondern auch der Persönlichkeitsbildung, der Urteilsfähigkeit und dem Erlernen sozialen Verhaltens. Für die Teilnahme kommt es deshalb ausschließlich auf pädagogische Gesichtspunkte an. Die für das Schulwesen zuständige Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) hat daher Richtlinien für Schulfahrten" (zuletzt geändert am 4.10.2006, siehe unter www.hamburg.de/bsb/schu lfahrten (http://inww.hamburg.de/bsb/schulfahrtenl) erlassen, mit denen für die Schulen Vorgaben zu Schulfahrten - auch hinsichtl ich der Anzahl und Kosten - geregelt werden. Es wird deshalb für den Leistungsrahmen nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II grundsätzlich auf diese schul rechtlichen Bestimmungen abgestellt. 2.1 Mehrtätige Klassenfahrten Als Klassenfahrten gelten folgende schulische Veranstaltungen im In- oder Ausland, die außerhalb von Schulen stattfi nden: Klassen- und Studienfahrten, Exkursionen, Projektfahrten, Teilnahme an Veranstaltungen schulischer Wettbewerbe, 1 nternationale Schülerbegegnungen, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche. Die Fahrten müssen nicht zwingend in der Schulzeit, sondern können auch in den Ferien stattfinden. Es muss sich aber um eine mehrtägige, also mehr als eintägige Fahrt handeln. Tages- und Hortfahrten zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Wenn jedoch verschiedene Exkursionen an mehr als einem Tag hintereinander durchgeführt werden (sogen. mehrtägige Kettenfahrt) handelt es sich ebenfalls um eine mehrtägige Klassenfahrt. 2.2 Einbezogene Schulformen Die Richtlinien der BSB gelten für staatliche Schulen, die in den 14 bis 27 Hamburgisches Schulgesetz als Schulformen und Bildungsgänge beschrieben sind (Grundschule, Gesamtschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium, Aufbaugymnasium,

VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 2 von 5 Sonderschule, Berufsschule, Berufsfach sch u 1 e, Berufsvo rbereitu ngssch u le, Fach obe rsch u le, VVi rtsch aftsg ym nas iu m, Techn isches Gymnasium, Fachschule, Abendhauptschule, Abendrealschule, Hansa-Kolleg, Abendgymnasium, Studienkolleg) sowie auch für die neu eingeführten Schulformen (z. B. Stadtteilschule). Aus Gründen der Gleichbehandlung gelten sie auch fü r Privatschulen (wie z. B. Rudolf-Steiner-Schulen, Konfessionsschulen). Darüber hinaus können auch die Kosten mehrtägiger Schulfahrten im Rahmen des Besuchs ei ner Vorschulklasse übernommen werden, sofern diese von der Schulleitung genehmigt ist. Fahrten außerschulischer Träger - z.b. der VHS - zählen nicht zu den mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. 2.3 Umfang der Leistungen für Klassen-, Studien- und Projektfahrten Entsprechend der Richtlinie der BSB ist bei dem Umfang der Leistungen zwischen Klassen-, Studien- oder Projektfahrten einerseits und anderen Formen also z.b. Fahrten im Rahmen eines internationalen Schüleraustausches zu unterscheiden. Die im Folgenden dargestellten Höchstkostensätze und zeitlichen Vorgaben der zu bewilligenden Fahrten gelten nur fü r Klassen-, Studien- oder Projektfahrten. Entsprechend der Richtlinien soll jede Schülerin und jeder Schüler in der Grundschule einmal Sekundarstufe 1 (Klassen 5-10) zweimal Sekundarstufe 11 (Klassen 11-13) einmal an einer Klassen- oder Studienfahrt teilnehmen. Höchstkostensätze Mit den nachstehend genannten Beträgen müssen alle Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrgeld, Nebenkosten, Taschengeld) abgedeckt werden: Stufen Klassen Höch s'tkostensätze Grundschule Klassen 1 bis 4 200 Eu ro Sekundarstufe 1 Klassen 5 und 6 250 Eu ro Klassen 7 bis 10 300 Euro Sekundarstufe II Klassen 11-13 350 Eu ro Abweichende Regelungen durch die Schule Die Schulkonferenz jeder Schule ist berechtigt, nach 53 Absatz 3 Nr. 4 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) schul interne Grundsätze für Schulfahrten als schulische Veranstaltungen zu beschließen. Dazu zählt auch, die Anzahl der Schu lfahrten - abweichend von der genannten Anzahl an Klassenfahrten - zu erhöhen. Sofern die Schulkonferenz beschließt, eine höhere Zahl an Schulfahrten durchzuführen, dürfen die festgelegten Beträge im Verlauf von zwei auf einander folgenden Schuljahren einer Stufe nicht überschritten werden. Unter Berücksichtig ung dieser Vorgabe, ergeben sich die folgenden Bewilligungszeiträume: Klassen Höchstkostensätze bei höherer Anzahl der Fahrten aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz 1 bis 4 200 Euro für jeweils 2 Schuljahre 5 und 6 250 Euro 7 bis 10 300 Euro für jeweils 2 Schuljahre

VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 3 von 5 11 bis 13 350 Euro für jeweils 2 Schuljahre bei Gesamtschulen und beruflichen Schulen Beispiele für Konstellationen, in denen die Schulkonferenz mehr Fahrten genehmigt hat und diese den übrigen Vorgaben entsprechen (z.b. mehrtägig): 1. Klassenfahrt in Klasse 2 und 4 für jeweils 200,-. Leistung ist zu be\l\lilligen, da Höchstkostensätze für jeweils 2 Jahre nicht überschritten werden. 2. Klassenfahrt in Klasse 2 und 3 für jeweils 200,-. Leistung für die Fahrt in Klasse 3 ist abzulehnen, da der Höchstkostensatz von 200,- innerhalb von 2 Schuljahren ei ner Stufe überschritten wird. Höhere Kosten werden dann übernommen, wenn die Schulleitung oder Schulkonferenz die Notwendig keit der zusätzlichen Klassenfahrt in Klasse 3 und deren Kosten bestätigt. 3. Klassenfahrt in Klasse 2 und 4 für jeweils 200,- und Klassenfahrt in Klasse 5 fü r 250,-. Leistung ist zu be\l\lilligen, da Höchstkostensätze eingehalten sind. Die Kosten in Klasse 4 spielen für die Be\l\li lligung in Klasse 5 keine Rolle, da es sich um unterschiedliche Stufen handelt. 4. Klassenfahrt in Klasse 1 und 2 für jeweils 100,- und in Klasse 4 für 200,-. Leistung ist zu be\l\lilligen, da die Höchstkostensätze für jeweils 2 Jahre eingehalten Vverden. 5. Klassenfahrt in Klasse 10 für 300,- und Klassenfahrt in Klasse 11 für 400,-. Leistung für die Fahrt in Klasse 11 in Höhe von 400,- ist zu bewilligen, soweit die Schulleitung oder Schulkonferenz die Abweichung vom Höchstkostensatz in Höhe von 350,- bestätigt. Die Kosten der Fahrt in Klasse 10 spielen für die Entscheidung keine Rolle, da sie in einer anderen Stufe angefallen sind. Überschreitung der Höchstkostensätze Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sich die Schulen an die Vorgaben der schulrechtlichen Bestimmungen und somit auch an die Höchstkostensätze für Schulfahrten halten und somit für Klassenreisen keine höheren einmaligen Leistungen als die Höchstkostensätze erforderlich werden. Wenn jedoch durch die Schulleitung oder Schulkonferenz bestätigt wird, dass für eine Klassenfahrt von den Höchstkostensätzen abgewichen wird und höhere Kosten anfallen werden, sind nach Vorlage entsprechender Nachweise auch diese höheren Kosten nach 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II vollständig zu übernehmen. 2.4 Umfang der Leistungen für Exkursionen, einen Schüleraustausch oder Schülerwettbewerbe Kosten für Exkursionen, die Teilnahme an internationalen Schülerbegegnungen, einer Schulpartnerschaft oder einem Schüleraustausch, sowie die Teilnahme an einem Schülerwettbewerb fallen nicht unter die o. g. Höchstkostenregelung. Diese Kosten können zusätzlich und unabhängig von der Anzahl anderer Schulfahrten beantragt werden. Die Kosten sind in tatsächlicher Höhe zu bewilligen. Hintergrund ist, dass es sich hierbei um Fahrten handelt, an denen nur einzelne Schüler oder Sch ülergruppen aufgrund eines besonderen Engagements, besonderer Fähigkeiten oder besonderer Leistungen teilnehmen sollen oder dürfen. 2.5 Bindende Entscheidung der Schule Die Entscheidung, ob es sich um eine mehrtätige Klassenfahrt im Sinne der Richtlinie der Schulbehörde handelt, trifft die Schulleitung oder die Schulkonferenz. Schulleitung oder Schulkonferenz entscheiden ebenfalls darüber, um was für eine Art der Schu lfahrt es sich handelt. Ob es also eine Klassen-, Studien- oder Projektfahrt ist, die unter die Höchstkostenregelung fällt oder ob es ei ne andere Schulfahrt ist, für die die Höchstkostensätze nicht gelten. Diese Entscheidung der Schule ist bindend und ist mit dem Formular SF 13 der BBS (aktuelle Behördenbezeichnung: BSB) dokumentiert. 3. Verfahren Das von der Schule ausgefüllte Formular SF 13 der BBS (aktuelle Behördenbezeichnung: BSB) ist bei Antragstellung vorzulegen. Bei den Leistungen gern. 28 Abs. 2 SGB II handelt es sich um einen echten Sonderbedarf, der zusätzlich zur Regelleistung erbracht wird. Die Leistung wird daher immer in Form einer Beihilfe gewährt. Bei der elektronischen Datenerfassung wird um Beachtung der Arbeitshinweise von team.arbeit.hambu rg zur Eingabe von Einmaligen Leistungen in A2LL von April 2007 gebeten. 4. Berichterstattung

VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 4 von 5 Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, übermittelt team.arbeit.hamburg der BSG jährlich folgende statistischen Angaben: Anzahl aller Bedarfsgemeinschaften, die eine Leistung erhalten haben. Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die nicht im lfd. Bezug von SGB II stehen und eine Leistung erhalten haben. Anzahl der Bewilligungen gestaffelt nach Beträgen entsprechend der Vorgaben bei den Höchstkostensätzen (bis 200,-, bis 250, -, bis 300,-, bis 350,-, über 350,-) 5. Inkrafttreten Diese Fachanweisung tritt am 01.03.2009 in und am 28.02.2014 außer Kraft. Die vorstehenden Regelungen beziehen sich auf die Richtlinien für Schulfahrten" der BSB vom 04. 10.2006 (siehe unter www.hamburq.de/bsb/schulfahrten (http://\ritww.hamburg.de/bsb/schulfahrtenl) und grundsätzlich bis zur Änderung dieser Vorgaben. Die Fachliche Vorgabe vom 18.01.2007 zu 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB 11 (http:/nitww.hambu rq.de/basfi/infoline-archiv-2009/nofl/126508/fv -mehrtaetige-klassenfahrteno wird aufgehoben. Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.02.2014 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus weiter.

VIehrtägige Klassenfah1ien - Stadt Hamburg Seite 5 von 5 WEITERE LINKS lnfoline im FHH-lntranet (Nur für den FHH-internen Dienstgebrauch) (http://fhhportal.stadt.hamburg.de/websites/0014/zusammen/infoline/sitepages/homepage.aspx) Eingliederungshilfe in Hamburg Angebote und Einrichtungen (https://gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/application/diensteinstieg.aspx? fid=101) Pflegedienste in Hamburg Ambulant und teilstationär (Tagespflege) (https://gateway.hamburg.de/hamburggateway/fvp/application/diensteinstieg.aspx? fid=98) Bundesrecht: Gesetze und Verordnungen Ein Angebot des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH _(http://www.gesetze-im-internet.de/index.html) li DasTelefonbuch Wur /Wi1s ANZEIGE. E+M!!:F URHEBER DER BILDER Auf dieser Seite werden Bilder von folgenden Urhebern genutzt: Tim Heis/er - www.fotografie-heisler.de, Andres Lehmann, Patrick Ludolph - neunzehn72.de, rubysoho - Fotolia.com, hamburg.de