vertreten von Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen,

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Transkript:

[IJ Kanton St.Galien AK.2009.320-AK (ST.2009.12085) Anklagekammer Präsident Dr. Niklaus Oberholzer, Mitglieder Markus Schultz und Dr. Thomas Keilenberger, Gerichtsschreiber Paul Horath Sitzung vom 27. Januar 2010 in der Sache Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, Im Bühl 2, 9546 Tuttwil, Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen, gegen Wm Konrad Herzog, Beamter der Kantonspolizei St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten von Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, und Untersuchungsamt St. Gallen, SChützengasse 1, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, betreffend Aufhebung des Strafverfahrens

2 Erwägungen I. 1. Der Landwirt Walter Hungerbühler meldete am 28. Oktober 2008 der Polizeistation Flawil, dass er bei seiner Scheune an der Wilerstrasse 201 in Flawil ein Vogelhäuschen mit einer versteckten Digitalkamera gefunden hätte. Er übergab das Vogelhäuschen, in welchem eine eingeschaltete Digitalkamera versteckt war, Polizeibeamten. Die Überprüfung der gespeicherten Fotos ergab, dass unzählige Aufnahmen von der Rückseite der Liegenschaft von Walter Hungerbühler abgebildet waren. In der Folge ergab sich der Verdacht, dass der Tierschützer Erwin Kessler eine Digitalkamera in einem Vogelhäuschen gegenüber dem Stall von Walter Hungerbühler installiert hatte, um damit alle 30 Minuten eine Aufnahme zu machen. Damit wollte der Tierschützer nachweisen, dass Walter Hungerbühler seinen Kühen nicht den gesetzlich vorgesehenen Auslauf im Freien liess. 1.1. Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT, vertreten durch den Präsidenten Erwin Kessler, reichte durch seinen Anwalt bei der Anklagekammer eine mit "Beschwerde" überschriebene Eingabe vom 2. Januar 2009 mit folgendem Rechtsbegehren ein: "Es sei festzustellen, dass das Löschen von Fotoaufnahmen auf der Speicherkarte der Fotokamera des Beschwerdeführers durch die Polizeistation Flawil rechtswidrig war; unter Kosten- und Entschadigungsfolge zu lasten des Staates." Der Verein stellte in einer weiteren Eingabe vom 16. Februar 2009 folgendes ergänzendes Rechtsbegehren: "Es sei festzustellen, dass das Löschen von Fotoaufnahmen auf der Speicherkarte der Fotokamera des Beschwerdeführers durch die Polizeistation Flawil rechtswidrig war; desgleichen das vor diesem Löschen erfolgte heimliche Abspeichern von angeblichen 522 Fotoaufnahmen auf einer CD, unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu lasten des Staates." 1.2. Die Anklagekammer eröffnete mit Entscheid vom 31.März 2009 ein Strafverfahren gegen Wm Konrad Herzog und Gfr Regula Preisig, beide Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und schrieb die Aufsichtsbeschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab (AK.2009.2-AK).

3 1.3. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 hob das Untersuchungsamt SI. Gallen das Strafverfahren gegen Konrad Herzog (und mit separater Verfügung auch gegen Regula Preisig) wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs mangels Tatbestandes auf (Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Gebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.-, dem Verein gegen Tierfabriken VgT (Ziff. 2). 2. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 reichte der Verein gegen Tierfabriken VgT eine Beschwerde bei der Anklagekammer ein mit dem Antrag, die Aufhebungsverfügung in der Strafsache gegen Konrad Herzog sei aufzuheben und die Sache sei in die Untersuchung zurückzuweisen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten in Aufhebung von Ziffer 2 der Aufhebungsverfügung auf die Staatskasse zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu lasten des Angeschuldigten, eventualiter zulasten des Staates (AK-act. 1, 1 a). Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Oktober 2009 beantragte der Verein, es sei über die zwei in seiner Beschwerde vom 2. Januar 2009 und der Ergänzung hierzu vom 16. Februar 2009 gestellten Feststellungsanträge (vgl. vorne Ziff. 1.1.) zu entscheiden (AK-act. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (AK-act. 5). Konrad Herzog stellte in der Stellungnahme seines Anwalts vom 17. November 2009 folgendes Rechtsbegehren (AK-act. 7): 1. Abs. 1 der Rechtsbegehren der Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Zu Ziff. 2 der Beschwerde, betreffend Ziff. 2 der Aufhebungsverfügung (Kostenauflage gegenüber VgT), wird nicht Stellung genommen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT reichte durch seinen Anwalt eine vom 30. November 2009 datierte Replik ein (AK-act. 9). 3. Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen einzugehen.

4 11. 1. Die Anklagekammer entscheidet über Beschwerden gegen Aufhebungsverfügungen (Art. 16f. i.v.m. Art. 230 lit. k StP). Zur Einlegung eines solchen Rechtsmittels ist indes u.a. nur der Kläger berechtigt und nicht etwa auch ein Strafanzeiger (vgl. Art. 222 lit. c erster Satz StP). Die Anklagekammer hatte gestützt auf die vom Beschwerdeführer bei der Anklagekammer eingereichte und mit "Beschwerde" überschriebene Eingabe vom 2. Januar 2009 und der Ergänzung hierzu vom 16. Februar 2009 ein Verfahren betreffend Amtliche Aufsicht eingeschrieben. In der Folge hat die Anklagekammer mit Entscheid vom 31. März 2009 von Amtes wegen ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und die Polizeibeamtin Regula Preisig'wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs eröffnet. Die beiden erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers beinhalten im Wesentlichen einzig das Begehren auf Feststellung, dass das Löschen von Fotoaufnahmen auf der Speicherkarte seiner Fotokamera durch die Polizeistation rechtswidrig gewesen sei. Die beiden Eingaben beinhalten indes keine Strafklage (im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StP). Namentlich wird nicht die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt. Hiervon geht der Beschwerdeführer selber aus (vgl. Beschwerde S. 16). Ihm kommt offensichtlich keine ParteisteIlung in dem mit der angefochtenen Aufhebungsverfügung aufgehobenen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass in diesem Entscheid der Beschwerdeführer im Ingress formell als Kläger aufgeführt ist. Ist der Beschwerdeführer somit nicht Kläger im mit der angefochtenen Verfügung aufgehobenen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner, ist er nicht legitimiert, dagegen in Bezug auf die Aufhebung des Strafverfahrens Beschwerde zu erheben. Diesbezüglich sind daher die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Eintretensvoraussetzungen sind indes insoweit zu bejahen, als dem Beschwerdeführer die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr der Staatsanwaltschaft von Fr. 600.-, auferlegt wurden (vgl. Art. 222 lit. d StP). Diesbezüglich ist er durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Art. 223 Abs. 1 StP). 2. Der Beschwerdeführer beharrt auf seinem Begehren, es sei festzustellen, dass das Abspeichern der Fotoaufnahmen sowie das Löschen der Speicherkarte durch die Kantonspolizei rechtswidrig gewesen sei. Bereits im Entscheid der Anklagekammer vom 31. März 2009 (AK.2009.2-AK) ist festgehalten, dass das entsprechende polizeiliche Vorgehen "offensichtlich als rechtswidrig" erscheine. An dieser Beurteilung hat sich in

der Zwischenzeit nichts geändert. Von der Feststellung kann im Urteil Vormerk genommen werden. 5 3. Nachfolgend ist noch über die angefochtene Auflage der Kosten des Strafverfahrens in der Strafsache gegen den Beschwerdegegner zu Lasten des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Vorinstanz stützt diese Kostenauflage im Wesentlichen auf Art. 267 Abs. 1 StP, wonach der Kläger die Kosten zu tragen habe, wenn er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren gegeben oder wenn er dessen Durchführung erschwert hat. Gemäss den weiteren Erwägungen sei "der Strafkläger VgT" unbestritten Eigentümer der Kamera und es könne keinen Zweifel geben, dass er das Gerät in einem Vogelhäuschen zwecks Observation auf fremdem Grund installiert habe. Unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person habe er damit den Tatbestand des Art. 179quater StGB erfüllt. Dieses illegale Verhalten sei letztlich Anlass zum Strafverfahren gegen Konrad Herzog und Regula Preisig gewesen, weshalb dem Strafkläger schon aus dem Grund die Kosten aufzuerlegen seien. Hinzu komme, dass der VgT spätestens nach dem Aushändigen der Daten-CD keinen Schaden mehr gehabt hätte - wenn er ihn je überhaupt jemals gehabt hätte - und er schon deshalb auf Weiterungen hätte verzichten können. Bereits vorne ist erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer bei der Anklagekammer eingereichte und mit "Beschwerde" überschriebene Eingabe vom 2. Januar 2009 und die Ergänzung hierzu vom 16. Februar 2009 im Wesentlichen einzig ein Feststellungsbegehren beinhalten. Die Anklagekammer hatte damals ein Verfahren betreffend Amtliche Aufsicht eröffnet und in der Folge von Amtes wegen mit Entscheid vom 31. März 2009 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und auch die Polizeibeamtin Gfr Regula Preisig wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs eröffnet. Die beiden erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers beinhalten indes keine Strafklage im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StP). Namentlich wird darin nicht die Eröffnung eines Strafverfahrens beantragt. Mangels KlägersteIlung entfällt daher von vornherein eine Kostenauflage gestützt auf Art. 267 StP. Man könnte sich einzig fragen, ob dem Beschwerdeführer als anderer Verfahrensbeteiligter, wie z.b. Anzeiger, gemäss Art. 268 StP die Kosten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner auferlegt werden könnten. Dies würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich oder grobfahrlässig durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung oder Erweiterung eines Strafverfahrens veranlasst hat (vgl. Art. 268 StP). Diese Voraussetzungen sind in-

6 des ebenfalls nicht gegeben. Die Anklagekammer hatte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2009 einschliesslich der Ergänzung vom 16. Februar 2009 unter dem Betreffnis "Amtliche Aufsicht" eingeschrieben. Sie hatte den angezeigten Sachverhalt von Amtes wegen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen mutmasslich strafbaren Verhaltens durch Polizeibeamte geprüft. Im Entscheid der Anklagekammer vom 31. März 2009 ist erwogen, dass für das Löschen und das vorgängige Abspeichern der auf der Speicherkarte der fraglichen Fotokamera gespeicherten Fotos keine gesetzliche Grundlage ersichtlich sei. Dieses polizeiliche Vorgehen erscheine offensichtlich als rechtswidrig. Damit kann aber auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch unwahre oder übertriebene Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen die Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner veranlasst hätte. Die Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten des Strafverfahrens in der Strafsache gegen den Beschwerdegegner zu Lasten des Beschwerdeführers sind nicht gegeben. Diesbezüglich ist die Beschwerde zu schützen und die Ziffer 2 der angefochtenen Aufhebungsverfügung ist aufzuheben. Diese Kosten hat der Staat zu tragen (Art. 270 Abs. 1 StP). 4. In Bezug auf die Verlegung der Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten für die anwaltliche Vertretung der Verfahrensbeteiligten, ergibt sich Folgendes: Im Hauptantrag wurde auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner nicht eingetreten. Hingegen wurde gemäss dem Eventualantrag des Beschwerdeführers Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Kostenauflage aufgehoben. Sein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Abspeichern der Fotoaufnahmen sowie das Löschen der Speicherkarte durch die Kantonspolizei wurde geschützt. Der Beschwerdegegner gilt als obsiegende Partei. Insgesamt rechtfertigte es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 269 Abs. 1, 270 Abs. 1 und 271 Abs. 1 zweiter Satz StP). 5. Der Anwalt des Beschwerdeführers macht gemäss der zusammen mit der Replik eingereichten Kostennote eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'238.10 geltend, wovon Fr. 2'000.- auf das Honorar (insgesamt 8 Std. a Fr. 250.-), Fr. 80.- auf pauschale Barauslagen und Fr. 158.10 auf die Mehrwertsteuer entfallen. Der zeitliche Aufwand

7 setzt sich wie folgt zusammen: Studium Aufhebungsverfügung 30 Min., Rekapitulation Verfahrensakten 1 h, Entwurf Beschwerde 4 h ("Ohne den Aufwand zur Anfechtung der Kostenauflage, da bereits in der gleichzeitig eingereichten (aber zuerst verfassten) Beschwerde LS. Preisig berücksichtigt."), MailkorrespondenzlTel. mit Klient 30 Min., Ergänzungen der Beschwerde 1 h und Studium Vernehmlassungen Beschwerdegegnerin samt Kostennote und Begleitschreiben an AK 1 h (AK-act. 9 Beilage). Es trifft zu, dass das Honorar nach Zeitaufwand bemessen wird bei Beschwerden gegen Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden (Art. 23 Abs. 1 lit. b HonO), wobei aber unnötiger Aufwand ausser Betracht fällt (Art. 23 Abs. 3 HonO). Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers hatte Kenntnis von den Akten des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner (und gegen Regula Preisig), indem er sich dort insbesondere im Abschlussverfahren mit Eingabe vom 12. Juni 2009 vernehmen liess (Straf-act. 10). Auf seine Beschwerde wurde in Bezug auf die angefochtene Aufhebung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner mangels Legitimation nicht eingetreten. Diesbezüglich ist von einem unnötigen Aufwand auszugehen. Bei der Frage, ob die Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners gerechtfertigt war oder nicht, handelt es sich um einen einfache Rechtsfrage. Im Übrigen unterliegt der Anfechtung grundsätzlich nur der Rechtsspruch, nicht aber die Entscheidungsgründe (Art. 223 Abs. 2 StP). Das Honorar für den Entwurf der Beschwerde wird ausdrücklich ohne den Aufwand zur Anfechtung der Kostenauflage in Rechnung gestellt, da dies bereits in der Beschwerde LS. Preisig berücksichtigt wurde. Insgesamt erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 8 Stunden - auch unter Berücksichtigung der Einreichung von zwei Rechtsschriften - für das vorliegende Beschwerdeverfahren als zu hoch. Unter Berücksichtigung des mittleren Honorars von Fr. 250.- pro Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO) erscheint eine Entschädigung von total Fr. 1 '200.-, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, als angemessen. Entsprechend der hälftigen Kostenauferlegung (vgl. vorne Ziff. 11.4 letzter Absatz) hat die Hälfte davon der Staat zu vergüten. 6. Schliesslich ist die Entschädigung des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdegegners, welcher keine Kostennote einreichte, ermessensweise auf Fr. 800.-, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer, festzusetzen (vgl. insbesondere Art. 6 HonO). Diesen Betrag haben der Beschwerdeführer und der Staat je hälftig zu bezahlen.

8 Die Anklagekammer hat demgemäss entschieden: 1. Auf die Beschwerde gegen die Aufhebung der Strafuntersuchung gegen Konrad Herzog (Ziffer 1 der Aufhebungsverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 12. Oktober 2009) wird nicht eingetreten. 2. Die Ziffer 2 der Aufhebungsverfügung des Untersuchungsamtes St. Gallen in der Strafsache gegen Konrad Herzog vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens bezahlt der Staat. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1 '000.- bezahlen der Beschwerdeführer und der Staat je zur Hälfte. 5. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 600.-. 6. Der Beschwerdeführer und der Staat entschädigen den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit je Fr. 400.-. 7. Es wird festgestellt, dass das Abspeichern der Fotoaufnahmen sowie das Löschen der Speicherkarte durch die Kantonspolizei rechtswidrig war. Bekanntgabe des Rechtsspruchs mit Zustellung dieses Entscheides. Zustellung an Rechtsanwalt lic.iur. Rolf W. Rempfler (GU) Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser (R) Erster Staatsanwalt Dr. Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, mit Akten (I) Kantonales Untersuchungsamt, Rechnungswesen (I) am 25. Feb. 2010 00213866_doc

9 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 78 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unler Beilage des angefochlenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgerichi. 1000 Lausanne 14. eingereicht werden. Mil der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe gellend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, die Staatsanwaltschaft, das Opfer (wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann), die Person, die den Strafantrag gestellt hat (soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht; Art. 81 Abs. 1 BGG). Hinweis zur Vollstreckbarkeit Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen. Hinweis zur Rechtsquelie Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/ch/d/sr/173.110.de.pdf Hinweis zum Fristenlauf Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.