Elternzeit (EZ) Rechte - Pflichten - Gestaltung -1 -
Dauer/Aufteilung EZ - auch nach Einführung Elterngeld (12/14 Monate) Dauer EZ maximal 3 Jahre - berufstätige Eltern können EZ flexibel aufteilen bzw. kombinieren (jeder Elternteil max. 2 Zeitabschnitte), separate Betrachtungsweise - i. d. R. Dauer EZ bei erstmaliger Inanspruchnahme verbindlich festgelegt -2 -
Verlängerung EZ -in ersten 2 Lebensjahren des Kindes Verlängerung einer kürzeren festgelegten EZ nur möglich 1. mit Zustimmung Arbeitgeber oder 2. in Härtefall (geplanter Wechsel Betreuungsperson aus wichtigem Grund nicht möglich) -ab Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes kann maximal 3. Lebensjahr auch gegen Willen des Arbeitgebers noch als EZ genommen werden (keine Verlängerung ); Anmeldefrist 7 Wochen -3 -
Weiteres Kind während EZ - bei Geburt eines weiteren Kindes während einer EZ läuft 1. EZ grundsätzlich weiter, Rest 2. EZ schließt sich dann an - wird vorzeitige Beendigung EZ wegen der Geburt eines weiteren Kindes ausdrücklich verlangt (um z. B. gemeinsame oder abwechselnde EZ der Eltern neu zu planen), kann Arbeitgeber nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen -4 -
Übertragung von EZ - max. 12 Monate nicht in Anspruch genommene EZ kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf Zeit zwischen 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden - spätestens bis 7 Wochen vor 2. Geburtstag klären, ggf. 3. Lebensjahr EZ anschließen - bei Beteiligung des Vaters und zweifacher Übertragung ergeben sich bei 1 Kind max. 5 Jahre EZ, bei 2 Kindern in kurzer Geburtenfolge max. 8 Jahre am Stück -5 -
Teilzeit während EZ - wenn möglich, Einigung mit Arbeitgeber - anderenfalls Rechtsanspruch Verringerung Arbeitszeit, wenn 1. Arbeitgeber i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer 2. Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate 3. Reduzierung zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens 2 Monate (Verteilung der Stunden soll angegeben werden) 4. keine entgegen stehende dringende betriebliche Gründe 5. Einhaltung Anmeldefrist 7 Wochen vor Beginn Teilzeit -6 -
Teilzeit während EZ (Forts.) Betriebliche Gründe zur Ablehnung Teilzeit liegen vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit 1. die Organisation, 2. den Arbeitsablauf oder 3. die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder 4. unverhältnismäßige Kosten verursacht. -7 -
Teilzeit während EZ (Forts.) - Teilzeitantrag möglichst schon bei Anmeldung EZ stellen, sonst Risiko Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen, wenn Ersatzkraft eingestellt - mit Zustimmung des Arbeitgebers Teilzeit bis 30 Wochenstunden auch bei anderem Arbeitgeber möglich - auch Arbeitslosmeldung für Teilzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden möglich mit Arbeitslosengeldbezug (Berechnung nach Teilzeit) -8 -
Teilzeit nach EZ - Reduzierung der Arbeitszeit nach EZ möglich, wenn - Arbeitgeber einverstanden oder - Rechtsanspruch gem. Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn 1. Arbeitgeber i. d. R. mehr als 15 Arbeitnehmer 2. Arbeitsverhältnis mindestens seit 6 Monaten 3. keine entgegen stehende betriebliche Gründe 4. Antragsfrist 3 Monate vor Beginn Teilzeit eingehalten, gleichzeitig soll gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden -9 -
Teilzeit nach EZ (Forts.) - lehnt Arbeitgeber Teilzeit unberechtigt ab, besteht Möglichkeit Klage bzw. einstweilige Verfügung (bei Eilbedürftigkeit) - besteht kein Rechtsanspruch auf Teilzeit (z. B. Kleinbetrieb oder berechtigte Ablehnung) 1. Weiterarbeit zu ursprünglichen Bedingungen (z. B. Vollzeit) oder 2. (einvernehmlich) unbezahlten Sonderurlaub oder 3. notfalls eigene Kündigung/Aufhebungsvertrag, Sonderkündigungsfrist 3 Monate zum Ende EZ - im letzteren Fall bei Arbeitslosmeldung sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld (ohne Sperrzeit), allerdings berechnet nach Teilzeit (mindestens 15 Wochenstunden) - 10 -