Häufig gestellte Fragen zu den 8a und 13b WPO (Stand: 16. September 2013)



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Transkript:

www.wpk.de/nachwuchs/examen/hochschulen/#c1821 Häufig gestellte zu den 8a und 13b WPO (Stand: 16. September 2013) 8a WPO: Akkreditierung von Studiengängen aus Sicht der Hochschule Voraussetzungen: Was enthält ein Akkreditierungsantrag? Wer führt die Akkreditierung durch? Wer ist zur Akkreditierung nach 8a WPO neben den üblichen Gutachtern noch hinzuzuziehen? Kosten für die Hochschule? Nachweise: Wie kann die Angemessenheit der Lehrveranstaltungen nachgewiesen werden? Wie kann die Gleichwertigkeit des Output beurteilt werden? Wie kann die Qualitätssicherung der Lehre sichergestellt werden? Bestehen Möglichkeiten zur Erarbeitung einheitlicher Qualitätsstandards? Der Akkreditierungsantrag enthält in der Regel die Formulierung des Antrages, eine Beschreibung des Studienganges sowie detaillierte Angaben zur inhaltlichen Gestaltung des Master-Studiums. Die Anerkennung eines Hochschulstudiums setzt eine Akkreditierung durch eine anerkannte Akkreditierungsagentur voraus. Die Anerkennung nach 8a WPO setzt ein mehrheitlich positives Votum der 3 Vertreter von WPK, Finanzverwaltung und Bundeswirtschaftsministerium voraus. Der Kostenrahmen wird in dem Vertrag zwischen Hochschule und Akkreditierungsagentur geregelt. Die Angemessenheit der Lehrveranstaltungen sowie die geeignete Auswahl der Themen ist in Form von "Modulbeschreibungen" nachzuweisen. Die Nachweise zur Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen werden in der Regel durch einen Abgleich der Prüfungsleistungen mit den WP-Examensklausuren erbracht. Dieser Abgleich wird von der Hochschule durchgeführt und kann durch die Akkreditierungsagenturen nachgeprüft werden. Antwort ist offen. Vorschlag: Hochschulen können ein Verfahren erarbeiten. Praxis kann gerne unterstützen. Wie können diese Standards verbindlich gemacht werden?

2 8a WPO: Akkreditierung von Studiengängen Verfahren: Erfolgt eine Akkreditierung ohne Einschränkungen? Gibt es Auflagen? Wie wird die Erfüllung der Auflagen überprüft? Die Akkreditierung erfolgte bisher i.d.r. mit Auflagen. Häufigste Auflage ist die Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Prüfungsleistungen nach Art, Inhalt und Umfang mit dem WP-Examen. Darüber hinaus werden Auflagen zur Verbesserung des Curriculums ausgesprochen. Zur Erfüllung der Auflagen hat die Hochschule maximal ein Jahr Zeit. In dieser Zeit kann jedoch bereits mit dem Studium begonnen werden. Die Überprüfung der Auflagen erfolgt (nach Rücksprache mit der Akkreditierungsagentur) durch die Akkreditierungsagenturen unter Einbeziehung der Vertreter nach 8a WPO. aus Sicht der Studierenden Voraussetzungen: Welche Voraussetzung muss ich als Studierender mitbringen, um zu einem 8a-Studium zugelassen zu werden? Gibt es Empfehlungen zur Optimierung der Vorbildung? Sind praktische Tätigkeiten erforderlich? Wird auf die spezielle Klausurtechnik im WP- Examen vorbereitet? Nachweise: Wie müssen die Nachweise über Studienleistungen erbracht werden? Verfahren: Kann ich auch in einem noch nicht oder unter Auflagen akkreditierten Studiengang studieren? Kosten für den Studierenden? Das Studium nach 8a WPO setzt ein Hochschulstudium sowie eine bestandene Zugangsprüfung voraus. Empfohlen wird eine breite wirtschaftswissenschaftliche Grundausbildung, die dem Niveau eines wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiums entspricht. Idealerweise führt der Ausbildungsweg nach 8a WPO über ein Bachelorstudium der Betriebswirtschaftslehre: die Regelung des Zugangs liegt in der Zuständigkeit der Hochschule. Ebenfalls wird eine sechsmonatige praktische Tätigkeit verlangt, davon drei Monate im Bereich der Abschlussprüfung. Die Vorbereitung auf die Klausurtechnik, insbesondere im Fach Steuerrecht, muss speziell geübt werden. Das Angebot muss im Rahmen des 8a-Studiums erfolgen. Vorzulegen ist das Zeugnis über den Masterabschluss. Die Prüfungsstelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen, z.b. einzelner Leistungsnachweise, verlangen. Bis zur Erfüllung etwaiger Akkreditierungsauflagen durch die Hochschule kann der Studierende nicht von einer sicheren Anerkennung seiner Prüfungsleistungen ausgehen. Die Kosten pro Semester sind je nach Hochschule unterschiedlich.

3 aus Sicht der Hochschule Voraussetzungen: Ist die Anrechnung von Prüfungen aus Diplom-, Staatsexamens-, Bachelor-, konsekutiven und nicht konsekutiven Master-Studiengängen möglich? 13b WPO und 7 ff. WPAnrV begrenzen die Anrechnung nicht auf bestimmte Studiengänge. Die Anrechnung von Prüfungen aus konsekutiven Studiengängen ist auch möglich. Sollten hierbei anrechenbare Prüfungen eines Prüfungsgebietes sowohl in dem Bachelor- als auch in dem Masterstudiengang abgelegt werden, müssten bei der Erteilung einer Bestätigung nach 8 WPAnrV beide Studiengänge gemeinsam begutachtet werden. Im Hinblick auf 9 Abs. 2 WPAnrV ist zu beachten, dass sowohl der Bachelor- als auch der Masterstudiengang jeweils eigenständige Studiengänge sind. Stammen Leistungsnachweise, die auf das WP-Examen angerechnet werden, bereits aus dem Bachelorstudiengang, beginnt die Frist des 9 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV mit Abschluss dieses Studiengangs. Gibt es einen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeitstudium? Definiert die Prüfungsstelle ein Haupt- oder Schwerpunktfach quantitativ oder qualitativ? Kann ein Studiengang mehr als ein Haupt- oder Schwerpunktfach beinhalten? Da die Gesamtregelstudienzeit mindestens acht Semester betragen würde, müssten Absolventen, die sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium mit Erfolg abgeschlossen haben, mindestens drei Jahre Tätigkeit nach 9 Abs. 1 WPO nachweisen. Berücksichtigt wird hierbei nicht erst Tätigkeit nach Abschluss des Masterstudiums, sondern bereits nach Abschluss des Bachelorstudiums., solange das Teilzeitstudium inhaltlich identisch ist mit dem Vollzeitstudium. Quantitativ Nach Maßgabe der in den unverbindlichen Lehrplänen (Curricula) enthaltenen Vorgaben für die ECTS der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht. Für den Bereich Volkswirtschaftslehre werden zusätzlich mindestens 5 ECTS verlangt; das heißt nicht, dass innerhalb dieses Rahmens die Anforderungen an eine inhaltliche Gleichwertigkeit grundsätzlich schon erfüllt sind. 7 Abs. 1 Satz 1 WPAnrV: Leistungsnachweise für schriftliche und

4 Können Prüfungen gleichwertig sein, wenn Lehre und Prüfungen von nicht hauptamtlichen Lehrkräften durchgeführt bzw. abgenommen werden? Können Personen, die bereits einen Hochschulabschluss erworben haben, sog. Externenprüfungen ablegen und werden diese Prüfungsleistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnen? Verhältnis zwischen Akkreditierung nach 8a WPO und Bestätigung Akkreditierung als Voraussetzung für die Erteilung einer 13b Anerkennung? Bindungswirkung der Akkreditierung nach 8a für die Erteilung der Bestätigung nach 13b? Nachweise: Sind schriftliche Prüfungen nur als große Abschlussklausur gleichwertig? Können schriftliche Prüfungen als gleichwertig anerkannt werden, die ganz oder teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren ( Multiple-Choice ) mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete Angewandte und Wirtschaftsrecht eines in- oder ausländischen Studiengangs... Grundsätzlich ja. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistungen von Lehrbeauftragten dem Qualitätssicherungssystem der anerkannten Hochschule unterliegen und der Studiengang in dieser Form akkreditiert wird. Nach 13b WPO können Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, auf das Wirtschaftsprüfungsexamen angerechnet werden. Hieraus ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Anrechnung isolierter Prüfungsleistungen geht, sondern um Prüfungsleistungen aus einem konkreten Studiengang. Eine Anrechnung ist daher immer nur dann möglich, wenn es sich um Prüfungen aus einem tatsächlich studierten Studiengang handelt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Leistungsnachweis in einem der Prüfungsgebiete Angewandte und Wirtschaftsrecht nur im Rahmen des Wirtschaftsprüfungsexamens erbracht werden. Bei Anerkennung nach 8a kann 13b gegeben sein. Bei Ablehnung von 8a ist 13b für einzelne Studienleistungen dennoch möglich, wenn diese Studienleistungen nicht die Ursache für die Ablehnung nach 8a waren. In jedem Fall erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung. Mehrere, das jeweilige Modul abschließende schriftliche Prüfungen reichen aus, wenn ihr zeitlicher Umfang insgesamt dem der schriftlichen Prüfung im WP-Examen entspricht ( Angewandte mindestens 8 Stunden; Wirtschaftsrecht mindestens 4 Stunden). Die Form schriftlicher Prüfungen, die das Antwort-

5 abgenommen werden? Kann im Übrigen Einfluss auf die Hochschule genommen werden? Verfahren: Kann eine Bestätigung nur erteilt werden, wenn die zur Anrechnung vorgesehenen Prüfungen innerhalb eines Semesters oder Hochschuljahres erbracht werden? Zur Feststellung der inhaltlichen Gleichwertigkeit holt die Prüfungsstelle Gutachten ein. Wahl-Verfahren beinhalten, entspricht nicht der Form der schriftlichen Prüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Prüfungsstelle verlangt als Voraussetzung für die Bestätigung den Nachweis eines Qualitätssicherungssystems/-managements und überprüft anlassbezogen und anlassunabhängig dessen Umsetzung. Die Bestätigung kann auch für Prüfungen erteilt werden, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Teilleistungen ist nicht möglich! Der Gutachter ist Hochschullehrer (BWL, VWL, Recht). Wird die Hochschule in die Gutachterauswahl eingebunden, hat die Hochschule ein Vorschlagsrecht? Nimmt die Prüfungsstelle nach Erteilung einer Bestätigung Einfluss auf den Inhalt von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen? Für die Gutachterauswahl sind die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts zur Besorgnis der Befangenheit und zum Ausschluss von Personen zu beachten. Die garantierte Freiheit von Forschung und Lehre wird nicht berührt. Maßnahmen zur Qualitätssicherung müssen durch die Hochschule nachvollziehbar dokumentiert werden. Wie verfährt die Prüfungsstelle, wenn für bereits akkreditierte Studiengänge eine Bestätigung nach 13b WPO beantragt wird, ohne dass diese Frage Gegenstand des Akkreditierungsverfahrens war? Müssen schriftliche oder mündliche Prüfungen vorab, z. B. von der Prüfungsstelle, genehmigt werden? Eine nochmalige Befassung der Akkreditierungsagentur mit dem Studiengang ist nicht zwingend erforderlich. Sind für die Erlangung der Bestätigung Änderungen der Prüfungsinhalte oder der Studien- bzw. Prüfungsordnung erforderlich, werden bei qualitätsverbessernden Maßnahmen die Prüfungsstelle und der im Bestätigungsverfahren tätige Gutachter diesen Sachverhalt würdigen. Bei qualitätsverwässernden Maßnahmen erfolgt eine Einzelfallprüfung, aufgrund derer die antragstellende Hochschule ggf. verpflichtet wird, die Akkreditierungsagentur einzuschalten. Aber: Der Nachweis der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen muss durch die Hochschule nachvollziehbar dokumentiert werden.

6 Müssen Hochschulen für einen Studiengang je Semester mehr als 1.800 EUR Gebühr für die Erteilung einer Bestätigung zahlen? aus Sicht der Studierenden Voraussetzungen: Welche Voraussetzungen sind für eine Anerkennung nach 13b vorgesehen? Nachweise: Können Prüfungsleistungen, die nach der Studien- und Prüfungsordnung nur als zusätzliche Leistungen ( Add-ons ), z. B. im Wahl- oder Wahlpflichtbereich, erbracht werden können, angerechnet werden? Können Prüfungen angerechnet werden, die außerhalb des mit Erfolg abgeschlossenen Studiengangs erbracht worden sind? Die Gebühr beträgt nach der Gebührenordnung der WPK je Studiengang je Semester 1.800 EUR. Umfasst ein Studiengang beide Prüfungsgebiete, erhöht sich die Gebühr nicht. Wird die Bestätigung für ein Semester erteilt, in dem für mehrere Studiensemester Prüfungen abgenommen werden (z. B. legen Studenten, die sich im 2., 4. oder 6. Semester befinden, im WS 2014/15 Fachprüfungen ihres Studiensemesters ab) ist für das WS 2014/15 nur eine Gebühr zu zahlen. 7 Abs. 1 Satz 1 WPAnrV: Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht eines in- oder ausländischen Studiengangs Abgestellt wird auf die erbrachten Prüfungsleistungen. Voraussetzung für die Ablegung von Prüfungen ist jedoch, dass die Stoffgebiete zuvor Gegenstand entsprechender Lehrveranstaltungen waren. 7 Abs. 1 Satz 1 WPAnrV: Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete Angewandte und Wirtschaftsrecht eines in- oder ausländischen Studiengangs... Das setzt voraus, dass diese zusätzlichen Prüfungsleistungen durch die Studien- und die Prüfungsordnung geregelt werden. 9 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV: Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs, aus dem die Leistungsnachweise stammen,... Andererseits heißt dies, dass Prüfungen aus mehreren mit Erfolg abgeschlossenen Studiengängen angerechnet werden können, z.b. Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre aus einem Bachelor-

7 Können Prüfungen auch dann angerechnet werden, wenn eine Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf einen Studiengang anrechnet? Können Prüfungen angerechnet werden, die während eines Auslandssemesters erbracht worden sind? Können nur klassische mündliche Prüfungen der Form nach als gleichwertig anerkannt werden? Muss die Teilnahme an mündlichen Prüfungen gesondert nachgewiesen werden? Ist eine Anrechnung auch dann möglich, wenn ein Studierender aus einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang in einen Studiengang wechselt, für den eine Bestätigung der Gleichwertigkeit nach 8 WPAnrV erteilt worden ist? Studiengang Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsrecht aus einem Master-Studiengang Wirtschaftsrecht. Die Anrechnung von sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen steht einer Anrechnung von Prüfungsleistungen nach 13b WPO nicht entgegen. Sonstige Kenntnisse und Qualifikationen, die von einer Hochschule angerechnet werden, können allerdings keine Prüfungsleistungen ersetzen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit nach 13b WPO erforderlich sind. Eine Anrechnung auf sonstige Prüfungen, die nicht für die Anrechnung nach 13b WPO relevant sind, steht einer Anwendung des 13b WPO nicht entgegen. 7 Abs. 1 Satz 1 WPAnrV: Leistungsnachweise für schriftliche und mündliche Prüfungen in einem oder beiden der Prüfungsgebiete Angewandte und Wirtschaftsrecht eines in- oder ausländischen Studiengangs... Auch andere mündliche Prüfungen wie Referate, Kolloquien etc. werden berücksichtigt, wenn sie bewertet werden. Sowohl die schriftlichen als auch mündlichen Prüfungsleistungen müssen für die Prüfungsstelle erkennbar sein. Ggf. ist ein gesonderter Nachweis der Hochschule über die erfolgreiche Teilnahme an mündlichen Prüfungen vorzulegen. Wenn Studenten in einen Studiengang, für den eine Bestätigung nach 8 WPAnrV erteilt worden ist, wechseln, kann die Anrechnung und die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen nur dann auf Grundlage der erteilten Bestätigung festgestellt werden, wenn alle erforderlichen Prüfungen in diesem Studiengang erbracht worden sind. Ist dies nicht der Fall, erfolgt nach 9 Abs. 1 Satz 3 WPAnrV eine Feststellung der Anrechnung einzelner Leistungsnachweise in dem hierfür vorgesehenen ex post-verfahren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Hochschule einen Studenten unter Anrechnung bisher erbrachter Studienleistungen in ihrem Studiengang aufnimmt. Diese

8 hochschulrechtliche Anrechnung ersetzt nicht die prüfungsrechtliche Anrechnung nach 9 WPAnrV. Verfahren: Weitere Besonderheiten des Verfahrens? Kann der Fall eintreten, dass eine Anrechnung nicht erfolgt, obwohl der Hochschule eine Bestätigung der Gleichwertigkeit erteilt worden ist? Die Anrechnung im ex post-verfahren ist allerdings nur dann möglich, wenn das Studium, in dem die Leistungen erbracht wurden, bis zum 17. Juni 2009 begonnen wurde. Bei Studienaufnahme ab dem 18. Juni 2009 ist eine Anrechnung nur möglich, wenn zuvor einer Hochschule im ex ante-verfahren bestätigt worden ist, dass ihre Prüfungen denen des Wirtschaftsprüfungsexamens gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird der Hochschule bescheinigt. Darüber hinaus erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum WP-Examen nochmals die Überprüfung der Gleichwertigkeit und der Vollständigkeit der Nachweise. Das ist nach 9 Abs. 6 WPAnrV möglich, insbesondere dann, wenn der Studiengang nach der Bestätigung wesentlich umgestaltet wurde.