Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB 37)



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Transkript:

Allgemeine Einbruchdiebstahlversicherungsbedingungen (AEB 37) Gliederung: 1 Versicherte Gefahren und Schäden 2 Versicherte Sachen 3 Ersatzwert. Unterversicherung. Versicherung auf "Erstes Risiko". Bruchteilversicherung 4 Versicherungsräumlichkeit 5 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsschluß 6 Gefahrerhöhung 7 Sicherheitsvorschriften 8 Prämie. Beginn der Haftung 9 Mehrfache Versicherung. Vereinbarte Selbstversicherung 10 Überversicherung. Doppelversicherung 11 Veräußerung der versicherten Sachen 12 Versicherung für fremde Rechnung 13 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfalle 14 Ersatz der Aufwendungen 15 Sachverständigenverfahren 16 Besondere Verwirkungsgründe l7 Zahlung der Entschädigung l8 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall l9 Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers 20 Verlängerung des Versicherungsvertrages 1 Versicherte Gefahren und Schäden (1) Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl (also nicht durch einfachen Diebstahl), bei Hausratsversicherungen gemäß den beigefügten Sonderbedingungen für die Beraubungsversicherung auch gegen Schäden durch Beraubung und räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben). (2) Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, a) wenn ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt, b) wenn er in einem Gebäude oder dem Raum eines Gebäudes Türen oder Behältnisse erbricht oder zum Öffnen von Türen oder Behältnissen falsche Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge verwendet,

c) wenn er den Diebstahl zur Nachtzeit in einem Gebäude oder dem Raum eines Gebäudes begeht, in das er sich in diebischer Absicht eingeschlichen oder worin er sich in dieser Absicht verborgen hatte, d) wenn er den Diebstahl unter Anwendung der richtigen Schlüssel ausführt, sofern er diese durch Diebstahl im Sinne der Bestimmungen zu a) bis c), durch Beraubung oder räuberische Erpressung an sich gebracht hat. (3) Der Versicherer ersetzt den Wert der durch den Einbruchdiebstahl entwendeten oder beim Einbruch zerstörten sowie die Wertminderung der dabei beschädigten Sachen. (4) Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe des 14 auch Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer im Schadenfalle (Versicherungsfälle)gemacht hat. (5) Für einen weiteren Schaden, insbesondere für entgangenen Gewinn und Aufräumungskosten, haftet der Versicherer nur, wenn es besonders vereinbart ist. (6) Der Versicherer haftet nicht a) für Schäden, die bei dem Einbruch durch Brand oder Explosion entstehen. Bei Anwendung von Sprengmitteln haftet er jedoch für den Sehaden an Geldschränken und ihrem Inhalt sowie an Stahlkammern und ihrem Inhalt; b) für Einbruchdiebstahlschäden, die von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden oder bei ihm wohnenden Person vorsätzlich herbeigeführt werden. Bei Geschäftsversicherungen haftet der Versicherer ferner nicht für Schäden, die durch einen Angestellten vorsätzlich herbeigeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweist, daß der Angestellte den Schaden, während das Geschäft für ihn geschlossen war, herbeigeführt hat. (7) Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen oder durch Erdbeben verursacht sind. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit ( 287 ZPO). 2 Versicherte Sachen (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch Sachen, die vom Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt erworben und ihm übergeben sind, sowie Sachen, die er

versicherungshalber übereignet hat und für die gemäß 71 Abs. 1 Satz 2 VVG dem Erwerber ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht. Die Versicherung von Hausrat und von Arbeitsgerät erstreckt sich auch auf die Sachen solcher Familienangehöriger und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben oder an dem Orte, für den die Versicherung gilt, ihren Beruf ausüben. (2) Bei der Versicherung gegen Zerstörung oder Beschädigung von Gebäuden gilt die Zerstörung oder Beschädigung der Schaufensterscheiben von Geschäftsräumen nicht eingeschlossen. (3) Nur in verschlossenen Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren, sind folgende Sachen versichert: 1. Bargeld, Wertpapiere, Sparkassenbücher, Urkunden, ungefaßte Edelsteine, ungemünzte Metalle und ungefaßte echte Perlen, Münzen- und Briefmarkensammlungen, 2. nicht in Gebrauch befindliche Schmuck-, Gold- und Silbersachen, sofern es sich nicht um die Versicherung von Geschäften mit Schmuck-, Gold- und Silbersachen handelt. Liegt eine Vereinbarung über die Aufbewahrung solcher Sachen vor, so sind sie nur versichert, wenn sie sich unter dem vereinbarten Verschluß befinden. Soweit sich danach Sachen, die nicht zum Haushalt gehören, in Geldschränken befinden müssen, haftet der Versicherer abweichend von 1 (2) d) nur wenn die Geldschränke erbrochen oder durch falsche Schlüssel oder andere zum ordnungsmäßigen Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge geöffnet wurden. Der Versicherungsnehmer hat Verzeichnisse zu führen und gesondert unter Verschluß aufzubewahren über Wertpapiere, sonstige Urkunden und Sammlungen, wenn diese insgesamt den Wert von 3000 DM übersteigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Banken und Bankgeschäfte, Sparkassen und andere öffentliche Kassenverwaltungen. 3 Ersatzwert. Unterversicherung. Versicherung auf "Erstes Risiko". Bruchteilversicherung (l) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Maßgebend für die Entschädigung ist der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Schadensfalls (Ersatzwert), und zwar bei beschädigten Sachen der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwendbarkeit der Reste für die Wiederherstellung zu berücksichtigen ist. (2) Maßgebend für den Ersatzwert sind:

a) bei Hausrat, Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten und Maschinen: der Wiederbeschaffungspreis unter billiger Berücksichtigung des aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Minderwertes. Ergibt sich bei Maschinen ein geringerer Wert aus dem Umstande, daß sie vor Eintritt des Schadenfalles schon dauernd entwertet waren, so gilt der geringere Wert als Ersatzwert; b) bei Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabrikaten): die Kosten der Neuherstellung, soweit sie den Preis nicht überschreiten, der bei dem Verkauf erzielt worden wäre, abzüglich der an dem etwa noch nicht fertigen Erzeugnis ersparten Kosten; c) bei Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt, bei Rohstoffen, die der Versicherungsnehmer für die Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei Naturerzeugnissen: der Wiederbeschaffungspreis, soweit er den Preis nicht überschreitet, der bei dem Verkauf erzielt worden wäre, abzüglich der an dem etwa noch nicht fertigen Erzeugnis ersparten Kosten. Maßgebend sind die Preise (soweit sich Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise) zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles sowie die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des Eintritts des Schadensfalles. Als Ersatzwert von Wertpapieren mit amtlichem Kurs gilt der Kurs (Einheitskurs) der letzten vor dem Schadenfall erfolgten Notierung. Der Versicherer kann bei Wertpapieren auch andere Stücke gleicher Art liefern. (3) Ein persönlicher Liebhaberwert (Affektionswert) darf bei Ermittlung des Ersatzwertes nicht berücksichtigt werden. (4) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Ersatzwert (Unterversicherung), so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Ersatzwert. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede Gruppe (Position) des Versicherungsscheins besonders festzustellen. Außerhalb der Versicherungsräumlichkeit ( 4) befindliche Sachen sind hierbei nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherer auch außerhalb der Versicherungsräumlichkeit für sie haftet. Hausrat und Arbeitsgerät gelten mangels anderer Vereinbarung als in einer Gruppe versichert. Ist eine Gruppe auf "Erstes Risiko" versichert, so wird die Entschädigung dafür ermittelt, ohne daß die Bestimmung des 3 (4) Abs. 1 über Unterversicherung Anwendung findet.

Ist als Versicherungssumme ein Bruchteil der Gesamtwertsumme der zu einer Gruppe (Position) gehörigen Sachen genommen, so tritt bei Feststellung einer Unterversicherung an Stelle der Versicherungssumme die Gesamtwertsumme. 4 Versicherungsräumlichkeit (1) Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Versicherungsurkunde bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag. (2) Im Falle der Versicherung des Hausrats und Arbeitsgeräts bleibt jedoch bei einem Wohnungswechsel der Versicherungsvertrag auch während des Umzugs und für die neue Wohnung bestehen, wenn sie innerhalb des Deutschen Reiches liegt. Der Versicherungsnehmer hat aber dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Der Anzeigepflicht hat er genügt, wenn er die Anzeige innerhalb zweier Wochen nach Beendigung des Umzugs erstattet. Verletzt er diese Pflicht und ist mit dem Wohnungswechsel eine Gefahrerhöhung verbunden, so finden die Vorschriften der 28 bis 30 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) entsprechende Anwendung. (3) Die Versicherung von Hausrat und Arbeitsgerät umfaßt auch Sachen, die sich vorübergehend außerhalb der Versicherungsräumlichkeit im Deutschen Reich in fremden, ständig bewohnten Haushaltungen befinden und dort von einem Schadenereignis im Sinne des 1 (2) betroffen werden, soweit nicht aus anderen Versicherungen (z.b. Reisegepäck-, Schmucksachenversicherung) eine Entschädigung beansprucht werden kann. Die Entschädigung darf aber nicht mehr als 5 v. H. der Versicherungssumme für Hausrat und Arbeitsgerät, zusammen höchstens 1000 DM, betragen. Diese Außenversicherung gilt nur dann als auf "Erstes Risiko" geschlossen, wenn es besonders vereinbart ist. 5 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsschluß Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsschluß alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, insbesondere alle Umstände, nach denen er schriftlich gefragt wird, schriftlich anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der 16 bis 21 VVG von dem Vertrage zurücktreten und damit von der Entschädigungspflicht frei sein.

6 Gefahrerhöhung (1) Nach dem Vertragsschluß darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. (2) Als Gefahrerhöhung gelten insbesondere die Beseitigung oder Verminderung von Sicherungen, die in der Versicherungsurkunde angegeben sind. Bei Hausratsversicherungen liegt Gefahrerhöhung auch dann vor, wenn die Wohnung länger als 60 Tage ununterbrochen unbewohnt und unbeaufsichtigt ist. Für die Vermeidung dieser Gefahrerhöhung ist mindestens erforderlich, daß die Aufsicht durch eine Erwachsene Person ausgeübt wird, die sich wenigstens während der Nacht in der Versicherungsräumlichkeit aufhält. (3) Tritt nach dem Vertragsschluß eine Gefahrerhöhung ein, so kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in (1) genannten Pflichten, so ist er außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Entschädigungspflicht frei. (4) Die näheren Vorschriften über Gefahrerhöhung sind in den 23 bis 30 VVG enthalten. (5) Die Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. 7 Sicherheitsvorschriften Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadensfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablauf der Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift

eine Gefahrerhöhung verbunden, so finden die Bestimmungen des 6 Anwendung. 8 Prämie. Beginn der Haftung (1) Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgeprämien bei Beginn jeder Versicherungsperiode zu zahlen. Mit der Prämie sind die aus der Versicherungsurkunde oder der Prämienrechnung ersichtlichen Kosten (öffentliche Abgaben, Ausfertigungs- und Hebegebühren, Auslagen) zu entrichten. (2) Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung der Versicherungsurkunde, jedoch nicht vor dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Zeitpunkt. (3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten 38, 39 VVG. Eine gerichtliche Einziehung rückständiger Folgeprämien darf nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach 39 VVG gesetzten Zahlungsfrist erfolgen. (4) Endigt das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Im Falle der Anfechtung des Versicherungsvertrags oder seiner Aufhebung wegen Verletzung einer Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung gebührt dem Versicherer die Prämie bis zum Schluß lediglich der Versicherungsperiode, in der er von dem Anfechtungs- oder Aufhebungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wird die Kündigung erst in der folgenden Versicherungsperiode wirksam, so gebührt ihm die Prämie bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Tritt der Versicherer nach 38 Abs. 1 des VVG zurück, so kann er nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kündigt nach dem Eintritt eines Schadens der Versicherer ( 18 (2)), so hat er die Prämie, die auf die nach Abzug der Entschädigung verbleibende Versicherungssumme entfällt, nach Verhältnis der noch nicht abgelaufenen Versicherungszeit zurückzuzahlen. War die Prämie für mehrere Jahre vorausbezahlt, so wird der Betrag einbehalten, den der Versicherer bei Abschluß der Versicherung für die abgelaufene Zeit berechnet haben würde; der Mehrbetrag wird zurückerstattet. 9 Mehrfache Versicherung. Vereinbarte Selbstversicherung (1) Nimmt der Versicherungsnehmer für versicherte Sachen eine andere Einbruchdiebstahlversicherung, auch gegen unmittelbare

Schäden, so hat er dem Versicherer unverzüglich den Namen des anderen Versicherers und die Versicherungssumme schriftlich anzugeben. Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nachdem er von der anderen Versicherung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit dreimonatiger Frist kündigen. Ist die andere Versicherung nicht angezeigt oder dem Versicherer sonst nicht bekannt geworden, und tritt nach Ablauf von drei Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein Schaden ein, so wird der Versicherer bis zum Fortfall der anderen Versicherung von der Entschädigungspflicht frei. Die Entschädigungspflicht bleibt bestehen, wenn zur Zeit des Schadensfalles trotz Ablauf der Frist eine Kündigung nicht erfolgt war. (2) Ist vereinbart, daß der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarte Selbstversicherung), so darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, daß der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt. 10 Überversicherung. Doppelversicherung (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sache erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer wie der Versicherer nach Maßgabe des 51 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindestprämie oder eine bei sinkender Versicherungssumme vorgesehene Steigerung des Prämiensatzes bleiben unberührt. (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen oder ist die Doppelversicherung durch Sinken des Versicherungswerts nach Abschluß mehrerer Versicherungen entstanden, so kann der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des 60 VVG Aufhebung des später geschlossenen Vertrags, gegebenenfalls Herabsetzung der Versicherungssumme verlangen. 11 Veräußerung der versicherten Sachen Veräußert der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, so geht die Versicherung gemäß 69 VVG auf den Erwerber über. Veräußerer oder Erwerber haben die Veräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Erwerber oder der Versicherer können die Versicherung nach 70, 71 VVG kündigen. Bei Verletzung der Anzeigepflicht wird der Versicherer nach Maßgabe des 71 VVG von der Entschädigungspflicht frei.

12 Versicherung für fremde Rechnung (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer über die Rechte des Versicherten im eigenen Namen verfügen. Der Versicherungsnehmer ist ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Entschädigungszahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, auch wenn er nicht im Besitze des Versicherungsscheins ist. Der Versicherer kann vor Auszahlung der Entschädigung den Nachweis verlangen, daß der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung und zur Empfangnahme der Entschädigung erteilt hat. (2) Der Versicherte kann über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitze des Versicherungsscheins ist; er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. (3) Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen der 6, 13, 14, 16 und 17 finden auf den Versicherten entsprechende Anwendung. 79 VVG bleibt unberührt. 13 Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfalle (l) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Pflichten: a) er hat unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Agenten oder dem Versicherer sowie der Polizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Sind Sachen im Gesamtwert von mehr als 2 000 DM entwendet, so ist, abgesehen von der Mitteilung an die Polizeibehörde, der Schaden telegraphisch oder fernmündlich der zuständigen Generalagentur oder dem Vorstand des Versicherers anzuzeigen. Eine Aufstellung der entwendeten Sachen ist der Polizeibehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen; b) er hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung des Versicherers oder seines Agenten zu befolgen und alle zur Entdekkung des Täters und zur Wiedererlangung der entwendeten Sachen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siehe 14; c) er hat dem Versicherer, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Protokoll oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen. Auf Verlangen muß er ferner innerhalb

einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentage vorhandenen sowie der entwendeten und beschädigten Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfalle, auf seine Kosten vorlegen. Durch die Absendung der Anzeige (Ziff. (1) a) oder des Verzeichnisses (Ziff. (1) c) wird die Frist gewahrt. (2) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten mit Ausnahme der unter (1) a) geforderten telegraphischen oder fernmündlichen Anzeige, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei; es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter (1) a) und c) bestimmten Obliegenheiten bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadenfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der Entschädigungsleistung gehabt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung der unter (1) b) bestimmten Rettungspflicht bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeibehörde nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, so kann die Entschädigung nur für diese Sachen verweigert werden. 14 Ersatz der Aufwendungen Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Schadenfalle zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte, hat der Versicherer zu ersetzen. Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädigung dürfen zusammen die Versicherungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. 15; Sachverständigenverfahren (1) Jede Partei kann verlangen, daß die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Die Ausdehnung des Sachverständigenverfahrens auf sonstige Feststellungen, insbesondere einzelne Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, bedarf besonderer Vereinbarung. Die Feststellung, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, ist verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten folgende Grundsätze: a) Jede Partei ernennt zu Protokoll oder sonst schriftlich einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang bei Aufforderung, so wird auf Antrag der anderen Partei der zweite Sachverständige durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständigen wählen zu Protokoll oder sonst schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. b) Die Feststellung der beiden Sachverständigen muß ein Verzeichnis der entwendeten Sachen mit ihrem Ersatzwert sowie ein Verzeichnis der zerstörten und beschädigten Sachen mit ihrem Ersatzwert und ihrem Wert unmittelbar nach dem Schaden enthalten. Die Feststellung muß auf Verlangen einer der beiden Parteien auch ein Verzeichnis der vom Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Ersatzwert enthalten. Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. (3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung nach den Bestimmungen des 3 (1) und (4) berechnet. (4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers nach 13 (1) c) nicht berührt. 16 Besondere Verwirkungsgründe Wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder sich bei den Verhandlungen über die Ermittlung der Entschädigung einer arglistigen Täuschung schuldig macht, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadenfall frei, auch

wenn die Täuschungshandlung sich auf Gegenstände bezieht, die durch einen anderen zwischen den Vertragsteilen abgeschlossenen Vertrag gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl versichert sind. l7 Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung ist zwei Wochen nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Schadens mit 1 v. H. unter dem Diskontsatz der Zentralnotenbank, in deren Währung zu leisten ist, aber mit nicht mehr als 6 v. H. und mit nicht weniger als 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Der Lauf der vorgenannten Fristen ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ermittlung oder Zahlung der Entschädigung nicht erfolgen kann. (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben: a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung der erforderlichen Nachweisung; b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlaß des Schadens gegen die Versicherungsnehmer eingeleitet ist, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. (3) Werden entwendete Sachen wieder herbeigeschafft, so hat der Versicherungsnehmer unverzüglich dem Versicherer Anzeige zu machen und ihm auf Verlangen seine Rechte an den Sachen abzutreten. Sind wiederherbeigeschaffte Sachen mit ihrem vollen Wert entschädigt worden, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sachen dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat sich auf Verlangen des Versicherers innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung hierüber zu entscheiden; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Sind die wiederherbeigeschafften Sachen nur mit einem Teil ihres Wertes entschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer sie unter Rückzahlung der Teilentschädigung behalten. Erklärt er sich hierzu innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so sind die Sachen im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend zu verkaufen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten Teilentschädigung entspricht.

(4) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. l8 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall (1) Vom Schadentage an vermindert sich die Versicherungssumme für den Rest der Versicherungsperiode um den Betrag der Entschädigung. Für spätere Versicherungsperioden gelten wieder die ursprüngliche Versicherungssumme und Prämie, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Nach dem Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadenfalles können beide Parteien jede zwischen ihnen bestehende Einbruchdiebstahl- und Beraubungsversicherung kündigen, der Versicherungsnehmer jedoch nur dann, wenn er die ihm gemäß 13 (1)a) obliegenden Anzeigen gemacht hat. Die Kündigung hat spätestens zwei Wochen nach Auszahlung oder Ablehnung schriftlich zu erfolgen. Wird für einen ersatzpflichtigen Schadenfall kein Schadenersatz beansprucht, so ist die Kündigung nur zulässig, sofern der Schadenfall nicht länger als ein Jahr zurückliegt; sie ist spätestens einen Monat nachdem die Partei von dem Schaden Kenntnis erlangt hat schriftlich zu erklären. Der Vertrag endigt einen Monat nach der Kündigung, soweit nichts anderes vereinbart ist. l9 Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherungsnehmers Versicherungsanträge sowie sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers mit Ausnahme der Schadenanzeige müssen schriftlich erfolgen. 20 Verlängerung des Versicherungsvertrages Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Teile schriftlich gekündigt werden.

Sonderbedingungen für die Beraubungsversicherung [zu den AERB 37] I. Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz gegen Schäden durch Beraubung und räuberische Erpressung (Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben). II. Für die Beraubungsversicherung gelten die Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) sinngemäß mit folgenden Ausnahmen: a) Bargeld, Wertpapiere, Sparkassenbücher, Urkunden, ungefaßte Edelsteine, ungemünzte Metalle, ungefaßte echte Perlen, Münzen und Briefmarkensammlungen, Schmuck-, Gold- und Silbersachen sind auch versichert, während sie sich nicht unter Verschluß befinden. b) In Erweiterung des 16 ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Entschädigungspflicht aus einem Schadenfall auch dann frei, wenn die beraubte Person den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. c) Bei Hausratsversicherungen haftet der Versicherer in Erweiterung des 4 auch für Schäden durch Beraubung des Versicherungsnehmers und der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden erwachsenen Personen auf Wegen und Fahrten innerhalb des Deutschen Reiches. Die nach 3 (4) zu ermittelnde Entschädigung darf jedoch 10 v. H. der Versicherungssumme, höchstens 2000 DM, nicht übersteigen. III. Eine weitere Ausdehnung der Beraubungsversicherung bedarf besonderer Vereinbarung.