Richtlinie KUG Grundausbildung für das allgemeine Universitätspersonal KUG-Kompass



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Transkript:

Richtlinie KUG Grundausbildung für das allgemeine Universitätspersonal KUG-Kompass Beschluss des Rektorats 11.09.2013 1. Allgemeines (1) Ziel der KUG Grundausbildung für Mitarbeiter/innen des allgemeinen Universitätspersonals Ziel der KUG Grundausbildung KUG-Kompass für Mitarbeiter/innen des allgemeinen Universitätspersonals ist die Vermittlung von Grund- und Übersichtskenntnissen, welche die Kernbereiche der Kunstuniversität Graz betreffen. Darüber hinaus sollen die Grundsätze, Grundlagen und Abläufe der Bereiche Organisation, Lehre, EEK/Forschung und Kunst vermittelt werden. (2) Rechtliche Grundlage Für die KUG Grundausbildung gelten insbesondere die im Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen an Universitäten idgf. (kurz UniKV) und im Arbeitsvertrag angeführten Regelungen. Insbesondere verweisen wir auf folgende im UnivKV angeführten Bestimmungen: 8 Abs.(2) UniKV Allgemeine Pflichten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin Ist im Arbeitsvertrag ein Ausbildungsziel vereinbart, hat sich der/die Arbeitnehmer/in zu bemühen, die vereinbarte Ausbildung in der vertraglich vorgesehenen Zeit erfolgreich zu absolvieren. 10 Abs.(1) UniKV. Fortbildung, Ausbildungskosten Der/ die ArbeitnehmerIn ist zu regelmäßiger Fortbildung verpflichtet und hat an von der Universität angeordneten Fortbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung des Entgelts teilzunehmen. Zu anderen Fortbildungsveranstaltungen kann unbeschadet von 11 (Bildungsurlaub, Sabbatical) eine Freistellung von der Arbeitsleistung mit oder ohne Entfall der Bezüge gewährt werden. (3) Anwendungsbereich a) Die Absolvierung der KUG Grundausbildung ist für alle ab Inkrafttreten dieser Richtlinie neu eingetretenen Mitarbeiter/innen des allgemeinen Universitätspersonals verbindlich, es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag auf die Grundausbildung ausdrücklich verzichtet. Ein Verzicht ist nur bei befristeter Beschäftigungsdauer (bis zu 1 Jahr bzw. in Ausnahmefällen bis zu 2 Jahren) oder geringem Beschäftigungsausmaß (bis zu 15 Wochenstunden) nach Absprache mit dem/der Universitätsdirektor/in in der Funktion als Mitglied der Geschäftsführung der KUG möglich. b) Für neueintretende Mitarbeiter/innen des allgemeinen Universitätspersonals, die eine vergleichbare Grundausbildung bereits an einer anderen Universität in Österreich mit Erfolg abgeschlossen haben, wird je nach Anrechenbarkeit der Ausbildungsinhalte der anderen Universität von der Stabsstelle Personalentwicklung eine verkürzte Ausbildung angeboten. c) Für Lehrlinge ist ein Besuch einzelner Vorträge/Kurse des Basislehrganges verpflichtend. Die Festlegung der zu absolvierenden Teile des Basislehrgangs erfolgt durch den Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin in der Funktion als Mitglied der Geschäftsführung. Die für die Lehrlingsausbildung zuständige Person und die Stabsstelle Personalentwicklung sind anzuhören. Das Abschlussgespräch gem. 1a lit. (3) entfällt.

(4) Aufbau der KUG Grundausbildung Die KUG Grundausbildung gliedert sich wie folgt: a. Basislehrgang gemäß 1a Der Basislehrgang besteht aus I) dem Besuch von Basismodulen bzw. - bei der Laufzettelvariante - dem Besuch der Einheiten, II) den Modulaufgaben und III) dem Abschlussgespräch. Näheres siehe 1a b. Aus- und Weiterbildung gemäß 1b Dabei handelt es sich um begleitende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die individuell für jede/n einzelne/n Teilnehmerin/Teilnehmer zusammengestellt werden. Näheres siehe 2. c. Projektarbeit gemäß 1c Die Projektarbeit ist für Mitarbeiter/innen des mittleren Managements mit Personalführung 1 verbindlich; für alle anderen Mitarbeiter/innen als Ersatz für das Abschlussgespräch möglich. Die Projektarbeit stellt eine Arbeit zu einer klaren, praxisbezogenen Fragestellung aus dem eigenen Bereich oder einer Schnittstelle dar. Dabei soll die Fragestellung hinterfragt und Kritisches aufgearbeitet werden. Ziel der Arbeit ist die Optimierung von Arbeitsprozessen/ Arbeitsbereichen oder die Beleuchtung von Schnittstellen. Näheres siehe 3. Basislehrgang Modulvariante oder Laufzettelvariante, Modulaufgaben, Abschluss mit Abschlussgespräch Projekt (mittleres Management mit Personalführung, sonst Prüfungsersatz) Start: nach Besuch des ersten Modules möglich Abschluss Weiterbildung Start: nach Vereinbarung eines Ausbildungsplanes ca. drei Monate nach Eintritt möglich (5) Organisation der KUG Grundausbildung a) Die Kunstuniversität Graz und der/die jeweilige Vorgesetzte haben allen neuen MitarbeiterInnen des allgemeinen Universitätspersonals, die zur Grundausbildung verpflichtet sind, einen Besuch der KUG Grundausbildung in dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitraum zu ermöglichen. Ein einmaliger Aufschub aufgrund wichtiger dienstlicher Notwendigkeit ist nach schriftlicher, begründeter Meldung an die Stabsstelle Personalentwicklung möglich. b) Da der Basislehrgang auf den zum Start der Ausbildung gültigen Rechtsnormen, Gesetzen, Vorschriften, Regelungen und der Organisation der KUG aufbaut, liegt der für das Ausbildungsjahr gültige Schulungsplan mit Angabe des Umfanges zu Beginn der Ausbildung in der Stabsstelle Personalentwicklung auf. Kleinere Änderungen des Ausbildungsplanes sind jederzeit, größere Änderungen sind nur in Absprache mit der Universitätsdirektion möglich. 1 (Stabs-)Abteilungsleiter/innen

c) Vorgesetzte mit MitarbeiterInnen mit wechselnden Normalarbeitszeiten, haben bei der Erstellung des Dienstplanes auf die Ausbildungszeiten zu achten. Die Basisausbildung findet grundsätzlich in der Zeit zwischen 8:00 und 12:00 Uhr statt. Alle zur Grundausbildung verpflichteten Mitarbeiter/innen sowie die betroffenen Vorgesetzten werden über die Ausbildungstermine der Basisausbildung von der Stabsstelle Personalentwicklung rechtzeitig informiert. d) Liegen Termine für die Grundausbildung (z.b. aufgrund einer Teilbeschäftigung) außerhalb der für den/die jeweilige/n Mitarbeiter/in festgelegte Normalarbeitszeit, so gilt die Teilnahme als angeordnete Mehrdienstleistung (MDL) und ist durch Zeitausgleich auszugleichen. Bei teilbeschäftigten MitarbeiterInnen sind bei der Anordnung der Mehrdienstleistung die jeweiligen vertraglichen Bestimmungen über die Bereitschaft zur Erbringung von Mehrleistungen zu berücksichtigen. 1a Basislehrgang (1) Basislehrgang Varianten (1a) Modulsystem Am Beginn der Ausbildung steht die Startveranstaltung. Danach sind drei Module (Organisation, Lehre, EEK/Forschung und Kunst) an fix vorgegebenen Terminen zu besuchen. Den TeilnehmerInnen werden dabei Grundlagen, Grundsätze, Abläufe der Dienstleistungseinrichtungen, Abteilungen, Einheiten sowie der Bereiche Lehre, EEK/Forschung und Kunst nähergebracht. Der für das Basislehrgangsjahr gültige Schulungsplan liegt vor Beginn des ersten Modules in der Personalentwicklung auf. Anpassungen des Schulungsplanes während des laufenden Lehrganges sind möglich. (1b) Laufzettelvariante Aufgrund zu geringer TeilnehmerInnenzahl oder zu erwartender Störungen des Betriebes der Universität oder einer Einheit kann mittels Entscheidung durch die Universitätsdirektion gemeinsam mit der Stabsstelle Personalentwicklung für einzelne TeilnehmerInnen bzw. Gruppen bis ca. 8 Personen anstatt des Modulsystems die Laufzettelvariante gewählt werden. Anstatt einer Präsentation der Einheiten an Gruppenterminen wird es bei dieser Variante den TeilnehmerInnen ermöglicht, sich die Zeit selbst einzuteilen und in Kleingruppen direkt in den Einheiten die jeweiligen Themen zu besprechen. Präsentationen bzw. Informationsveranstaltungen und Kurse, bei denen die Gruppenvariante nicht aufgelöst werden kann (z.b. IT-Einschulung, Führungen, etc.), bleiben weiterhin bestehen. Genauere Informationen dazu liegen in dem für das betreffende Jahr gültigen Schulungsplan (Beispiel siehe Anhang) auf. (2) Modulaufgaben Nach den Modulen bzw. - bei der Laufzettelvariante - nach Besuch der vorgegebenen Einheiten, sowie den gemeinsamen Veranstaltungen sind von den TeilnehmerInnen der Grundausbildung Modulaufgaben in Gruppenarbeit zu bearbeiten. (3) Abschlussgespräch Den Abschluss der Basisausbildung bildet ein Abschlussgespräch, in dem die Zusammenhänge zwischen den Administrations- und Dienstleistungseinrichtungen und/oder zu den Bereichen Lehre, EEK/Forschung und Kunst erfasst werden. Das Abschlussgespräch ist für zur Grundausbildung verpflichtete Mitarbeiter/innen des mittleren Managements mit Personalführung verbindlich, für alle anderen Mitarbeiter/innen besteht die Möglichkeit, zwischen Abschlussgespräch und Projektarbeit zu wählen. Die Beurteilung erfolgt in drei Kategorien: mit Auszeichnung bestanden, bestanden und nicht bestanden, wobei jeder Bereich (Organisation, Lehre, EEK/Forschung und Kunst) getrennt voneinander zu bewerten sind. Diese Einzelbewertungen sind dann in eine Gesamtbeurteilung zusammenzuführen. Das Abschlussgespräch kann bis zu zweimal wiederholt werden. Für das Abschlussgespräch wird vom Universitätsdirektor /von der Universitätsdirektorin in der Funktion als Mitglied der Geschäftsführung eine aus drei Personen bestehende Kommission eingesetzt. Von der Kommission ist eine Person zur/zum Vorsitzende/n zu wählen.

1b Aus- und Weiterbildung (1) Erstellung eines arbeitsplatzbezogenen Ausbildungsplanes Die/der Vorgesetzte hat spätestens innerhalb von drei Monaten nach Dienstantritt der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters einen arbeitsplatzbezogenen Aus- und Weiterbildungsplan in Ergänzung zur KUG Basisausbildung zu erstellen. Bei der Erarbeitung des Aus- und Weiterbildungsplans sind die/der Mitarbeiter/in und die Stabsstelle Personalentwicklung einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin, die dienstlichen Interessen und die Beschäftigungsart (z.b. Vollzeit/Teilzeit) sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Finanzierung der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Die Weiterbildungsmaßnahmen sind grundsätzlich aus dem Abteilungsbudget bzw. aus dem der Organisationseinheiten für Weiterbildung zugewiesenen Budget zu finanzieren. (3) Kriterien des Aus- und Weiterbildungsplanes Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind nach folgenden Kriterien auszuwählen: Unterstützung der fachlichen Kompetenz des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin im Hinblick auf das mittelbare oder unmittelbare Arbeitsumfeld Beitrag zur überfachlichen Ausbildung wie z.b. Kommunikation, Informationstechnologie, Fremdsprachen, Teamarbeit, Führungskräfteentwicklung und Organisationsfähigkeit des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin (4) Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Vereinbarte Weiterbildungsmaßnahmen erfolgen nach Anordnung durch die/den direkte/n Vorgesetze/n. (5) Bescheinigung des Besuches einer Aus- und Weiterbildung Nach Abschluss einer Aus- und Weiterbildung ist ein entsprechender Nachweis des Besuches (Zeugnis, Besuchsbestätigung, etc.) an die Stabsstelle Personalentwicklung sowie an das Personalservice zu schicken. 1c Projektarbeit Die Projektarbeit ist für alle zur Grundausbildung verpflichteten Mitarbeiter/innen des mittleren Managements mit Führungsverantwortung zusätzlich zum Abschlussgespräch gem. 1a lit. (3) verbindlich. Alle anderen Teilnehmer/innen können die Projektarbeit als Ersatz für das Abschlussgespräch wählen. (1) Projektbegleitung Der/dem Teilnehmer/in der Grundausbildung, der/die eine Projektarbeit zu schreiben hat, kann zwei Betreuer/innen vorschlagen. Zu den Aufgaben der Betreuer/innen zählen die Anleitung, Beratung und die Beurteilung der Projektarbeit. Die Bestellung der Betreuer/innen erfolgt durch den Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin. (2) Inhalt der Projektarbeit Zwei Arten von Projektarbeiten sind möglich: a) aus dem eigenen Aufgabenbereich b) Trainee in Schnittstellen (Mitarbeit in einer anderen Abteilung/Stabstelle für die Dauer einer Tagesarbeitszeit) wobei hier der Focus klar auf der Beleuchtung der Schnittstellen liegt

Die Projektarbeit muss folgende Punkte beinhalten: * Klare und abgegrenzte Fragestellung * Hinterfragen und kritisches Aufarbeiten der Fragestellung * Ziel = Optimierung von Arbeitsprozessen / Arbeitsbereichen oder die Beleuchtung von Schnittstellen (3) Umfang der Projektarbeit Die Projektarbeit soll inklusive Abbildungen zwischen 5 und 20 Seiten lang sein (abhängig von der Einstufung bzw. der Verwendungsgruppe der/des Bediensteten). Die Schriftgröße 12 in den Schriftarten Arial oder der Neutra-Familie ist für den Text vorgeschrieben. Der Zeilenabstand ist mit 1,5 festgesetzt. (4) Beurteilung der Projektarbeit Die Projektarbeit ist von den BetreuerInnen mit: mit Auszeichnung bestanden, bestanden oder nicht bestanden zu beurteilen. Durch die Betreuer/innen sind mittels Gutachten (1/2 Seite) die Stärken und Schwächen der Projektarbeit zu beleuchten. Sollten die Beurteilungen unterschiedlich ausfallen, entscheidet der Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin. 2 Dauer der Grundausbildung (1) Basislehrgang Der Basislehrgang ist für die Dauer von einem Jahr angesetzt. (2) Projektarbeit Die Projektarbeit ist maximal ein halbes Jahr nach dem für das Abschlussgespräch festgesetzten Termin fertigzustellen. Der Beginn ist nach Besuch der Startveranstaltung möglich. (3) Aus- und Weiterbildung Nach Erstellung des Ausbildungsplanes (siehe 1b lit. (1)) kann mit dem im Aus- und Weiterbildungsplan vorgesehen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen begonnen werden. Der Ausund Weiterbildungsplan ist grundsätzlich so zu gestalten, dass ein Abschluss aller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten nach Eintritt der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters möglich ist. Länger dauernde Ausbildungen (über 18 Monate) sind im Zuge der Erstellung des Ausund Weiterbildungsplanes extra anzuführen und zu genehmigen. 3 Erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung (1) Abschluss Basislehrgang Mit der Absolvierung des Basislehrganges, inkl. der Bearbeitung der Modulaufgaben (beides unter Einhaltung der Anwesenheitspflicht (siehe 4)) und dem anschließenden Bestehen des Abschlussgespräches am Ende des Basislehrganges bzw. nach positiver Beurteilung der Projektarbeit, bei MitarbeiterInnen mit Wahlmöglichkeit zwischen Abschlussgespräch und Projektarbeit, gilt der Basislehrgang als abgeschlossen. (2) Abschluss der Projektarbeit Für zur Grundausbildung verpflichtete Mitarbeiter/innen des mittleren Managements mit Personalführung ist neben der Basisausbildung auch eine Projektarbeit verbindlich (siehe 1 lit. (4) und 1c). Nach positiver Beurteilung der Projektarbeit gilt diese als abgeschlossen. (3) Abschluss Aus- und Weiterbildung Nach erfolgreichem Besuch aller im Aus- und Weiterbildungsplan vereinbarten Aus- und Weiterbildungen und entsprechendem Nachweis (siehe auch 1b lit. (5)) gilt die Aus- und Weiterbildung als abgeschlossen.

(4) Erfolgreicher Abschluss der gesamten Grundausbildung Wurden alle Teile der Grundausbildung positiv abgeschlossen (Basislehrgang, Projektarbeit, Aus- und Weiterbildung) gilt die Grundausbildung als abgeschlossen. Entsprechend dem für den/die Mitarbeiter/in gültigen Arbeitsvertrag hat der erfolgreiche Abschluss die in dem für den/die Mitarbeiter/in gültigen Arbeitsvertrag geltenden Folgen. (5) Nichtbestehen (einzelner Teile) der Grundausbildung Bei Nichtbestehen (einzelner Teile) der Grundausbildung ist ein Wiederholen bis zu zwei Mal möglich. Sollten auch nach zweimaliger Wiederholung die Grundausbildung bzw. einzelner Teile derselben nicht erfolgreich abgeschlossen werden, sind in Absprache zwischen dem/der direkten Vorgesetzten und dem/der zuständigen Leiter/in der Dienstleistungseinrichtungen bzw. dem/der zuständigen Leiter/in der künstlerischen/ wissenschaftlichen Einrichtungen, bzw. dem/der Rektor/in alle weiteren Schritte und Maßnahmen abzuklären. 4 Anwesenheitspflicht Für den Besuch des Basislehrganges besteht grundsätzlich eine Anwesenheitspflicht. Sie gilt als erfüllt, wenn eine Anwesenheit von 75% der Gesamtstundenzahl erreicht wurde. Gerechtfertigte Abwesenheiten aufgrund von Dienstverhinderungen gem. 16 Uni-KV für Arbeitnehmer/innen an Universitäten (wie z.b. Krankheit) oder wichtige andere dienstliche Verhinderungen (u.a. Dienstreisen, etc.) sind nachzuweisen. In Absprache mit der Stabsstelle Personalentwicklung ist abzuklären, inwieweit das Versäumte nachgeholt bzw. durch andere Schulungen ersetzt werden kann. 5 Inkrafttreten, Änderung, Außerkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit 11.09.2013 in Kraft. Sie kann durch Beschluss des Rektorates jederzeit geändert oder außer Kraft gesetzt werden.