MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG



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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51) VOM 29. MAI 2013 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 15. Februar 2013 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, 6011 Kriens betreffend GEMEINDE OTHMARSINGEN, ARMEELOGISTIKCENTER; PHOTOVOLTAIKANLAGE HALLE 2 Ι stellt fest: 1. Das Baumanagement Mitte der armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 15. Februar 2013 das Projekt zum Bau einer Photovoltaikanlage auf der Halle 2 des Armeelogistikcenters Othmarsingen zur Durchführung eines vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein. In der Beratung der Immobilienbotschaft 2010 wurde das VBS mit einem politischen Vorstoss (Motion 10.3346) beauftragt, bei allen neu erstellten Anlagen der Armee zu prüfen, wie diese mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Mit der zweiten Bauetappe des Armeelogistikcenters Othmarsingen wurde die Gesuchstellerin mit einer entsprechenden Auflage im Plangenehmigungsentscheid verpflichtet, die vorhandenen Dachflächen nach Möglichkeit zur Gewinnung von Energie zu nutzen. Dieser Pflicht trägt die Gesuchstellerin nun Rechnung und plant den Bau einer Photovoltaikanlage von rund 4 200 m 2 Fläche auf dem Pultdach der Halle 2. Der produzierte Strom kommt primär dem Armeebetrieb zugute.

2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. 3. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm mit Schreiben vom 14. März 2013 Stellung. Das Eidg. Starkstrominspektorat übermittelte seine Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 8. April 2013. 4. Der Kanton Aargau hat sich schliesslich mit Schreiben vom 15. Mai 2013 zum Vorhaben geäussert. Gleichzeitig reichte er den Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats (25. März 2013) sowie die Stellungnahme der SBB AG (11. April 2013) ein. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Mit der geplanten Photovoltaikanlage produziert das Armeelogistikcenter Othmarsingen einen Teil seines eigenen Strombedarfs. Diese Anlage dient damit einem militärischen Zweck, weshalb die militärische Plangenehmigungsverordnung anwendbar und das VBS für die Festlegung und Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zuständig ist (Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 Bst. d, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es keine wesentlichen Auswirkungen auf die bestehenden Verhältnisse hat, sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt und keine Drittinteressen tangiert (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR 510.10). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Gemeinde Othmarsingen Der Gemeinderat Othmarsingen begrüsst den Bau einer Photovoltaikanlage ausdrücklich und stellt folgenden Antrag: Aufgrund der exponierten Lage darf kein reflektierendes Material verwendet werden. Nicht voraussehbare, sich allenfalls nachträglich herausstellende Beeinträchtigungen müssen umgehend beseitigt bzw. angepasst werden. 2/7

2. Stellungnahme des Kantons Aargau Der Kanton Aargau stimmt dem Vorhaben zu und weist in seiner Stellungnahme auf die Artikel 8 Abs. 5 Stromversorgungsverordnung (Strom VV; SR 734.71) sowie 1 lit. b der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VpeA; SR 734.25) hin, welche besagen, dass alle Erzeuger mit einer Anschlussleitung über 30 kva mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein müssen und je nach Scheinleistung eine Plangenehmigung durch das ESTI erfordern. Er beantragt weiter die folgenden Punkte zu berücksichtigen: Die Zustimmung der SBB vom 11. April 2013 ist zum Bestandteil der Plangenehmigung zu erklären. Die Empfehlungen laut Schreiben der AGV vom 3. Mai 2013 sind in der Plangenehmigung aufzunehmen. Die Stellungnahme der Gemeinde ist zum Bestandteil der Plangenehmigung zu erklären. Das Gesuch ist betreffend Beurteilung der Arbeitssicherheit dem SECO zuzustellen. 3. Stellungnahme SBB AG Die SBB AG Abteilung Immobilien / Immobilienrechte hat das Gesuch geprüft und stimmt dem Vorhaben gemäss Art. 18m Abs. 1 Eisenbahngesetz und folgenden Bedingungen zu: Werden Hebevorrichtungen und Baumaschinen in der Nähe von Eisenbahnanlagen der SBB eingesetzt, müssen Schutzmassnahmen getroffen werden. Maschinen, die in den Gefahrenbereich des elektrischen Stroms und der Züge einragen könnten, müssen geerdet werden (eventueller Einbau einer Baustromversorgung) und mit einer Bewegungseinschränkungsvorrichtung ausgerüstet sein. Falls das Bauunternehmen einen Turmkran einsetzt, müssen die SBB für die Standortbestimmung, die Bewegungseinschränkung, das Erdungskonzept, sowie für die Inbetriebsetzung einbezogen werden. Die Bauherrschaft setzt sich 3 Wochen vor Aufstellung des Krans mit der Kontaktperson RSQ in Verbindung. Der Einsatz eines Strassenkrans erfordert Sicherheitsmassnahmen im Verhältnis zu den Bahngefahren. Diese Massnahmen werden von den SBB definiert. Die Bauherrschaft setzt sich 3 Wochen vor dem Aufstellen des Strassenkrans mit der Kontaktperson RSQ in Verbindung. Alle SBB-Leistungen, die für die Prüfung und Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen erforderlich sind, gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 4. Stellungnahme BAFU Das BAFU stimmt dem vorgelegten Projekt ohne Auflagen zu. 5. Stellungnahme Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) In der Begründung seiner Stellungnahme und Anträge stützt sich das ESTI auf das Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.00) und dessen Ausführungsbestimmungen. Die Bundesfachbehörde hat keine Einwände gegen die geplante Anlage. Sie stellt jedoch die folgenden Anträge an die Genehmigungsbehörde: 3/7

Es ist eine Kopie des Genehmigungsentscheids dem ESTI einzureichen. Die Richtlinien des ESTI betreffend Solar-Photovoltaik-Stromversorgungssysteme (Nr. ESTI 233.070) sind einzuhalten. Bezüglich Blitzschutz sind die Normen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) massgebend. Ebenso die im Verzeichnis Weitere Bestimmungen Nr. 41-03 aufgeführten Richtlinien und Normen zu Blitzschutzanlagen (u.a. Leitsätze des SEV Blitzschutzsysteme SN SEV 4022:2008). Die Anlage ist gemäss den gültigen Werkvorschriften des energieliefernden Werkes anzuschliessen, insbesondere ist die Netzqualität zu beachten. Die Installation darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die baubegleitende Erst- Prüfung bzw. die betriebsinterne Schlusskontrolle des Installateurs gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) erfolgt ist (Fertigstellungsanzeige an den Netzbetreiber gemäss den regionalen Werkvorschriften und separate Fertigstellungsanzeige an das ESTI gemäss Beilage dieser Verfügung). Die Fertigstellung der Anlage ist dem ESTI schriftlich zu mitzuteilen; zusammen mit der Fertigstellungsanzeige ist der Sicherheitsnachweis (SiNa) für den DC- und AC-Anlageteil einzureichen. Die Genehmigungen für allfällige Transformatorenstationen und deren Verbindungsleitungen bleiben vorbehalten. 6. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumordnung, Standort Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus, weshalb keine Anpassung des Sachplans Militär notwendig ist. Es betrifft eine bundeseigene Liegenschaft liegt innerhalb einer Bauzone und entspricht der darin zugelassenen Nutzung. Aus raumplanerischer Sicht steht dem Vorhaben nichts entgegen. b. Äusseres Erscheinungsbild Nach dem Zweckartikel des Natur- und Heimatschutzgesetztes (NHG; SR 451) gilt es, das heimatliche Landschafts- und Ortsbild zu schützen. Diesem Grundsatz ist auch der Bund verpflichtet, wenn er ein Werk errichtet (Art. 2 Abs. 1 NHG). Das Pultdach der Halle 2 wurde als nachträgliche Änderung des Projekts Ausgestaltung des Logistik- und Infrastruktur-Centers Othmarsingen, 2. Etappe anstelle eines Satteldachs bewilligt. Damit erhöht sich nicht nur die nutzbare Fläche zur Gewinnung von Energie, es verringert sich auch die Dachneigung. Dank dem flacheren Winkel wird die Photovoltaikanlage bloss geringfügig Sonnenlicht reflektieren. Die Anlage integriert sich unauffällig in den bestehenden Gebäudekomplex, weshalb die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass das Projekt mit dem Landschafts- und Ortsbild im Einklang steht und dem Gebot zur Schonung der Landschaft Rechnung trägt. Sollten bei umliegenden Wohn- oder Geschäftsliegenschaften wider Erwarten übermässige Lichtreflexionsimmissionen auftreten, ist die Gesuchstellerin gehalten, ihre Anlage zum Schutz der Betroffenen anzupassen. Es ergeht eine entsprechende Auflage im Entscheid. c. Energie Der Bund hat sich in seiner Vorbildfunktion die Förderung von erneuerbarer Energie zum Ziel gesetzt. Als Energiegrossverbraucher des Bundes trägt das VBS diese Strategie mit und hat in diesem Zusammenhang die Weisungen über den effizienten Energieeinsatz bei Immobilien des 4/7

VBS erlassen. Entsprechend der Motion 10.3346 Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei VBS-Anlagen und 10.3638 Energieeffizienz und erneuerbare Energien bei Bundesbauten wird bei grösseren Immobilienvorhaben stets der Einsatz von erneuerbaren Energien geprüft. Mit dem Bau einer Photovoltaikanlage auf der Halle 2 kommt das VBS diesem öffentlichen Anliegen nach und nimmt seine Rolle in der Umsetzung der Energiestrategie des Bundes wahr. d. Schwach- und Starkstrom In seiner Stellungnahme vom 8. April 2013 weist das ESTI auf diverse gesetzliche Bestimmungen, einschlägige Richtlinien und die Werkvorschriften im Zusammenhang mit dem Bau sowie dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage hin. Weitere Anträge betreffen die Melde- und Kontrollpflichten bei Fertigstellung, vor Inbetriebnahme sowie die Genehmigung allfälliger Transformatorenstationen. Die Anträge erscheinen insgesamt sachgerecht, weshalb die Genehmigungsbehörde sie als Auflagen übernimmt. e. Baustellensicherheit / Brandschutz Die SBB weisen in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2013 auf die geltenden Normen und Richtlinien bei Bauvorhaben in der Nähe von Bahnstrecken hin. Diese Regelungen dienen vorab der Sicherheit, weshalb eine Detailprüfung Sinn macht und die entsprechenden Anträge der SBB in den Entscheid aufgenommen werden. Auf Einladung des Kantons hat die Aargauische Gebäudeversicherung eine Brandschutzbeurteilung der geplanten Anlage vorgenommen. Sie nennt die beim Bau und Betrieb einer Photovoltaikanlage heiklen Punkte bezüglich Brandschutz und legt einen individualisierte Massnahmenkatalog für diese Anlage vor. Ihre Einschätzung behandelt aus Sicht der Genehmigungsbehörde die wesentlichen Sicherheitsaspekte. Die daraus abgeleiteten Vorgaben sind geeignet, das Brandschutzrisiko der Anlage auf ein Minimum zu beschränken. Es gilt deshalb die Empfehlungen der AGV umzusetzen, was mit einer entsprechenden Auflage sichergestellt wird. f. Arbeitssicherheit Der Kanton Aargau beantragt, zum Thema Arbeitssicherheit auch die entsprechende Bundesfachstelle (SECO) miteinzubeziehen. Diesem Antrag wird insofern entsprochen, als die Gesuchstellerin verpflichtet wird, die Ausführungspläne mit der Fachstelle Safety & Security des VBS zu bereinigen. Es ergeht die entsprechende Auflage. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. 5/7

ΙΙΙ und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das eingereichte Bauprojekt der armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, vom 15. Februar 2013 betreffend die Gemeinde Othmarsingen, Armeelogistikcenter; Photovoltaikanlage Halle 2 wird unter Auflagen genehmigt. 2. Auflagen a. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Gemeinde Othmarsingen frühzeitig mitzuteilen. b. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. c. Den Anträgen des ESTI gemäss Stellungnahme vom 8. April 2013 ist vollumfänglich Rechnung zu tragen. d. Die Empfehlungen der Aargauischen Gebäudeversicherung sind umzusetzen bzw. zu befolgen. e. Das Vorhaben ist in Bezug auf die Arbeitssicherheit von der Fachstelle Safety & Security von armasuisse Immobilien zu prüfen und bei Bedarf mit dem SECO zu bereinigen. Ein Nachweis dieser Beurteilung ist der Genehmigungsbehörde vor Baubeginn einzureichen. f. Die Gesuchstellerin setzt sich mindestens drei Wochen vor Baubeginn mit der zuständigen Kontaktperson RSQ der SBB AG in Verbindung, um allfällige Schutzmassnahmen zugunsten der Eisenbahnanlagen festzulegen. Die Anliegen und Bedingungen gemäss der Stellungnahme des SBB AG vom 11. April 2013 (Sicherheitsaspekte während der Bauphase) sind zu berücksichtigten. g. Lichtrefleximmissionen umliegender Wohn- und Geschäftsliegenschaften sind durch geeignete bauliche Massnahmen zu verhindern. h. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 3. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 6/7

5. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte, Amstutzstrasse 3, 6011 Kriens Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (R) Gemeinderat Othmarsingen, Postfach, 5504 Othmarsingen (R) Beilagen (nur armasuisse Immobilien, Baumanagement Mitte) Stellungnahme ESTI vom 8. April 2013 Stellungnahme SBB AG vom 11. April 2013 Stellungnahme AGV Aargauische Gebäudeversicherung vom 3. Mai 2013 z K an armasuisse Immobilien, PCS armasuisse Immobilien, SIP armasuisse Immobilien, UNS Immobilien LBA BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf SBB AG, Immobilien/Immobilienrechte, Froburgstrasse 10, Postfach 1726, 4601 Olten Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 7/7