I. Zeitplan für die zweite Programmphase...4



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Fortsetzung der Exzellenzinitiative des Bundes und der Länder (2. Programmphase) Dritte Förderlinie: Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau der universitären Spitzenforschung - Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Antragstellung - Stand: 18.04.2011 Bund und Länder haben die Fortsetzung der Exzellenzinitiative mit einer Bund-Länder- Vereinbarung gemäß Artikel 91 b Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes beschlossen. In dieser Vereinbarung sind Grundsätze zu Gegenstand und Umfang der Förderung sowie zu den Förderkriterien und Voraussetzungen einer Förderung festgehalten (siehe Exzellenzvereinbarung II der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz: http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/exzellenzvereinbarung_zwei.pdf). Die Exzellenzinitiative umfasst drei Förderlinien. Die Anträge in den ersten beiden Förderlinien Graduiertenschulen und Exzellenzcluster werden durch die von der DFG eingesetzte Fachkomission bewertet (siehe auch FAQs auf der DFG Homepage: http://www.dfg.de/foerderung/faq/exin_faq/index.html). Für die dritte Förderlinie Zukunftskonzepte ist die Strategiekommission zuständig, die vom Wissenschaftsrat eingesetzt wurde. Beide Kommissionen zusammen bilden die Gemeinsame Kommission, die die Förderbedingungen festlegt und eine Förderempfehlung für alle drei Förderlinien an den Bewilligungsausschuss Exzellenzinitiative ausspricht. Am 10. März 2010 hat die Gemeinsame Kommission die Ausschreibung der zweiten Programmphase beschlossen. Die Ausschreibungsunterlagen sind auf der Homepage von DFG und Wissenschaftsrat verfügbar. Für die Antragstellung und die Begutachtung von Zukunftskonzepten sind folgende Unterlagen von Bedeutung: Ausschreibung (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/ausschreibung_zwei.pdf) Merkblatt für Zukunftskonzepte zum projektbezogenen Ausbau universitärer Spitzenforschung (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/merkblatt_zwei.pdf) Begutachtungskriterien für Zukunftskonzepte: Neuanträge (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/kriterien_na.pdf) Begutachtungskriterien für Zukunftskonzepte: Fortsetzungsanträge (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/kriterien_fa.pdf) Leitfragen für Zukunftskonzepte: Neuanträge (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/leitfragen_na.pdf) Leitfragen für Zukunftskonzepte: Fortsetzungsanträge (http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/leitfragen_fa.pdf) 1

Die nachfolgend aufgeführten FAQs beziehen sich auf die Erstellung der Vollanträge für neue Projekte und für bereits über die Exzellenzinitiative geförderte Vorhaben sowie die anschließende Begutachtungsphase. Sie sind nach folgenden Rubriken gegliedert: I. Zeitplan für die zweite Programmphase...4 II. Fragen zu den Förderbedingungen für Neu- und Fortsetzungsanträge...4 Kann man mit Einrichtungen außerhalb der Universität kooperieren?...4 Müssen alle Kooperationspartner aus dem gleichen Sitzland kommen?...4 Dürfen Mittel für Partnereinrichtungen im Ausland beantragt werden?...4 Können Kooperationen mit der Wirtschaft eingegangen werden?...4 Welche Rolle spielt die Nachhaltigkeit der beantragten Maßnahmen?...4 III. Fragen zum Begutachtungsverfahren für Neu- und Fortsetzungsanträge...5 Bis wann muss ein Antrag eingereicht werden?...5 Welche Rolle spielt das Sitzland bei der Antragseinreichung?...5 Wie verläuft der Auswahlprozess in der dritten Förderlinie nach der Aufforderung zur Antragstellung?...5 Welche formalen Vorrausetzungen sind zu erfüllen für eine erfolgreiche Antragstellung eines Zukunftskonzeptes?...5 Werden die in der ersten Programmphase geförderten Graduiertenschulen und Exzellenzcluster als Fördervoraussetzung für Anträge in der dritten Förderlinie der zweiten Programmphase anerkannt?...5 Können gemeinsame Anträge in der ersten und zweiten Förderlinie jeweils den beteiligten Universitäten als formale Fördervoraussetzung für einen Antrag in der dritten Förderlinie angerechnet werden?...6 Wird ein Antrag für ein Zukunftskonzept in der dritten Förderlinie auch dann begutachtet, wenn die betreffende Universität in der ersten und zweiten Förderlinie ein negatives Begutachtungsergebnis erzielt und sie deshalb die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt?...6 Welche Rolle spielt der Status Quo in der Begutachtung?...6 Wie wird das Wettbewerbsverfahren zwischen Neu- und Fortsetzungsanträgen gestaltet?...6 Welche Bedeutung hat die SWOT-Analyse?...7 Welche Rolle spielt die Lehre in den Zukunftskonzepten?...7 Wie sollte im Fortsetzungsantrag das Verhältnis von neuen Maßnahmen zu fortzuführenden Maßnahmen ausgestaltet werden?...7 Inwieweit soll die Universität im Fortsetzungsantrag auf Umsteuerungsprozesse während der ersten Förderphase eingehen?...8 2

IV. Fragen zur Förderdauer, zum Förderumfang und zur Finanzierung von Neu- und Fortsetzungsanträgen...8 Wie lange dauert die Förderperiode?...8 Wie viele Förderperioden sind möglich?...8 Gibt es eine Obergrenze bzw. Bandbreiten für die Fördersumme eines Zukunftskonzeptes?...8 Welche Kostenarten können beantragt werden?...8 Woran kann man sich bei der Angabe von Personalkosten orientieren?...8 Können auch pauschale Fonds beantragt werden?...9 Dürfen in der dritten Förderlinie auch Mittel zur Erweiterung oder Verstärkung von Projekten beantragt werden, die in der ersten oder zweiten Förderlinie gefördert werden?...9 Muss die Programmpauschale im Antrag gesondert ausgewiesen und beantragt werden?...9 Wie hoch wird die Überbrückungsfinanzierung für die bereits geförderten Einrichtungen aus der ersten Ausschreibungsrunde (gefördert seit Oktober 2006) sein?...9 Wird es eine Auslauffinanzierung für 2012 nicht weiter geförderte Zukunftskonzepte geben?...9 V. Zu formalen Vorgaben und den Anhängen der Neu- und Fortsetzungsanträge...10 In welcher Sprache ist der Antrag, einschließlich der Anhänge, einzureichen?...10 Welche Kriterien sollten für die Auswahl der führenden Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zugrunde gelegt werden (Anhang 6)?...10 Was geschieht bei Formalverstößen, wie z.b. Überschreitung der Seitenzahl, Angabe zu vieler Publikationen in Forschungsprofilen etc.?...10 3

I. Zeitplan für die zweite Programmphase Ein detailliertes Verfahrensschema mit Angabe von Stichtagen ist auf der Homepage des Wissenschaftsrates abrufbar unter: http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/exini-verfahrensschema.pdf II. Fragen zu den Förderbedingungen für Neu- und Fortsetzungsanträge 1. Kann man mit Einrichtungen außerhalb der Universität kooperieren? Ja. Maßnahmen zur Vernetzung mit wissenschaftlichen Partnern außerhalb der Universität sind ausdrücklich erwünscht (siehe Exzellenzvereinbarung II). Damit sind Kooperationen mit anderen Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder weiteren wissenschaftlichen Partner gemeint, die im Antrag durch konkrete und verbindliche Vereinbarungen belegt werden. 2. Müssen alle Kooperationspartner aus dem gleichen Sitzland kommen? Nein. Je nach Art der Kooperation kann die Universität auch Partnerinstitutionen in anderen Bundesländern oder im Ausland einbinden. Sie bleibt aber alleinige Antragstellerin. 3. Dürfen Mittel für Partnereinrichtungen im Ausland beantragt werden? Nein. Es wird erwartet, dass die ausländischen Partner ihren Anteil selbst finanzieren. 4. Können Kooperationen mit der Wirtschaft eingegangen werden? Ja, eine Zusammenarbeit mit Partnern aus der Wirtschaft kann über die dritte Förderlinie ausgebaut werden. Kooperierende Unternehmen müssen ihre Beteiligung selbst finanzieren. Beiträge aus Privatunternehmen können auch für Nachhaltigkeitsplanungen genutzt werden. 5. Welche Rolle spielt die Nachhaltigkeit der beantragten Maßnahmen? In Neu- und Fortsetzungsanträgen sollte konkret dargestellt werden, ob und wie die beantragten Maßnahmen nach dem Ende der Förderung fortgeführt werden sollen. Dabei sollte insbesondere erläutert werden, welche Maßnahmen nachhaltig sichergestellt sind bzw. sichergestellt werden sollen und auf welche Weise dies erfolgt bzw. erfolgen soll. Für die aus Projektmitteln anfinanzierten Professuren sollten die Planungen für die Zeit nach Auslaufen der Förderung aus diesem Programm dargelegt werden. Die Sicherung einer gewissen Nachhaltigkeit ist eine Voraussetzung der Förderung (siehe Anlage der Exzellenzvereinbarung II). 4

III. Fragen zum Begutachtungsverfahren für Neu- und Fortsetzungsanträge 6. Bis wann muss ein Antrag eingereicht werden? Ein Antrag muss bis zum 1. September 2011 (Ausschlussfrist) in den Geschäftsstellen von DFG (je 50 Exemplare englisch/deutsch) und Wissenschaftsrat (je 1 Exemplar englisch/deutsch) eingereicht werden. 7. Welche Rolle spielt das Sitzland bei der Antragseinreichung? Ein Antrag in der dritten Förderlinie muss über das Sitzland eingereicht werden. Eine frühzeitige Absprache und inhaltliche Abstimmung mit dem Sitzland und auch ein Abgleich mit dem Landeshochschulgesetz empfiehlt sich deshalb. Angesichts der durch das Sitzland zu erteilenden Gegenfinanzierungszusage (Bereitstellung des Landesanteils, Unterstützung der Nachhaltigkeit) ist die Gesamtfördersumme ein wesentlicher Abstimmungspunkt. Das Land erhält im März 2011 einen Brief vom Wissenschaftsrat mit entsprechenden Informationen. 8. Wie verläuft der Auswahlprozess in der dritten Förderlinie nach der Aufforderung zur Antragstellung? Von März 2011 (Aufforderung zur Antragstellung) bis zum 1. September 2011 haben die Universitäten Zeit, den Antrag auszuarbeiten. In dieser Phase wird die Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates die Ortsbesuche in Absprache mit den Antragstellern vorbereiten. Diese Begutachtungen vor Ort finden von November 2011 bis einschließlich Februar 2012 statt. Sie werden mit international zusammengesetzten Gutachtergruppen und in der Regel in englischer Sprache durchgeführt. Um auch in einzelnen Gesprächen vor Ort eine reibungslose Kommunikation zu ermöglichen, ist es den Universitäten freigestellt, professionelle Übersetzer und Übersetzerinnen heranzuziehen. Mitte Juni 2012 wird die Strategiekommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Ortsbesuche ihre Empfehlungen zu den Zukunftskonzepten (Neuanträge und Fortsetzungsanträge) an die Gemeinsame Kommission weitergeben. Auf deren Basis wird die Gemeinsame Kommission Empfehlungen an den Bewilligungsausschuss aussprechen. Dieser entscheidet in allen drei Förderlinien über die Förderung von Neuanträgen und Fortsetzungsanträgen. 9. Welche formalen Vorrausetzungen sind zu erfüllen für eine erfolgreiche Antragstellung eines Zukunftskonzeptes? Die Förderung eines Zukunftskonzeptes setzt die gleichzeitige Förderung von mindestens einem Exzellenzcluster und mindestens einer Graduiertenschule voraus. 10. Werden die in der ersten Programmphase geförderten Graduiertenschulen und Exzellenzcluster als Fördervoraussetzung für Anträge in der dritten Förderlinie der zweiten Programmphase anerkannt? Nicht automatisch. Auch für die in der ersten Programmphase geförderten Graduiertenschulen und Exzellenzcluster müssen Fortsetzungsanträge gestellt und bewilligt werden, damit diese als Fördervoraussetzungen anerkannt werden können. 5

11. Können gemeinsame Anträge in der ersten und zweiten Förderlinie jeweils den beteiligten Universitäten als formale Fördervoraussetzung für einen Antrag in der dritten Förderlinie angerechnet werden? Ja. Für Anträge in der ersten und zweiten Förderlinie kann eine gemeinsame Antragstellung mehrerer Universitäten erfolgen, wenn Synergie und struktureller Mehrwert der Kooperation für jede an der Antragstellung beteiligte Universität deutlich erkennbar sind und eine auch institutionell nachhaltige strategische Kooperation an allen beteiligten Universitäten sichtbar ist. In diesem Fall können auch mehrere Universitäten gleichzeitig die Sprecherrolle innehaben; die Universitäten schlagen dies im Antrag vor. Von den Gutachtern und Gutachterinnen wird die Zuordnung der Sprecherrollen geprüft, sie muss von der Gemeinsamen Kommission bestätigt werden. Jeder Universität, der eine Sprecherrolle in einem Antrag der ersten und zweiten Förderlinie zukommt, werden bei einem Antrag in der dritten Förderlinie gemeinsam beantragte Exzellenzcluster oder Graduiertenschulen als Fördervoraussetzung vollständig anerkannt. 12. Wird ein Antrag für ein Zukunftskonzept in der dritten Förderlinie auch dann begutachtet, wenn die betreffende Universität in der ersten und zweiten Förderlinie ein negatives Begutachtungsergebnis erzielt und sie deshalb die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt? Die Begutachtungen werden in allen drei Förderlinien zeitlich parallel durchgeführt. Ob eine Universität in den ersten beiden Förderlinien erfolgreich ist, wird deshalb bei der Begutachtung ihres Antrags in der dritten Förderlinie noch nicht bekannt sein. 13. Welche Rolle spielt der Status Quo in der Begutachtung? Die bisherige Leistungsfähigkeit der Universität bildet die Grundlage für die Bewertung des Zukunftskonzeptes von Neu- und Fortsetzungsanträgen. Bei Fortsetzungsanträgen werden dabei auch die Entwicklungen in der ersten Förderphase zugrunde gelegt. Bei Neuanträgen werden der Status Quo, also die universitätsspezifische Ausgangslage, und das Zukunftskonzept gleichwertig in die Begutachtung einbezogen. Davon abweichend werden bei Fortsetzungsanträgen die Realisierung der mit dem Konzept verfolgten Zielsetzungen und die bisher schon erreichten, wichtigsten wissenschaftlichen Fortschritte (aktualisierter Status Quo und Umsetzungsstand) höher gewichtet als die Fortsetzungsplanung (Zukunftskonzept). Von zentraler Bedeutung wird bei Fortsetzungsanträgen sein, inwiefern die im Erstantrag definierten Ziele und Etappenziele erreicht wurden, welche Prozesse mit dem Zukunftskonzept eingeleitet und durchgeführt wurden und welche Wirkungen mit den umgesetzten Maßnahmen ausgelöst wurden. 14. Wie wird das Wettbewerbsverfahren zwischen Neu- und Fortsetzungsanträgen gestaltet? Jede Universität, die einen Neu- oder Fortsetzungsantrag einreicht, wird im Zeitraum von November 2011 bis Februar 2012 von einer speziell für die betreffende Universität und ihr Zukunftskonzept zusammengestellte Gutachtergruppe für zweieinhalb Tage besucht. Unter Leitung von zwei Berichterstattern bzw. Berichterstatterinnen der Strategiekommission werden die Anträge beraten und ein Gutachten erstellt, welches der Gemeinsamen Kommission als Entscheidungsgrundlage vorgelegt wird. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, werden bei der Begutachtung die unterschiedlichen Ausgangssituationen der beteiligten Universitäten berücksichtigt. So müssen Universitäten, 6

die einen Fortsetzungsantrag stellen, die Gutachtergruppe nicht nur von den neuen Ideen des Zukunftskonzeptes überzeugen, sondern sich auch an den Zielen aus dem Erstantrag messen lassen. Universitäten, die einen Neuantrag stellen, werden an den Forschungsleistungen in den letzten Jahren gemessen, überdies wird die Originalität und die Innovationskraft des Zukunftskonzeptes höher gewichtet werden als bei einem Fortsetzungsantrag. 15. Welche Bedeutung hat die SWOT-Analyse? Die Universität sollte im Rahmen der Darstellung der universitätsspezifischen Ausgangslage (Status Quo) eine kritische Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken vorlegen, und zwar sowohl im Neuantrag wie auch im Fortsetzungsantrag. Die kritische Reflektion auch eigener Schwächen wird nicht als Nachteil ausgelegt, sondern als Fähigkeit zu einer realistischen Selbsteinschätzung anerkannt. 16. Welche Rolle spielt die Lehre in den Zukunftskonzepten? Die Exzellenzinitiative ist ein Programm zur Förderung von Spitzenforschung. Gleichwohl besteht im Rahmen der zweiten Programmphase die Chance, innovative Konzepte zur Förderung der forschungsorientierten Lehre einzubringen. Falls ein derartiges Konzept vorgelegt wird, sollten Leistungsnachweise für exzellente Lehre aufgeführt werden (z. B. Preise, Auszeichnungen, Drittmittel, Evaluationen durch externe Peers; hierzu kann eine tabellarische Auflistung eingereicht werden). Ferner sollten im Lehrkonzept Ziele und Umsetzung erläutert werden. Ein vorgelegtes Lehrkonzept wird bei der Begutachtung berücksichtigt werden; eine flächendeckende Lehrevaluation kann von den Gutachtergruppen beim Ortsbesuch jedoch nicht vorgenommen werden. Die Vorlage eines Lehrkonzeptes ist fakultativ; es kann allerdings nicht mit Mitteln der Exzellenzinitiative finanziert werden. Ob einzelne Maßnahmen des Lehrkonzeptes finanzierbar sind, sollte in Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Wissenschaftsrates geklärt werden. Das Lehrkonzept ist Teil des Zukunftskonzeptes und erhöht nicht die maximal zulässige Seitenzahl des Antrags. Unabhängig davon, ob ein Konzept zur forschungsorientierten Lehre in das Zukunftskonzept integriert wird, muss die Universität im Antrag erläutern, welche positiven Wirkungen mit den beantragten Maßnahmen zum Ausbau der Spitzenforschung erreicht werden sollen und wie sie mit nicht-intendierten Nebeneffekten umgehen wird. 17. Wie sollte im Fortsetzungsantrag das Verhältnis von neuen Maßnahmen zu fortzuführenden Maßnahmen ausgestaltet werden? Der Fortsetzungsantrag sollte eine kohärente Weiterentwicklung des Zukunftskonzeptes der ersten Förderperiode darstellen. Es sollte grundsätzlich ein angemessenes Verhältnis von bewährten, erfolgreichen Maßnahmen und neuen Maßnahmen angestrebt werden. Der Mehrwert der neuen und fortzuführenden Maßnahmen ist jeweils plausibel zu machen und die Entscheidungen der Universität zur Beendigung, zur Neuauflage oder zur Fortsetzung einer Maßnahme sollten begründet werden. 7

18. Inwieweit soll die Universität im Fortsetzungsantrag auf Umsteuerungsprozesse während der ersten Förderphase eingehen? Im Fortsetzungsantrag sollte erläutert werden, wie die Universität auf die Erfolge und Misserfolge von Maßnahmen reagiert und sie im Laufe des Projektes verändert oder beendet hat. IV. Fragen zur Förderdauer, zum Förderumfang und zur Finanzierung von Neu- und Fortsetzungsanträgen 19. Wie lange dauert die Förderperiode? Die Förderperiode beträgt 5 Jahre (01.11.2012 31.10.2017). 20. Wie viele Förderperioden sind möglich? Zunächst eine Förderperiode (2012-2017). Bund und Länder beraten im Jahr 2016 über eine Fortsetzung des Programms. 21. Gibt es eine Obergrenze bzw. Bandbreiten für die Fördersumme eines Zukunftskonzeptes? Nein. Für die Zukunftskonzepte werden insgesamt rund 142 Mio. jährlich zur Verfügung stehen. Die Universitäten sollten die Finanzplanung plausibel machen. 22. Welche Kostenarten können beantragt werden? Als Projektmittel (direkte Kosten) können Personal-, Sach- und Investitionsmittel beantragt werden. Personalmittel dienen der Finanzierung der unmittelbar am Projekt Mitarbeitenden einschließlich des Projektmanagements. Sie können auch Mittel für zusätzliche Professuren, Leitungen selbständiger Nachwuchsgruppen sowie sonstige Personalund Personalnebenkosten (wie z.b. für Rekrutierungsmaßnahmen) beinhalten. Sachmittel dienen der Deckung der unmittelbaren Projektkosten; darunter fallen z.b. Kleingeräte, Verbrauchsmittel, Reisen sowie Mittel für wissenschaftliche Veranstaltungen und Weiterbildung der durch das Projekt Beschäftigten. Weitere Informationen finden Sie in den Verwendungsrichtlinien Exzellenzinitiative auf der Homepage der DFG (http://www.dfg.de/download/formulare/exin10/exin10.pdf). 23. Woran kann man sich bei der Angabe von Personalkosten orientieren? Grundlage der Abschätzung der Personalausgaben sind die Personalkostenkategorien der DFG (Tabelle im Anhang des kommentierten Antragsmusters oder auf der Homepage der DFG unter: http://www.dfg.de/download/programme/sonderforschungsbereiche/antragstellung /60_12/60_12.pdf). 8

24. Können auch pauschale Fonds beantragt werden? Ja. Dabei sollte aber berücksichtigt werden, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den konkreten, maßnahmenbezogenen Mittelansätzen stehen und nur einen vergleichsweise geringen Anteil von der gesamten Antragssumme einnehmen sollten. Eine flexible Mittelverwendung (Umwidmung von Mitteln) ist ohnehin schon möglich. Ferner ist zu bedenken, dass den Gutachtern und Gutachterinnen die Bewertung der Finanzplanung möglich sein muss. 25. Dürfen in der dritten Förderlinie auch Mittel zur Erweiterung oder Verstärkung von Projekten beantragt werden, die in der ersten oder zweiten Förderlinie gefördert werden? Grundsätzlich ja. In diesem Fall muss im Antrag jedoch besonders begründet werden, dass die zusätzlich beantragten Maßnahmen nicht bloß eine additive Vermehrung, sondern etwas qualitativ Anderes darstellen und deutlich über die Förderung in den anderen Förderlinien hinausreichen. 26. Muss die Programmpauschale im Antrag gesondert ausgewiesen und beantragt werden? Nein. Die Universitäten erhalten zu den jeweiligen zuwendungsfähigen Projektausgaben des Zukunftskonzeptes einen pauschalen Zuschlag von 20 % zur Deckung der mit der Förderung verbundenen indirekten Ausgaben. 27. Wie hoch wird die Überbrückungsfinanzierung für die bereits geförderten Einrichtungen aus der ersten Ausschreibungsrunde (gefördert seit Oktober 2006) sein? Bund und Länder stellen für Graduiertenschulen, Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte, deren erste Förderperiode zum 31. Oktober 2011 endet, Mittel in Höhe von insgesamt 162,5 Mio. für eine einjährige Überbrückungsfinanzierung höchstens bis zur Höhe der für das letzte Förderjahr jeweils bewilligten Mittel zur Verfügung (2011 27,1 Mio. und 2012 135,4 Mio. ). Damit kann im Juni 2012 zeitgleich über die Förderung von Fortsetzungsanträgen und Neuanträgen entschieden werden. Auf die Überbrückungsfinanzierung werden in den Projekten vorhandene Ausgabereste angerechnet. Die Überbrückungsfinanzierung wird nicht auf eine etwaige neue Förderperiode oder Auslauffinanzierung der Projekte angerechnet. Über die Überbrückungsfinanzierung entscheidet die DFG, hinsichtlich der dritten Förderlinie im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsrat. Eine Bewilligung für den Überbrückungszeitraum im Jahr 2011 hat die Universität im Dezember 2010 erhalten, für den Überbrückungszeitraum 2012 wird sie im Dezember 2011 eintreffen. 28. Wird es eine Auslauffinanzierung für 2012 nicht weiter geförderte Zukunftskonzepte geben? Ja. Es wird eine degressive, auf höchstens zwei Jahre begrenzte Auslauffinanzierung bereitgestellt werden. Diese soll sich grundsätzlich auf die zur Fertigstellung der im Projekt verfolgten Qualifikationsarbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses erforderlichen Personal- und Sachmittel beschränken. Der Bewilligungsausschuss wird auf der 9

Grundlage von Empfehlungen der Gemeinsamen Kommission über die Ausgestaltung der Auslauffinanzierung entscheiden. Ähnlich wird auch 2017 verfahren werden. V. Zu formalen Vorgaben und den Anhängen der Neu- und Fortsetzungsanträge 29. In welcher Sprache ist der Antrag, einschließlich der Anhänge, einzureichen? Der Antrag, einschließlich der Anhänge, ist in Englisch und in Deutsch einzureichen. Maßgeblich für die Einhaltung formaler Vorgaben ist die englische Fassung (z.b. Seitenumfang). Titel von englischen Projekten und Preisen müssen nicht ins Deutsche übersetzt werden. Dasselbe gilt für Forschungsprofile einzelner Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen. 30. Welche Kriterien sollten für die Auswahl der führenden Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zugrunde gelegt werden (Anhang 6)? Es soll eine repräsentative Auswahl getroffen werden sowohl für alle maßgeblich am Zukunftskonzept beteiligten Fachbereiche als auch für alle weiteren wesentlichen Fachbereiche der Universität. Die zu nennenden Personen sollen die Fachbereiche wissenschaftlich und strukturell prägen, wobei nicht ausschließlich Professoren und Professorinnen, sondern auch alle anderen Statusgruppen genannt werden können. Als Anhaltspunkt für die Anzahl zu nennender Personen sollten rund 10% der Professuren der Universität veranschlagt werden. 31. Was geschieht bei Formalverstößen, wie z.b. Überschreitung der Seitenzahl, Angabe zu vieler Publikationen in Forschungsprofilen etc.? Bei Formalverstößen wird der Antrag nicht in Bearbeitung genommen, sondern an die Universität zurückgegeben mit der Aufforderung, innerhalb einer kurzen Frist die Formalverstöße zu beheben und den verbesserten Antrag erneut einzureichen. Bei Fristüberschreitung oder weiteren vorhandenen Verstößen kann der Antrag vom Verfahren ausgeschlossen werden. Dieses Vorgehen soll sicherstellen, dass für alle Universitäten die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten. 10