Abmahnungen von.rka Rechtsanwälte (für Koch Media) und RA Jeff Martin (für Amselfilm)

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Transkript:

Abmahnungen von.rka Rechtsanwälte (für Koch Media) und RA Jeff Martin (für Amselfilm) Datum: 14.06.2013-12:06 Uhr Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Kategorie: Recht + Gesetz Zeichen: 5911 (ohne Leerzeichen + Überschrift) Vermehrt erreichen uns wieder Abmahnungen der.rka für Koch Media wegen PC- Spielen ( zb Tomb Raider) und für RA Jeff Martin für Amselfilm (Tri bogatyrja na dalnih beregah und Ja Tege Hochu). Uns liegen mehrere Abmahnungen im Bereich des Filesharings vor. Hierbei handelt es sich um folgende: Abmahner: RA Jeff Martin Auftraggeber:Amselfilm Werke: Tri bogatyrja na dalnih beregah und Ja Tege Hochu Abmahner:.rKa Rechtsanwälte Auftraggeber: Koch Media Werke: PC- und Videospiele, wie zb Tomb Raider Neben der Zahlung in Höhe von 950 EUR (RA Jeff Martin) oder 750-800 EUR (.rka) wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begehrt. Bezüglich des geforderten Pauschalbetrages ist grösste Vorsicht geboten. Grundsätzlich kann ein Schadensersatz nur dann vom Anschlussinhaber verlangt werden, wenn dieser selbst, also täterschaftlich geladen hat. Sind für den Upload andere, beispielsweise sonstige Familienmitglieder verantwortlich, besteht kein Schadensersatzanspruch, u.u. aber ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Diesbezüglich sollte der jeweilige Einzelfall beleuchtet werden. Aus aktuellem Anlass: Wir werden derzeit immer wieder gefragt, ob das nicht alles Abzocke sei, weil doch sowieso nie geklagt werden würde. Das können wir nicht bestätigen. Es wird durchaus geklagt. Gerade Abgemahnte, die auf die Schreiben gar nicht reagiert haben, insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, laufen Gefahr, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch

genommen zu werden. Wichtig ist zunächst: Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist. Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit. Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschliesslich mit Abmahnungen beschäftigen und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt. Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien, wie die unsere die sich ebenfalls ausschliesslich mit dieser Materie befassen. Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäss ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt. Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich! Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden: Warum habe ich dieses Schreiben erhalten? Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben. Wie ist die Rechtslage? Woher haben die meine Daten? Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben. Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die Tat nicht begangen habe? Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird

grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält. Das Argument, man habe WLAN, aber kein andere habe Zugang ist daher wenig aussichtsreich, ausser die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft. Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht. Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. Störerhaftung auf sich? Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten. Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen. Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten. Hierzu gibt es vielschichtige Ansichten: Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007-11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine drohende Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt. Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012-6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall. In anderen Fällen verlangen die Richter jedoch auch zumindest konkrete Anhaltspunkte, welche eine Prüfungspflicht begründen. Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 - Az. 6 W 81/12). Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA- Verschlüsselung) verlangt. Achten Sie auf insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen auf Folgendes: Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.

Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, welche wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte: Übermitteln Sie uns zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail an hilfe@abmahnungsberater.de oder per Fax an 030-88498451. Wir kennen diesen Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist. Unser Ziel: Nichts oder Weniger an die Abmahnkanzlei zu bezahlen. Profitieren Sie hier von unserer Erfahrung, damit für Sie das bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann. Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos. Rechtsanwalt Sascha Tawil Notfall-Telefon: 030-30881292 Spezialisierung auf Filesharing-Fälle Deutschlandweite Hilfe Faire Pauschalpreise Mehr Informationen zu Abmahnungen im Internet unter www.abmahnungsberater.de. Firmenkontakt: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Herr Sascha Tawil Rosenthaler Str 46 10178 Berlin Deutschland fon..: 030-30881292 fax..: 030-88498451 web..: http://www.abmahnungsberater.de email : hilfe@abmahnungsberater.de Pressekontakt: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Herr Sascha Tawil Rosenthaler Str 46 10178 Berlin

fon..: 030-30881292 web..: http://www.abmahnungsberater.de email : info@tawil.de Wir sind eine überörtliche Fachkanzlei für Urheberrecht und gewerblichen Rechtschutz. Gegründet 2005 haben wir weit über 7000 Filesharing-Abgemahnte erfolgreich verteidigt. Rechtsanwalt Tawil ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. GRUR und des Deutschen Anwaltsvereins Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden. Weiterführende Informationen: Pressemitteilung bei Firmendb: http://www.firmendb.de/pressemitteilungen/pressemitteilung-22107.php