Erläuterungen / Berechnungsmethode



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Transkript:

Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer Erläuterungen / Berechnungsmethode Nach Vornahme der Handänderung an einem Grundstück oder eines der Handänderung gleichgestellten Rechtsgeschäftes (z.b. Verkauf der Aktien einer Immobilien- Aktiengesellschaft) hat der Steuerpflichtige (veräussernde Person) dem gemeindlichen Grundstückgewinnsteueramt alle dem Sachverhalt zugrunde liegenden Angaben für die Veranlagung und Besteuerung des Grundstückgewinnes einzureichen. Grundstückgewinn Als Grundstückgewinn gilt die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anlagekosten. Verkaufserlös Der Verkaufserlös entspricht dem Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Anlagekosten (nähere Erklärungen auf Seite ) Zu den Anlagekosten sind der seinerzeitige Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person für den Erwerb sowie die anrechenbaren Aufwendungen zu rechnen. Als anrechenbare Aufwendungen gelten insbesondere wertvermehrenden Aufwendungen. Hierunter sind vor allem die Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, sowie Beiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentliche Werke zu verstehen. Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge zu berücksichtigen sind, können nicht geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere die ordentliche Instandstellungs- und Unterhaltskosten wie Fassadenrenovation, neue Tapeten, Malerarbeiten, Dachsanierungen, Ersatzanschaffungen sowie Baukreditzinsen. Berechnung des Steuersatzes Gesamtrendite: Grundstückgewinn X 00 Anlagekosten Rendite pro Jahr (bei höchstens 5-jähriger Besitzesdauer) Gesamtrendite X Besitzesdauer in Monaten Rendite pro Jahr (bei über 5-jähriger Besitzesdauer) Gesamtrendite Besitzesdauer in Jahren J:\Grundstueckgewinnsteueramt\GGSt Erklärung neu Erklärungen.doc Seite von

Rendite pro Jahr = Steuersatz, vorbehältlich: Minimalsteuersatz = 0% (sofern Rendite pro Jahr kleiner als 0%) Maximalsteuersatz = zwischen 60% und 5%, je nach Ermässigung infolge Besitzesdauer. Die Ermässigung des Maximalsteuersatzes beträgt,5%-punkte pro Jahr ab einer anrechenbaren Besitzesdauer von Jahren, maximal 5%-Punkte. Der Maximalsteuersatz inkl. Ermässigung infolge - und längerjähriger Besitzesdauer kommt nur in den Fällen zur Anwendung, in welchen die Rendite pro Jahr diesen Satz erreicht oder überschreitet. Das Gleiche gilt im umgekehrten Sinn für den Minimalsteuersatz. In den übrigen Fällen entspricht der Steuersatz der Rendite pro Jahr. Verfahrenspflichten der Steuerpflichtigen Die Steuerpflichtigen haben dem gemeindlichen Grundstückgewinnsteueramt wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die für die richtige Veranlagung notwendigen Aufstellungen beizubringen ( 00 in Verbindung mit 5 ff. Steuergesetz). Folgen der Nichteinreichung der Steuererklärung Steuerpflichtige, die trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllen, werden nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt ( 87 Abs. in Verbindung mit 0 Abs. Steuergesetz). Straffolgen bei Widerhandlung Wer den Bestimmungen des Steuergesetztes oder den aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird unter Vorbehalt der Vorschriften über die Steuerhinderziehung mit Busse bestraft. Steuerpflichtige, die wegen unrichtiger Angaben zu niedrig veranlagt worden sind, haben ausser der Nachsteuer eine Strafsteuer sowie in Fällen von Steuerbetrug überdies gerichtliche Bestrafung zu gewärtigen ( 87 Abs. in Verbindung mit 0 ff. Steuergesetz). bitte weiterlesen Benötigte Angaben zur Erhebung der Anlagekosten Seite Grundstückgewinnsteuer (Auszug aus dem Gesetz) Seite 4 - Seite von

Benötigte Angaben zur Erhebung der Anlagekosten Für das Ausfüllen der Grundstückgewinnsteuererklärung bitten wir Sie, die aufgeführten Punkte zu berücksichtigen und die nötigten Unterlagen einzureichen: Besitzesdauer unter 5 Jahren Haben Sie Ihr zu verkaufendes Objekt innerhalb von 5 Jahren erworben, bitten wir Sie, eine Kopie des Kaufvertrages und der vorhandenen Bauabrechnung beizulegen. Besitzesdauer über 5 Jahre Ist Ihr zu verkaufendes Objekt schon über 5 Jahre in Ihrem Besitze, benötigen wir einen Auszug der Gebäudeversicherung Zug, auf welchem der Versicherungswert vor 5 Jahren ausgewiesen wird. Durch diese Angaben kann die Kommission den Verkehrswert des Gebäudes ausrechnen. (Gebäudeversicherung Zug, Tel. 04 76 90 90). Sofern der Landkauf vor über 5 Jahren stattfand, wird die Kommission den Landpreis aufgrund von Vergleichszahlen festlegen. Andernfalls ist uns eine Kopie des Kaufvertrages beizulegen. Wertvermehrende Aufwändungen Dies sind Kosten für Bauten, Umbauten und andere Wertverbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben sowie Beiträge für den Anschluss des Grundstückes an Strassen und öffentlichen Werken. Aufwändungen die bei der Einkommenssteuer berücksichtigt wurden, können nicht geltend gemacht werden. Hierzu gehören insbesondere die ordentlichen Instandstellungs- und Unterhaltskosten wie Fassadenrenovation, neue Tapeten, Malerarbeiten, Dachsanierungen, Ersatzbeschaffungen sowie Baukreditzinsen. Die Zusammenstellung der wertvermehrenden Aufwändungen sind auf Seite der Steuererklärung aufzuführen und Kopien der anzurechnenden Fakturen sind beizulegen. Mäklerprovision Damit die Mäklerprovision und die Inseratekosten angerechnet werden können, benötigen wir Kopien der Belege. Mäklerprovisionen werden bis höchstens % plus MWSt angerechnet. Ersatzbeschaffung (Gilt nur für selbstbewohnte Liegenschaften) Wird Ersatzbeschaffung geltend gemacht, ist eine Kopie des Kaufvertrages vom Ersatzobjekt beizulegen. Im weiteren verweisen wir auf die Erläuterungen in der Steuererklärung. Und den Gesetzestext im Kantonalen Steuergesetz 87 bis 0. Für Ihre Zusammenarbeit danken wir Ihnen im Voraus bestens. Für allfällige Rückfragen und Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Seite von

AUSZUG AUS DEM STEUERGESETZ vom 5. Mai 000 Der Kantonsrat, gestützt auf 5 und 74 der Kantonsverfassung, beschliesst: GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER 87 Allgemeine Bestimmung, Veranlagung Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Kantonssteuer sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss anwendbar. Die Vorbereitung und Veranlagung erfolgt durch die Einwohnergemeinden. Die von der kantonalen Steuerverwaltung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuerveranlagung festgelegten Grundlagen sind für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer verbindlich. 4 Das Grundbuch- und Vermessungsamt hat aus seinen Akten Auskunft zu erteilen. Es meldet dem zuständigen Grundstückgewinnsteueramt diejenigen Rechtsgeschäfte, die nicht durch eine gemeindliche Urkundsperson verurkundet wurden. Fassung gemäss Änderung vom 9. Aug. 006 (GS 8, 779); in Kraft am. Jan. 007. Fassung gemäss Änderung vom 0. März 006 (GS 8, 859); in Kraft am. Jan. 007. Seite 4 von

88 Grundstücke Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten: a) Liegenschaften; b) in das Grundbuch aufgenommene selbstständige und dauernde Rechte; c) Miteigentumsanteile. Zugehör fällt ausser Betracht. Steuertatbestand 89 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen die Gewinne, die aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen ausserdem: a) Gewinne aus Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke natürlicher Personen; b) Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken natürlicher Personen, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht; c) Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss 57 Bst. e h dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind. Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt: a) Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken; b) die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person; c) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; d) die Übertragung von beherrschenden Beteiligungsrechten des Privatvermögens der steuerpflichtigen Person an Immobiliengesellschaften. Seite 5 von

90 Steueraufschub a) Im Allgemeinen Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei: a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung; b) Eigentumswechsel unter Eheleuten im Zusammenhang mit dem Güterrecht, sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Eheteils an den Unterhalt der Familie (Art. 65 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheteile einverstanden sind; c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Nutzungs- und Sondernutzungsplanung,Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen in einem Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung; d) Umstrukturierungen im Sinne von 6 dieses Gesetzes von juristischen Personen, die nach 57 Bst. e h dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind. 9 b) bei Ersatzbeschaffung Anspruch auf Steueraufschub besteht bei Handänderungen zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge a) vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften, soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften in der Schweiz verwendet wird; b) Veräusserung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person, soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Fassung gemäss Änderung vom 0. März 006 (GS 8, 859); in Kraft am. Jan. 007. Fassung gemäss Änderung vom 0. März 006 (GS 8, 859); in Kraft am. Jan. 007. Seite 6 von

Soweit der Gewinn nach Anrechnung der bisherigen Anlagekosten und allfälliger Drittleistungen nicht gemäss Abs. verwendet wird, erfolgt für diesen Teil des Gewinnes eine Besteuerung zum Steuersatz des Gesamtgewinnes. Steuersubjekt 9 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person. Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten. Steuerobjekt 9 a) Grundstückgewinn Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und anrechenbare Aufwendungen sowie der bei Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Massgebend für die Berechnung des Gewinnes und der Besitzesdauer ist die letzte steuerpflichtige Handänderung, welche überdies keinen Anspruch auf Steueraufschub gab. 94 b) Erlös Als Erlös gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Wird kein oder ein offensichtlich zu tiefer Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, so gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung als Erlös. Seite 7 von

95 c) Erwerbspreis Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Liegt die massgebende Handänderung mehr als 5 Jahre zurück, kann die steuerpflichtige Person anstelle des Erwerbspreises den Verkehrswert des Grundstückes vor 5 Jahren in Anrechnung bringen. In diesem Fall beträgt die anrechenbare Besitzesdauer ebenfalls 5 Jahre. Soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung oder Ersatzbeschaffung erworben worden ist, wird der Erwerbspreis der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde gelegt. 4 Hat die steuerpflichtige Person das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder Pfandbürgin zu Verlust gekommen, darf sie als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen. 96 d) Aufwendungen Als Aufwendungen sind anrechenbar: a) Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen, Erschliessungskosten sowie Aufwendungen, die zu einer dauernden und wertvermehrenden Verbesserung des Grundstückes führen. Massgebend sind die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer effektiv an Dritte bezahlten Beträge; b) Kosten für Planungen wie insbesondere Bebauungspläne, Baugesuche und - ermittlungen und Vorprojekte, die einer Behörde zur Vorprüfung oder Bewilligung eingereicht wurden; c) Entschädigungen für die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten zugunsten des Grundstückes oder für die Ablösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten auf dem Grundstück; Fassung gemäss Änderung vom 0. März 006 (GS 8, 859); in Kraft am. Jan. 007. Seite 8 von

d) Kosten für die Errichtung von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen und Gebühren der amtlichen Liegenschaftsschätzung; e) Grundeigentümerbeiträge, insbesondere Werkleitungs-, Kanalisations- oder Perimeterbeiträge; f) Ausgewiesene Mäklerprovisionen für den Erwerb und die Veräusserung sowie die ausgewiesenen Insertions- und Prospektkosten für den Verkauf; g) Mit der Handänderung verbundene Abgaben; h) Kosten für die Ausarbeitung von Verträgen wie insbesondere Vorver- träge, Hauptverträge, Stockwerkeigentümerreglemente, Begründungsakte für Stockwerkeigentum; i) Früher bereits von der Grundstückgewinnsteuer gemäss 9 Abs. erfasste Gewinne; k) Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Liegenschaftenkanton im interkantonalen Verhältnis zu übernehmenden Aufwendungen, soweit sich deren Anrechnung nicht schon aufgrund der vorstehenden Vorschriften ergibt. Nicht anrechenbar sind: a) der Wert der eigenen Arbeit, der nicht als Einkommen während einer ganzen Steuerperiode in der Schweiz versteuert worden ist oder wird; b) Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge (insbesondere Baukreditzinsen) oder Aufwand zu berücksichtigen sind. Von allen Aufwendungen sind allfällige Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton, Gemeinde sowie Dritten in Abzug zu bringen. 4 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen. 97 e) Gesamtveräusserung Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile von solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn von jedem Grundstück und jedem Anteil gesondert zu ermitteln. Fassung gemäss Änderung vom 0. März 006 (GS 8, 859); in Kraft am. Jan. 007. Seite 9 von

98 f) Teilveräusserung Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erwerbes anteilsmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anrechenbar. Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Veräusserung des Grundstückes den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden. 99 Steuertarife Der Steuersatz entspricht dem auf ein Jahr umgerechneten prozentualen Verhältnis des Grundstückgewinnes zu den Anlagekosten. Die Berechnung des Steuersatzes erfolgt bei einer Besitzesdauer a) bis zu 5 Jahren unter Berücksichtigung der Monate, wobei ein angefangener Monat mitgezählt wird. b) von über 5 Jahren aufgrund der Anzahl Jahre Besitzesdauer, wobei ein angefangenes Jahr mitgezählt wird. Der Steuersatz beträgt a) im Minimum 0 Prozent; b) im Maximum 60 Prozent. Er ermässigt sich ab einer anrechenbaren Besitzesdauer von Jahren jährlich um,5 Prozentpunkte und beträgt nach einer Besitzesdauer von 5 und mehr Jahren 5 Prozent. 4 Grundstückgewinne unter 5000 Franken werden nicht besteuert. Seite 0 von

00 Steuererklärung Die steuerpflichtige Person hat der Veranlagungsbehörde innert 60 Tagen nach Anmeldung der Handänderung im Grundbuch bzw. bei Veräusserung ohne Grundbucheintrag nach Vollzug des Rechtsgeschäftes eine Steuererklärung einzureichen. 0 Steuerbezug Die Veranlagungsbehörde erlässt nach Eintritt des Steuertatbestandes eine provisorische Steuerrechnung. Die Steuer wird mit der Zustellung der provisorischen Rechnung fällig und ist innert 0 Tagen nach deren Zustellung zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Eine allfällige Differenz zwischen definitivem und provisorischem Steuerbetrag ist ab dem.tag nach der provisorischen Rechnungsstellung gegenseitig zu verzinsen. 0 Haftung, Depot Die steuerpflichtige Person und die Käuferin oder der Käufer des Grundstückes haften solidarisch für die Bezahlung der Grundstückgewinnsteuern. Bei der öffentlichen Beurkundung ist ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Steuerbetrages zu leisten oder eine entsprechende Sicherheitsleistung zu erbringen. ***************************** Hinweis: Massgebend ist der Text des Steuergesetzes gemäss Amtlicher Sammlungen der Gesetze und Verordnungen des Kantons. Seite von