Produkte, die Verboten unterliegen. Das Inverkehrbringen der folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen ist untersagt. HFKW, FKW

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Transkript:

Das Kennzeichen ist so zu gestalten und anzubringen, dass dadurch Folgendes sichergestellt ist: Es ist leicht lesbar (klares Abheben vom Hintergrund, ausreichende Schriftgröße und Abstände. Produkte, die Verboten unterliegen Das Inverkehrbringen der folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen ist untersagt. Erzeugnisse / Einrichtungen Inhaltsstoffe Die Schriftgröße ist nicht kleiner als die Mindestgröße der übrigen Angaben auf dem Kennzeichen. Nicht wieder auffüllbare Behälter HFKW, FKW, SF6 Es bleibt fest auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung haften und ist bei normalen Betriebsbedingungen während des gesamten Zeitraums lesbar, in dem das Erzeugnis oder die Einrichtung F-Gase enthält. Nicht geschlossene Direktverdampfungssysteme, die Kältemittel enthalten (z.b. selbstkühlende Getränkebehälter HFKW, FKW Brandschutzsysteme und Feuerlöscher FKW Fenster für Wohnhäuser und andere Zwecke HFKW, FKW, SF6 Fußbekleidung HFKW, FKW, SF6 Reifen HFKW, FKW, SF6 Die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der F-Gase, wobei die für die Einrichtung oder den Stoff anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird (z. B. R-134-a, HFKW-134-a. Einkomponentenschäume (außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich HFKW, FKW, SF6 Die Menge der fluorierten Treibhausgase in kg. Wird außerhalb der Produktionsstätte Gas hinzugefügt, ohne dass die daraus resultierende Gesamtmenge vom Hersteller festgelegt wird, muss das Kennzeichen die in der Produktionsstätte eingefüllte Menge angeben und genügend Platz lassen für die Angabe der Menge, die außerhalb der Produktionsstätte hinzugefügt wird, sowie für die resultierende Gesamtmenge der F-Gase. Neuartige Aerosole für Unterhaltungsund Dekorationszwecke (z. B. Horntöne für Vergnügungen, Luftschlangen, künstlicher Schnee und Reif Gegebenenfalls den Zusatz hermetisch geschlossen. Weitere Informationen Angaben auf dem Kennzeichen Das Kennzeichen sollte folgende Angaben enthalten: Die Aufschrift Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase. KH-80-08-366-DE-N Aussehen des Kennzeichens Informationen für diejenigen, die fluorierte Treibhausgase in der EU herstellen oder verwenden, in die EU einführen oder aus der EU ausführen, oder Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in der EU in den Verkehr bringen HFKW (ab 4. Juli 2009 http://ec.europa.eu/environment/climat/fluor Zusätzlich muss das Kennzeichen für Erzeugnisse und Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit Schaum isoliert wurden, der mittels F-Gase ausgetrieben wurde, folgenden Hinweis aufweisen: Die Aufschrift Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum. Sprache des Kennzeichens Die Mitgliedstaaten können beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen auf ihrem Hoheitsgebiet verlangen, dass die Angaben in einer ihrer Amtssprachen gemacht werden. Angaben in Bedienungsanleitungen Fotos: photocase, Brenntag AG Die Bedienungsanleitung für diese Produkte und Einrichtungen soll auch Informationen über die in ihnen enthaltenen F-Gase einschließlich deren Treibhauspotenzial beinhalten. Europäische Gemeinschaften, 2009 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase und Durchführungsrechtsakte

Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder Verwendung von fluorierten Treibhausgasen und Inverkehrbringen von Einrichtungen, die diese Gase enthalten, in der EU Einleitung Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet, die Emissionen von Treibhausgasen zwischen 2008 und 2012 um 8 % bezogen auf den Ausgangswert im Jahre 1990 zu reduzieren. Vom Kyoto-Protokoll erfasste Treibhausgase sind u. a. drei Gruppen fluorierter Treibhausgase (F-Gase: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW, perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW und Schwefelhexafluorid (SF6. Die meisten dieser F-Gase besitzen ein hohes Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP. Sie kommen in den verschiedensten Erzeugnissen und Anwendungen zum Einsatz, wie in Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Schäumen, Aerosolen, Lösungsmitteln und Hochspannungsschaltanlagen. Die Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung trat 2006 in Kraft. Ziel der Verordnung ist eine Reduzierung der F-Gas-Emissionen, so dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Zielvorgaben im Rahmen des Kyoto-Protokolls besser erfüllen können. Diese Verordnung, durch zehn Verordnungen der Kommission (Durchführungsrechtsakte ergänzt, schreibt ganz bestimmte Anforderungen für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus von F-Gasen, von der Produktion bis zum Ende der Produktlebensdauer, vor. Demzufolge sind die verschiedensten Marktteilnehmer von der Verordnung betroffen. Zielgruppe dieses Faltblatts Dieses Faltblatt richtet sich an Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen, Verwender von F-Gasen in bestimmten Anwendungen sowie diejenigen, die bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, in der EU in Verkehr bringen. Diese Broschüre ist als Informationsquelle und Leitfaden für die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG Nr. 842/2006 und deren Durchführungsrechtsakte gedacht und hat keine rechtlich bindende Wirkung. Für Betreiber von Einrichtungen sowie betroffenes technisches Personal und betroffene Unternehmen, die ebenfalls von der Verordnung berührt werden, wurden separate Veröffentlichungen ausgearbeitet. A. Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von F-Gasen C. Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten Berichterstattungspflichten Kennzeichnungspflichtige Produkte Betroffene Jede Person bzw. jedes Unternehmen, die bzw. das jährlich mehr als eine Tonne F-Gase oder Zubereitungen, die F-Gase enthalten, herstellt, einführt und/oder ausführt Einfuhr und Ausfuhr bedeuten Einkäufe in einem oder Verkäufe an ein Land außerhalb der EU Unter Einfuhr und Ausfuhr fallen Massengutlieferungen sowie zusammen mit Einrichtungen transportierte F-Gas-Behälter, aber keine Mengen, die in eingeführten oder ausgeführten Erzeugnissen oder Einrichtungen (z. B. vorgefüllten Einrichtungen enthalten sind. Die Berichterstattung erfolgt in der Regel auf der Ebene des Unternehmens, nicht der Anlage, in verschiedenen Mitgliedstaaten eingetragene Tochtergesellschaften sollten jedoch eigene Berichte anfertigen. Das Inverkehrbringen der folgenden Erzeugnisse und Einrichtungen ist untersagt, es sei denn, sie sind mit einem Kennzeichen versehen, das die Anforderungen der Verordnung (EG Nr. 1494/2007 der Kommission erfüllt. Erzeugnisse / Einrichtungen Inhalt oder bestimmungsgemäßer Inhalt* Erzeugnisse und Einrichtungen für Kälteanlagen (außer solchen in Kraftfahrzeu- HFKW, FKW gen Erzeugnisse und Einrichtungen für Klimaanlagen (außer solchen in Kraftfahr- HFKW zeugen Inhalt der Berichte Wärmepumpen HFKW Für jeden F-Gas-Stoff müssen folgende Angaben übermittelt werden: Brandschutzsysteme und Feuerlöscher HFKW Hergestellte, eingeführte oder ausgeführte Mengen Schaltanlagen SF6 Lagerbestände zu Beginn und am Ende des Jahres Behälter HFKW, FKW, SF6 Von der Bericht erstattenden Einheit aufgearbeitete, zerstörte oder als Ausgangsstoff verwendete Mengen *Reine Stoffe oder in Zubereitungen Vorgesehene Anwendungen der in Verkehr gebrachten Mengen Anbringungsort des Kennzeichens Das Format des Berichts geht aus dem Anhang zur Verordnung (EG Nr. 1493/2007 der Kommission hervor: http://ec.europa.eu/environment/climat/fluor/reporting_en.htm Der Bericht muss bis zum 31. März jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr der Kommission und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates zugeleitet werden. B. Verwendung von F-Gasen in bestimmten Anwendungen Das Kennzeichen ist unter Berücksichtigung des technischen Profils der Einrichtung an einem der folgenden Orte des Produkts oder der Einrichtung anzubringen, damit es für das Personal bei der Installation oder der Instandhaltung sichtbar ist: Neben Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase Neben Zugangsstellen zur Instandsetzung Auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, in dem das Gas enthalten ist Die Verwendung von SF6 (Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen damit ist untersagt: Auf oder neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern Für den Magnesiumdruckguss, es sei denn, die dabei verwendete Menge liegt unter 850 kg jährlich Bei sog. Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit getrennten Innen- und Außenteilen wird das Kennzeichen auf dem Teil angebracht, das als erstes mit dem Kältemittel gefüllt wird. Zum Füllen von Fahrzeugreifen

Kontrolle gemäß den Standardanforderungen der Verordnung (EG Nr. 1516/2007 der Kommission Indirekte Messmethoden Visuelle und manuelle Prüfung von Teilen der Einrichtung, Sicherheitsund Betriebssystemen und Analyse eines oder mehrerer der folgenden Parameter: Druck, Temperatur, Verdichterströmung, Flüssigkeitspegel, Auffüllmenge KH-80-08-355-DE-N Die Schritte 1 bis 3 müssen immer durchgeführt werden. Wenn kein Verdacht auf Lecks besteht (indirekte Messmethoden oder keine Lecks festgestellt werden (direkte Messmethoden, wird das Verfahren durch Aktualisieren der Aufzeichnungen über die Einrichtungen (Anlagenlogbuch im 6. Schritt beendet. Wird ein Leck festgestellt, muss es so schnell wie möglich repariert und innerhalb eines Monats nach der Reparatur eine Folgekontrolle durchgeführt werden. 1 Prüfung des Anlagenlogbuchs Vor einer Dichtheitskontrolle muss das zertifizierte Personal das Anlagenlogbuch prüfen, aus dem u. a. die F-Gas-Füllmenge hervorgeht. Dabei ist besonders auf Angaben über wiederkehrende Probleme oder Problembereiche zu achten! 2 Wahl der Messmethode Welche Messmethode (indirekt oder direkt anzuwenden ist, wird vom zertifizierten Personal entschieden. Indirekte Messmethoden sollten nur dann angewendet werden, wenn durch eine Analyse der Parameter zuverlässige Informationen über die Kältemittelfüllmenge und die Wahrscheinlichkeit von Lecks zu erwarten ist. Direkte Messmethoden sind erforderlich, um die genaue Stelle des Lecks zu bestimmen, und können immer angewendet werden. Bei der Wahl der angemessensten direkten Messmethode sind aber auch die jeweiligen Eigenschaften der Installation, wie Lüftung des Arbeitsbereichs, zu berücksichtigen. 3 Dichtheitskontrolle mit indirekter oder direkter Methode Die folgenden Einrichtungsteile müssen systematisch geprüft werden: Verbindungen, Ventile (einschließlich Leitungen, Versiegelungen (auch auf austauschbaren Trocknern und Filtern, Teile des Systems, die Vibrationen unterliegen, und Verbindungen zu Sicherheits- oder Betriebssystemen. Situationen, die Anlass für die Vermutung eines Austritts geben, sind in Art. 7(3 der Verordnung (EG Nr. 1516/2007 aufgeführt. Bei jedem vermuteten Austritt wird eine Dichtheitskontrolle mit einer direkten Methode durchgeführt, um das Leck genauer zu untersuchen und dessen Ort zu bestimmen. Direkte Messmethoden Kontrollen mit Gasmeldegeräten (an das Kältemittel angepasst und mit einer Sensibilität von mindestens 5 g/jahr* oder Kontrollen mit Spezialschaumlösungen/Seifenlaugen oder Kontrollen durch Anwendung von UV-Detektorflüssigkeit (oder einem geeigneten Färbemittel in dem Kreislauf (nur wenn vom Hersteller der Einrichtung genehmigt. Bei dieser Tätigkeit wird der Kältemittelkreislauf unterbrochen, weswegen sie nur von Personal mit einem Zertifikat der Kategorie I durchgeführt werden darf. *Tragbare Gasmeldegeräte müssen alle 12 Monate geprüft werden. Wird bei den genannten Bauteilen keine Leckstelle ermittelt, obwohl ein Leck vermutet wird, so sind andere Teile des Systems zu prüfen. Vor einer Druckprüfung mit einem geeigneten Gas (z. B. sauerstofffreiem Stickstoff muss das Kältemittel von Personal mit entsprechendem Zertifikat aus dem gesamten System zurückgewonnen werden. 4 Reparatur von Lecks Festgestellte Lecks sind so rasch wie möglich zu reparieren. Falls erforderlich, wird die Einrichtung vor der Reparatur leer gepumpt oder eine Rückgewinnung vorgenommen und danach eine Dichtheitskontrolle mit sauerstofffreiem Stickstoff oder einem anderen zur Druckprüfung geeigneten Trockengas mit anschließender Evakuierung, Neuauffüllung und Dichtheitskontrolle durchgeführt. 5 Folgekontrolle Nach der Reparatur eines Lecks muss innerhalb eines Monats eine Folgekontrolle durchgeführt werden. Im Mittelpunkt stehen die Bereiche, in denen Lecks festgestellt und repariert wurden, sowie angrenzende Bereiche, die während der Reparatur besonderer Beanspruchung ausgesetzt sind. Für Folgekontrollen gelten die Standardanforderungen einer Dichtheitskontrolle. 6 Aktualisieren des Anlagenlogbuchs Das Anlagenlogbuch muss nach jeder Dichtheitskontrolle aktualisiert werden. Weitere Informationen: http://ec.europa.eu/environment/climat/fluor Fotos: European Partnership for Energy and the Environment (EPEE Europäische Gemeinschaften, 2009 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet. Informationen für technisches Personal und Unternehmen, die mit Einrichtungen arbeiten, die fluorierte Treibhausgase enthalten Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase und Durchführungsrechtsakte

Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase enthalten Einleitung Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet, die Emissionen von Treibhausgasen zwischen 2008 und 2012 um 8 % bezogen auf den Ausgangswert im Jahre 1990 zu reduzieren. Vom Kyoto-Protokoll erfasste Treibhausgase sind u. a. drei Gruppen fluorierter Treibhausgase (F-Gase: teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW, perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW und Schwefelhexafluorid (SF 6. Die meisten dieser F-Gase besitzen ein hohes Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP. Sie werden in verschiedenen Anwendungen verwendet, z. B. als Kältemittel in ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Die Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung trat 2006 in Kraft. Ziel der Verordnung ist eine Reduzierung der F-Gas-Emissionen, so dass die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die Zielvorgaben im Rahmen des Kyoto-Protokolls besser erfüllen können. Diese Verordnung, durch zehn Verordnungen der Kommission (Durchführungsrechtsakte ergänzt, schreibt ganz bestimmte Anforderungen für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus von F-Gasen, von der Produktion bis zum Ende der Produktlebensdauer, vor. Demzufolge sind die verschiedensten Marktteilnehmer von der Verordnung betroffen. Zielgruppe dieses Faltblatts Dieses Faltblatt richtet sich an technisches Personal und Unternehmen, die mit von der F-Gas-Verordnung erfassten ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen arbeiten. Diese Broschüre ist als Informationsquelle und Leitfaden für die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG Nr. 842/2006 und deren Durchführungsrechtsakte gedacht und hat keine rechtlich bindende Wirkung. Für Betreiber der vorstehend genannten Einrichtungen wurde eine separate Veröffentlichung ausgearbeitet. Einschlägige Tätigkeiten Die folgenden Tätigkeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen dürfen nur von Personal und Unternehmen mit entsprechendem Zertifikat nach Verordnung (EG Nr. 303/2008 der Kommission ausgeführt werden, es sei denn, die Tätigkeiten werden im Rahmen von Fertigung oder Reparatur in Fertigungsbetrieben vorgenommen. Tätigkeit Zertifiziertes Personal (* Zertifizierte Unternehmen Installation Wartung bzw. Instandhaltung Dichtheitskontrollen bei Anwendungen, die 3 kg F-Gase (bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind 6 kg enthalten Rückgewinnung von F-Gasen (* In Ausnahmesituationen (siehe Art. 4(3 Verordnung (EG Nr. 303/2008 der Kommission sind bestimmte Personen von der Zertifizierungsanforderung befreit. Installation bedeutet die Verbindung von zwei oder mehreren Teilen von Einrichtungen oder Kreisläufen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, als Kältemittel fluorierte Treibhausgase zu enthalten, zwecks Montage eines Systems am Ort seines Betriebs, einschließlich der Verfahrensschritte, mit denen die Kältemittelleitungen eines Systems zur Schließung eines Kältekreislaufs miteinander verbunden werden, und zwar ungeachtet, ob das System nach der Montage befüllt werden muss oder nicht. Wartung bzw. Instandhaltung umfasst sämtliche Tätigkeiten, ausgenommen Rückgewinnungstätigkeiten und Dichtheitskontrollen, die einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf, der fluorierte Treibhausgase enthält oder dafür bestimmt ist, erfordern, insbesondere: das Befüllen des Systems mit fluorierten Treibhausgasen die Demontage eines oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile die Wiedermontage zweier oder mehrerer Kreislauf- oder Geräteteile die Reparatur von Leckstellen Dichtheitskontrolle bedeutet die Untersuchung der Einrichtung auf das Austreten fluorierter Treibhausgas-Kältemittel aus Lecks. Rückgewinnung bedeutet die Entnahme und Lagerung fluorierter Treibhausgas-Kältemittel aus Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Wichtig: Der Betreiber ist dafür verantwortlich, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die genannten Tätigkeiten von zertifiziertem Personal durchgeführt werden. Dies (und das Unternehmen wiederum ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten verantwortlich. Erwerb eines Zertifikats Personal In der Verordnung (EG Nr. 303/2008 der Kommission sind vier mögliche Kategorien für Personalzertifikate festgelegt. F-Gas-Füllmenge der Einrichtung < 3kg (hermetisch: < 6 kg 3kg (hermetisch: 6 kg Erlaubte Tätigkeiten Zertifikat R I W D1 D2 R I W Kategorie I Kategorie II Kategorie III Kategorie IV D1 = Dichtheitskontrolle mit Eingriff in den Kältemittelkreislauf D2 = Dichtheitskontrolle ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf R = Rückgewinnung I = Installation W = Wartung bzw. Instandhaltung Zum Erwerb eines Zertifikats muss das Personal eine theoretische und praktische Prüfung bestehen, die von einer bezeichneten Prüfstelle abgenommen wird. In der Verordnung (EG Nr. 303/2008 der Kommission sind die Mindestanforderungen in Bezug auf die bei der Prüfung zu testenden theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten angegeben. Zertifikate werden von Zertifizierungsstellen ausgestellt, die von den Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Unternehmen Ein Unternehmen muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um für die Installation, Wartung bzw. Instandhaltung zertifiziert zu werden. Mindestanforderungen an Unternehmen gemäß Verordnung (EG Nr. 303/2008 der Kommission: Beschäftigung einer zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichenden Zahl an Personen, die über ein Zertifikat für die jeweilige Tätigkeit verfügen, und Nachweiserbringung, dass dem diese Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind. Zertifikate werden von Zertifizierungsstellen ausgestellt, die von den Mitgliedstaaten bezeichnet werden. Gegenseitige Anerkennung In einem Mitgliedstaat ausgestellte Zertifikate gelten in allen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats vorzulegen. Vorläufige Zertifikate Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die 3 kg F-Gas- Kältemittel oder mehr (bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, 6 kg oder mehr enthalten, müssen von zertifiziertem Personal regelmäßig auf Austritt von Kältemittel kontrolliert werden. Kontrolle auf Dichtheit Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die 3 kg F-Gas- Kältemittel oder mehr (bei hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind, 6 kg oder mehr enthalten, müssen von zertifiziertem Personal regelmäßig auf Austritt von Kältemittel kontrolliert werden. F-Gas-Füllmenge Mindesthäufigkeit der Kontrollen auf Dichtheit Bei nicht vorhandenem ordnungsgemäß funktionierendem geeignetem Leckage-Erkennungssystem Bei vorhandenem ordnungsgemäß funktionierendem geeignetem Leckage-Erkennungssystem 3kg (hermetisch: 6 kg und < 30 kg Einmal alle 12 Monate Einmal alle 12 Monate 30 kg und < 300 kg Einmal alle 6 Monate Einmal alle 12 Monate 300kg Einmal alle 3 Monate (* Einmal alle 6 Monate (* Für Anwendungen, die 300 kg F-Gase oder mehr enthalten, ist ein Leckage-Erkennungssystem, das den Betreiber bei Feststellung eines Lecks warnt, obligatorisch

INFORMATIONEN für BETREIBER VON EINRICHTUNGEN, DIE FLUORIERTE TREIBHAUSGASE ENTHALTEN, UND TECHNISCHES PERSONAL, DIE DAMIT ARBEITEN Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage fluorierter Treibhausgase enthalten Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte fluorierte Treibhausgase und Durchführungsrechtsakte

Europe Direct soll Ihnen helfen, Antworten auf Ihre Fragen zur Europäischen Union zu finden Gebührenfreie Telefonnummer (*: 00 800 6 7 8 9 10 11 (* Einige Mobilfunkanbieter gewähren keinen Zugang zu 00 800-Nummern oder berechnen eine Gebühr. Zahlreiche weitere Informationen zur Europäischen Union sind verfügbar über Internet, Server Europa (http://europa.eu. Luxemburg: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2009 ISBN 978-92-79-10210-3 DOI 10.2779/40022 Europäische Gemeinschaften, 2009 Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 Allgemeine Informationen über F-Gase und die F-Gas-Verordnung. 2.1 Globale Erwärmung... 2.2 Was sind fluorierte Treibhausgase?... 2.3 Allgemeiner Überblick über die F-Gas-Verordnung... 3 Zielgruppe dieser Broschüre... 3.1 Betroffene Einrichtungen... 3.2 Identifizieren von Lösungsmitteln, die unter die Verordnung fallen... 3.3 Betreiber der Anlage... 4 Verantwortlichkeiten des Betreibers... 5 Informationen über die Zertifizierung von technischem Personal... 6 Angaben auf Kennzeichen... 7 Sanktionen bei Nichteinhaltung... 1 2 2 3 4 6 6 6 8 9 9 10 10 Anhang I: Durchführungsrechtsakte für die Verordnung (EG Nr. 842/2006... 11 Anhang II: In Anhang I der Verordnung (EG Nr. 842/2006 genannte F- Gase... Anhang III: Weitere Informationen... 12 15

1 Einleitung Die Europäische Union hat sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet, die Emissionen fluorierter Treibhausgase im Zeitraum 2008-2012 um 8 % bezogen auf den Ausgangswert im Jahre 1990 zu reduzieren. Im Kyoto-Protokoll sind die wichtigsten Treibhausgase erfasst: Kohlendioxid (CO 2, Methan (CH 4, Distickstoffoxid (N 2 O und drei Gruppen fluorierte Gase, die so genannten F-Gase, nämlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW, perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW und Schwefelhexafluorid (SF 6. Zur Reduzierung dieser F-Gas-Emissionen und damit zur Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen der EU hinsichtlich der Klimaänderung im Rahmen des Kyoto-Protokolls wurde am 17. Mai 2006 von dem Europäischen Parlament und dem Rat die Verordnung (EG Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verabschiedet. Diese Verordnung, die am 4. Juli 2007 in Kraft trat 1, schreibt ganz bestimmte Anforderungen für die verschiedenen Stadien des Lebenszyklus von F-Gasen, von der Produktion bis zum Ende der Produktlebensdauer, vor. Demzufolge kommen im Laufe des Lebenszyklus von F-Gasen die verschiedensten Marktteilnehmer, wie Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen, Hersteller und Importeure bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, und Betreiber dieser Einrichtungen, mit der Verordnung in Berührung. Die Verordnung wird durch zehn Verordnungen der Kommission (Durchführungsrechtsakte ergänzt, in denen bestimmte technische Aspekte der F-Gas-Verordnung geregelt sind (siehe Anhang I. Diese Broschüre richtet sich an Betreiber von Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen enthalten, und an technisches Personal, das mit derartigen Einrichtungen arbeitet. Diese Broschüre ist als Informationsquelle und Leitfaden für die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG Nr. 842/2006 und deren Durchführungsrechtsakte gedacht und hat keine rechtlich bindende Wirkung. Für Betreiber anderer Einrichtungen sowie betroffenes technisches Personal und betroffene Unternehmen, die ebenfalls von der Verordnung berührt werden, wurden separate Veröffentlichungen ausgearbeitet. Die Anforderungen, die Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen sowie Hersteller und Importeure bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, aufgrund der F-Gas-Verordnung erfüllen müssen, sind in einem eigenen Faltblatt zusammengefasst. 1 Artikel 9 und Anhang II der Verordnung traten am 4. Juli 2006 in Kraft 1

2 Allgemeine Informationen über F-Gase und die F-Gas-Verordnung 2.1 Globale Erwärmung Mit den Begriffen globale Erwärmung und Treibhauseffekt wird üblicherweise der zeitabhängige Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erdoberfläche beschrieben. Man geht davon aus, dass die Klimaerwärmung der Erde im letzten Jahrhundert 0,6 bis 0,9 C betrug. Wissenschaftler kamen zu dem Schluss, dass der beobachtete Anstieg der globalen Durchschnittstemperaturen seit Mitte des 20. Jahrhunderts mit hoher Wahrscheinlichkeit in erster Linie auf den beobachteten Anstieg der Konzentration an anthropogenen (von Menschen geschaffenen Treibhausgasen zurückzuführen ist 2. Die wichtigsten von Menschen geschaffenen Treibhausgase werden vom Kyoto-Protokoll erfasst: Kohlendioxid (CO 2, Methan (CH 4, Distickstoffoxid (N 2 O und von Menschen geschaffene Treibhausgase. Ozonabbauende Stoffe, die unter das Montreal-Protokoll fallen, wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW und Halone, sind ebenfalls wesentliche Treibhausgase. Abb. 1 Prinzipskizze der globalen Erwärmung Prinzip der globalen Erwärmung Die Erde erhält von der Sonne Energie in Form von Sonnenlicht (kurzwelliger Sonneneinstrahlung, die relativ ungehindert durch die Atmosphäre dringt. Etwa 30 % der kurzwelligen Sonneneinstrahlung werden von der Atmosphäre und der Erdoberfläche in den Weltraum reflektiert. Die restlichen 70 % werden von der Erdoberfläche (Landmasse, Ozeane und im unteren Bereich der Atmosphäre (Troposphäre absorbiert. Dadurch erwärmt sich die Erdoberfläche und diese Wärme wird als langwellige Wärmestrahlung (Infrarotstrahlung zurückgestrahlt. Die Infrarotstrahlung kann die Atmosphäre jedoch nicht so ungehindert durchdringen wie kurzwellige Strahlung, stattdessen wird sie von Wolken reflektiert und von atmosphärischen Treibhausgasen absorbiert. Dies führt zu einem von Treibhausgasen hervorgerufenen Wärmestau zwischen Erdoberfläche und Troposphäre. 2 Vierter Bewertungsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC, http://www.ipcc.ch/ipccreports/ar4-syr.htm 2

In der Vergangenheit sorgte die natürliche Konzentration an Treibhausgasen für die Wärme, ohne die das Leben auf der Erde nicht möglich wäre. Je höher jedoch die Konzentration an zivilisationsbedingten Treibhausgasen in der Atmosphäre ist, desto mehr Infrarotstrahlung wird auf die Erdoberfläche abgestrahlt. Dies führt zu dem so genannten anthropogenen Treibhauseffekt und zu einer weltweiten Erwärmung der Erdoberfläche. 2.2 Was sind fluorierte Treibhausgase F-Gase (HFKW, FKW und SF 6 sind synthetische Chemikalien, die in zahlreichen Industriezweigen bei verschiedenen Anwendungen zum Einsatz kommen. In den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts entwickelten sie sich zu beliebten Ersatzstoffen für bestimmte ozonabbauende Substanzen 3, wie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW, die damals in den meisten dieser Anwendungen zum Einsatz kamen, was gemäß dem Montreal-Protokoll eingestellt wurde. F-Gase zeigen keine ozonabbauenden Eigenschaften, die meisten besitzen jedoch ein hohes Treibhauspotenzial (Global Warming Potential, GWP. Das im Rahmen der F-Gas-Verordnung verwendete GWP wird als das Erwärmungspotenzial eines Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegenüber dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO 2 berechnet 4. Treibhauspotenzial (GWP Index zur Beschreibung der Strahlungseigenschaften gut gemischter Treibhausgase, der sich aus der Gesamtwirkung der verschiedenen Verweildauern dieser Gase in der Atmosphäre und ihrer relativen Wirksamkeit hinsichtlich der Absorption von abgestrahlter Infrarotstrahlung ergibt. Der Index ist ein Näherungswert für den zeitabhängigen Effekt einer Masseneinheit eines Treibhausgases in der heutigen Atmosphäre auf die Erwärmung im Vergleich zu dem von Kohlendioxid. (Quelle: 3. Bewertungsbericht des IPCC HFKW ist die am weitesten verbreitete Gruppe F-Gase. Sie kommen in zahlreichen Industriezweigen bei den verschiedensten Anwendungen zum Einsatz, wie als Kältemittel in Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, als Treibmittel für Schäume, als Löschmittel, Aerosoltreibmittel und Lösungsmittel. FKW sind in erster Linie in der Elektronikindustrie zu finden (z. B. Plasmareinigung von Silizium-Wafern sowie in der Kosmetik- und Pharmaindustrie (Extraktion natürlicher Erzeugnisse, wie Nutraceuticals und Aromastoffe, aber auch in geringerem Maße in Kälteanlagen als FCKW-Ersatz, häufig zusammen mit anderen Gasen. In der Vergangenheit wurden FKW als Löschmittel verwendet und sind noch heute in älteren Brandschutzsystemen zu finden. SF 6 wird in erster Linie als Isoliergas und als Löschgas zur Unterbrechung des Schaltlichtbogens in Hochspannungsschaltanlagen sowie als Schutzgas bei der Erzeugung von Magnesium und Aluminium verwendet. Anhang II dieser Broschüre enthält einen Überblick über die durch die F-Gas-Verordnung geregelten Substanzen, einschließlich ihrer GWP-Werte und typischen Einsatzbereiche. 3 4 Ozonabbauende Substanzen sind Substanzen, die die Ozonschicht der Erde zerstören. In der Regel enthalten derartige Substanzen Chlor oder Brom. Sie sind in der Verordnung (EG Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelt. Die in Anhang I aufgelisteten GWP-Werte sind die Werte, die im dritten Bewertungsbericht (TAR des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC veröffentlicht wurden. Sie liegen im Bereich von 97 für Fluormethan (HFKW-41 bis 22.200 für Schwefelhexafluorid. 3

2.3 Allgemeiner Überblick über die F-Gas-Verordnung Das übergeordnete Ziel der F-Gas-Verordnung ist die Reduzierung von F-Gas- Emissionen mithilfe einer Reihe von Maßnahmen und Handlungen während des gesamten Lebenszyklus der Gase. Jährliche Berichte mit Angaben zu Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von F-Gasen (Art. 6 Importeur von F-Gasen Exporteur von F-Gasen Hersteller von F-Gasen Verwender von F-Gasen Bestimmte Verwendungen untersagt (Art. 8 Wer ist betroffen? Importeur von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen untersagt (Art. 9 Hersteller von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen vor dem Inverkehrbringen (Art. 7 Betreiber von Einrichtungen/Systemen, die F-Gase enthalten Technisches Personal und Unternehmen Verhindern des Entweichens aus Lecks, Reparatur entdeckter Lecks so rasch wie möglich (Art. 3(1 Installation, Wartung bzw. Instandhaltung, einschließlich Reparatur von Lecks, bestimmter Systeme und Einrichtungen durch Personal und Unternehmen mit Zertifizierung (Art. 5 F-Gas-Rückgewinnung während der Wartung oder Instandhaltung und vor der endgültigen Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen (Art. 4 Regelmäßige Kontrolle auf Dichtheit bestimmter Einrichtungen durch zertifiziertes Personal (Art. 3(2 Führen einschlägiger Aufzeichnungen über bestimmte Einrichtungen (Art. 3(6 Installation von Leckage- Erkennungssystemen in bestimmten Anwendungen (Art. 3(3 Abb. 2 Überblick über die wichtigsten Marktteilnehmer, die von der F-Gas-Verordnung und anderen einschlägigen Vorschriften betroffen sind. 4

Die Vorschriften der F-Gas-Verordnung sind relevant für: - Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen - Hersteller und Importeure, die bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen, die F- Gase enthalten, in der EU in Verkehr bringen - Anwender von SF 6 für den Magnesiumdruckguss und zum Füllen von Fahrzeugreifen - Betreiber von bestimmten Einrichtungen und Systemen, die F-Gase enthalten - Technisches Personal und Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten an Einrichtungen, die F-Gase enthalten, ausführen Wie vorstehend bereits erwähnt, kommen F-Gase in zahlreichen Anwendungsbereichen zum Einsatz. Für die Betreiber der folgenden Einrichtungen enthält die F-Gas- Verordnung ganz bestimmte Verpflichtungen: - Ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen - Ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher - Hochspannungsschaltanlagen - Einrichtungen, die Lösungsmittel enthalten Andere Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich mobiler Einrichtungen, die F-Gase enthalten, fallen ebenfalls unter die F-Gas-Verordnung. 5

3 Zielgruppe dieser Broschüre Diese Broschüre befasst sich mit den Anforderungen gemäß der F-Gas-Verordnung, die Betreiber von Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen enthalten, erfüllen müssen. Somit sollte zunächst festgestellt werden, an welche Zielgruppe sich die einschlägigen Anforderungen der F-Gas-Verordnung und damit diese Broschüre wenden. Diese Broschüre richtet sich aber auch an technisches Personal, das mit Einrichtungen, die Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen enthalten, arbeitet (siehe Abschnitt 5. 3.1 Betroffene Einrichtungen Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen werden hauptsächlich in der Elektronikindustrie zur Oberflächenreinigung und zur Dampfentfettung verwendet. Sie sind außerdem übliche Bestandteile von Reinigungssystemen für hochgenaue Metallbauteile (z. B. in der Luftfahrtindustrie und elektronische Bauteile (z. B. elektronische Leiterplatten sowie Präzisionsteile für medizinische und optische Geräte. Weiterhin können Systeme zur Extraktion von natürlichen Erzeugnissen, wie natürlichen Arzneimittelwirkstoffen, Nutraceuticals, Aromastoffen oder Duftstoffen für die Kosmetik und Pharmaindustrie, sowie andere Einrichtungen für Sonderanwendungen Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen enthalten und werden somit von der Verordnung berührt. Neben Einrichtungen, die Lösungsmittel enthalten und in verschiedenen Anwendungen genutzt werden, werden auch Behälter, in denen Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen transportiert und gelagert werden, von der Verordnung berührt. 3.2 Identifizieren von Lösungsmitteln, die unter die Verordnung fallen Die F-Gas-Verordnung betrifft Einrichtungen, die die in Anhang II aufgeführten F-Gase sowie F-Gase enthaltende Zubereitungen (häufig als Gemisch bezeichnet als Lösungsmittel enthalten. In der folgenden Tabelle, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sind Stoffe aufgeführt, die in Reinigungs und Extraktionsverfahren als Lösungsmittel verwendet werden. Art Übliche Lösungsmi el Durch die F-Gas-Verordnung geregelt HFKW FKW HFC-365mfc, HFC-43-10mee, HFC-245fa, HFC-134a PFC-14, PFC-116, PFC-218, PFC-51-14 Andere Lösungsmi el, die nicht unter die F-Gas-Verordnung fallen Sons ge Kohlenwasserstoffe, wässrige Systeme, Ether, Fluorwasserstoffether, Ester, Ketone usw. 6 Tabelle 1: Lösungsmittel, die üblicherweise als Reinigungs oder Extraktionsmittel verwendet werden

Identifizieren der Art des Lösungsmittels Die einfachste Möglichkeit zur Identifizierung des Kältemittels ist die Überprüfung des Kennzeichens am Behälter. Behälter, die F-Gase enthalten und seit dem 1. April 2008 in der EU in Verkehr gebracht werden, müssen mit einem Kennzeichen mit der Aufschrift: Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase 5 und der Angabe von Typ und Menge des F-Gases versehen sein. In vielen Fällen sind die einschlägigen Informationen auch für Behälter erhältlich, die bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. Ein beispielhaftes Kennzeichen ist in Abschnitt 6 dargestellt. Informationen über die Art des Lösungsmittels können auch vom Lieferanten bezogen werden. Bestimmung, ob ein Lösungsmittelgemisch (Zubereitung unter die Verordnung fällt Außer reinen Stoffen können auch Zubereitungen (Gemische, die F-Gase enthalten, verwendet werden. Im Sinne der F-Gas-Verordnung sind Zubereitungen als Mischungen - aus zwei oder mehr Stoffen definiert, von denen mindestens einer ein fluoriertes Treibhausgas ist und - bei denen der Gesamtwert des Treibhauspotenzials (GWP nicht weniger als 150 beträgt. Was das erste Kriterium betrifft, enthält Anhang II eine Liste einschlägiger F-Gase, die von der Verordnung erfasst werden. Betreiber sollten anhand dieser Liste prüfen, ob eines der Bestandteile des Gemischs dort aufgeführt ist. Bei der Berechnung des Gesamtwerts GWP der Zubereitung müssen außer den GWP- Werten der F-Gase auch das GWP der anderen Bestandteile, die dieselbe Aufgabe erfüllen (Lösungsmittel berücksichtigt werden. Zur Bestimmung des GWP von Nicht-F-Gasen in der Zubereitung werden die im ersten Bewertungsbericht des IPCC 6 veröffentlichen Zahlen verwendet. Der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ist ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP-Werten, hergeleitet wird. Σ [(Stoff X % GWP + (Stoff Y % GWP +... (Stoff N % GWP] wobei % den massemäßigen Anteil mit einer Massetoleranz von ± 1 % angibt. Beispiel (theore sches Gemisch 50 % HFKW-356mfc (GWP 890 und 50 % HFKW-43-10mee (GWP 1.500 Σ [(50 % x 890 + (50 % x 1.500] Gesamtwert GWP = 1.195 Durch die F-Gas-Verordnung geregelte Zubereitung (GWP 150 Tabelle 2: Beispiel zur Berechnung des GWP von Zubereitungen 5 Die Kennzeichnungsanforderungen sind der Verordnung (EG Nr. 1494/2007 der Kommission zu entnehmen. 6 Climate Change, The IPCC Scientific Assessment, J.T. Houghton, G.J. Jenkins, J.J. Ephraums (Hrsg. Cambridge University Press, Cambridge (UK 1990. 7

3.3 Betreiber der Anlage Die F-Gas-Verordnung besagt, dass der Betreiber der Anlage für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Betreiber ist die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der Einrichtungen und Systeme ausübt. Gemäß dieser Begriffsbestimmung ist der Eigentümer der F- Gas-Anlage also nicht unbedingt der Betreiber der Anlage. Die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren einer Einrichtung oder eines Systems umfasst prinzipiell folgende Elemente: - Freier Zugang zu dem System, was die Möglichkeit einer Überwachung der Bauteile und deren Funktionsfähigkeit beinhaltet sowie die Möglichkeit, Dritten Zugang zu gewähren. - Kontrolle über die laufende Funktionsfähigkeit und den laufenden Betrieb (z. B. die Entscheidung über das Ein und Ausschalten - Entscheidungsgewalt (auch hinsichtlich finanzieller Aspekte über technische Veränderungen (z. B. Austausch eines Bauteils, Veränderung der F-Gas-Mengen in einer Einrichtung oder einem System und über die Durchführung von Kontrollen und Reparaturarbeiten In der Regel handelt es sich bei dem Betreiber von Einrichtungen, die Lösungsmittel enthalten, um eine juristische Person (in der Regel ein Unternehmen, die die Verantwortung für die Anweisung der Beschäftigten hinsichtlich des laufenden technischen Funktionierens der Einrichtung trägt. In vielen Fällen wird die Wartung bzw. Instandhaltung an Dienstleistungsunternehmen untervergeben. In diesem Fall entscheiden die vertraglichen und praktischen Absprachen zwischen den Parteien, wer als Betreiber gilt. Eigentum ist zwar kein Kriterium zur Feststellung des Betreibers, ein Mitgliedstaat kann jedoch in bestimmten, genau beschriebenen Situationen dem Eigentümer die Pflichten des Betreibers übertragen, auch wenn der Eigentümer keine tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren des Systems oder der Einrichtung hat. Deswegen sind immer die in den Mitgliedstaaten geltenden Durchführungsvorschriften zu beachten.! 8

4 Verantwortlichkeiten des Betreibers Betreiber sind verpflichtet, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Rückgewinnung, d. h. Entnahme und Lagerung, von Lösungsmitteln auf der Grundlage von F-Gasen aus Einrichtungen, die solche Lösungsmittel enthalten, durch zertifiziertes Personal zu treffen, um dessen stoffliche Verwertung, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen. Außerdem müssen ggf. in Behältern vorhandene Lösungsmittelreste ordnungsgemäß zurückgewonnen werden. Diese Arbeit erfolgt vor der endgültigen Entsorgung der Einrichtung oder Behälter und gegebenenfalls vor der Wartung bzw. Instandhaltung. 5 Informationen über die Zertifizierung von technischem Personal Die Rückgewinnung von Lösungsmitteln auf der Grundlage von F-Gasen aus Einrichtungen darf nur von entsprechend zertifiziertem Personal durchgeführt werden. Zum Erwerb eines Zertifikats muss das Personal eine theoretische und praktische Prüfung bestehen, die von einer bezeichneten Prüfstelle abgenommen wird. In der Verordnung (EG Nr. 306/2008 der Kommission sind die Mindestanforderungen in Bezug auf die bei der Prüfung zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angegeben. Zertifikate werden von Zertifizierungsstellen, die von den Mitgliedstaaten bezeichnet werden, ausgestellt und müssen die folgenden Angaben 7 enthalten: - den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum; - die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf; - das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten. Zertifikate gelten in allen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats vorzulegen. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Rückgewinnung von Lösungsmitteln auf der Grundlage von F-Gasen von zertifizertem Personal durchgeführt wird. Dies ist wiederum für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit verantwortlich. Dabei sind möglicherweise in Mitgliedstaaten geltende Sonderanforderungen zu beachten. 7 Artikel 3(2 der Verordnung (EG Nr. 306/2008 der Kommission. 9

6 Angaben auf Kennzeichen Seit dem 1. April 2008 8 ist ein Hersteller oder Importeur, der Behälter für Lösungsmittel auf der Grundlage von F-Gasen in der EU in Verkehr bringt, verpflichtet, diese mit einem Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen ist eine wichtige Informationsquelle, um festzustellen, ob die Einrichtung unter die F-Gas-Verordnung fällt und welche Anforderungen gelten. Sonderanforderungen in Mitgliedstaaten können die Kennzeichnung in einer Amtssprache vorschreiben. Das Kennzeichen muss mindestens die Art und die Menge der F-Gase im Behälter sowie die Aufschrift Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase enthalten. Beispiel: Solvent type: HFC-365mfc Quantity of solvent: Contains fluorinated greenhouse gases covered by the Kyoto Protocol Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase Contient des gaz á effet de serre fluorés relevant du protocole de Kyoto 7 Sanktionen bei Nichteinhaltung Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung werden jeweils von den Mitgliedstaaten festgelegt. 8 Verordnung (EG Nr. 1494/2007 der Kommission. 10

Anhang I: Durchführungsrechtsakte für die Verordnung (EG Nr. 842/2006 Verordnung (EG Nr. 1493/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist, gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG Nr. 1494/2007 der Kommission vom 17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EG Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate Verordnung (EG Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate Verordnung (EG Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Hochspannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate Verordnung (EG Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate Verordnung (EG Nr. 307/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für Ausbildungsprogramme sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsbescheinigungen für Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende Klimaanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen Verordnung (EG Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Form der Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11

12 Annex II: F-Gases listed in Annex I of Regulation (EC No 842/2006 Anhang II: In Anhang I der Verordnung (EG Nr. 842/2006 genannte F-Gase Bezeichnung Vollständiger Name Chemische Formel CAS Nummer GWP Hauptanwendungen - Isoliergas in Hochspannungsschaltanlagen - Schutzgas für die Magnesiumherstellung - Ätzen und Reinigen in der Halbleiterindustrie 22 200 2551-62-4 SF 6 Schwefelhexafluorid SF 6 Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW - Niedertemperatur-Kältemittel - Löschmittel 12 000 75-46-7 CHF 3 Trifluormethan HFKW-23 HFKW-32 Difluormethan CH 2 F 2 75-10-5 550 - Bestandteil von Kältemittelgemischen HFKW-41 Fluormethan CH 3 F 593-53-3 97 - Halbleiterfertigung - Lösungsmittel für besondere Anwendungen - Blähmittel für Schäume 1 500 138495-42-8 C 5 H 2 F 10 (CF 3 CHFCHFCF 2 CF 3 1,1,1,2,2,3,4,5,5,5-Decafluorpentan HFKW-43-10mee - Bestandteil von Kältemittelgemischen - Löschmittel 3 400 354-33-6 C 2 HF 5 (CHF 2 CF 3 1,1,1,2,2-Pentafluorethan HFKW-125 Derzeit keine typischen Anwendungen 1 100 359-35-3 C 2 H 2 F 4 (CHF 2 CHF 2 1,1,2,2-Tetrafluorethan HFKW-134 - Kältemittel - Bestandteil von Kältemittelgemischen - Extraktionslösungsmittel - Treibgas für medizinische und technische Aerosole - Blähmittelbestandteil für extrudierte Polystyrol (XPS und PolyurethanSchäume (PUR 1 300 811-97-2 C 2 H 2 F 4 (CH 2 FCF 3 1,1,1,2-Tetrafluorethan HFKW-134a - Treibgas für spezielle technische Aerosole - Blähmittelbestandteil für extrudierte Polystyrol Schäume (XPS - Kältemittel 120 75-37-6 C 2 H 4 F 2 (CH 3 CHF 2 1,1-Difluorethan HFKW-152a

Hauptanwendungen Derzeit keine typischen Anwendungen - Bestandteil von Kältemittelgemischen - Kältemittel - Treibmittel für medizinische Aerosole - Löschmittel - Blähmittel für Schäume - Kältemittel - Blähmittel Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW Chemische Formel C 2 H 3 F 3 (CH 2 FCHF 2 C 2 H 3 F 3 (CH 3 CF 3 C 3 HF 7 (CF 3 CHFCF 3 C 3 H 2 F 6 (CH 2 FCF 2 CF 3 C 3 H 2 F 6 (CHF 2 CHFCF 3 C 3 H 2 F 6 (CF 3 CH 2 CF 3 C 3 H 3 F 5 (CH 2 FCF 2 CHF 2 C 3 H 3 F 5 (CHF 2 CH 2 CF 3 C 4 H 5 F 5 (CF 3 CH 2 CF 2 CH 3 CF 4 C 2 F 6 (CF 3 CF 3 CAS Nummer 430-66-0 420-46-2 431-89-0 677-56-5 431-63-0 690-39-1 679-86-7 460-73-1 406-58-6 75-73-0 76-16-4 Vollständiger Name Bezeichnung 1,1,2-Trifluorethan HFKW-143 1,1,1-Trifluorethan HFKW-143a 1,1,1,2,3,3,3-Heptafluorpropan HFKW-227ea 1,1,1,2,2,3-Hexafluorpropan HFKW-236cb 1,1,1,2,3,3-Hexafluorpropan HFKW-236ea 1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan HFKW-236fa 1,1,2,2,3-Pentafluorpropan HFKW-245ca 1,1,1,3,3-Pentafluorpropan HFKW-245fa 1,1,1,3,3-Pentafluorbutan HFKW-365mfc Tetrafluoromethan Perfluoromethan (FKW-14 1,1,1,2,2,2-Hexafluoroethan Perfluoroethan (FKW--116 GWP 330 4 300 3 500 1 300 1 200 9 400 640 950 890 5 700 11 900 - Kältemittel - Blähmittel - Löschmittel - Kältemittel - Kältemittel - Blähmittel - Blähmittel für Polyurethan-Schäume (PUR - Lösungsmittel für besondere Anwendungen - Blähmittel für Polyurethan-Schäume (PUR und Phenolschäume - Bestandteil von Lösungsmitteln - Halbleiterfertigung - Löschmittel - Halbleiterfertigung 13