GEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT



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GEMEINDE TÄSCH WASSERVERSORGUNGS- UND KANALISATIONSREGLEMENT

INHALTSVERZEICHNIS KAPITEL I WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Definition 1 Artikel 2 Umfang des öffentlichen Versorgungsnetzes 1 Artikel 3 Anschlussrecht 1 Artikel 4 Benützung der Einrichtung 1 Artikel 5 Gemeinsame Anschlussleitungen 1 Artikel 6 Übermässiger Wasserverbrauch 1 Artikel 7 Ausführung der Anschlussleitungen, Unterhalt 2 Artikel 8 Kontrolle 2 Artikel 9 Abonnementsgebühren 2 Artikel 10 Zuwiderhandlungen 2 Artikel 11 Beschwerden 2 KAPITEL II KANALISATIONSREGLEMENT A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 12 Definition 3 Artikel 13 Aufsicht 3 Artikel 14 Zweck und Arten von Abwasseranlagen 3 Artikel 15 Erstellen der öffentlichen Kanalisationen 3 Artikel 16 Erstellen von Kanalisationen im öffentlichen und privaten Eigentum 4 Artikel 17 Anschlusspflicht 4 Artikel 18 Gemeinsame Anschlussleitungen 4 B. Technische Vorschriften Artikel 19 Ausführung der Anschlussleitungen 4 Artikel 20 Entwässerung tiefliegender Räume 5 Artikel 21 Durchmesser und Gefälle der Anschlussleitungen 5 Artikel 22 Einzelabwasserreinigungsanlagen und Jauchegruben 6 Artikel 23 Einleiteverbot 6 Artikel 24 Behandlung schädlicher Abgänge 6 Artikel 25 Sickerschächte 7 Artikel 26 Private Abwasserreinigungsanlagen 7 Artikel 27 Unterhalt und Reinigung 7 Artikel 28 Gesuche, Bewilligung und Pläne 7 Artikel 29 Aufsicht 8 Artikel 30 Beanstandung und Änderungen 8 C. Gebühren und Rechnungsstellung Artikel 31 Anschlussgebühren 8 D. Straf- und Rekursbestimmungen Artikel 32 Zuwiderhandlungen 8 KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Inkrafttreten 8

Wasserversorgungs- und Kanalisationsreglement Gemeinde Täsch KAPITEL I WASSERVERSORGUNGSREGLEMENT A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Definition Die Trinkwasserversorgung ist ein öffentlicher Dienst der Gemeinde. Sie gibt Wasser für häusliche, gewerbliche und landwirtschaftliche Bedürfnisse ab. Sie ist für die Sicherstellung einer genügenden Löschwasserreserve innerhalb des Versorgungsnetzes besorgt. Artikel 2 Umfang des öffentlichen Versorgungsnetzes Das öffentliche Netz soll das gesamte Baugebiet der Gemeinde umfassen. Der Ausbau geschieht im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde. Artikel 3 Anschlussrecht Wer sich an das öffentliche Versorgungsnetz anschliessen will, hat einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde zu richten. Im Prinzip darf der Anschluss für Gesuche innerhalb des generellen Wasserversorgungsprojektes nicht verweigert werden. Mit der Anschlussbewilligung wird der Gesuchsteller Abonnent und hat die diesbezüglichen Gebühren zu entrichten. Anschlüsse dürfen nur von den durch die Gemeinde konzessionierten Unternehmungen ausgeführt werden. Artikel 4 Benützung der Einrichtung Es ist den Abonnenten nicht gestattet, Wasser an Drittpersonen abzugeben oder zu anderen als in diesem Reglement vorgesehenen Zwecken zu verwenden. Der Abonnent ist für die vorschriftsmässige Benützung der Einrichtung verantwortlich. Artikel 5 Gemeinsame Anschlussleitungen Das Erstellen gemeinsamer Anschlussleitungen ist gestattet und kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, von der Gemeindebehörde vorgeschrieben werden. Artikel 6 Übermässiger Wasserverbrauch Jeder Abonnent ist verpflichtet, einen übermässigen Wasserkonsum zu vermeiden. Die Wasserleitungen sind so zu isolieren, dass auch bei anhaltender Kälte ein Einfrieren der Leitungen ohne ständiges Laufenlassen des Wassers verhindert wird. In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Frostschutzhahnen bewilligen. Bei anhaltender Trockenheit kann der Gemeinderat alle ihm notwendig erscheinenden Massnahmen ergreifen, um den Wasserverbrauch auf ein Minimum zu reduzieren. Seite 1

Artikel 7 Ausführung der Anschlussleitungen, Unterhalt Die Zuleitung vom Gemeindenetz zum Grundstück erfolgt auf Kosten des Abonnenten. Die Anschlussleitungen müssen technisch einwandfrei erstellt und fachgerecht verlegt werden. Fehlerhafte Installationen müssen auf Kosten des Abonnenten verbessert werden. Die Privatleitungen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Die Gemeinde ist befugt, unterlassene Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Abonnenten ausführen zu lassen. Artikel 8 Kontrolle Dem Gemeinderat oder den von ihm betrauten Fachleuten steht das Recht der Aufsicht über die Privatleitungen und die Art des Wasserbezuges zu. Bei Kontrollen müssen alle Räumlichkeiten, durch welche Wasserleitungen führen, besichtigt werden können. Artikel 9 Abonnementsgebühren Jeder Hauseigentümer hat die vom Gemeinderat festgelegten Abonnementsgebühren zu entrichten. Diese sind so berechnet, dass der Gemeinde durch den Ausbau und den Betrieb der Wasserversorgung keine übermässigen Kosten erwachsen. Die Gebühren werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt und müssen innert Monatsfrist beglichen werden. Artikel 10 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes können mit Bussen bis zu Fr. 500.-- bestraft werden. Ausserdem kann der Gemeinderat in schwerwiegenden Fällen die Wasserabgabe unterbinden. Artikel 11 Beschwerden Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates sind innert zwanzig Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung an den Staatsrat zu richten. Seite 2

KAPITEL II KANALISATIONSREGLEMENT A. Allgemeine Bestimmungen Artikel 12 Definition Unter Abwässer versteht man alle gebrauchten oder ungebrauchten Wasser und Flüssigkeiten, die aus einem Grundstück und den darauf erstellten Bauten, aus Wohnstätten, industriellen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben oder anderswoher abfliessen. Artikel 13 Aufsicht Massnahmen, welche die Ableitung und Behandlung der Abwässer sichern, fallen in die Zuständigkeit des Gemeinderates. Der Gemeinde obliegt die Kontrolle der öffentlichen und privaten Abwasseranlagen. Der Gemeinderat und die von ihm mit der Kontrolle der Abwasseranlagen beauftragten Organe haben jederzeit Zutritt zu den Anlagen. Artikel 14 Zweck und Arten von Wasseranlagen Die Abwasseranlagen dienen zur Sammlung, unschädlichen Ableitungen, sowie Reinigung der Abwässer und Beseitigung der Rückstände. Sie umfassen: a) das öffentliche Abwasserkanalisationsnetz, b) die privaten Kanalisationen und Anschlüsse, c) die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen, d) die privaten Anlagen und Einrichtungen zur Vorbehandlung und Reinigung der Abwässer, e) die Anlage zur Beseitigung der Rückstände. Artikel 15 Erstellen der öffentlichen Kanalisationen Die öffentlichen Abwasserkanalisationen werden soweit als möglich und je nach Bedürfnis in den durch den Bebauungsplan begrenzten und bestimmten Bauzonen, aufgrund eines generellen Projektes, gebaut. Die Erstellungs- und Unterhaltskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Wenn Privatinteressen eine bedeutende Verlängerung einer Kanalisation erfordern, so kann die Gemeinde von den Interessenten eine Beteiligung an den Baukosten verlangen, ohne Beeinträchtigung der üblichen Gebühren. Seite 3

Artikel 16 Erstellen von Kanalisationen im öffentlichen und privaten Eigentum Das Erstellen von privaten Kanalisationen in öffentlichem Eigentum bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Ein Eigentümer, dessen Privatbesitz für das Verlegen öffentlicher Kanalisationen in Anspruch genommen wird, hat Anrecht auf Schadenersatz. Im Streitfall ist das im Gesetz vom 21.12.1887 betreffend die Enteignung aus Gründen öffentlichen Nutzens vorgesehene Verfahren anwendbar. Ist es einem Eigentümer unmöglich, seine Abwässer einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen ohne Nachbarboden zu benützen, so ist der Besitzer dieses Terrains verpflichtet, das Durchführen der Privatkanalisation zu erlauben, dies gegen volle Vorentschädigung gemäss den Bestimmungen des Artikels 691 des Zivilgesetzbuches. Der Durchgang der Privatkanalisation muss als Servitut im Grundbuch eingetragen werden. Artikel 17 Anschlusspflicht Alle Abwässer, mit Ausnahme der unter Artikel 23 aufgeführten schädlichen Abwässer, müssen in die öffentlichen Sammelkanäle eingeleitet werden. Ausnahmen können nur in folgenden Fällen gestattet werden: - Für Bauten in öffentlichem Interesse ausserhalb des Baugebietes, - Für Bauten ausserhalb des Baugebietes mit privater Kläranlage, - Für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb des Baugebietes, - Für Wohnbauten innerhalb des Baugebietes, wo die Sammelkanäle noch nicht ausgeführt sind. Hier müssen die Abwässer sofort nach der Erstellung des Hauptstranges durch die Gemeinde in das öffentliche Netz eingeleitet werden. Artikel 18 Gemeinsame Anschlussleitungen Das Erstellen gemeinsamer Anschlussleitungen ist gestattet und kann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, von der Gemeindebehörde vorgeschrieben werden. Können sich die Beteiligten über die Ausführung und die Kostenverteilung nicht einigen, so entscheidet darüber der Gemeinderat. Seite 4

B. Technische Vorschriften Artikel 19 Ausführung der Anschlussleitungen Die Anschlussleitungen sind möglichst kurz, geradlinig und frostsicher zu verlegen. Bei Richtungsänderungen sind Bogenrohre einzubauen; ergibt die Richtungsänderung einen Winkel von mehr als 45, ist ein Scha cht zu erstellen. Anschlussleitungen sind auf einen guten Untergrund zu verlegen. Die Zusammenschlüsse der Rohrstücke sind solid und wasserdicht auszuführen. Das zum Auffüllen des Leitungsgrabens verwendete Material ist gut einzustampfen oder einzuschwemmen. Kann sich ein Eigentümer nicht in einem Kontrollschacht am Kanalisationsnetz anschliessen, muss er beim Anschluss einen solchen erstellen. Der Durchmesser eines Kontrollschachtes beträgt 60 cm bei einer Tiefe von weniger als 150 cm, 80 cm bei einer Tiefe von über 150 cm. Die Kontrollschächte müssen mit einem befahrbaren Gussdeckel versehen werden. Durch den Einbau von Wasserabschlüssen (Siphon) und Entlüftungseinrichtungen wird das Eindringen von Gasen in Gebäude verhindert. Artikel 20 Entwässerung tiefliegender Räume Kellerabläufe und Anschlüsse von Räumen, die unter Rückstauhöhe im Kanalisationsnetz liegen, sind nur zulässig, wenn in der Anschlussleitung ein sicher wirkender Rückstauverschluss eingebaut wird. Bei künstlicher Hebung des Abwassers muss die Einleitungsstelle in die Kanalisation über dem Rückstau- Niveau liegen. Artikel 21 Durchmesser und Gefälle der Anschlussleitungen Die Anschlussleitungen müssen wenigstens einen Durchmesser von 15 cm aufweisen. Damit sämtliche Schmutzstoffe abgeschwemmt werden, ist die Anschlussleitung so zu erstellen, dass sie ein möglichst gleichmässiges Gefälle aufweist. Als Mindestgefälle gilt in der Regel: - Für Anschlussleitungen von 15 cm Durchmesser = 3% - Für Anschlussleitungen von 20 cm Durchmesser = 2% - Für Anschlussleitungen von 30 und mehr cm Ø = 1% Seite 5

Artikel 22 Einzelabwasserreinigungsanlagen und Jauchegruben Artikel 23 Einleiteverbot Einzelabwasserreinigungsanlagen und Jauchegruben müssen ausserhalb von Gebäulichkeiten liegen und sind mit eigenen, von den Gebäudefundamenten vollständig getrennten Mauern zu umgeben. Einrichtungen dieser Art sind immer sorgfältig zuzudecken. Jauchegruben müssen dicht und ohne Überlauf sein. Es ist verboten, in unmittelbarer Nähe von Wohnbauten Abwässer oder Grubeninhalte zur Bewässerung oder Düngung von Kulturen zu verwenden. Die zu den Kanalisationen geführten Abwässer dürfen weder diese noch die Abwasserreinigungsanlagen beschädigen, weder den Betrieb und Unterhalt dieser Anlagen stören, noch Flora und Fauna gefährden. Es ist vor allem verboten, mittelbar oder unmittelbar den Kanalisationen folgende Substanzen zuzuführen: a) Gase und Dämpfe, b) Giftige, explosive, brennbare oder radioaktive Substanzen, c) Übelriechende Stoffe, d) Jauche aus Fall-WC, Ställen oder Misthöfen, e) Flüssigkeiten aus Komposthaufen oder Futtersilos, f) Harte Abfälle, die zu Verstopfung der Kanalisationen führen könnten: Sand, Abbruchmaterial, Müll, Asche, Schlacke, Küchen- und Metzgereiabfälle, Lumpen, Rückstände aus Entsandern, Klärgruben, Öl- und Fettabscheidern, g) Viskose Substanzen wie Teer, Bitumen, Bitum- und Teeremulsionen usw., h) Benzin, Öle, Fette, i) Grosse Flüssigkeitsmengen mit einer Temperatur von mehr als 40 C, j) Säure oder Alkalilösungen von schädlicher Konzentration (höher als ½ ). Artikel 24 Behandlung schädlicher Abgänge Die in Artikel 23 erwähnten schädlichen Substanzen dürfen einer Kanalisation zugeführten werden, nachdem sie durch entsprechende Behandlung (Öl- und Fettabscheider, Neutralisation, Entgiftung usw.) unschädlich gemacht wurden. Mit dem Gesuch um Anschlussbewilligung für solche Abgänge ist auch das Projekt für deren Vorbehandlung beizubringen. Nötigenfalls kann die Gemeinde auf Kosten des Gesuchstellers von neutraler Stelle eine Expertise verlangen. Seite 6

Artikel 25 Sickerschächte Sickerschächte und Bodenfilter dürfen nur mit Bewilligung der Gemeindebehörden erstellt werden. Die Eigentümer bleiben aber trotzdem allein verantwortlich für Schäden, die diese Einrichtungen gegenüber Dritten verursachen könnten. Die Gemeindebehörde kann aus hygienischen oder Sicherheitsgründen gewisse Bedingungen stellen oder das Entfernen der beanstandeten Anlage verlangen. Artikel 26 Private Abwasserreinigungsanlagen Ist es nicht möglich, ohne hohe Kosten Abwässer einer öffentlichen Kanalisation zuzuführen, kann der Staat die Bewilligung erteilen, diese in ein öffentliches Gewässer einzuleiten. Vor jeder Zufuhr sind diese Abgänge in einer besonderen Anlage, die vom kantonalen sanitätstechnischen Amt zu bewilligen sind, zu reinigen. Klärgruben allein sind untersagt. Artikel 27 Unterhalt und Reinigung Private Anschlussleitungen sowie alle privaten Einrichtungen zur Reinigung oder Vorbehandlung der Abwässer sind von den Eigentümern zu unterhalten und periodisch zu reinigen. Im Unterlassungsfalle kann die Gemeinde auf Kosten des Pflichtigen die Reinigung vornehmen lassen. Artikel 28 Gesuche, Bewilligung und Pläne Für jeden Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz, erfolge er direkt oder durch Benützung einer schon bestehenden privaten Zuleitung, ist die Bewilligung des Gemeinderates erforderlich. Zu diesem Zweck ist ein schriftliches Gesuch einzureichen, welches alle Angaben für eine einwandfreie Beurteilung durch den Gemeinderat enthält. Dem Gesuch sind folgende Pläne in doppelter Ausführung beizulegen: a) Situationsplan, der über bestehende und die zu erstellenden Kanalisationen Aufschluss gibt, b) Detailpläne von Schächten, besonderen Anlagen wie Öl- und Fettabscheidern und anderer privater Reinigungs- und Vorbehandlungsanlagen. Die Bewilligung wird dem Gesuchsteller vom Gemeinderat schriftlich zugestellt, indem ein genehmigtes Plan-Doppel beigelegt wird. Vorher darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. Seite 7

Artikel 29 Aufsicht Der Gemeinderat beaufsichtigt alle öffentlichen und privaten Kanalisationsarbeiten. Die Leitungen dürfen erst nach erfolgter Begutachtung zugedeckt werden. Artikel 30 Beanstandung und Änderungen Bei der Begutachtung beanstandete Arbeiten und Einrichtungen oder bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel müssen auf Verlangen der Gemeinde in Ordnung gebracht werden. Eine solche Anordnung wird dem Eigentümer durch eingeschriebenen Brief, unter Angabe der Beanstandung, mitgeteilt. Werden die angeordneten Arbeiten innert der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausgeführt, so lässt der Gemeinderat dies auf Kosten des Eigentümers tun. C. Gebühren und Rechnungsstellung Artikel 31 Anschlussgebühren Jeder Hauseigentümer hat die vom Gemeinderat festgelegten Anschlussgebühren zu entrichten. Diese sind so berechnet, dass der Gemeinde durch den Ausbau und Betrieb der Kanalisation und Abwasserreinigungsanlagen keine übermässigen Kosten erwachsen. Die Gebühren werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt und müssen innert Monatsfrist beglichen werden. D. Straf- und Rekursbestimmungen Artikel 32 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sowie gegen andere vom Gemeinderat erlassene Verfügungen werden geahndet. Die Bussen werden vom Sanitätsdepartement aufgrund der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16.03.1955 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung, des Dekretes vom 15.11.1968 über die Abänderung und Ergänzung des Dekretes vom 23. Juni 1959, betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 16.03.1955 über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung und des kantonalen Gesetzes vom 18.11.1961 über das öffentliche Gesundheitswesen ausgesprochen. Der Rekurs bleibt vorbehalten, er kann innert 20 Tagen nach Anzeige, durch Einreichung einer Begründung auf gestempeltem Papier im Doppel auf dem Beschwerdeweg an den Staatsrat erfolgen. Seite 8

KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 33 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit seiner Annahme durch die Urversammlung und nach Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft. So beschlossen an der Gemeinderatssitzung vom 30. Oktober 1970 Angenommen in der Urversammlung vom 21. April 1971 Homologiert durch den Staatsrat am 16. Juni 1971 Der Präsident Der Schreiber Seite 9