Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung



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Transkript:

27115 Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter Créatrice de vêtements/créateur de vêtements Creatrice d abbigliamento/creatore d abbigliamento Fachrichtung 27116 Damenbekleidung 27117 Herrenbekleidung 27118 Modisterei 27119 Kürschnerei 27120 Pelznähen A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 18. Januar 2002 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 1 über die Berufsbildung (im Folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3 6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 2, verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter. Es werden die folgenden Fachrichtungen unterschieden: Damenbekleidung Herrenbekleidung 1 SR 412.10 2 SR 412.101 2003 0400 1

Modisterei Kürschnerei Pelznähen 2 Die Bekleidungsgestalterin/der Bekleidungsgestalter entwirft, fertigt und ändert modische und zeitgemässe Mass-Bekleidung nach individuellen Qualitätswünschen der Kundin und des Kunden. 3 Die Art des Lehrbetriebes bestimmt die Fachrichtung. Die Fachrichtung ist im Lehrvertrag zu vermerken. 4 Die Lehre dauert 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird und die über die hierfür notwendigen Einrichtungen verfügen. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell-Lehrgang 3, der auf Grund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebes wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: gelernte Personen, welche während mindestens drei Jahren in einer Fachrichtung der Bekleidungsgestalterin/des Bekleidungsgestalters gearbeitet haben; 2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere zwei ständig beschäftigte Fachleute. 3 Der Modell-Lehrgang kann bei folgenden Verbänden bezogen werden: SMGV Schweizerischer Modegewerbeverband CSS Centralverband Schweizerischer Schneidermeister SMV Schweizerischer Modistinnenverband SPFV Schweizerischer Pelz-Fachverband. 2

3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten: a. Personen mit einer Qualifikation nach Absatz 1; b. Personen, welche mindestens fünf Jahre im Bereich der Textilverarbeitung gearbeitet haben. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. 3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheitsund Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsbuch 4, in dem sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Berufskenntnisse und ihre Erfahrungen festhalten. Die Ausbilder kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. 6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 5 fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. 4 Das Arbeitsbuch sowie Musterblätter können bei folgenden Verbänden bezogen werden: SMGV Schweizerischer Modegewerbeverband CSS Centralverband Schweizerischer Schneidermeister SMV Schweizerischer Modistinnenverband SPFV Schweizerischer Pelz-Fachverband. 5 Formulare für den Ausbildungsbericht können bezogen werden beim Berufsbildungsamt und beim Sekretariat der Deutschschweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz. 3

Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Die Ausbilder beachten bei der Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele eine möglichst übereinstimmende Koordination mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht. 2 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. Die Art und der Umfang der Arbeitsverfahren richten sich nach der Fachausbildung des Lehrbetriebes. 3 Leitziele zur Förderungen berufsübergreifender Fähigkeiten Die/der Auszubildende Betriebs-, Branchenbezug denkt und handelt gegenüber dem Lehrbetrieb loyal und fördert ein gutes Betriebsimage ist mit den grundlegenden und fachrichtungsspezifischen Arbeitsabläufen und -methoden vertraut Lernfähigkeit eignet sich selbstständig neue Fertigkeiten und Kenntnisse an schafft sich gute Lernbedingungen und bereitet sich gezielt auf ein lebenslanges Lernen vor Arbeitsmethodik bearbeitet Aufträge systematisch und selbstständig beschafft sich die benötigten Informationen plant eigene Aktivitäten prüft Lösungsvarianten und begründet seinen Favoriten Arbeitssicherheit, Gesundheit schafft am Arbeitsplatz gute Voraussetzungen für das gesundheitsschonende Arbeiten erkennt Mängel und trägt aktiv zu deren Behebung bei Selbstständigkeit bereitet seine Aktivitäten selbstständig vor entwickelt und kontrolliert sie in Eigenverantwortung Qualitätsorientierung, Effizienz führt die überbundenen Aufträge kostenbewusst sowie kunden-, ziel- und leistungsorientiert aus 4

Mode/Kreativität entwickelt durch Beobachtung und Nutzung von Informationsquellen Sensibilität für neue Modetendenzen mit den zugehörigen Formen und Farben und setzt sie in Beziehung zu unterschiedlichen Kundentypen erarbeitet auf Grund der Erkenntnisse aus den Studien nach dem vorstehenden Ziel konkrete Lösungsvorschläge und vertritt sie gegenüber Berufsvertreterinnen und -vertretern Kommunikationsfähigkeit nimmt an Gesprächen teil und wertet sie anerkennt Darstellungen und Haltungen, die von der eigenen Meinung abweichen geht im Betrieb auf die Anliegen des Kunden ein und überzeugt ihn durch Aufmerksamkeit und fachliche Beratung Flexibilität bearbeitet mehrere Aufgaben parallel reagiert auf veränderte Bedingungen und Neuerungen schnell und unkompliziert 4 Richtziele für die beiden Lehrhälften: Erste Lehrhälfte: die einzelnen Grundtechniken sowie eine Folge unterschiedlicher Grundtechniken zur Bearbeitung von Grund- und Zusatzmaterial von Hand und maschinell zielgerichtet und selbstständig anwenden einfach Kleidungsstücke selbstständig fertigen bei den Arbeiten die Regeln zur Schonung der Gesundheit und Umwelt anwenden systematisch und ökonomisch vorgehen Zweite Lehrhälfte: Aufträge vom Auftragseingang bis zum fertigen Produkt selbstständig bearbeiten die Arbeiten in ihrer Gesamtheit nach qualitativen, quantitativen und wirtschaftlichen Grundsätzen ausführen durch laufende Kontrollen die Qualität des Produktes beurteilen und den Arbeitsprozess so beeinflussen, dass die erforderliche Schlussqualität gewährleistet wird. 5 Informationsziele für die einzelnen Sachgebiete: Grundausbildung Arbeitsplatz/Arbeitsmittel den Arbeitsplatz nach den Anforderungen des Arbeitsauftrages einrichten die Arbeiten in ergonomisch richtiger Haltung ausführen 5

die Arbeitsmittel nach den Grundsätzen der Qualität, Wirtschaftlichkeit und Umweltschonung einsetzen und handhaben fachbezogene Literatur gezielt und systematisch nachschlagen und Informationen bedarfsgerecht umsetzen den Arbeitsablauf vom Auftragseingang bis zum verkaufsfertigen Produkt zeitlich und materiell planen. Materialien eine möglichst grosse Vielfalt von Materialien verarbeiten aus den Eigenschaften der Materialien die richtigen Schlüsse auf die Art der Verarbeitung und die Pflege der Materialien ziehen. Schnittmuster und Modelle Modeskizzen erstellen Schnitte durch verschiedene Techniken gewinnen Probemodelle erstellen Grundsätze der Farbenlehre sowie Farbkompositionen anwenden. Bearbeitungstechniken eine möglichst grosse Methodenvielfalt innerhalb folgender Grundtechniken zur Bearbeitung von Materialien anwenden: Schneiden Nähen Fixieren Bügeln. Formgebung Bügeln, Dressieren, Dämpfen oder Zwecken Techniken des Formens und Abformens anwenden. Qualitätssicherung Probemodelle und Bekleidungsstücke anprobieren und anpassen die Schlusskontrolle durchführen und Anpassungen vornehmen die Maschinen, Geräte und Einrichtungen warten. Beratung bezüglich Ausführung, Qualität und Pflege des Produktes kundenorientiert beraten. Fachausbildung In der Fachausbildung werden die Grundtechniken nach Ziffer 1 angewendet. Die Anforderungen sind im Modell-Lehrgang nach Artikel 2 Absatz 3 präzisiert. 6

Fachrichtung Damenbekleidung Neuanfertigungen von Damenoberbekleidung aller Art nach Vorlage selbstständig ausführen Kundenwünsche entgegennehmen und den Auftrag bis zum fertigen Produkt nach Anleitung ausführen Fachrichtung Herrenbekleidung Einsatzmöglichkeiten der Maschinen und Einrichtungen und die Vielfalt der Handstiche nutzen, um sie in der Teilefertigung zweckentsprechend einzusetzen Neuanfertigungen von Vestons, Hosen, Westen und Mänteln jeglicher Formen und Stoffe selbstständig ausführen Kleider ändern und reparieren Fachrichtung Modisterei Neuanfertigungen von Kopfbedeckungen aller Art nach Vorlage und Kopie selbstständig ausführen Kundenwünsche, einschliesslich Änderungen, entgegennehmen und den Auftrag bis zur Zufriedenheit der Kundin/des Kunden nach Anleitung ausführen Beratungsgespräche mit individuellen körperlichen Anlagen des Kunden verbinden Fachrichtung Kürschnerei Neuanfertigung von Pelzbekleidung aller Art, auch in Kombination mit Leder und andern Materialien, einschliesslich Accessoires, nach Vorlage selbstständig ausführen Reparaturen und Änderungen von Pelzbekleidung selbstständig ausführen Einfache Reinigung und Pflege von Fellen selbstständig nach Bedarf ausführen Fachrichtung Pelznähen Felle und Fellteile nach Vorgabe und Anforderung an das Pelzgut zusammennähen Lederfertige Pelzbekleidung mit Textileinlagen selbstständig zusammenstellen und füttern 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 6. 6 Anhang zu diesem Reglement. 7

2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation 1 Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in einem andern geeigneten Betrieb oder in einer Berufsschule durchgeführt. Den Lehrlingen müssen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien sie mitbringen müssen. 2 Die Lehrlinge erhalten die Prüfungsaufgaben erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihnen, so weit notwendig, erklärt. 3 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf bei der Prüfung im Fach Praktische Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden. Art. 9 Expertentätigkeit 1 Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungsexpertinnen und -experten. In erster Linie werden Absolventinnen und Absolventen von Expertenkursen beigezogen. 2 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams überwacht gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsarbeiten und hält die Beobachtungen schriftlich fest. Es sorgt dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten während einer angemessen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Es macht darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens zwei Mitglieder des Expertenteams beurteilen und bewerten die Prüfungsarbeiten. 4 Mindestens zwei Expertenmitglieder nehmen die mündlichen Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen sachlich an. 6 Einwendungen des Lehrlings, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 7 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 8

22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt und dauert: a. Praktische Arbeiten 20 24 Stunden b. Fachzeichnen und Abformen 5 6 Stunden c. Berufskenntnisse 3 4 Stunden d. Allgemeinbildung (nach dem Reglement 7 über das Fach Allgemeinbildung an der Lehrabschlussprüfung in den gewerblich-industriellen Berufen). Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der Richtziele von Artikel 5 und des Lehrplans. Die Informationsziele dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Praktische Arbeiten 2 Die Lehrlinge führen folgende Aufgaben selbstständig aus: 1. ein oder mehrere Bekleidungsstücke anfertigen 2. gegebenenfalls Einzelstücke zur Ausführung von Arbeitstechniken, welche im Rahmen der Arbeiten nach der vorstehenden Ziffer 1 nicht geprüft werden konnten, anfertigen Fachzeichnen und Abformen 3 Die Lehrlinge müssen einen Modellschnitt und eine Abformung erstellen und an der Büste präsentieren. Berufskenntnisse 4 Die Prüfung ist unterteilt in: Materialkenntnisse Modezeichnen Kenntnisse der Fachrichtung Die Prüfung in den einzelnen Positionen ist schriftlich, mündlich, nach dem Auswahlantwortverfahren oder kombiniert. Für die mündlichen Prüfungen wird Anschauungsmaterial verwendet. 23 Beurteilung und Notengebung Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: 7 Reglement, in Kraft seit 1.1.1997. 9

Prüfungsfach: Praktische Arbeiten Pos. 1 Wirtschaftlichkeit Pos. 2 Bearbeitungstechniken Pos. 3 Formgebung Pos. 4 Qualitätssicherung Prüfungsfach: Fachzeichnen und Abformen Pos. 1 Formensinn, Präsentation Pos. 2 Ausführung (technisch und allgemein) Prüfungsfach: Berufskenntnisse Pos. 1 Materialkenntnisse Pos. 2 Modezeichnen Pos. 3 Kenntnisse der Fachrichtung 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 8. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notenwerte 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 8 Notenformulare können bei folgenden Verbänden bezogen werden: SMGV Schweizerischer Modegewerbeverband CSS Centralverband Schweizerischer Schneidermeister SMV Schweizerischer Modistinnenverband SPFV Schweizerischer Pelz-Fachverband. 10

Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Praktische Arbeiten (PA1, PA2; zählt doppelt) Fachzeichnen und Abformen (PA3) Berufskenntnisse Berufskundlicher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule) Allgemeinbildung 2 Die Fachnote Berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aus den Semesterzeugnisnoten der folgenden Teilgebiete der Berufskenntnisse des Lehrplans: Materialkenntnisse Modezeichnen Fachzeichnen/Abformen. 3 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten ( 1 /6 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 4 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Praktische Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. 5 Bei Repetenten, welche die Berufsschule nicht besuchen, wird die Erfahrungsnote Berufskundlicher Unterricht beibehalten. Bei Repetenten, die auch den beruflichen Unterricht wiederholen, zählt die neue Erfahrungsnote. 6 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes und bei Absolventen einer Zweitlehre oder verkürzten Lehre, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nachweisen können, wird statt der Erfahrungsnote die Fachnote Berufskenntnisse doppelt eingesetzt. 7 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prüfungsergebnis nach Absatz 1, die Gesamtnote nach Absatz 3 sowie die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung nach Absatz 4 gelten somit ohne die Fachnote Allgemeinbildung. Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt die folgende geschützte Berufsbezeichnung zu führen: Gelernte Bekleidungsgestalterin bzw. Gelernter Bekleidungsgestalter Fachrichtung Damenbekleidung, Herrenbekleidung, Modisterei, Kürschnerei oder Pelznähen Art. 16 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. 11

3 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Regelungen werden aufgehoben: Reglemente über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung: Damenschneiderin/Damenschneider vom 2. Dezember 1992 9 Mass-Schneiderin/Mass-Schneider vom 25. Mai 1992 10 Modistin/Modist vom 5. Juni 1980 11 Kürschnerin/Kürschner vom 20. Mai 1977 12 Pelznäherin/Pelznäher vom 26. Mai 1985 13 Die Bestimmungen der Kleinstückmacherin/des Kleinstückmachers aus den Reglementen vom 27. März 1950 14 über die Lehrlingsausbildung und die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Massschneidergewerbe. Art. 18 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement ab. 2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2007 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Reglement geprüft. Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Januar 2002 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung am 1. Januar 2005. 18. Januar 2002 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Pascal Couchepin 9 BBl 1993 I 153 10 BBl 1992 III 1178 11 BBl 1980 III 1183 12 BBl 1977 II 1423 13 BBl 1985 II 694 14 BBl 1950 I 1110 12

Bekleidungsgestalterin/Bekleidungsgestalter B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 18. Januar 2002 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 15 über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 1976 16 über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die Allgemeinbildung sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 17 15 SR 412.10 16 SR 415.022 17 Wird der berufliche Unterricht in interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 13

Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Pflichtunterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 13 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer Gliederung nach Ziff. 2 Unterricht Lehrjahre 1 2 3 Total Lektionen 21 Berufskenntnisse 720 211 Materialkenntnisse (rund 140) 212 Modezeichenen (rund 120) 213 Fachzeichnen/Abformen (rund 420) 214 Kundenberatung (rund 40) 22 Allgemeinbildung 120 120 120 360 23 Turnen und Sport 18 40 80 40 80 40 80 160 19 Total 1240 2 Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die Richtziele umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele im Einzelnen. 21 Berufskenntnisse (720 Lektionen) 211 Materialkenntnisse (rund 140 Lektionen) Richtziel Kenntnisse über Herkunft, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der zu verarbeitenden Materialien erarbeiten und sie in Bezug setzen zur Anwendung in der Praxis der beruflichen Fachrichtungen 18 Umfang nach Artikel 4 der Verordnung vom 14. Juni 1976 über Turnen und Sport an Berufsschulen: Der obligatorische Turn- und Sportunterricht umfasst pro Woche bei eintägigem Pflichtunterricht mindestens eine Lektion, bei mehr als einem Tag/Woche eine Doppellektion. 19 Dieses Lektionentotal geht von der schulorganisatorischen Annahme aus, dass der über einen Tag/Woche hinausgehende Teil des Pflichtunterrichts auf ein einziges Lehrjahr konzentriert wird. 14

Informationsziele Fasern Fasern, einschliesslich Fasermischungen, nach verschiedenen Kriterien gruppieren Fabrikation Prozesse der Fabrikation von Textilien, beginnend beim Rohstoff bis zum verkaufsfertigen Produkt, einschliesslich Ausrüstungsverfahren, erklären Arten textiler Flächen, einschliesslich Bänder, erkennen und ihre Merkmale nennen Leder und Pelz die gebräuchlichsten Arten erkennen und charakterisieren Verfahren zur Herstellung von Pelzen und Leder erklären die Pelz- und Ledernutzung an den Grundsätzen des Tier- und Artenschutzes messen Pflege Pflegezeichen und Pflege materialbezogen erklären Arbeitshygiene, Arbeitssicherheit Bestimmungen der Arbeitsgesetzgebung und des Gesundheitsschutzes nachschlagen und in sinngemässen Worten wiedergeben an Beispielen Sinn und Zweck der Bestimmungen erklären Mögliche Schäden der Gesundheit näher beleuchten, welche durch Fehlverhalten entstehen können und Massnahmen zur Risikominderung ableiten Mustersammlung Die Lehrtochter und der Lehrling legen eine eigene Mustersammlung an. Die Sammlung unterstützt das Verständnis für die Qualität der gebräuchlichen Materialien. Sie umfasst die Stufen vom Ausgangsmaterial bis zur Fläche. 212 Modezeichnen (rund 120 Lektionen) Richtziel Beobachtungsgabe im modischen Bereich, Vorstellungsvermögen sowie zeichnerisches und modisches Flair für die verschiedenen beruflichen Fachrichtungen entwickeln Informationsziele Farbenlehre den Farbkreis und die Farbkontraste darstellen und deren praktische Bedeutung erklären Farbtöne in Kombination umsetzen und die beabsichtigte Wirkung begründen 15

Formales und zeichnerisches Gestalten zeichnerische Grundelemente, Techniken und Gesetzmässigkeiten in der jeweiligen Fachrichtung anwenden nach der aktuellen Mode skizzieren und in der jeweiligen Fachrichtung anwenden 213 Fachzeichnen/Abformen (rund 420 Lektionen) Richtziele die Methoden der Schnittgewinnung im Fachzeichnen und Abformen anwenden Sinn für Formen und Proportionen entwickeln und die Fähigkeiten an Beispielen in den beruflichen Fachrichtungen anwenden Informationsziele Masse nehmen und erklären Grundmuster von verschiedenen Kleidungsstücken nach Anleitung zeichnen Modellschnitte nach Bildern und Skizzen manuell, mittels CAD und durch Abformen erstellen 214 Kundenberatung (rund 40 Lektionen) Richtziel die Grundsätze der Beratung und des Verkaufsgesprächs verstehen Informationsziele Systematik und Inhalt des Handelns die Handlungen im Verkauf vom Eintritt des Kunden ins Geschäft bis zum Austritt systematisch aufzeigen die Aktivitäten Beratung, Verkaufshandlungen und Dienstleistungen charakterisieren und an Beispielen Unterschiede herausschälen Umgang mit Kunden den Einfluss von Kundentypen auf das Verhalten im Verkauf begründen Kundeneinwänden begegnen 22 Allgemeinbildung Für die Allgemeinbildung gilt der Lehrplan des BIGA. 16

23 Turnen und Sport Für Turnen und Sport gilt der Lehrplan des BBT. 3 Schlussbestimmungen 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die folgenden Lehrpläne für den beruflichen Unterricht werden aufgehoben: Damenschneiderin/Damenschneider vom 2. Dezember 1992 20 Mass-Schneiderin/Mass-Schneider vom 25. Mai 1992 21 Modistin/Modist vom 5. Juni 1980 22 Kürschnerin/Kürschner vom 20. Mai 1977 23 Pelznäherin/Pelznäher vom 26. Mai 1985 24 32 Übergangsrecht Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2002 begonnen haben, werden nach den bisherigen Vorschriften unterrichtet. 33 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 18. Januar 2002 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Der Direktor: Eric Fumeaux 20 BBl 1993 I 153 21 BBl 1992 III 1178 22 BBl 1980 III 1183 23 BBl 1977 II 1423 24 BBl 1985 II 694 17